Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 415.871-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zl. 09 14.217-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zl. 09 14.217-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.11.2009 internationalen Schutz. Am 15.11.2009 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung.
Bei dieser gab sie im Wesentlichen Folgendes an:
Sie stamme aus Syrien, sei staatenlos und kurdischer Nationalität.
Anfang September 2009 habe sie Syrien illegal mit einem Bus verlassen. Einen Reisepass hätte sie noch nie besessen.
Sie sei mit ihren Mann und ihren Kindern von XXXX mit dem Bus nach Halab, Syrien gefahren. Diese Fahrt habe einen Tag gedauert. Dort seien sie zwei, drei Tage geblieben. Von dort seien sie schlepperunterstützt in ein ihr unbekanntes Land gefahren. Zwei Tage später sei sie dann über einen ihr unbekannten Flughafen nach Österreich eingereist.Sie sei mit ihren Mann und ihren Kindern von römisch 40 mit dem Bus nach Halab, Syrien gefahren. Diese Fahrt habe einen Tag gedauert. Dort seien sie zwei, drei Tage geblieben. Von dort seien sie schlepperunterstützt in ein ihr unbekanntes Land gefahren. Zwei Tage später sei sie dann über einen ihr unbekannten Flughafen nach Österreich eingereist.
Syrien habe sie verlassen, da sie immer unter Druck seitens der Regierung stünde. Die Kinder, XXXX (Tochter), XXXX (Tochter), XXXX (Sohn) befänden sich seit ihrer Geburt ständig bei ihr und hätten keine Ausweise. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei aktuell im 9. Monat schwanger.Syrien habe sie verlassen, da sie immer unter Druck seitens der Regierung stünde. Die Kinder, römisch 40 (Tochter), römisch 40 (Tochter), römisch 40 (Sohn) befänden sich seit ihrer Geburt ständig bei ihr und hätten keine Ausweise. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei aktuell im 9. Monat schwanger.
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie, von den Behörden und der Regierung gefragt zu werden, warum sie weggegangen sei.
Am 09.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin gab bei dieser Befragung im Wesentlichen Folgendes an:
Sie heiße XXXX, sei am XXXX geboren, stamme aus Syrien, hätte jedoch keinen Nachweis über die syrische Staatsbürgerschaft.Sie heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren, stamme aus Syrien, hätte jedoch keinen Nachweis über die syrische Staatsbürgerschaft.
Sie sei mit ihrer Familie in Griechenland gewesen, 10 Tage lang sei sie inhaftiert gewesen und dann auf die Straße gesetzt worden. Im Falle der Rückkehr nach Griechenland befürchte sie, wieder auf der Straße zu landen.
Am 26.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich befragt. Bei dieser gab sie im Wesentlichen Folgendes an:
Ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei Maktumin sowie ihre Kinder auch. Aufgrund dieses Umstandes sei ihre Situation in Syrien äußerst schlecht. Ihr gegenüber habe es persönlich keine Verfolgungshandlungen gegeben; sie sei jedoch ohne Rechte. Sie sei am XXXX, Syrien geboren und bei den Eltern aufgewachsen. Sie hätte von 1987 bis 1995 die Schule besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt, aber sie habe als Näherin zu Hause immer wieder gearbeitet. Sie sei seit XXXX mit ihrem Gatten verheiratet und hätten sie vier gemeinsame Kinder. Der Sohn "XXXX" sei in Österreich geboren. Zunächst hätten sei bei ihren Eltern gelebt, ab 2005 dann in ihrem eigenen Haus in XXXX. Ihr Mann habe als Schmied gearbeitet und Fenster und Türen hergestellt. Ihr Mann habe durch seine Arbeit sehr gut für die Familie sorgen können. Es habe soweit keine finanziellen Probleme gegeben.Ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei Maktumin sowie ihre Kinder auch. Aufgrund dieses Umstandes sei ihre Situation in Syrien äußerst schlecht. Ihr gegenüber habe es persönlich keine Verfolgungshandlungen gegeben; sie sei jedoch ohne Rechte. Sie sei am römisch 40 , Syrien geboren und bei den Eltern aufgewachsen. Sie hätte von 1987 bis 1995 die Schule besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt, aber sie habe als Näherin zu Hause immer wieder gearbeitet. Sie sei seit römisch 40 mit ihrem Gatten verheiratet und hätten sie vier gemeinsame Kinder. Der Sohn "XXXX" sei in Österreich geboren. Zunächst hätten sei bei ihren Eltern gelebt, ab 2005 dann in ihrem eigenen Haus in römisch 40 . Ihr Mann habe als Schmied gearbeitet und Fenster und Türen hergestellt. Ihr Mann habe durch seine Arbeit sehr gut für die Familie sorgen können. Es habe soweit keine finanziellen Probleme gegeben.
Nach Österreich sei sie schlepperunterstützt gekommen, und zwar mit einem gefälschten, vom Schlepper ausgehändigten Reisepass; diesen Reisepass habe sie im Flugzeug zerrissen. Für die Schleppung der Familie habe der Gatte ungefähr 22.000,-- Euro bezahlt; dieses Geld habe er angespart.
Sie sei aufgrund der Probleme ihres Gatten geflüchtet. Wenn ihr Gatte flüchte, müsse sie als Ehefrau auch mit ihm flüchten. Über die Ursache der Probleme könne sie aber nichts angeben. Ihr Gatte habe ihr nicht viel davon erzählt. Aber der Umstand, dass sie eine maktumine Frau sei, sei für sie auch ein Grund gewesen, die Heimat zu verlassen. Als Maktumin habe man in Syrien überhaupt keine Rechte. Durch diese Situation hätte sie in ihrem Leben sehr viel versäumt. Aber auch der Umstand, dass ihre zwei Kinder Maktumine seien, sei für sie ein weiterer Grund gewesen, die Heimat zu verlassen. Ihr gegenüber habe es zwar persönlich keine direkten Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden gegeben, aber sie hätten eben keine Rechte gehabt. Von den staatlichen Behörden würde man als Maktumin total ignoriert werden. Für die staatliche Seite existiere man nicht. Sie hätte kein Recht, eine Stelle vom Staat zu erhalten. Man bekäme keine Ausweise, keine Reisedokumente, keine staatliche Unterstützung, man dürfe nichts besitzen, kein Vermögen haben. Ihre Kinder, die ebenfalls Maktumine seien, würden sehr viele Genehmigungen benötigen, dass sie überhaupt eine Schule besuchen dürfen. Wenn man als Maktumine eine höhere Schule abschließe, bekomme man kein Zeugnis.
Ihr Gatte sei festgenommen worden, und zwar am 24.03.2009 und zwar vom politischen Sicherheitsdienst und war für ungefähr 13 Tage in Haft. Beim Newroz-Fest sei die kurdische Flagge gehalten worden und deshalb sei ihr Mann dann mitgenommen worden. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie festgenommen würde, da sie keine Recht hätte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 14.217-BAI vom 22.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 14.217-BAI vom 22.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und führte aus, dass glaubwürdig sei, dass sie zwar staatenlos sei, dass aber das Land des letzten gewöhnlichen (legalen) Aufenthalts Syrien sei.
Mit ihrer Angabe, dass sie als "Maktumin" und daher Staatenlose in Syrien keine Rechte hätte und unterdrückt würde, habe sie keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubwürdig darlegen können. Die Beschwerdeführerin habe lediglich allgemeine Benachteiligungen, Beschränkungen, sämtliche dort lebende Maktumine betreffend vorgebracht, welche nicht als konkrete individuell gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten.
Auch den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation wurde Glauben geschenkt. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie des XXXX (Ehegatte, Zl. 09 14.216-BAI), des XXXX (Sohn, Zl. 09 14.218-BAI), der XXXX (Tochter, Zl. 09 14.219-BAI), der XXXX (Tochter, Zl. 09 14.220-BAI) und des XXXX(Sohn, Zl. 10 00.397-BAI) angehöre. Fest stünde, dass sie mit diesen angeführten Personen in Österreich ein Familienleben führt.Auch den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation wurde Glauben geschenkt. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie des römisch 40 (Ehegatte, Zl. 09 14.216-BAI), des römisch 40 (Sohn, Zl. 09 14.218-BAI), der römisch 40 (Tochter, Zl. 09 14.219-BAI), der römisch 40 (Tochter, Zl. 09 14.220-BAI) und des XXXX(Sohn, Zl. 10 00.397-BAI) angehöre. Fest stünde, dass sie mit diesen angeführten Personen in Österreich ein Familienleben führt.
Zur Situation in Syrien stellte das Bundesasylamt unter anderem folgenden Sachverhalt fest:
"Folter ist sowohl durch die Verfassung als auch strafrechtlich verboten. Gleichwohl wenden Polizei, Justiz, Vollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung.
... 300.000 syrische Kurdinnen und Kurden wird immer noch die
Staatsbürgerschaft verweigert. Während 2/3 der als staatenlos geltenden syrischen Kurdinnen und Kurden einen Ausweis als Ausländerin oder Ausländer erhalten, habe mehr als 100.000 überhaupt keine Papiere. Ohne Pass, Identitätspapier und Geburtszertifikate werden auch das Wahlrecht, die Möglichkeit, Land zu erwerben oder eine Stelle im öffentlichen Sektor anzutreten, hinfällig.
Die Folgen der Staatenlosigkeit sind weitreichend und betreffen nicht nur den Zugang von Kurden zu Leistungen wie Gesundheit und Bildung, sondern auch ihre Möglichkeit, ins Ausland zu reisen, Besitz zu erwerben und Firmen, Autos und sogar Heiraten und Geburten zu registrieren.
Einem neuen Gesetz zu Folge ist es im privaten Sektor nun verboten, Personen einzustellen, die keinen Personalausweis haben, wie das im öffentlichen Sektor bereits der Fall war. Staatenlose Personen sind in ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes eingeschränkt, da sie ohne Erlaubnis der Sicherheitsdienste nicht in Hotels einchecken können. Anfang 2009 wies eine staatliche Kampagne Restaurantbesitzer darauf hin, dass es illegal sei, nicht registrierte Ausländer zu beschäftigen. Dies führte zur Entlassung vieler Maktumen, die dort als billige Arbeitskräfte arbeiteten.
Anders als den "Ajnabi" wurde der Gruppe der sogenannten "Maktumin" bei der Volkszählung 1962 die Registrierung verweigert. Personen, die dieser Gruppe angehören, haben keinerlei Rechte, werden behördlich nicht erfasst und erhalten keine staatlichen Dokumente. Die Maktumin dürfen zwar in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten jedoch keine Abschlusszeugnisse; der Besuch weiterführender Schulen oder der Universität ist ihnen eben so wenig möglich, wie eine Berufsausbildung, die Ablegung einer Führerscheinprüfung oder die Registrierung von Eheschließungen oder Geburten. Kinder eines Vaters dieser Gruppe werden automatisch selbst zu Maktumin, da in Syrien die Staatsangehörigkeitsfragen allein vom Status des Vaters abgeleitet werden. Anfang 2009 wies eine staatliche Kampagne Restaurantbesitzer darauf hin, dass es illegal sei, nicht registrierte Ausländer zu beschäftigen. Dies führte zur Entlassung vieler Maktumin, die dort als billige Arbeitskräfte arbeiten. Die Zahl der Maktumin wird zwischen 75.000 und 100.000 Personen geschätzt. Früher konnten sie sich so genannte "weiße Papiere" von den Behörden ausstellen lassen, in welchen ihre Identität vom Büro des lokalen Bürgermeisters (einem Mukhtar oder einem traditionellen Dorfoberhaupt) anerkannt wurde, obwohl diese Papiere von der Regierung nicht als gesetzlich anerkannt waren. Mittlerweile wurde diese Praxis auf Anordnung der Regierung eingestellt.
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht.
Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland können nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände der "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland" und die "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland" kommen hier zur Anwendung.
In der Regel erfolgt nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste. In manchen Fällen werden die Betroffenen für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückkehrende ehemalige AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendiger Weise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bis hin zur Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, dass für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt).
... Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene
AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren.
Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Dies umfasst in manchen Fällen eine Internierung in einen der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbürgerInnen zurückgestellt, von denen 3 zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei.
Insgesamt liegen Detailinformationen zu drei Fällen vor, in denen abgeschobene Asylwerber in Syrien festgenommen und gefolgter wurden.
... Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene
Asylwerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft) regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden."
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erhob in seinem Verfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes innerhalb offener Frist Beschwerde und verwies er in diesem Zusammenhang auf § 36 Abs. 3 AsylG 2005, wonach mit dessen Beschwerde auch der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes seine Ehegattin betreffend, vollinhaltlich als mitangefochten gilt.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erhob in seinem Verfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes innerhalb offener Frist Beschwerde und verwies er in diesem Zusammenhang auf Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005, wonach mit dessen Beschwerde auch der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes seine Ehegattin betreffend, vollinhaltlich als mitangefochten gilt.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Syrien selbst ist zusammengefasst auf die schwer benachteiligte Situation der Maktumin hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat - und diesen Umstand ließ das Bundesasylamt nicht entsprechend in seine Entscheidung einfließen, was den Bescheid des Bundesasylamtes mit einem wesentlichen Mangel behaftet - Syrien offensichtlich illegal verlassen. Die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation jedoch sind wesentlich zu allgemein gehalten und gehen sohin insbesondere nicht auf die gegenständliche Fallproblematik, wonach die Beschwerdeführerin Maktumin ist und sich auf illegale Weise außer Landes begeben hatte ein:
Nach der Ansicht des Bundesasylamtes wenden die staatlichen Organe regelmäßig Folter an.
Dem Begründungsteil der Verwaltungsbehörde haftet sohin insofern der wesentliche Mangel an, als letztlich nicht erkennbar ist, wie das Bundesasylamt tatsächlich die konkrete Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin einschätzt.
Das Bundesasylamt listet die Einschätzungen einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf, die zum Teil jedoch gänzlich unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck bringen und ist nicht ersichtlich, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und darauf aufbauend eine schlussfolgernde Sachverhaltsfeststellung zu treffen. Zum Themenkreis Rückkehrsituation zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes lassen jedoch entsprechende Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich daher als unmöglich, aus der Aktenlage zu erkennen, ob eine Person wie die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hat bzw. in eine sonstige Gefährdungslage geraten könnte.
Sohin ist im Speziellen, ausgehend von den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen, wonach der Gruppe der Maktumin keine Reisedokumente ausgestellt würden, die illegale Ausreise im Zusammenhang mit der Rückkehrsituation besonders zu berücksichtigen.
Beachtlich erscheint aber auch, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer illegaler Ausreise im Zusammenhalt mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Falle der Rückkehr eine asylrelevante schlechtere Behandlung zu erwarten hat, als ein zwar illegal ausgereister, aber der arabischen Mehrheit angehörender Rückkehrer.
Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang umfassend die Rückkehrsituation von staatenlosen Kurden, welche sich illegal ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Unabhängig davon könnte gerade im gegenständlichen Fall eine Verfolgungsgefahr aus dem Titel der Sippenhaftung vorliegen, sollte das Bundesasylamt im Verfahren des Gatten zum Ergebnis kommen, dass diesem auf der Grundlage dessen Fluchtvorbringens im zweiten Rechtsgang Asyl zu gewähren ist.
Unabhängig von obigen Ausführungen wäre der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid auch auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben gewesen, da die Beschwerdeführerin, wie das Bundesasylamt selbst feststellte, die Ehegattin von Herrn XXXX ist, in dessen Verfahren der Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis vom heutigen Tag gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde.Unabhängig von obigen Ausführungen wäre der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid auch auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben gewesen, da die Beschwerdeführerin, wie das Bundesasylamt selbst feststellte, die Ehegattin von Herrn römisch 40 ist, in dessen Verfahren der Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis vom heutigen Tag gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
15.05.2012