Norm
AVG §71Spruch
D3 403956-2/2012/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX vom 27.02.2012 wird gemäß § 71 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von römisch 40 vom 27.02.2012 wird gemäß Paragraph 71, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. AVG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Vater der Antragstellerin wurde im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2004, FZ. 03 25.386-BAT, mit schriftlicher Verständigung des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 über seinen Vertreter M. GENNER von Asyl in Not zur Beschwerdeverhandlung am 25.11.2011 geladen. Die Ladung wurde laut Rückschein am 09.11.2011 von seinem Vertreter unter aufrechter Vollmacht übernommen. Der Vater der Antragstellerin sowie dessen Vertreter sind zu dieser Beschwerdeverhandlung erschienen, jedoch legte der Vertreter vor der Einvernahme des Vaters der Antragstellerin die erteilte Vollmacht zurück und verließ ohne Unterschriftsleistung die Verhandlung, nachdem der Vater der Antragstellerin zuvor im Beisein seines Vertreters über Befragen des Vorsitzenden Richters erklärt hatte, trotz der Einnahme von Medikamenten in der Lage zu sein, an der Verhandlung teilzunehmen.
Nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 25.11.2011 wurde die Beschwerde des Vaters der Antragstellerin gegen den obengenannten Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2012, Zl. D3 254528-0/2008/19E, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde laut Zustellschein dem Vater der Antragstellerin am 19.01.2012 persönlich übergeben.Nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 25.11.2011 wurde die Beschwerde des Vaters der Antragstellerin gegen den obengenannten Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2012, Zl. D3 254528-0/2008/19E, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde laut Zustellschein dem Vater der Antragstellerin am 19.01.2012 persönlich übergeben.
Ebenso wurde die Beschwerde der Antragstellerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2012, Zl. D3 403956-1/2009/3E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf § 34 AsylG 2005 abgewiesen.Ebenso wurde die Beschwerde der Antragstellerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2012, Zl. D3 403956-1/2009/3E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf Paragraph 34, AsylG 2005 abgewiesen.
Mit am 03.02.2012 eingelangtem Schreiben teilte der Vater der Antragstellerin die nunmehrige Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Mag. Bischof und Mag. Lepschi mit und es wurde zugleich Akteneinsicht begehrt.
Dem nunmehr per Telefax eingelangten Schreiben vom 27.02.2012 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen
eine Anregung nach § 68 Abs. 2 AVGeine Anregung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
in eventu einen Antrag auf Wiederaufnahme einbringen.
Die Anregung bzw. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zusammengefasst mit Prozessunfähigkeit des Vaters der Antragstellerin infolge nicht vollständiger Medikamenteneinnahme am 25.11.2011 begründet, ebenso der Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Es wurden ärztliche Berichte über einen stationären Krankenhausaufenthalt des Vaters der Antragstellerin im Februar 2012 vorgelegt, wonach dieser trotz fortlaufender Medikation seit Jänner 2012 psychisch deutlich beeinflusst war. Danach hätte eine unregelmäßige Medikamenteneinnahme in Kombination mit jüngsten Ereignissen (drohende Abschiebung) eine Suizidgefährdung verursacht und seine stationäre Aufnahme erfordert.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Danach kann eine Wiedereinsetzung auf Antrag der Partei verfügt werden, wenn diese eine mündliche Verhandlung versäumt hat, falls sie dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Die Frist muss versäumt sein; d.h. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften (begonnen haben und) ungenützt verstrichen sein muss (VwSlgNF 3692 A). Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zu § 71 RZ 28).Danach kann eine Wiedereinsetzung auf Antrag der Partei verfügt werden, wenn diese eine mündliche Verhandlung versäumt hat, falls sie dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Die Frist muss versäumt sein; d.h. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften (begonnen haben und) ungenützt verstrichen sein muss (VwSlgNF 3692 A). Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zu Paragraph 71, RZ 28).
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Vater der Antragstellerin nach ordnungsgemäßer Ladung über seinen damaligen Vertreter gemeinsam mit diesem zur Verhandlung erschienen ist und über entsprechende Befragung des Vorsitzenden Richters erklärt hat, trotz Einnahme von Medikamenten in der Lage zu sein, an der Verhandlung teilzunehmen. Auch sein Vertreter hat nichts Gegenteiliges vorgebracht, sondern in der Folge sogar die Bevollmächtigung aufgelöst. Demnach hat dieser die Verhandlung am 25.11.2011 entgegen dem Vorbringen im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versäumt, sodass die Voraussetzungen des § 71 AVG nicht vorliegen. Auch die Mutter der Antragstellerin hat diese Verhandlung nicht versäumt.Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Vater der Antragstellerin nach ordnungsgemäßer Ladung über seinen damaligen Vertreter gemeinsam mit diesem zur Verhandlung erschienen ist und über entsprechende Befragung des Vorsitzenden Richters erklärt hat, trotz Einnahme von Medikamenten in der Lage zu sein, an der Verhandlung teilzunehmen. Auch sein Vertreter hat nichts Gegenteiliges vorgebracht, sondern in der Folge sogar die Bevollmächtigung aufgelöst. Demnach hat dieser die Verhandlung am 25.11.2011 entgegen dem Vorbringen im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versäumt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG nicht vorliegen. Auch die Mutter der Antragstellerin hat diese Verhandlung nicht versäumt.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Da der Antrag der Antragstellerin auf die durch den Asylgerichtshof anberaumte Verhandlung vom 25.11.2011 gerichtet ist, ist dieser zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zuständig.
Nach Abs. 6 leg. cit. kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Nach Absatz 6, leg. cit. kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Von dieser Möglichkeit war mangels Versäumung einer Verhandlung nicht Gebrauch zu machen.
Der Anregung nach § 68 Abs. 2 AVG wird seitens des Asylgerichtshofes nicht nähergetreten, da der Vater der Antragstellerin am 25.11.2011 auf entsprechende Befragung in Anwesenheit seines Vertreters selbst angegeben hat, in der Lage zu sein, an der Verhandlung teilzunehmen, auch sein Vertreter nichts Gegenteiliges vorgebracht hat, und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass dieser am 25.11.2011 nicht einvernahmefähig war.Der Anregung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird seitens des Asylgerichtshofes nicht nähergetreten, da der Vater der Antragstellerin am 25.11.2011 auf entsprechende Befragung in Anwesenheit seines Vertreters selbst angegeben hat, in der Lage zu sein, an der Verhandlung teilzunehmen, auch sein Vertreter nichts Gegenteiliges vorgebracht hat, und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass dieser am 25.11.2011 nicht einvernahmefähig war.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zuständigkeitshalber zunächst an das Bundesasylamt weiter geleitet (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 69 RZ 53).Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zuständigkeitshalber zunächst an das Bundesasylamt weiter geleitet vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 69, RZ 53).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
17.04.2012