Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 415.864-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos (Herkunftsstaat: Syrien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zl. 09 14.216-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos (Herkunftsstaat: Syrien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zl. 09 14.216-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 14.11.2009 internationalen Schutz. Am 15.11.2009 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung.
Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Am 30.09.2009 habe er mit seiner Familie den Herkunftsstaat illegal verlassen. Einen Reisepass habe er vom Schlepper erhalten, selbst habe er noch nie einen Reisepass besessen. Er sei der Gatte von Frau XXXX (Ehefrau), der Vater von XXXX (Tochter), von XXXX (Tochter) und XXXX (Sohn).Am 30.09.2009 habe er mit seiner Familie den Herkunftsstaat illegal verlassen. Einen Reisepass habe er vom Schlepper erhalten, selbst habe er noch nie einen Reisepass besessen. Er sei der Gatte von Frau römisch 40 (Ehefrau), der Vater von römisch 40 (Tochter), von römisch 40 (Tochter) und römisch 40 (Sohn).
Er stamme aus Syrien, XXXX, sei staatenlos, gehöre der kurdischen Volksgruppe an.Er stamme aus Syrien, römisch 40 , sei staatenlos, gehöre der kurdischen Volksgruppe an.
Als Staatenloser dürfe er in Syrien keinen Besitz haben. Für seine Kinder gebe es dort keine Zukunft. Aus diesem Grund sei er mit seiner Familie geflüchtet. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, dass ihn die Behörden fragen, warum er geflüchtet sei.
Am 09.02.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Überstellung nach Griechenland gemäß der Dublin II VO niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen Folgendes an:Am 09.02.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Überstellung nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er wolle nicht nach Griechenland zurück, weil als er nach Griechenland gekommen sei, seine Frau schwanger gewesen sei, sie trotzdem auf die Straße gesetzt worden wären und keine Unterkunft gehabt hätten. Im Falle der Rückstellung nach Griechenland fürchte er, keine Unterkunft für seine Familie zu haben.
Mit Schreiben für den Direktor des Bundesasylamtes vom 30.04.2010 an das Bundesasylamt-EAST Ost wurde mitgeteilt, dass "trotz mehrmaliger Urgenz auch seitens der ÖB Athen keine Zusicherung im Einzelfall seitens der griechischen Behörden zu erhalten war." Das Bundesasylamt replizierte damit auf eine Anfrage der Erstaufnahmestelle vom 10.02.2010, welche die Familie des Beschwerdeführers "insbesondere aufgrund der Kleinkinder (im Alter von 9 Jahren bis 2 Monate) zu den vulnerable groups" zählt und anfragte, welche staatliche Unterstützung dieser Familie in Griechenland zustehe und ob gewährleistet werden könne, insbesondere im Hinblick auf das erst zwei Monate alte Baby - dass die Familie Unterkunft und Unterstützung erhalte.
Am 26.07.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Verfahrenszulassung neuerlich niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei staatenlos, habe keine Rechte in Syrien und würde unterdrückt. Am 21.03.2009, am Newroz-Festtag, sei er mit seiner Familie mit seinem Auto, einem Pickup, vom Elternhaus zu einem Ort in XXXX, der XXXX heißt, gefahren. Mitgefahren seien seine Eltern, sein Bruder XXXX sowie seine Kinder. Die drei Kinder und sein Bruder seien auf der Ladefläche gesessen und hätten kurdische Flaggen in den Händen gehabt. Bevor sie ihren Zielort erreicht hätten, habe es eine Polizeikontrolle gegeben. Die Polizisten hätten die kurdischen Flaggen gesehen, dem Beschwerdeführer seinen Führerschein und die PKW-Zulassung abgenommen und ihn aufgefordert, sich am Abend freiwillig bei der politischen Sicherheitsabteilung in XXXX zu melden. Dann seien sie zum Fest weitergefahren und hätten dort alle gefeiert.Er sei staatenlos, habe keine Rechte in Syrien und würde unterdrückt. Am 21.03.2009, am Newroz-Festtag, sei er mit seiner Familie mit seinem Auto, einem Pickup, vom Elternhaus zu einem Ort in römisch 40 , der römisch 40 heißt, gefahren. Mitgefahren seien seine Eltern, sein Bruder römisch 40 sowie seine Kinder. Die drei Kinder und sein Bruder seien auf der Ladefläche gesessen und hätten kurdische Flaggen in den Händen gehabt. Bevor sie ihren Zielort erreicht hätten, habe es eine Polizeikontrolle gegeben. Die Polizisten hätten die kurdischen Flaggen gesehen, dem Beschwerdeführer seinen Führerschein und die PKW-Zulassung abgenommen und ihn aufgefordert, sich am Abend freiwillig bei der politischen Sicherheitsabteilung in römisch 40 zu melden. Dann seien sie zum Fest weitergefahren und hätten dort alle gefeiert.
Sie alle seien bis ungefähr 19.00 Uhr beim Fest geblieben und habe er dann seine ganze Familie wieder nach Hause gebracht. Am selben Abend habe er mit seinem Onkel telefoniert, um sich einen Rat zu holen, ob er zur politischen Sicherheitsabteilung hingehen soll oder nicht. Dieser habe gemeint, dass er nicht hingehen solle und deswegen sei er auch nicht hingegangen. Am 24.03.2009, um fünf Uhr sei der politische Sicherheitsdienst zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn festgenommen und ihn zur Station des Sicherheitsdienstes gebracht. Dort sei er geschlagen worden und befragt worden, zu welcher Partei er gehöre. Er sei bis zum 06.04.2009 dort in Haft gewesen und dann wieder freigelassen worden. Der Sicherheitsdienst habe zu ihm gesagt, dass er am 29.04.2009 wieder dorthin kommen solle. Warum wisse er nicht. Er sei dann am 29.04. auch zum politischen Sicherheitsdienst um acht Uhr hingegangen, es sei ihm aber aufgetragen worden, dass er jetzt wieder gehen möge und erst um Mitternacht wieder zum Sicherheitsdienst kommen soll. Um Mitternacht sei er dann dort hingegangen. Er sei wieder befragt und geschlagen worden. Zwei Stunden sei er dort gewesen. Der Sicherheitsdienst habe von ihm Informationen über kurdische Parteien haben wollen, und dass er mit dem Sicherheitsdienst zusammenarbeite. Er habe aber einer Zusammenarbeit weder zugesagt noch abgelehnt. So alle 20 Tage sei er vom politischen Dienst am Handy angerufen und aufgefordert worden, wieder zur Station des Sicherheitsdienstes zu kommen. Er habe jede dieser telefonischen Aufforderungen befolgt und sei immer zum politischen Sicherheitsdienst in XXXX gegangen. Das habe er insgesamt vier Mal gemacht. Nachdem er vier Mal dort gewesen sei, sei er zu dem Entschluss gekommen, dass sie ihn nicht mehr in Ruhe lassen würden und er deshalb die Heimat verlassen müsste, da er nicht gegen sein Volk arbeiten wolle. Dann habe er am 01.09.2009 die Heimat verlassen.Sie alle seien bis ungefähr 19.00 Uhr beim Fest geblieben und habe er dann seine ganze Familie wieder nach Hause gebracht. Am selben Abend habe er mit seinem Onkel telefoniert, um sich einen Rat zu holen, ob er zur politischen Sicherheitsabteilung hingehen soll oder nicht. Dieser habe gemeint, dass er nicht hingehen solle und deswegen sei er auch nicht hingegangen. Am 24.03.2009, um fünf Uhr sei der politische Sicherheitsdienst zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn festgenommen und ihn zur Station des Sicherheitsdienstes gebracht. Dort sei er geschlagen worden und befragt worden, zu welcher Partei er gehöre. Er sei bis zum 06.04.2009 dort in Haft gewesen und dann wieder freigelassen worden. Der Sicherheitsdienst habe zu ihm gesagt, dass er am 29.04.2009 wieder dorthin kommen solle. Warum wisse er nicht. Er sei dann am 29.04. auch zum politischen Sicherheitsdienst um acht Uhr hingegangen, es sei ihm aber aufgetragen worden, dass er jetzt wieder gehen möge und erst um Mitternacht wieder zum Sicherheitsdienst kommen soll. Um Mitternacht sei er dann dort hingegangen. Er sei wieder befragt und geschlagen worden. Zwei Stunden sei er dort gewesen. Der Sicherheitsdienst habe von ihm Informationen über kurdische Parteien haben wollen, und dass er mit dem Sicherheitsdienst zusammenarbeite. Er habe aber einer Zusammenarbeit weder zugesagt noch abgelehnt. So alle 20 Tage sei er vom politischen Dienst am Handy angerufen und aufgefordert worden, wieder zur Station des Sicherheitsdienstes zu kommen. Er habe jede dieser telefonischen Aufforderungen befolgt und sei immer zum politischen Sicherheitsdienst in römisch 40 gegangen. Das habe er insgesamt vier Mal gemacht. Nachdem er vier Mal dort gewesen sei, sei er zu dem Entschluss gekommen, dass sie ihn nicht mehr in Ruhe lassen würden und er deshalb die Heimat verlassen müsste, da er nicht gegen sein Volk arbeiten wolle. Dann habe er am 01.09.2009 die Heimat verlassen.
Die Frage, ob er in der Heimat von der Polizei gesucht würde, verneinte der Beschwerdeführer. Als Ajanib bekäme er keinen Reisepass, habe keinen Zutritt zu einer Ausbildung, er kriege keine Arbeitsstelle beim Staat, er könne nicht ausreisen, könne kein Haus besitzen, könne kein Geschäft besitze, würde Genehmigungen beantragen müssen, damit die Kinder überhaupt zur Schule gehen könnten und könne kein Grundstück besitzen.
Das Haus, in dem er wohne, würde der Mutter, eine "Bürgerin von Syrien", gehören, diese habe das Recht, das Haus zu besitzen. Sein Geschäft und sein Auto würden auf den Namen des Onkels mütterlicherseits eingetragen sein. Auch sein Vater sei ein staatenloser Kurde, Ajanib.
Nach der ersten Festnahme sei ihm einfach mitgeteilt worden, dass er jetzt gehen könne, die entsprechende Frage, ob diese Festnahme irgendwelche rechtlichen Folgen für ihn gehabt habe, verneinte er.
Sein Führerschein sei an das Verkehrsamt weitergeleitet worden. Dort habe er bei der Abholung eine Geldstrafe von 4.000,-- syrischen Lira (Anmerkung: ca. 100,-- Euro) bezahlen müssen. Danach habe er den Führerschein zurückerhalten.
Die Frage, warum nur er zum politischen Sicherheitsdienst beordert worden sei, wenn auch der Vater und der neunzehnjährige Bruder mit dabei gewesen seien, als sie zum Newroz-Fest gefahren seien, beantwortete der Beschwerdeführer folgendermaßen: "Der Sicherheitsdienst sagte, dass ich der Verantwortliche für die Familie wäre und deshalb wurde ich zum Sicherheitsdienst beordert."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 14.216-BAI vom 22.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 14.216-BAI vom 22.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes sprach es dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ab:
Unglaubwürdig sei dieses Vorbringen zunächst insofern, als nicht nachvollziehbar sei, dass dem Beschwerdeführer am 06.04.2009 - nach seiner einwöchigen Haft - einfach mitgeteilt worden sei, dass er jetzt gehen könne und dass diese Festnahme keine rechtlichen Folgen für ihn gehabt habe.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens sei, dass er einerseits aufgrund eines Gesprächs mit seinem Onkel nicht wie aufgetragen zum politischen Sicherheitsdienst gegangen wäre, aber andererseits nach seiner Freilassung insgesamt vier Mal - ohne größere Bedenken seinerseits - nach telefonischer Aufforderung durch den Sicherheitsdienst zur politischen Sicherheitsstation gegangen sei. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass er einerseits ohne größere Bedenken vier Mal zum politischen Sicherheitsdienst gegangen sei und andererseits eine asylrelevante Verfolgungsgefahr eben durch den politischen Sicherheitsdienst geltend mache.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens sei, dass er seinen durch die Polizei abgenommenen Führerschein nach Bezahlung einer Geldstrafe sofort zurückbekommen habe. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass er seinen Führerschein zurückbekommen habe, wenn er tatsächlich im Fokus des politischen Sicherheitsdienstes gestanden wäre.
Das Fluchtvorbringen sei daher unplausibel und daher unglaubwürdig.
Widersprüche stellte das Bundesasylamt keine fest. Zu seinem Vorbringen, dass er, weil er Ajanib sei, staatenlos wäre und daher in Syrien keine Rechte hätte und unterdrückt wurden, sei anzuführen, dass diese Situation in der Heimat nicht als geeignet anzusehen sei, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner, die Ajanibs seien, ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten.
Zur Situation im Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt folgenden Sachverhalt fest:
"Folter ist sowohl durch die Verfassung als auch strafrechtlich verboten. Gleichwohl wenden Polizei, Justiz, Vollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung.
.... 300.000 syrische Kurdinnen und Kurden wird immer noch die
Staatsbürgerschaft verweigert. Während 2/3 der als staatenlos geltenden syrischen Kurdinnen und Kurden einen Ausweis als Ausländerin oder Ausländer erhalten, habe mehr als 100.000 überhaupt keine Papiere. Ohne Pass, Identitätspapier und Geburtszertifikate werden auch das Wahlrecht, die Möglichkeit, Land zu erwerben oder eine Stelle im öffentlichen Sektor anzutreten, hinfällig.
Die Folgen der Staatenlosigkeit sind weitreichend und betreffen nicht nur den Zugang von Kurden zu Leistungen wie Gesundheit und Bildung, sondern auch ihre Möglichkeit, ins Ausland zu reisen, Besitz zu erwerben und Firmen, Autos und sogar Heiraten und Geburten zu registrieren.
Einem neuen Gesetz zu Folge ist es im privaten Sektor nun verboten, Personen einzustellen, die keinen Personalausweis haben, wie das im öffentlichen Sektor bereits der Fall war. Staatenlose Personen sind in ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes eingeschränkt, da sie ohne Erlaubnis der Sicherheitsdienste nicht in Hotels einchecken können. Anfang 2009 wies eine staatliche Kampagne Restaurantbesitzer darauf hin, dass es illegal sei, nicht registrierte Ausländer zu beschäftigen. Dies führte zur Entlassung vieler Maktumen, die dort als billige Arbeitskräfte arbeiteten.
Die größere staatenlose Gruppe bilden die registrierten "Ausländer (Adschnabi)". Sie werden wie alle anderen in Syrien lebenden Ausländer in einem gesonderten Zivilregister geführt und erhalten rot-orange Identitätsausweise. Letztere haben keine staatsbürgerlichen Rechte, dürfen jedoch staatliche Schulen und Universitäten besuchen. Die Ausübung von Berufen, die nur Syrern vorbehalten sind (zum Beispiel Beamte, Anwälte) ist ihnen verwehrt. Ajanib dürfen staatliche und Universitäten besuchen und können in staatlichen Krankenhäusern behandelt werden. Sie müssen keinen Militärdienst leisten. In Damaskus leben viele Ajanib ein "normales" Leben, und betreiben allenfalls einen Laden auf einen anderen Namen.
Sie (die Ajanib) erhalten keine regulären Reisedokumente und können daher nicht frei reisen. Es sind Fälle bekannt, in denen Ajanib erfolgreich einen auch zur Wiedereinreise berechtigendes laissez-passer für Reisen ins Ausland beantragt haben. Rechtsicherheit gibt es hiebei jedoch nicht, daher spielt Korruption eine große Rolle. Ajanib erhalten rote Ausweise. Diese sagen aus, dass der Inhaber kein syrischer Staatsbürger ist und dass er nicht berechtigt ist, zu reisen. Um diese Dokumente zu ersetzen oder sie überhaupt zu erhalten, bringt besondere Probleme mit sich, weil oft hohe Bestechungsgelder von bis zu 3.000,-- bis 5.000,-- syrische Pfund gezahlt werden müssen, und weil über Monate hin bis sogar über Jahre an verschiedene Zweige der Sicherheitsbehörden wegen einer Autorisierung herangetreten werden muss.
Die Ajanib erhalten generell keine Reisedokumente. Unter besonderen Umständen haben Ajanib die Möglichkeit, Reisedokumente zu beantragen, die ein Jahr gültig sind. Als besondere Umstände können medizinische Versorgung oder Familienbesuche gelten. Doch die Begründung für Reisen werden von den Behörden selten akzeptiert.
Anders als den "Ajnabi" wurde der Gruppe der sogenannten "Maktumin" bei der Volkszählung 1962 die Registrierung verweigert. Personen, die dieser Gruppe angehören, haben keinerlei Rechte, werden behördlich nicht erfasst und erhalten keine staatlichen Dokumente. Die Maktumin dürfen zwar in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten jedoch keine Abschlusszeugnisse; der Besuch weiterführender Schulen oder der Universität ist ihnen eben so wenig möglich, wie eine Berufsausbildung, die Ablegung einer Führerscheinprüfung oder die Registrierung von Eheschließungen oder Geburten. Kinder eines Vaters dieser Gruppe werden automatisch selbst zu Maktumin, da in Syrien die Staatsangehörigkeitsfragen allein vom Status des Vaters abgeleitet werden. Anfang 2009 wies eine staatliche Kampagne Restaurantbesitzer darauf hin, dass es illegal sei, nicht registrierte Ausländer zu beschäftigen. Dies führte zur Entlassung vieler Maktumin, die dort als billige Arbeitskräfte arbeiten. Die Zahl der Maktumin wird zwischen 75.000 und 100.000 Personen geschätzt. Früher konnten sie sich so genannte "weiße Papiere" von den Behörden ausstellen lassen, in welchen ihre Identität vom Büro des lokalen Bürgermeisters (einem Mukhtar oder einem traditionellen Dorfoberhaupt) anerkannt wurde, obwohl diese Papiere von der Regierung nicht als gesetzlich anerkannt waren. Mittlerweile wurde diese Praxis auf Anordnung der Regierung eingestellt.
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht.
Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland können nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände der "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland" und die "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland" kommen hier zur Anwendung.
In der Regel erfolgt nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste. In manchen Fällen werden die Betroffenen für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückkehrende ehemalige AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendiger Weise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bis hin zur Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, dass für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt).
... Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene
AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren.
Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Dies umfasst in manchen Fällen eine Internierung in einen der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbürgerInnen zurückgestellt, von denen 3 zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei.
Insgesamt liegen Detailinformationen zu drei Fällen vor, in denen abgeschobene Asylwerber in Syrien festgenommen und gefolgter wurden.
... Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene
Asylwerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft) regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte im Wesentlichen aus: Er sei wegen Manifestierung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Nation verhaftet, verhört und geschlagen worden. Sie hätten ihn dazu bewegen wollen, dass er mit ihnen zusammenarbeite und seine Freunde, Nachbarn, Gleichgesinnte bespitzle. Nachdem ihm klar geworden sei, dass er nicht mehr in Ruhe gelassen worden würde, habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Wenn das Bundesasylamt sein Vorbringen als unwahr werte, weil es nicht plausibel sei, so habe es offenzulegen, auf welchem Faktenwissen diese Einschätzung beruhe. Das von ihm geschilderte Vorgehen der Sicherheitsbehörde sei nämlich der syrische Alltag im Umgang mit Kurden, welche ihre nationale Identität manifestieren. Da das Bundesasylamt selbst bloße Mutmaßungen angestellt habe, ohne darzulegen, wie es auf seine anderslautende Einschätzung komme, sei die Beweiswürdigung mit schweren Begründungsmängeln behaftet und der Bescheid rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer wiederholte in einem handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde nochmals das Vorbringen vor dem Bundesasylamt, ergänzte dieses jedoch noch folgendermaßen:
"Sie sperrten mich 13 Tage ins Gefängnis, wo ich allein in einer Zelle ohne Strom war. Die Maße der Zelle betrugen 1,5 m in der Länge
und Breite. ... Als ich in Syrien war, habe ich immer gemerkt, dass
ich unter Beobachtung stand. Deswegen war ich vorsichtig. Bevor ich das Land verließ, sagte ich meiner Familie dort, dass es da Spione gebe und dass sie vorsichtig sein sollten."
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Sachverhalt (zur Person des Beschwerdeführers):
Der Beschwerdeführer heißt XXXX geb., stammt aus Syrien, gehört der Volksgruppe der Kurden an, ist Ajanib und staatenlos.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 geb., stammt aus Syrien, gehört der Volksgruppe der Kurden an, ist Ajanib und staatenlos.
Der Beschwerdeführer wuchs bei den Eltern in XXXX auf, besuchte 6 Jahre lang die Grundschule bis 1991. Danach arbeitete er im elterlichen Betrieb bis zu seiner Ausreise am 30.09.2009 als Schmied. Den Militärdienst leistete der Beschwerdeführer nicht ab. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX verheiratet und hat vier gemeinsame Kinder. Nach der Heirat lebten sie bis 2005 bei ihren Eltern, ab 2005 in ihrem eigenen Haus, welches er in XXXX, erbaut hatte. Durch seine Arbeit im elterlichen Betrieb konnte der Beschwerdeführer sehr gut für seine Familie sorgen. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers 1995 in Pension ging, übernahm der Beschwerdeführer den Betrieb des Vaters. Er hat einen Mitarbeiter und stellte Fenster und Türen aus Metall her, weiters spezialisierte er sich auf automatische Türen.Der Beschwerdeführer wuchs bei den Eltern in römisch 40 auf, besuchte 6 Jahre lang die Grundschule bis 1991. Danach arbeitete er im elterlichen Betrieb bis zu seiner Ausreise am 30.09.2009 als Schmied. Den Militärdienst leistete der Beschwerdeführer nicht ab. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 verheiratet und hat vier gemeinsame Kinder. Nach der Heirat lebten sie bis 2005 bei ihren Eltern, ab 2005 in ihrem eigenen Haus, welches er in römisch 40 , erbaut hatte. Durch seine Arbeit im elterlichen Betrieb konnte der Beschwerdeführer sehr gut für seine Familie sorgen. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers 1995 in Pension ging, übernahm der Beschwerdeführer den Betrieb des Vaters. Er hat einen Mitarbeiter und stellte Fenster und Türen aus Metall her, weiters spezialisierte er sich auf automatische Türen.
In Syrien leben noch die Eltern, vier Schwestern, wobei die Älteste verheiratet ist und vier Brüder. Ein Bruder ist - ohne Fremdverschulden - verstorben.
Am 21.03.2009, am Newroz-Festtag fuhr der Beschwerdeführer mit seiner Familie mit einem Pickup vom Elternhaus zu einem Ort in XXXX, der XXXX heißt. Mit dabei, die Eltern des Beschwerdeführers, der Bruder XXXX sowie drei Kinder. Die drei Kinder und der Bruder saßen auf der Ladefläche und hatten kurdische Flaggen in den Händen. Bevor der Zielort erreicht wurde, gab es eine Polizeikontrolle. Die Polizisten sahen die kurdischen Flaggen und nahmen dem Beschwerdeführer den Führerschein und die PKW-Zulassung ab und forderten den Beschwerdeführer auf, sich am Abend "freiwillig" bei der politischen Sicherheitsabteilung in XXXX zu melden. Nach dieser Polizeikontrolle fuhr die Familie weiter zum Fest und nahm an der Feier teil. Bis ungefähr 19.00 Uhr blieben der Beschwerdeführer und seine Familie beim Fest und kehrten dann wieder nach Hause zurück. Am selben Abend telefonierte der Beschwerdeführer mit seinem Onkel, um sich Rat zu holen, ob er zur politischen Sicherheitsabteilung hingehen solle oder nicht. Dieser meinte, dass er nicht hingehen solle und deswegen ging der Beschwerdeführer nicht zur politischen Sicherheitsabteilung. Am 24.03.2009, um fünf Uhr, kam der politischen Sicherheitsdienst zum Beschwerdeführer nach Hause, nahm den Beschwerdeführer fest und brachte ihn zur Station des Sicherheitsdienstes. Dort wurde der Beschwerdeführer geschlagen und befragt, welcher Partei er zugehörig sei. Bis zum 06.04.2009 verblieb der Beschwerdeführer in Haft und wurde nun freigelassen. Der Sicherheitsdienst teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er am 29.04.2009 wieder zum Sicherheitsdienst kommen solle. Gründe wurden keine genannt. Der Beschwerdeführer ging dann auch am 29.04.2009 zum politischen Sicherheitsdienst, und zwar um acht Uhr in der Früh, es wurde ihm jedoch aufgetragen, wieder zu gehen und um Mitternacht neuerlich zu erscheinen. Dies tat der Beschwerdeführer auch. Er wurde befragt und geschlagen. Zwei Stunden war der Beschwerdeführer dort. Der Sicherheitsdienst wollte vom Beschwerdeführer Informationen über kurdische Parteien haben, und dass er mit dem Sicherheitsdienst zusammenarbeite. Der Beschwerdeführer sagte aber weder eine Zusammenarbeit zu, noch lehnte er eine solche ab. Alle 20 Tage wurde der Beschwerdeführer vom politischen Sicherheitsdienst am Handy angerufen und aufgefordert, wieder zu Station des Sicherheitsdienstes zu kommen. Der Beschwerdeführer befolgte jede dieser telefonischen Aufforderungen und begab sich zum politischen Sicherheitsdienst in XXXX. Das machte der Beschwerdeführer insgesamt vier Mal. Nachdem er vier Mal dort gewesen war, kam er zu dem Entschluss, dass man ihn nicht mehr in Ruhe lassen wurde und verließ der Beschwerdeführer deshalb den Herkunftsstaat. Dies tat er am 01.09.2009.Am 21.03.2009, am Newroz-Festtag fuhr der Beschwerdeführer mit seiner Familie mit einem Pickup vom Elternhaus zu einem Ort in römisch 40 , der römisch 40 heißt. Mit dabei, die Eltern des Beschwerdeführers, der Bruder römisch 40 sowie drei Kinder. Die drei Kinder und der Bruder saßen auf der Ladefläche und hatten kurdische Flaggen in den Händen. Bevor der Zielort erreicht wurde, gab es eine Polizeikontrolle. Die Polizisten sahen die kurdischen Flaggen und nahmen dem Beschwerdeführer den Führerschein und die PKW-Zulassung ab und forderten den Beschwerdeführer auf, sich am Abend "freiwillig" bei der politischen Sicherheitsabteilung in römisch 40 zu melden. Nach dieser Polizeikontrolle fuhr die Familie weiter zum Fest und nahm an der Feier teil. Bis ungefähr 19.00 Uhr blieben der Beschwerdeführer und seine Familie beim Fest und kehrten dann wieder nach Hause zurück. Am selben Abend telefonierte der Beschwerdeführer mit seinem Onkel, um sich Rat zu holen, ob er zur politischen Sicherheitsabteilung hingehen solle oder nicht. Dieser meinte, dass er nicht hingehen solle und deswegen ging der Beschwerdeführer nicht zur politischen Sicherheitsabteilung. Am 24.03.2009, um fünf Uhr, kam der politischen Sicherheitsdienst zum Beschwerdeführer nach Hause, nahm den Beschwerdeführer fest und brachte ihn zur Station des Sicherheitsdienstes. Dort wurde der Beschwerdeführer geschlagen und befragt, welcher Partei er zugehörig sei. Bis zum 06.04.2009 verblieb der Beschwerdeführer in Haft und wurde nun freigelassen. Der Sicherheitsdienst teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er am 29.04.2009 wieder zum Sicherheitsdienst kommen solle. Gründe wurden keine genannt. Der Beschwerdeführer ging dann auch am 29.04.2009 zum politischen Sicherheitsdienst, und zwar um acht Uhr in der Früh, es wurde ihm jedoch aufgetragen, wieder zu gehen und um Mitternacht neuerlich zu erscheinen. Dies tat der Beschwerdeführer auch. Er wurde befragt und geschlagen. Zwei Stunden war der Beschwerdeführer dort. Der Sicherheitsdienst wollte vom Beschwerdeführer Informationen über kurdische Parteien haben, und dass er mit dem Sicherheitsdienst zusammenarbeite. Der Beschwerdeführer sagte aber weder eine Zusammenarbeit zu, noch lehnte er eine solche ab. Alle 20 Tage wurde der Beschwerdeführer vom politischen Sicherheitsdienst am Handy angerufen und aufgefordert, wieder zu Station des Sicherheitsdienstes zu kommen. Der Beschwerdeführer befolgte jede dieser telefonischen Aufforderungen und begab sich zum politischen Sicherheitsdienst in römisch 40 . Das machte der Beschwerdeführer insgesamt vier Mal. Nachdem er vier Mal dort gewesen war, kam er zu dem Entschluss, dass man ihn nicht mehr in Ruhe lassen wurde und verließ der Beschwerdeführer deshalb den Herkunftsstaat. Dies tat er am 01.09.2009.
Der Beschwerdeführer war nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei, er ist jedoch Sympathisant der "kurdischen Partei". Vor diesem Vorfall wurde der Beschwerdeführer niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet.
Die Nachteile, die der Beschwerdeführer als Ajanib zu gewärtigen hatte, waren der Umstand, dass er keinen Reisepass erhielt, keinen Zutritt zu einer Ausbildung hat, keine Arbeitsstelle beim Staat und auch kein Haus besitzen kann. Es ist ihm auch unmöglich, ein Geschäft zu besitzen und muss der Beschwerdeführer eigens Genehmigungen beantragen, damit die Kinder zur Schule gehen können.
Das Haus, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie wohnte, ist auf den Namen der Mutter, einer Staatsangehörigen von Syrien geschrieben. Das Geschäft und das Auto des Beschwerdeführers sind auf den Namen des Onkels mütterlicherseits eingetragen. Ebenso wie der Beschwerdeführer ist der Vater des Beschwerdeführers Ajanib. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Maktumin.
Weder der Vater noch der 19-jährige Bruder, welche bei der Personenkontrolle durch die Polizei dabei waren, wurden zum Sicherheitsdienst bestellt.
Nicht festgestellt werden kann zum jetzigen Zeitpunkt, dass der Beschwerdeführer in einer 1,5 m langen und breiten Zelle 13 Tage lang eingesperrt war.
Nicht festgestellt werden kann nach der bisherigen Aktenlage, ob dem Beschwerdeführer aus in der in der GFK gelegenen Gründen im Falle der Rückkehr nach Syrien droht bzw. ob er in eine sonstige Gefährdungslage geraten würde.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien und mit dem Länderdokumentationsmaterial in Einklang zu bringenden und insofern als plausibel anzusehenden Fluchtvorbringen im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vom 26.07.2010.
Gerade vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst dargestellten Ländersituation erweisen sich die Plausibilitätserwägungen der Verwaltungsbehörde als nicht stichhältig:
Zunächst ist anzumerken, dass es bei, wie das Bundesasylamt selbst ausführt, "den Newroz-Feiern in den kurdischen Städten jedes Jahr zu Konflikten zwischen den Sicherheitsdiensten und Kurden kommt".
Aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich auch die Willkürsituation bei Verhaftungen und überhaupt anlässlich des Einschreitens der Sicherheitsbehörden:
In diesem Sinne erweist sich daher die vom Bundesasylamt gezogene Schlussfolgerung "Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, dass Sie vom politischen Sicherheitsdienst festgenommen und dann einfach wieder freigelassen werden und diese Festnahme für Sie ohne rechtliche Folgen blieb" gerade vor den Länderfeststellungen "im Allgemeinen erfolgen Verhaftungen bei Newroz-Feiern willkürlich und unabhängig davon, ob kurdische Symbole und Manifestationen wie das Schwenken einer kurdischen Flagge oder das Singen kurdischer Slogans offen zur Schau gestellt werden; Newroz-Feiern sind immer potentiell gefährlich; es ist schwierig, das Risiko einzuschätzen, dass eine Person hat, die an den Feierlichkeiten teilnimmt, da es eine Tatsache ist, dass fast alle KurdInnen an den Feiern teilnehmen, darunter auch alte Frauen und Kinder, als nicht stichhältig.
Die mangelnde Stichhaltigkeit dieser Erwägungen des Bundesasylamtes zeigt sich in der Feststellung des Bundesasylamtes, wonach "Sicherheitsdienste offensichtlich völlig unterschiedlich auf Newroz-Feiern reagieren und selbst ein und derselbe Sicherheitsdienst im gleichen Jahr oft heftig in einer Stadt, aber nicht in einer anderen Stadt reagiert, was als Teil der Politik der Sicherheitsdienste gesehen werden kann."
Das vom Bundesasylamt sohin angezogene Argument der Gesetzmäßigkeit der Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden ist also gerade, was die Situation in Syrien anbetrifft, nicht gegeben.
Mit der Argumentation "dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund eines Gesprächs mit seinem Onkel nicht wie aufgetragen zum politischen Sicherheitsdienst gegangen wäre, aber andererseits nach seiner Freilassung insgesamt vier Mal - ohne größere Bedenken - nach telefonischer Aufforderung durch den Sicherheitsdienst zur politischen Sicherheitsstation ging", kann vor dieser in Syrien herrschenden Willkürsituation dem Fluchtvorbringen nicht wirksam entgegengetreten werden.
Das in der Beschwerde erstmals erstattete, hinsichtlich der Haftbedingungen gesteigerte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei dreizehn Tage lang in einer 1,5 m langen und 1, 5 m breiten Zelle angehalten worden, findet weder Deckung in dieser Form in den Angaben beim Bundesasylamt noch lässt sich dieses Vorbringen mit der gesamten vom Beschwerdeführer beschriebenen Situation, die er auch in der Beschwerde wiederholt, nämlich vier Mal (auch danach) beim Sicherheitsdienst gewesen zu sein, leicht in Einklang bringen:
Das Argument des Bundesasylamtes hingegen, das Vorbringen sei unglaubwürdig, da dem Beschwerdeführer die Polizei den abgenommenen Führerschein nach Bezahlung einer Geldstrafe wieder retournierte, geht im eigentlichen Sinne an der Glaubwürdigkeitsproblematik vorbei - deshalb wird das Vorbringen im tatsächlichen noch nicht unglaubwürdig - sondern könnte vielmehr eher das Nichtvorliegen einer Verfolgungssituation unter dem Aspekt der Verfolgungsintensität indizieren.
In diesem Sinne war also letztlich jedenfalls das in der Einvernahme beim Bundesasylamt vom Beschwerdeführer Dargetane als Sachverhalt zugrunde zu legen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend, ob einem Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den im Art. 1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe.Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend, ob einem Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den im Artikel eins, Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe.
Das vom Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegte Fluchtvorbringen lässt aktuell eine eindeutig positive Subsumtion nicht zu:
Dem Begriff der Verfolgung ist jedenfalls in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Intensität inhärent.
"Auch die Statusrichtlinie des Rates, definiert in Art. 9, welcher durch § 2 Abs. 1 Z 11 direkt in das AsylG übernommen wurde, Verfolgungshandlungen als solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie ersterer beschriebenen Weise betroffen ist (Frank/Anerinhof/Filzwieser § 3, K54, Fettunterlegung durch die Kommentarverfasser)."Auch die Statusrichtlinie des Rates, definiert in Artikel 9,, welcher durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, direkt in das AsylG übernommen wurde, Verfolgungshandlungen als solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie ersterer beschriebenen Weise betroffen ist (Frank/Anerinhof/Filzwieser Paragraph 3,, K54, Fettunterlegung durch die Kommentarverfasser).
Diese Definition des Terminus "Verfolgungshandlung" entspricht im Wesentlichen auch der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Nach der Judikatur des Asylgerichtshofes (E3 260.370-0/2008, E4 250.275-0/2008 u.v.a.) sind "polizeiliche Anhaltungen und teilweise unter Misshandlung stattgefundenen Befragungen mangels Intensität des Eingriffes nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Eingriff durch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen wird"
Hinzuweisen ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit vergleichbarer Sachverhaltskonstellation, beispielsweise VwGH Zl. 97/21/0725 vom 20.09.99- derzufolge dem Umstand von Tätlichkeiten keine alleinige rechtliche Relevanz zu kommt; dem gegenständlichen dem Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung vorliegenden Fall lag zugrunde, dass einem Beschwerdeführer während mehrmaliger Anhaltungen "Schläge und Ohrfeigen , die Nasenbluten zur Folge gehabt" hatten, was nicht sogleich zum Verlassen des Herkunftsstaates seitens des Beschwerdeführers führte und die Beschwerdeabweisung zur Folge hatte - der Verwaltungsgerichtshof übte an der damaligen behördlichen Entscheidung lediglich insofern Kritik, als diese die angeführten Tätlichkeiten als "bloße Schwierigkeiten mit den Behörden" beurteilt hatte.
Diese Rechtsprechung ist freilich konkret unter den Blickwinkel der aktuellen Willkürsituation in Syrien zu stellen.
Ein abschließendes Urteil über das Vorliegen einer objektiv begründeten Verfolgungsgefahr mit ausreichender Verfolgungsintensität ist gegenständlich jedenfalls schon insofern nicht möglich, und diesfalls leidet der Bescheid des Bundesasylamtes an einem derart gravierenden Mangel, der die Durchführung und Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme unabdingbar macht - da letztlich nicht erkennbar ist, wie das Bundesasylamt tatsächlich die konkrete Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, die im Zusammenhalt mit dem bisher festgestellten Sachverhalt zur Annahme einer Verfolgungssituation führen könnte, einschätzt.
Das Bundesasylamt listet die Einschätzungen einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf, die zum Teil jedoch gänzlich unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck bringen und ist nicht ersichtlich, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und darauf aufbauend eine schlussfolgernde Sachverhaltsfeststellung zu treffen. Die zum Themenkreis Rückkehrsituation zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes lassen jedoch entsprechende Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich daher als unmöglich, aus der Aktenlage zu erkennen, ob eine Person wie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hat.
Sohin ist im speziellen ausgehend von den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen, wonach der Gruppe der Ajanib keine Reisedokumente ausgestellt würden, die illegale Ausreise im Zusammenhang mit der Rückkehrsituation besonders zu berücksichtigen.
Gerade im gegenständlichen Fall könnte sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich den Behörden des Herkunftsstaates negativ ins Auge gefallen war und dies zu Übergriffen gegen seine Person geführt hat, im Zusammenhalt mit seiner illegalen Ausreise zu einer erheblichen Verfolgungsintensität verdichten.
Dabei ist aber auch beachtlich, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise alleine im Zusammenhalt mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Falle der Rückkehr eine asylrelevante schlechtere Behandlung zu erwarten hat, als ein zwar illegal Ausgereister, aber der arabischen Mehrheit angehörender Rückkehrer.
Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang - zunächst ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers - umfassend die Rückkehrsituation von staatenlosen Kurden, welche sich illegal ins Ausland begeben habe, zu ermitteln und nachvollziehbar auf diesem Ermittlungsergebnis aufbauende schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Erst auf Basis dieser Ergänzungen kann dann eine umfassende Würdigung der Situation des Beschwerdeführers erfolgen (unter all den bisher angeführten Prämissen), die hinreichende Basis einer Rechtskontrolle durch den erkennenden Gerichtshof sein kann.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
15.05.2012