Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 416.607-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, FZ. 10 09.201-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, FZ. 10 09.201-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung. Bei dieser gab er im Wesentlichen folgendes an:
Er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und habe Mitte August Syrien illegal verlassen. Er habe noch nie einen Reisepass besessen.
Circa drei Jahre lang habe er sich in Syrien im Gefängnis befunden, da er jungen Leuten zu Jobs verholfen habe, damit sich diese ihr Studium finanzieren könnten. Bei diesen Leuten handle es sich genauso um Kurden, wie ihn, denen er geholfen habe. Der Polizei, bzw. anderen arabischstämmigen Leuten passe es nicht, dass er kurdischen Leuten mit kleinen Jobs zu Geld verholfen habe, damit sich diese ihr Studium finanzieren könnten. Das Hauptproblem läge zwischen den Arabern und Kurden.
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er ohne Verfahren bzw. eines richterlichen Bescheides für einige Monate oder Jahre ohne Grund, bzw. lediglich, weil er Kurde sei, von der Polizei eingesperrt werden.
Am 06.10.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Er habe Syrien illegal, zu Fuß, verlassen und sei in die Türkei eingereist.
Bereits im Jahre 1987 sei er einmal "von seiner Akademie" entlassen worden, dies sei aus "politischen Gründen".
Ursächliches Problem für das Verlassen des Herkunftsstaates sei gewesen, dass er und andere eine "Gruppe Homs" organisiert hätten. Diese Gruppe habe kurdische Studenten aus der Provinz Hassaka unterstützt, und zwar bei der Suche nach Jobs. Der Geheimdienst in Homs habe gemeint, dass sie eine neu gegründete, politische Partei wären. Ihre Ziele wären eine freie kurdische Sprache im Land, freie Medien für Kurden. Sie hätten eine Vision laut vertreten, dass "unsere Kinder in kurdischer Sprache träumen sollten". Der Geheimdienst in Homs habe ihn öfter festgenommen, für ein oder zwei Tage, manchmal für drei Monate. Die letzten zwei bis drei Jahre habe er eigentlich im Gefängnis verbracht. Sie hätten ihn auch geschlagen, hätten ihm auch ein paar Knochen gebrochen und Zähne ausgeschlagen. Insgesamt sei er 30 Mal festgenommen worden und zwar in einem Zeitraum von 2007 bis Ende 2009. Er sei zurückgekehrt in seine Stadt Hassaka und habe ihn der Geheimdienst nicht in Ruhe gelassen. Seine Familie habe auch Angst bekommen; seitdem habe er versucht, auszureisen. Seine Vereinigung sei aber keine politische Partei gewesen, sondern ein Verein. Operiert hätte er von seinem Büro in der Stadt Homs aus, teilweise aber auch bei sich zu Hause in der Wohnung von Homs. Auch seine zwei Freunde - er sei einer von den drei Personen gewesen, welche die Idee zu diesem Verein gehabt hätten - haben diese Tätigkeiten in deren Wohnungen und Büros gemacht.
Der Beschwerdeführer verlangte um 11.25 Uhr eine Pause, damit er "meine Gedanken sammeln kann".
Nach circa fünf Minuten Unterbrechung wurde die Einvernahme fortgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer die Frage "Geht es Ihnen wieder besser?" bejahte.
Ursächlich für das Verlassen des Herkunftsstaates sei gewesen, dass der Geheimdienst wieder bei ihm zu Hause gewesen sei, da man ihn wieder mitnehmen habe wollen. Zu dieser Zeit sei er im Haus seines Onkels gewesen, von dort sei er dann in die Türkei ausgereist. Es bestehe ein Haftbefehl ihm gegenüber. Dies passiere so in Syrien, wenn man vom Geheimdienst aufgesucht und nicht gefunden würde; dann würde ein Haftbefehl erlassen. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass der Geheimdienst in letzter Zeit mehr als zehnmal bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Sein Bruder habe ihm auch mitgeteilt, dass der Offizier des Geheimdienstes diesem gesagt hätte, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestünde; und zwar wegen seiner Tätigkeiten in der Stadt Holms. Letztmalig sei er am 10.09.2009 festgenommen worden und sei 14 Tage lang angehalten worden. Man hätte ihn über die Tätigkeiten in Homs ausgefragt.
Am 12.11.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:
Als er in der Stadt Homs gearbeitet habe und sein Geschäft geführt habe, habe er immer wieder Angestellte benötigt. Viele Kurden würden in Homs studieren und habe er bemerkt, dass deren Leben dort sehr schwer sei. Er und seine Freunde hätten diesen geholfen. Die Realität sei dann so, dass, wenn man in Syrien einem Kurden helfe, man Probleme bekäme. Die Regierung habe angefangen, Leute festzunehmen. Man habe Druck auf ihn ausgeübt, dass er sein Geschäft aufgegeben habe. Er sei in Haft gewesen, gefoltert und geschlagen worden. Dies sei der Grund für seine Ausreise gewesen.
Protokolliert ist in diesem Zusammenhang: "Der AW erzählt ohne jegliche Emotionen!"
Im Jahre 2005 habe es angefangen, dass Leute festgenommen worden seien; er sei öfters festgenommen und wieder freigelassen worden.
Auf die Frage Erzählen Sie bitte konkret, wann Sie jeweils für wie lange in Haft waren!", antwortete der Beschwerdeführer, dass er dazu einen Computer bräuchte, um das zu beantworten. Er habe das nicht aufgeschrieben. Er könne das nicht sagen, wie oft und wann das war.
In Haft sei er gewesen, weil er den kurdischen Studenten geholfen habe. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten keine Freude damit, dass sie den Studenten geholfen hätten. Die Regierung wolle nicht, dass die Jungen ihr Studium machen. Gesetzlich sei dies zwar nicht verboten, aber es sei nicht erwünscht. Das erste und zweite Mal sei er im Büro festgenommen worden, das dritte und vierte Mal zu Hause. Die fünfte, sechste und siebte Festnahme seien wieder im Büro erfolgt. Er sei zum Militärgeheimdienst in Homs gebracht worden; Adresse könne er nicht angeben, da diese nicht so genau seien. Er sei jeweils circa zwei Monate in Haft gewesen. Die Geheimdienstleute hätten aber keinen klaren und richtigen Vorwurf gehabt, sie hätten nichts konkret gegen ihn in der Hand gehabt, sie hätten nur seine Arbeit blockieren wollen.
Auf die Frage "In welchem Zeitraum wurden Sie wann und wie oft verhaftet?", gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu gar nichts sagen könne, er wisse das nicht mehr.
Konkret könne er sich nur an die letzte Festnahme erinnern, zu den anderen Festnahmen könne er nichts sagen. Die letzte Festnahme habe am 10.09.2009 stattgefunden, er sei zwei Monate und 27 Tage in Haft gewesen. Der Grund für diese letztmalige Festnahme sei wieder der gleiche Grund wie bei den anderen Festnahmen gewesen. Letztmalig sei er jedoch in Qamishli, wie auch einmal zuvor, festgenommen worden; öfters sei er jedoch in Homs festgenommen worden. Er sei zu Hause gewesen, es sei halb drei Uhr in der Nacht gewesen. Die Sicherheitskräfte des Militärs seien zu ihm nach Hause gekommen und seien in die Wohnung gekommen. Sie seien ins Schlafzimmer und hätten ihn mitgenommen. Er sei zur Station in Al-Hassaka gebracht worden, dann seien er und andere Personen nach Quamishli gebracht worden. Man habe ihn gefoltert. Er habe neue Zähne benötigt. Er sei mittels "Radfolter" gefoltert worden. Es gäbe auch eine andere Foltermethode, diese sei mit einem Plastikschlauch. Zwei Monate und 27 Tage sei er in einer Zelle gewesen. Nach drei Tagen verlöre man das Zeitgefühl; deshalb könne er nicht mehr dazu sagen. Ein Europäer könne sich gar nicht vorstellen, was ihnen alles passieren könne. Vom Gefühl her habe er gedacht, wenn es ruhiger sei, dass es Nacht sei. Da habe man keine Gefühle mehr, wenn man gefoltert würde. Eine Rippe sei ihm gebrochen worden, da denke man nur an Schmerzen, sonst nichts. Wegen der Schmerzen habe man keine Gefühle. Die Zelle, in der er gewesen sei, habe kein Fenster gehabt; sie sei klein gewesen, er habe sich nicht ganz hinlegen können, die Breite habe circa 70 cm betragen. Freigelassen sei er ohne bestimmte Umstände; man habe ihm gesagt, er könne nach Hause gehen.
Ein Mann, den man "Rambo" genannt habe, habe seinen Namen gerufen und gesagt, dass er freigelassen würde. Dieser habe ihn dann bis auf die Straße begleitet. Er habe keine Schuhe angehabt und sei circa 80 km von zu Hause entfernt gewesen. Daraufhin sei er zu einem Haus gegangen, habe geklopft und um ein Hemd gebeten und Geld für die Reise nach Hause. Das habe er bekommen. Er habe sogar etwas zu Essen und Schuhe bekommen. Das Oberhaupt dieser Familie habe ihn sogar mit einem PKW nach Hause gefahren. Der Verlust von ein paar Zähnen seien die konkreten Verletzungen gewesen. Drei Mal habe er seine Zähne behandeln lassen. Er habe vorher auszureisen versucht, nämlich zweimal, dies sei aber nicht gelungen.
Im Protokoll ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf die ihn gestellten Fragen ausweichend und nur nach oftmaligen Nachfragen antwortet. Er erzähle emotionslos von den Verhaftungen und Misshandlungen.
Auf den Vorhalt "Sie scheinen von den behaupteten Vorfällen wenig beeindruckt und zeigen keinerlei Emotionen, warum nicht?", lächelte der Beschwerdeführer - laut Protokollierung. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus:
"Manchmal, wenn man kein Mitleid zeigt, ist das schlimmer wie Folter. Heute in der Früh habe ich meine Tochter angerufen und war sehr emotional. Mir geht es jetzt gut. Das ist kein Vergleich mit der Vergangenheit und deswegen kann ich das vielleicht nicht so emotionsvoll schildern. Ich habe schon Gefühle, für meine Tochter, zu meiner Frau, zu mir selbst, diese Gefühle sind da. Über Gefühle zu reden und das zu beschreiben ist nicht leicht. Es ist nicht leicht die Gefühle, die man bei der Folter hat, zu beschreiben."
Zwischenzeitlich seien die Sicherheitskräfte vom Militär zweimal bei ihm zu Hause gewesen, hätten das Haus durchsucht und gebe es sicher einen Haftbefehl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 09.201-BAE vom 12.11.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, kein subsidiärer Schutz in Bezug auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 09.201-BAE vom 12.11.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen, kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.
Mangels Vorlage personenbezogener originaler nationaler Urkunden oder sonstiger der Feststellung der Identität der Person dienlichen Unterlagen wurde die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt.
Das Bundesasylamt sprach dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit ab, da dieses "total vage und schemenhaft" dargestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe "nicht darüber hinwegtäuschen können", dass er sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten erheblich widersprochen habe und hätten sich "Unplausibilitäten" aufgetan. Der Beschwerdeführer habe zwar umfangreich eine Geschichte erzählt, diese jedoch sehr oberflächlich dargestellt.
Im Zuge der Erstbefragung am 04.10.2010 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er circa drei Jahre lang im Gefängnis gewesen wäre. Vor dem Bundesasylamt habe er behauptet, dass er jeweils circa zwei Monate in Haft gewesen wäre, vor der EAST habe er im Widerspruch dazu angegeben, dass er für ein oder zwei Tage, manchmal für drei Monate festgenommen worden wäre. Vor der EAST habe er behauptet, dass die Inhaftierung im Zeitraum von 2007 bis Ende 2009 gewesen wäre; im Widerspruch dazu habe er vor dem Bundesasylamt erklärt, dass es im Jahre 2005 angefangen habe und dass er keine näheren Angaben machen könne.
Hinsichtlich der letzten Verhaftung habe er vor der EAST angegeben, 40 Tage lang angehalten worden zu sein; im krassen Widerspruch dazu habe er vor dem Bundesasylamt erklärt, dass es sich um zwei Monate und 27 Tage, das wären dann circa 77 Tage, gehandelt habe.
Ein weiterer krasser Widerspruch finde sich auch darin, dass er vor dem Bundesasylamt behauptet habe, dass er im Zuge der letzten Anhaltung misshandelt worden wäre. Einen derartigen Umstand habe er bei der ersten Einvernahme vor der Polizei mit keinem Wort erwähnt. Er habe die von ihm geschilderten Sachverhalte aber nicht nur widersprüchlich dargestellt, sondern die von ihm vorgebrachten Verhaftungen, Anhaltungen, Misshandlungen, derart vage geschildert, dass dem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden könne. Er habe auch über seine entsprechende Gefühlslage und die diesbezüglichen Gedanken nichts zu sagen vermocht. Auch hinsichtlich der letzten Verhaftung habe er keinerlei konkrete Details anzugeben vermocht. Er habe auch über die von ihm behauptetermaßen erlittenen Misshandlungen keine Details schildern können. Trotz Aufforderung, konkret etwas zu den behaupteten Vorfällen zu schildern, habe er alles emotionslos beschrieben, welche Foltermethoden es gebe. Es sei ihm trotz mehrmaliger Aufforderung nicht möglich gewesen, genau zu beschreiben, in welcher Art und Weise er misshandelt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe die von ihm ins Treffen geführten Vorfälle völlig emotionslos geschildert. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse nicht erlebt habe.
Das Bundesasylamt traf zur Situation in Syrien unter anderem folgende Feststellungen:
"Folter ist sowohl durch die Verfassung (Art. 28 Abs. 3), als auch strafrechtlich verboten. Gleichwohl wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt..."Folter ist sowohl durch die Verfassung (Artikel 28, Absatz 3,), als auch strafrechtlich verboten. Gleichwohl wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt...
Zu den aus politischen Gründen systematisch verfolgten Gruppen gehören derzeit auch demokratisch orientierte Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, politisch aktive Kurden,...
Lokale Menschenrechtsorganisationen zitieren weiterhin zahlreiche Fälle von Sicherheitsbehörden, die laut Berichten Gefangene misshandelten und folterten. Sie klagten an, dass viele Fälle von Misshandlungen unberichtet blieben. Die Wahrscheinlichkeit, ein Opfer von Folter zu werden, war laut Amnesty International in den Gefängnissen der Sicherheitsdienste am größten.
Die Überwachung, Bespitzelung durch Sicherheitsdienste gilt besonders in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß...
2004 hat die syrische Regierung alle Aktivitäten von kurdischen Parteien verboten. Die Parteiprogramme sind ähnlich, sie fokussieren hauptsächlich auf Bildungs- und Kulturthemen - Bereiche, wo die kurdische Identität am ehesten gesichert werden kann. Verdächtige kurdische Aktivisten werden routinemäßig aus Schulen und anderen Arbeitsplätzen des öffentlichen Sektors entlassen. Hunderte wurden in den letzten Jahren inhaftiert und viele wurden an einer Reise in den Nordirak gehindert.
Während früher klar war, was vom Staat toleriert wird, herrscht
heute große Willkür. ... Verschiedene Auskunftspersonen, vor allem
Menschenrechtsaktivisten und politisch aktive Kurden, beschreiben die enorme Willkür bei Verhaftungen. So könne zum Beispiel ein Kurde, der ein politisches Flugblatt liest, verhaftet werden, während derjenige, der es publiziert habe, nicht belangt würde. Unisono wurde erläutert, dass es kein Muster für Verhaftungen gebe und es sei nicht voraussehbar, wer für welche Aktivitäten belangt wird. Auch bezüglich der Aktivitäten der Kurden ist nicht klar, wo die roten Linien sind. Verschiedene Informanten berichten, dass es keine Muster gebe, wer für welche Tatbestände verhaftet werde.
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten erfasst. Das Gesetz sieht eine Strafverfolgung für Personen vor, die in einem anderen Land Zuflucht suchen, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. In der Regel erfolgt nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste. In manchen Fällen werden die Betroffenen für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten.
Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, gab an, dass zurückkehrende, ehemalige Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person, die während der ersten Festnahmen misshandelt wird, und dies bis zur Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akten steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen folgendes aus:
Zu den ihm vom Bundesasylamt vorgeworfenen Widersprüchen sei anzumerken, dass ihm diese im Rahmen der Einvernahme am 12.06.2010 nicht vorgehalten worden seien. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, auf die Vorwürfe, die erst im Bescheid stünden, Stellung zu nehmen.
Einer der Hauptvorwürfe, welcher seiner Glaubwürdigkeit "abträglich" sein sollte, bezöge sich auf die Dauer und die Anzahl der Verhaftungen. So möchte er festhalten, dass er in den Jahren 2007 bis 2009 mehrere dutzende Male "festgenommen" worden sei. Der Großteil dieser unbegründeten, willkürlichen Festnahmen habe keine längeren Haftzeiten zur Folge gehabt. Während der Haftzeiten sei es zu schweren Misshandlungen und Folter gekommen, die zu zahlreichen Knochenbrüchen und zu mehrfach ausgeschlagenen Zähnen geführt hätten. Verletzungen an der Schulter seien durch das Aufhängen an den Armen entstanden, welches zu nachhaltigen Schäden geführt habe.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 und 3a angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid erheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an einen Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid erheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an einen Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs 3 leg cit kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbar Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg cit kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbar Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 in Asylangelegenheiten erging zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des unabhängigen Bundesasylsenates, ist aber auch für den Asylgerichtshof maßgebend:Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, in Asylangelegenheiten erging zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des unabhängigen Bundesasylsenates, ist aber auch für den Asylgerichtshof maßgebend:
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst getroffenen Länderfeststellungen erweist sich die Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers als nicht stichhältig:
Gerade die vom Bundesasylamt dargestellte Situation willkürlicher Festnahmen lassen das Vorbringen des Beschwerdeführers als plausibel erscheinen.
Die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Widersprüche liegen entweder nicht in jener vom Bundesasylamt scharf skizzierten Form vor, oder hätte es - siehe weiter unten - einer Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bedurft, um zu einem abschließenden Urteil zu kommen:
Zutreffend hat das Bundesasylamt angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mit ihm durchgeführten Erstbefragung vom 04.10.2010 zur Dauer seiner Inhaftierung anführte, circa drei Jahre lang in Syrien im Gefängnis gewesen zu sein. Dieser Aussageteil lässt sich zunächst mit den Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 06.10.2010 insofern in Einklang bringen, als der Beschwerdeführer ausdrücklich angab: "Die letzten zwei bis drei Jahre verbrachte ich eigentlich im Gefängnis." Wobei der Beschwerdeführer auf die weiterhin insistierende Frage, wie lange er insgesamt inhaftiert gewesen sei, angab, "Es ist schwer für mich, alles zusammen zu bezeichnen"; und auch durch die Beschreibung des Verlustes an (Zeit)gefühl um eine Erklärung bemüht war:
"Nach drei Tagen verlöre man das Zeitgefühl; deshalb könne er nicht mehr dazu sagen. Ein Europäer könne sich gar nicht vorstellen, was ihnen alles passieren könne. Vom Gefühl her habe er gedacht, wenn es ruhiger sei, dass es Nacht sei. Da habe man keine Gefühle mehr, wenn man gefoltert würde. Eine Rippe sei ihm gebrochen worden, da denke man nur an Schmerzen, sonst nichts. Wegen der Schmerzen habe man keine Gefühle."
In diesem Zusammenhang erwähnte er dann, dass er insgesamt 30 Mal festgenommen worden sei.
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auch im Zuge der letzten Einvernahme am 12.11.2010 angegeben, dass er die Frage, wann er jeweils für wie lange in Haft gewesen sei, nur mit Hilfe seines Computers beantworten könnte. Dass er damit zusammenhängend ausführte, "öfters" in Haft gewesen zu sein, bedeutet nicht das Vorliegen jenes krassen Widerspruches zu vorher getätigten Angaben "30 Mal" , wie das Bundesasylamt vermeint.
Im Übrigen erscheint im Zusammenhang mit dem gesamten Fluchtvorbringen von ausschlaggebender Relevanz, dass der Beschwerdeführer möglicherweise durch die Inhaftierungen derartig traumatisiert ist, dass es ihm tatsächlich nicht möglich ist, konkret - zahlenmäßig - Dauer und Häufigkeit der Inhaftierungen anzugeben.
Dieser Umstand könnte -muss jedoch nicht - auch dafür ausschlaggebend sein, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, über die Haftumstände noch näher, als dargetan, auszuführen.
Das Bundesasylamt hätte daher ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen, um eine allenfalls bestehende posttraumatische Belastungsstörung, ausschließen zu können. Diesfalls könnten allenfalls nicht konsistente Angaben in einem anderen Licht erscheinen.
Dieser Verfahrensmangel belastet den Bescheid des Bundesasylamtes mit einem derart gravierenden Mangel, dass die Wiederholung einer Einvernahme unabdingbar ist.
Selbst gutachterliche Schlüsse zu ziehen - das Bundesasylamt stützte die Annahme der Unglaubwürdigkeit auf den Umstand vermeintlich emotionsloser Schilderung des Fluchtvorbringens - widerstreitet §52 AVG, sodass auch unter diesem Aspekt der Bescheid der Verwaltungsbehörde an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.
Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang ein entsprechendes Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie einzuholen und den Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme mit dem Ergebnis dieses Gutachtens zu konfrontieren.
Der Bescheid des Bundesasylamtes erscheint jedoch in einer weiteren Hinsicht mit wesentlicher Mangelhaftigkeit behaftet. Er enthält zwar umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation, diese widersprechen einander zum Teil und ist nicht ersichtlich, zu welcher Gefährdungseinschätzung das Bundesasylamt im Falle der Rückkehr abgewiesener Asylwerber tatsächlich kommt. Ein stichhältige Beweiswürdigung hat sich nicht bloß darauf zu beschränken, Textblocksätze aus den verschiedensten Länderdokumentationsmaterialien - unerörtert - aufzulisten, sondern nach einer umfassenden Abwägung und Gegenüberstellung der Länderdokumentationsmaterialien zu einem Ermittlungsergebnis zu gelangen und daraus entsprechende nachvollziehbare Schlüsse zu ziehen.
Die oben dargestellten unterschiedlichsten Einschätzungen zur Rückkehrgefährdung lassen gerade gegenständlich nicht zu, nachprüfend zu kontrollieren, ob dem Beschwerdeführer, der offensichtlich Syrien illegal verlassen hat, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat abschließend die Gefährdung zu beurteilen.
Das Bundesasylamt hat daher weiters umfassend die Rückkehrgefährdung abgewiesener Asylwerber ganz allgemein und kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit im Besonderen zu ermitteln und darauf aufbauend entsprechende nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Sohn war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
15.05.2012