TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/19 C9 413227-2/2012

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Veröffentlicht am 19.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs3
AsylG 2005 §12a Abs4
AsylG 2005 §66 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch

C9 413227-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien und RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 11 09.889 VB-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien und RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 11 09.889 VB-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm. Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Vorangegangenes Verfahrenrömisch eins.1. Vorangegangenes Verfahren

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) stellte erstmals am 07.10.2009 nach erfolgter Rückübernahme aus Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) stellte erstmals am 07.10.2009 nach erfolgter Rückübernahme aus Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.04.2010, Zl. 09 12.347-BAL, zugestellt am 29.04.2010, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt III).2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.04.2010, Zl. 09 12.347-BAL, zugestellt am 29.04.2010, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt römisch drei).

3. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 07.06.2011, Zl. C9 413227-1/2010/2E, dem Bf. rechtswirksam zugestellt am 05.07.2011, die Beschwerde des Bf. gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.3. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 07.06.2011, Zl. C9 413227-1/2010/2E, dem Bf. rechtswirksam zugestellt am 05.07.2011, die Beschwerde des Bf. gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

I.2. Gegenständliches Folgeantragsverfahrenrömisch eins.2. Gegenständliches Folgeantragsverfahren

1. Der Bf. hat am 31.08.2011 während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände (im Folgenden: PAZ) den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Bf. war am 30.08.2011, 17.45 Uhr, auf Grund eines entsprechenden behördlichen Auftrags gemäß §§ 39 und 74 FPG polizeilich festgenommen und über die Gründe der Festnahme belehrt worden. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Bf. mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Nepal für 01.09.2011 vorgesehen ist.Der Bf. war am 30.08.2011, 17.45 Uhr, auf Grund eines entsprechenden behördlichen Auftrags gemäß Paragraphen 39 und 74 FPG polizeilich festgenommen und über die Gründe der Festnahme belehrt worden. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Bf. mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Nepal für 01.09.2011 vorgesehen ist.

Das Bundesasylamt hat mit Mandatsbescheid vom 01.09.2011, Zl. 11 09.889-EAST West, gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm. § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Das Bundesasylamt wurde mit Telefax-Nachricht des PAZ vom 01.09.2011 (laut Faxrufbericht bei der EAST West um 12.44 Uhr eingelangt) von der persönlichen Ausfolgung des Mandatsbescheides unter Anschluss der vom Bf. persönlich unterfertigten Übernahmebestätigung in Kenntnis gesetzt.Das Bundesasylamt hat mit Mandatsbescheid vom 01.09.2011, Zl. 11 09.889-EAST West, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Das Bundesasylamt wurde mit Telefax-Nachricht des PAZ vom 01.09.2011 (laut Faxrufbericht bei der EAST West um 12.44 Uhr eingelangt) von der persönlichen Ausfolgung des Mandatsbescheides unter Anschluss der vom Bf. persönlich unterfertigten Übernahmebestätigung in Kenntnis gesetzt.

Am 01.09.2011, um 8.30 Uhr, wurde der Bf. im PAZ einer amtsärztlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen. Demnach wurde der Bf. als klinisch vollkommen flugtauglich befunden. Der Bf. wurde daraufhin vom PAZ zur Durchführung der festgesetzten Abschiebung zum Flughafen Wien-Schwechat verbracht, wo er um 14.00 Uhr von Organen des Stadtpolizeikommandos Schwechat zur weiteren Durchführung der Abschiebung übernommen wurde.

Am 01.09.2011, um 16.18 Uhr, wurde die Abschiebung des Bf. mit Flug QR 96 und QR 352 von Wien über Doha nach Kathmandu plangemäß durchgeführt.

2. Am 07.09.2011 langte bei der EAST West des Bundesasylamtes eine mit 07.09.2011 datierte Eingabe des MigrantInnenvereins St. Marx ein, mit dem eine vom Bf. am 13.07.2011 unterfertigte allgemeine Vertretungsvollmacht übermittelt wurde.

3. Mit der am 15.09.2011 bei der EAST West fristgerecht eingelangten (undatierten) Eingabe von RA Dr. Lennart BINDER wurde namens des Bf. Vorstellung gegen den oben genannten Mandatsbescheid vom 01.09.2011 erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden. Der Sachverhalt des vorangegangenen Asylverfahrens sei wesentlich anders als die derzeitige Situation des Bf. Es habe sich sowohl in den politischen Verhältnisses im Herkunftsstaat als auch in den persönlichen Verhältnisses des Bf. eine wesentliche Änderung ergeben. Eine Verbringung des Bf. in seinen Herkunftsstaat wurde die reale Gefahr einer Verletzung der in § 12a Abs. 2 Z 3 genannten Bestimmungen der EMRK bedeuten. Es sei unrichtig, als Grundlage des "Vorverfahrens" (Hervorhebung im Original, Anm.) den 05.07.2011 anzunehmen, davon ausgehend, dass der Asylgerichtshof am 07.06.2011 entschieden habe. Die Situation von 2011 könne den nunmehrigen Antrag nicht entgegengehalten werden, da der Asylgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung entschieden habe, also keineswegs neue Beweisergebnisse seit dem Jahr 2009 zur Kenntnis genommen bzw. berücksichtigt hätte. Die Bedrohungssituation des Bf. als Angehöriger einer Familie, die als königstreu gelte, Bedrohungen durch die Maoisten und familiäre Probleme sowie Schulden, die zum Verlust der Existenzgrundlage geführt hätten, hätten sich nicht geändert.Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden. Der Sachverhalt des vorangegangenen Asylverfahrens sei wesentlich anders als die derzeitige Situation des Bf. Es habe sich sowohl in den politischen Verhältnisses im Herkunftsstaat als auch in den persönlichen Verhältnisses des Bf. eine wesentliche Änderung ergeben. Eine Verbringung des Bf. in seinen Herkunftsstaat wurde die reale Gefahr einer Verletzung der in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Bestimmungen der EMRK bedeuten. Es sei unrichtig, als Grundlage des "Vorverfahrens" (Hervorhebung im Original, Anmerkung den 05.07.2011 anzunehmen, davon ausgehend, dass der Asylgerichtshof am 07.06.2011 entschieden habe. Die Situation von 2011 könne den nunmehrigen Antrag nicht entgegengehalten werden, da der Asylgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung entschieden habe, also keineswegs neue Beweisergebnisse seit dem Jahr 2009 zur Kenntnis genommen bzw. berücksichtigt hätte. Die Bedrohungssituation des Bf. als Angehöriger einer Familie, die als königstreu gelte, Bedrohungen durch die Maoisten und familiäre Probleme sowie Schulden, die zum Verlust der Existenzgrundlage geführt hätten, hätten sich nicht geändert.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter des Bf. am 27.01.2012, wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 nicht zuerkannt.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter des Bf. am 27.01.2012, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 nicht zuerkannt.

5. Gegen den unter Punkt 4. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht am 10.02.2012 eingelangte (undatierte) Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und aufgrund mangelhafter Verfahrensführung rechtswidrig sei. Der Bf. habe aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Asylantrag gestellt, der schließlich aufgenommen und bearbeitet worden sei. Der Bf. habe deutlich Gründe dargelegt, die deutlich machen würden, dass der faktische Abschiebeschutz zuzuerkennen sei. Aus dem Vorbringen ergebe sich eine neue, aktuelle Gefährdung für den Bf. in der Rückkehrsituation. Signifikanterweise habe die belangte Behörde jegliche Feststellungen zu Bindungen iSd. Art. 8 EMRK unterlassen. Dies komme einem Grad der Willkürlichkeit gleich, der in die Verfassungssphäre reiche. Ein grober Mangel sei auch, dass dem Bf. für das Asylverfahren kein Rechtsberater gemäß § 66 AsylG beigestellt worden sei. Beantragt werde daher die Beigebung eines effektiven Rechtsberaters.Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und aufgrund mangelhafter Verfahrensführung rechtswidrig sei. Der Bf. habe aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Asylantrag gestellt, der schließlich aufgenommen und bearbeitet worden sei. Der Bf. habe deutlich Gründe dargelegt, die deutlich machen würden, dass der faktische Abschiebeschutz zuzuerkennen sei. Aus dem Vorbringen ergebe sich eine neue, aktuelle Gefährdung für den Bf. in der Rückkehrsituation. Signifikanterweise habe die belangte Behörde jegliche Feststellungen zu Bindungen iSd. Artikel 8, EMRK unterlassen. Dies komme einem Grad der Willkürlichkeit gleich, der in die Verfassungssphäre reiche. Ein grober Mangel sei auch, dass dem Bf. für das Asylverfahren kein Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG beigestellt worden sei. Beantragt werde daher die Beigebung eines effektiven Rechtsberaters.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.02.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

III.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde)römisch drei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde)

1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idF FrÄG 2011 lautet:1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 lautet:

"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

kein Fall des § 39 Abs. 2 vorliegt undkein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und

eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) undder Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

darüber hinaus

sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, odergegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG angehalten wird.der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oderder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz."(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz."

2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet:

3.1. Im gegenständlichen Fall lagen sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vor:3.1. Im gegenständlichen Fall lagen sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vor:

Der Bf. hat den gegenständlichen Folgeantrag am 31.08.2011 und somit innerhalb der gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem mit 01.09.2011 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Wie sich aus der schriftlichen Meldung des Landespolizeikommandos Wien an das Bundesasylamt vom 05.09.2011 ergibt (siehe Verwaltungsakt des BAA, AS 167), hat der Bf. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) am 31.08.2011 um 19.30 Uhr im Stande der Anhaltung im PAZ gestellt. Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Bf. den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz am 01.09.2011 gestellt habe, ist insoweit nicht zutreffend.Der Bf. hat den gegenständlichen Folgeantrag am 31.08.2011 und somit innerhalb der gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem mit 01.09.2011 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Wie sich aus der schriftlichen Meldung des Landespolizeikommandos Wien an das Bundesasylamt vom 05.09.2011 ergibt (siehe Verwaltungsakt des BAA, AS 167), hat der Bf. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) am 31.08.2011 um 19.30 Uhr im Stande der Anhaltung im PAZ gestellt. Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Bf. den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz am 01.09.2011 gestellt habe, ist insoweit nicht zutreffend.

Die im vorangegangenen Verfahren mit hg. Erkenntnis vom 07.06.2011, Zl. C9 413227-1/2010/2E, rechtskräftig ausgesprochene Ausweisung war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.08.2011 nach wie vor aufrecht, zumal der Bf. bis dahin Österreich nicht verlassen hatte.

Der Bf. wurde weiters am 30.08.2011, und somit vor dem Antragszeitpunkt am 31.08.2011, nachweislich über den Abschiebetermin am 01.09.2011 informiert.

Weiters erfolgte die Antragstellung während seiner Anhaltung im PAZ nach der am 30.08.2011 erfolgten Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm. § 39 Abs. 2 Z 1 FPG.Weiters erfolgte die Antragstellung während seiner Anhaltung im PAZ nach der am 30.08.2011 erfolgten Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" ist so zu verstehen, dass die zuständige Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Bus-Charter oder ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikats nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, zu § 12a). Die für 01.09.2011 geplante Abschiebung des Bf. auf dem Luftweg stand zum Zeitpunkt, als dieser den gegenständlichen Folgeantrag stellte, bereits fest. Alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Abschiebung (Flugbuchung, Flugtauglichkeitsuntersuchung, Vorliegen der erforderlichen Reisedokumente) waren fixiert.Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" ist so zu verstehen, dass die zuständige Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Bus-Charter oder ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikats nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, zu Paragraph 12 a,). Die für 01.09.2011 geplante Abschiebung des Bf. auf dem Luftweg stand zum Zeitpunkt, als dieser den gegenständlichen Folgeantrag stellte, bereits fest. Alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Abschiebung (Flugbuchung, Flugtauglichkeitsuntersuchung, Vorliegen der erforderlichen Reisedokumente) waren fixiert.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Bf. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein faktischer Abschiebeschutz kraft Gesetzes nicht zukam.

3.2. Des Weiteren lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 vor:3.2. Des Weiteren lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, vor:

Da der Bf. den gegenständlichen Folgeantrag am 31.08.2011 und somit innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen vor dem mit 01.09.2011 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, konnte die belangte Behörde die Prüfung der Voraussetzungen für die allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht auf die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 beschränken. Die belangte Behörde ist in der Folge unter Berücksichtigung der von ihr herangezogenen Informationen über die aktuelle Lage in Nepal, die im angefochtenen Bescheid angeführt sind, auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich seit der letzten Entscheidung (rechtskräftig mit 05.07.2011) die objektive Situation im Herkunftsstaat des Bf. - Nepal - nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Diese herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei in der vorliegenden Beschwerde der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte überhaupt nicht angezweifelt oder substanziiert widerlegt wurde.Da der Bf. den gegenständlichen Folgeantrag am 31.08.2011 und somit innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen vor dem mit 01.09.2011 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, konnte die belangte Behörde die Prüfung der Voraussetzungen für die allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht auf die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 beschränken. Die belangte Behörde ist in der Folge unter Berücksichtigung der von ihr herangezogenen Informationen über die aktuelle Lage in Nepal, die im angefochtenen Bescheid angeführt sind, auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich seit der letzten Entscheidung (rechtskräftig mit 05.07.2011) die objektive Situation im Herkunftsstaat des Bf. - Nepal - nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Diese herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei in der vorliegenden Beschwerde der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte überhaupt nicht angezweifelt oder substanziiert widerlegt wurde.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Bf. Gründe dargelegt habe, die deutlich machen würden, dass der faktische Abschiebeschutz zuzuerkennen sei, so muss dem entgegengehalten werden, dass in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde, um welche Gründe es sich dabei handeln würde. Dass diese Gründe allenfalls schon im bisherigen Verfahren dargelegt worden wären, kann ebenso nicht erkannt werden. So wurden etwa in der gegen den vorangegangenen Mandatsbescheid vom bevollmächtigten Vertreter erhobenen Vorstellung ebenso keine näheren Angaben getätigt und auch keine konkreten, den Bf. betreffende Umstände vorgebracht. In der vorliegenden Beschwerde wurde im Übrigen auch nicht näher dargelegt, worin das Vorbringen des Bf. über eine neue aktuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Nepal konkret bestehen würde.

Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterblieben ist, war im Hinblick auf die Regelung des § 19 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005, wonach in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann, gerechtfertigt und daher zulässig.Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterblieben ist, war im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005, wonach in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann, gerechtfertigt und daher zulässig.

4. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde gemäß § 12a Abs. 4 iVm. Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.4. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberatersrömisch drei.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters

1. In der gegenständlichen Beschwerde stellte der bevollmächtigte Vertreter des Bf. unter einem einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG.1. In der gegenständlichen Beschwerde stellte der bevollmächtigte Vertreter des Bf. unter einem einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG.

2. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender Antrag.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zwar eine bescheidförmige Entscheidung des Bundesasylamtes, mit dieser Entscheidung wird jedoch nicht das zugrunde liegende Asylverfahren inhaltlich abgeschlossen, sondern nur über die Frage der allfälligen Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 abgesprochen.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zwar eine bescheidförmige Entscheidung des Bundesasylamtes, mit dieser Entscheidung wird jedoch nicht das zugrunde liegende Asylverfahren inhaltlich abgeschlossen, sondern nur über die Frage der allfälligen Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 abgesprochen.

Das zugrunde liegende Asylverfahren war ein Folgeantragsverfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 und wurde vom Bundesasylamt gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Das zugrunde liegende Asylverfahren war ein Folgeantragsverfahren im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 und wurde vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

Da eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes über einen Antrag auf internationalen Schutz, der kein Folgenantrag ist, nicht vorliegt, ist dem Bf. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein (kostenloser) Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zur Seite zu stellen.Da eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes über einen Antrag auf internationalen Schutz, der kein Folgenantrag ist, nicht vorliegt, ist dem Bf. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein (kostenloser) Rechtsberater gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 nicht von Amts wegen zur Seite zu stellen.

Letztlich ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass sich der Bf., der im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten wird, seit der am 01.09.2011 erfolgten Abschiebung nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, weshalb die Beigebung oder das Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters schon aus diesem Grund nicht geboten erscheint.

4. Da sich der gegenständliche Antrag auf Beigebung (Zur-Seite-Stellen) eines Rechtsberaters) als unzulässig erweist, war dieser gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.4. Da sich der gegenständliche Antrag auf Beigebung (Zur-Seite-Stellen) eines Rechtsberaters) als unzulässig erweist, war dieser gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungsschutz, Aufenthalt im Bundesgebiet, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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