RS Vwgh 2005/9/27 2004/06/0017

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Tir 2001 §2 Abs10;
BauO Tir 2001 §26 Abs3 lita;
BauO Tir 2001 §26 Abs4;
BauRallg;
ROG Tir 2001 §41 Abs2;

Rechtssatz

Für die Frage, ob der nunmehr beabsichtigte Verwendungszweck des Raumes im Obergeschoß des bestehenden Garagengebäudes einen für ein Nebengebäude im Sinne des § 2 Abs. 10 Tir BauO 2001 zulässigen Zweck darstellt, ist auch im vorliegenden Baubewilligungsverfahren betreffend die Nutzungsänderung eines Lageraumes in einen Partyraum im Obergeschoß des bestehenden Garagengebäudes als Vorfrage zu klären, ob überhaupt von einem Nebengebäude im Hinblick auf ein bestehendes, baurechtlich bewilligtes Hauptgebäude ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060017.X02

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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