RS Vwgh 2005/9/27 2005/06/0023

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §139 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
IPRG §13 Abs1;
IPRG §9 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs. 1 IPRG i.V.m. § 139 Abs. 1 ABGB ergab sich für den Sohn im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung als Familienname der Familienname des Vaters. Wenn die erstinstanzliche Behörde als Familiennamen des Sohnes den Familiennamen seines Vaters, nämlich W und nicht den im Antrag angegebenen, der US-amerikanischen Geburtsurkunde entsprechenden Doppelnamen "W-S" angenommen hat, erfolgte keine maßgebliche Änderung des Antrages und ist in der Folge von den Behörden daher auch nicht über ein Aliud entschieden worden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060023.X02

Im RIS seit

04.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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