TE AsylGH Beschluss 2012/3/15 A14 309954-2/2011

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §61 Abs2

Spruch

A14 309.954-2/2011/7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Sachwalter XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 21.12.2009 gestellten Antrag, Zl. 09 15.783-BAW, vom 05.07.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Sachwalter römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 21.12.2009 gestellten Antrag, Zl. 09 15.783-BAW, vom 05.07.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2006 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2006 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2007 zu Zl. 06 00.044-BAL wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen, dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und zudem selbiger unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2007 zu Zl. 06 00.044-BAL wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen, dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und zudem selbiger unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 29.03.2007 zu Zl. 309.954-1/3E-III/09/07 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 29.03.2007 zu Zl. 309.954-1/3E-III/09/07 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Dagegen wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und in weiterer Folge die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss des VwGH vom 25.04.2007 zu Zl. 2007/20/0718-3 abgelehnt.

I.1.2. Am 21.12.2009 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.2. Am 21.12.2009 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.3. Aufgrund der verwirrten Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST Ost am 05.01.2010 wurde eine PSY-III-Untersuchung veranlasst. Die gutachterliche Stellungnahme von Frau XXXX, eingelangt am 12.01.2010, ergab, dass der Antragsteller unter einer akut halluzinatorischen Psychose leide und wahnhafte Störungen, vermutlich aus dem schizophrenen Formenkreis habe. Eine neuerliche Begutachtung nach Stabilisierung sei erforderlich, um das Krankheitsbild einzugrenzen, differentialdiagnostische Überlegungen weiter abzuklären und eine Empfehlung (Sachwalter? Stabilisierung? etc.) aussprechen zu können (AS 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aus der gutachterlichen Stellungnahme ergibt sich weiters, dass die Exploration aufgrund der eskalierenden Situation, hervorgerufen durch die Halluzinationen des Beschwerdeführers, nur in sehr eingeschränktem Umfang habe durchgeführt werden können.römisch eins.1.3. Aufgrund der verwirrten Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST Ost am 05.01.2010 wurde eine PSY-III-Untersuchung veranlasst. Die gutachterliche Stellungnahme von Frau römisch 40 , eingelangt am 12.01.2010, ergab, dass der Antragsteller unter einer akut halluzinatorischen Psychose leide und wahnhafte Störungen, vermutlich aus dem schizophrenen Formenkreis habe. Eine neuerliche Begutachtung nach Stabilisierung sei erforderlich, um das Krankheitsbild einzugrenzen, differentialdiagnostische Überlegungen weiter abzuklären und eine Empfehlung (Sachwalter? Stabilisierung? etc.) aussprechen zu können (AS 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aus der gutachterlichen Stellungnahme ergibt sich weiters, dass die Exploration aufgrund der eskalierenden Situation, hervorgerufen durch die Halluzinationen des Beschwerdeführers, nur in sehr eingeschränktem Umfang habe durchgeführt werden können.

I.1.4. Mit Aktenvermerk vom 14.04.2010 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Gleichzeitig wurde gemäß § 26 AsylG ein Festnahmeauftrag erlassen, weil sich der Genannte dem Verfahren entzogen hat.römisch eins.1.4. Mit Aktenvermerk vom 14.04.2010 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 26, AsylG ein Festnahmeauftrag erlassen, weil sich der Genannte dem Verfahren entzogen hat.

I.1.5. Am 13.08.2010 wurde dem Bundesasylamt ein Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX von Herrn XXXX über dessen Bestellung zum einstweiligen Sachwalter übermittelt.römisch eins.1.5. Am 13.08.2010 wurde dem Bundesasylamt ein Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 von Herrn römisch 40 über dessen Bestellung zum einstweiligen Sachwalter übermittelt.

I.1.6. Mit einem am 02.09.2010 eingelangten Schreiben wurde dem Bundeasasylamt die Erweiterung des Wirkungsbereiches des einstweiligen Sachwalters bekannt gegeben.römisch eins.1.6. Mit einem am 02.09.2010 eingelangten Schreiben wurde dem Bundeasasylamt die Erweiterung des Wirkungsbereiches des einstweiligen Sachwalters bekannt gegeben.

I.1.7. Mit Bescheid vom 21.09.2010 wurde Herr XXXX vom Bundesasylamt als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt und mit der Erstellung eines psychologisch/psychiatrischen Gutachtens beauftragt.römisch eins.1.7. Mit Bescheid vom 21.09.2010 wurde Herr römisch 40 vom Bundesasylamt als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt und mit der Erstellung eines psychologisch/psychiatrischen Gutachtens beauftragt.

Aus dem von XXXX erstellten psychisch-neurologischem Gutachten vom

02.11.2010, eingelangt am 04.11.2010, geht folgendes hervor: Bei der

gutachterlichen Untersuchung zeigte sich das Vollbild einer paranoid

halluzinatorischen Erkrankung des schizophrenen Formenkreises, wie

in den Vorbefunden durch FA XXXX sowie durch die FA des

Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX beschrieben. ... Auf Grund

aller bestehenden Vorinformationen sowie der bei der gutachterlichen

Untersuchung bestehenden Symptomatik ist diese nach ICD 10 der WHO

als "Schizophrenie" F 20.X einzustufen. ... Aus medizinischer Sicht

wird empfohlen, eine endgültige diagnostische Abklärung sowie eine langfristig stabile medikamentöse Behandlung im Zuge einer stationären Behandlung an der zuständigen Psychiatrischen Abteilung durchzuführen (AS 345 bis 371).

I.1.8. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) vom 29.09.2010, eingelangt am 05.10.2010, wurde das Bundesasylamt aufgrund der vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich durch seinen Sachwalter gegen seine Festnahme am 18.09.2010 und die Anhaltung bis 20.09.2010 gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG erhobenen Beschwerde um Aktenvorlage ersucht. In Entsprechung dieses Ersuchens übermittelte das Bundesasylamt gegenständlichen Akt und langte dieser am 10.11.2010 beim UVS ein.römisch eins.1.8. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) vom 29.09.2010, eingelangt am 05.10.2010, wurde das Bundesasylamt aufgrund der vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich durch seinen Sachwalter gegen seine Festnahme am 18.09.2010 und die Anhaltung bis 20.09.2010 gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erhobenen Beschwerde um Aktenvorlage ersucht. In Entsprechung dieses Ersuchens übermittelte das Bundesasylamt gegenständlichen Akt und langte dieser am 10.11.2010 beim UVS ein.

I.9. In weiterer Folge übermittelte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Bundesasylamt zwei Gutachten zur Kenntnisnahme und nahm dieses mit Schreiben vom 20.04.2011 dazu Stellung.römisch eins.9. In weiterer Folge übermittelte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Bundesasylamt zwei Gutachten zur Kenntnisnahme und nahm dieses mit Schreiben vom 20.04.2011 dazu Stellung.

I.1.10. Mit Schreiben vom 05.07.2011 erhob der Sachwalter des Beschwerdeführers Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Folglich ersuchte das Bundesasylamt den Unabhängigen Verwaltungssenat per Mail am 08.07.2011 um Rückübermittlung des Asylaktes. Nachdem der Akt am 20.07.2011 dem Bundesasylamt zwischenzeitlich vorgelegt wurde, kam es mit Schreiben vom 27.07.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 08.08.2011, zu einem neuerlichen Ersuchen um Übermittlung des Asylaktes an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Der Aktenlage zufolge befand sich der Asylakt von 02.08.2011 bis 17.08.2011 beim Asylgerichtshof, wurde sodann über Ersuchen neuerlich an den UVS übermittelt und langte der Akt erst wieder am 20.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.1.10. Mit Schreiben vom 05.07.2011 erhob der Sachwalter des Beschwerdeführers Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Folglich ersuchte das Bundesasylamt den Unabhängigen Verwaltungssenat per Mail am 08.07.2011 um Rückübermittlung des Asylaktes. Nachdem der Akt am 20.07.2011 dem Bundesasylamt zwischenzeitlich vorgelegt wurde, kam es mit Schreiben vom 27.07.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 08.08.2011, zu einem neuerlichen Ersuchen um Übermittlung des Asylaktes an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Der Aktenlage zufolge befand sich der Asylakt von 02.08.2011 bis 17.08.2011 beim Asylgerichtshof, wurde sodann über Ersuchen neuerlich an den UVS übermittelt und langte der Akt erst wieder am 20.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Unstrittig ist, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren seiner Pflicht, binnen sechs Monaten über den gestellten Antrag zu entscheiden, nicht nachgekommen ist. Nunmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Der erkennende Senat kann kein überwiegendes Verschulden des zuständigen Bundesasylsenates erkennen.

Wie sich aus obig zusammengefasstem Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesasylamt ein ordentliches Ermittlungsverfahren angestellt, konkret nach der zweiten Asylantragstellung zwei - einander in nicht allzu großen Zeitabständen nachfolgende - Einvernahmen am 21.12.2009 sowie am 05.01.2010 durchgeführt und ein notwendiges Gutachten eingeholt, wobei der (spätere) Auftrag zur Gutachtenserstellung nicht dem Bundesasylamt anzulasten ist, zumal der Beschwerdeführer mehrmals Ladungen nicht Folge geleistet hat und das Verfahren auch zwischenzeitig wegen mangelnder Mitwirkung am Verfahren eingestellt werden musste. Dem Bundesasylamt kann auch nicht vorgeworfen werden, danach keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt zu haben. Diesbezüglich wird auf die Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates verwiesen, mit welchen das Bundesasylamt aufgefordert wurde, den Asylakt betreffend den Beschwerdeführer aufgrund einer von diesem an den UVS erhobenen Beschwerde zu übermitteln. Der Aktenlage zufolge war der Asylakt von 29.10.2010 bis 20.07.2011 nicht im Verfügungsbereich des Bundesasylamtes, wobei sich das Bundesasylamt nach Kenntnisnahme der Säumnisbeschwerde rasch darum bemüht hat, den gegenständlichen Asylakt zu erhalten. Weiters ist im vorliegenden Fall der psychische Zustand des Beschwerdeführers genau abzuklären, wofür auch umfangreiche Gutachten einzuholen sind. In Anbetracht dieser Umstände kann dem Bundesasylamt kein überwiegendes Verschulden hinsichtlich einer allfälligen Verzögerung im gegenständlichen Verfahren angelastet werden.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Schlagworte

Devolution, Entscheidungspflicht, Verschulden

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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