Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §38;Rechtssatz
Für die Frage, ob der nunmehr beabsichtigte Verwendungszweck des Raumes im Obergeschoß des bestehenden Garagengebäudes einen für ein Nebengebäude im Sinne des § 2 Abs. 10 Tir BauO 2001 zulässigen Zweck darstellt, ist auch im vorliegenden Baubewilligungsverfahren betreffend die Nutzungsänderung eines Lageraumes in einen Partyraum im Obergeschoß des bestehenden Garagengebäudes als Vorfrage zu klären, ob überhaupt von einem Nebengebäude im Hinblick auf ein bestehendes, baurechtlich bewilligtes Hauptgebäude ausgegangen werden kann.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060017.X02Im RIS seit
28.10.2005