RS Vwgh 2005/9/27 2004/06/0217

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStG Tir 1989 §70 Abs2 lite;
LStG Tir 1989 §71 Abs4;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der enteignete Grundstückseigentümer kann hinsichtlich eines fehlenden Ausspruches nach § 70 Abs. 2 lit. e iVm § 71 Abs. 4 Tiroler Straßengesetz nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil er nicht mehr Eigentümer des enteigneten Grundstückes ist und die Enteignungsbehörde nicht berechtigt ist, über das Erlöschen von Servituten auf nicht von der Enteignung betroffenen Grundstücken (bzw. Grundstücksteilen) abzusprechen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060217.X04

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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