Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D7 268899-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 05 19.868-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 05 19.868-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und die Eltern der Beschwerdeführerin stellten am 18.11.2005 einen Asylantrag für die Beschwerdeführerin.römisch eins.1. Die minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und die Eltern der Beschwerdeführerin stellten am 18.11.2005 einen Asylantrag für die Beschwerdeführerin.
Am 20.01.2006 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2006, Zahl 05 19.868-BAT, wurde in Spruchpunkt I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 18.11.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und in Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2006, Zahl 05 19.868-BAT, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 18.11.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2006, Zahl 05 19.868-BAT, zugestellt am 03.03.2006, wurde am 13.03.2006 fristgerecht Berufung erhoben.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2006, Zahl 05 19.868-BAT, zugestellt am 03.03.2006, wurde am 13.03.2006 fristgerecht Berufung erhoben.
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.07.2011, Zl. D10 268899-0/2008/6E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.07.2011, Zl. D10 268899-0/2008/6E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Am 04.10.2011 wurde der Vater der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und ihres rechtsfreundlichen Vertreters einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl 05 19.868-BAT, wurde in Spruchpunkt I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 18.11.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und in Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl 05 19.868-BAT, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 18.11.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl 05 19.868-BAT, zugestellt am 05.01.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 17.01.2012 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl 05 19.868-BAT, zugestellt am 05.01.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 17.01.2012 eingebrachte Beschwerde.
I.5. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 21.02.2012 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.5. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 21.02.2012 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 18.11.2005 gestellt.
Gemäß
44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.44 Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
II.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.4. Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Familienangehörige (§ 1 Z 6 AsylG) einesFamilienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG) eines
Asylberechtigten;
subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit § 15) odersubsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder
Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der XXXX, Zl.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der römisch 40 , Zl.
D7 259131-2/2012, und des XXXX, Zl. D7 259134-2/2012, deren Bescheide des Bundesasylamtes jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.D7 259131-2/2012, und des römisch 40 , Zl. D7 259134-2/2012, deren Bescheide des Bundesasylamtes jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf § 66 Abs. 2 AVG das Ergebnis der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenes ihrer Eltern das Gleiche zu sein hat und die Angelegenheit aus diesem Grund ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Ergebnis der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenes ihrer Eltern das Gleiche zu sein hat und die Angelegenheit aus diesem Grund ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, Familienverfahren, Kassation, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
17.04.2012