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L85007 Straßen TirolNorm
LStG Tir 1989 §70 Abs2 lite;Rechtssatz
Der enteignete Grundstückseigentümer kann hinsichtlich eines fehlenden Ausspruches nach § 70 Abs. 2 lit. e iVm § 71 Abs. 4 Tiroler Straßengesetz nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil er nicht mehr Eigentümer des enteigneten Grundstückes ist und die Enteignungsbehörde nicht berechtigt ist, über das Erlöschen von Servituten auf nicht von der Enteignung betroffenen Grundstücken (bzw. Grundstücksteilen) abzusprechen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060217.X04Im RIS seit
16.11.2005Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010