Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C20 415.043-1/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 09 07.308-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 09 07.308-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 20.06.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Als Fluchtgrund gab er an, dass vor zehn Jahren Krieg in Afghanistan geherrscht habe, weshalb sie in den Iran geflüchtet seien. Der Iran habe keinen Aufenthalt gewährt und er habe immer schwarz gearbeitet. Deshalb seien sie von dort geflüchtet.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 20.06.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Als Fluchtgrund gab er an, dass vor zehn Jahren Krieg in Afghanistan geherrscht habe, weshalb sie in den Iran geflüchtet seien. Der Iran habe keinen Aufenthalt gewährt und er habe immer schwarz gearbeitet. Deshalb seien sie von dort geflüchtet.
2. Am 23.06.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein Vater dort von den Taliban getötet worden sei. Wäre er dort geblieben, hätten die Taliban auch ihn getötet. Deshalb habe er im Jahr 1999 Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Im Iran habe er sich illegal aufgehalten, weshalb er auch diesen verlassen habe müssen. Er sei im Iran auch sehr oft von der Polizei geschlagen und misshandelt worden. Dort habe er fast immer "schwarz" gearbeitet, weil er keine Arbeitserlaubnis gehabt habe.
3. Bei der Einvernahme vom 19.04.2010 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Tadschike sei und mit seiner Ehefrau, den zwei Kindern und dem minderjährigen Bruder seiner Frau den Iran verlassen habe. Der Bruder seiner Frau habe im Iran nicht die Schule besuchen könne, weshalb sie ihn mitgenommen hätten. Afghanistan habe er vor ca. zehn Jahren das erste Mal verlassen. Während seines zehnjährigen Aufenthalts im Iran sei er fünf Mal nach Afghanistan abgeschoben worden. Als er zuletzt mit seiner Familie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wären sie dort acht Monate geblieben. Dann seien sei nach Österreich gekommen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 09 07.308-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichische Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sein als glaubwürdig erachtetes Vorbringen, von der Bürgerkriegssituation in Afghanistan betroffen zu sein, alleine nicht geeignet sei, vom Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung ausgehen zu können. Sein weiteres Vorbringen werde als nicht glaubhaft erachtet. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 09 07.308-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichische Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sein als glaubwürdig erachtetes Vorbringen, von der Bürgerkriegssituation in Afghanistan betroffen zu sein, alleine nicht geeignet sei, vom Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung ausgehen zu können. Sein weiteres Vorbringen werde als nicht glaubhaft erachtet. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass ihm im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt hätte werden müssen, da seine Frau der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre. Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers beigefügt.
6. Mit Schreiben vom 07.10.2011, eingelangt am 27.10.2011, beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011, Zl. C6 415.043-1/2010/4Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Der Beschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde vor, welche einer urkundentechnischen Untersuchung zugeführt wurde. Aus dem Untersuchungsbericht geht hervor, dass keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden konnten. Die Urkunde wurde als bedenklich eingestuft.
8. In der am 24.02.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Hier berichtigte er sein Geburtsdatum und erklärte, dass dieses zuvor falsch berechnet worden sei. Die von ihm vorgelegte Heiratsurkunde habe ihm sein Schwiegervater geschickt. Aus der Urkunde geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX geheiratet hat.8. In der am 24.02.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Hier berichtigte er sein Geburtsdatum und erklärte, dass dieses zuvor falsch berechnet worden sei. Die von ihm vorgelegte Heiratsurkunde habe ihm sein Schwiegervater geschickt. Aus der Urkunde geht hervor, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geheiratet hat.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er hält sich in Österreich mit seiner Ehegattin, den drei minderjährigen Kindern und dem minderjährigen Bruder seiner Ehegattin auf, die ebenso wie der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 415.042-1/2010/8E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 415.042-1/2010/8E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, Zl. C20 415.042-1/2010. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , Zl. C20 415.042-1/2010. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Ehegattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Ehegattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
09.07.2012