TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/26 A2 414206-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A2 414.206-2/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zahl: 12 01.012-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zahl: 12 01.012-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 30.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu zunächst am 31.03.2009 von der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen (As. 15-23 BAA-Erstverfahren). Am 09.03.2010 (As. As. 205-209 und 213-233 BAA-Erstverfahren) erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater (am 08.02.2009) und sein Bruder (am 01.03.2009) verstorben seien. Sein Vater sei bereits alt und krank gewesen. Seine Mutter und seine 15 Jahre alte Schwester würden in XXXX leben. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei Christ.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 30.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu zunächst am 31.03.2009 von der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen (As. 15-23 BAA-Erstverfahren). Am 09.03.2010 (As. As. 205-209 und 213-233 BAA-Erstverfahren) erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater (am 08.02.2009) und sein Bruder (am 01.03.2009) verstorben seien. Sein Vater sei bereits alt und krank gewesen. Seine Mutter und seine 15 Jahre alte Schwester würden in römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei Christ.

Als Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Hohepriester des Orakels "XXXX" gewesen sei sowie nach dessen Tod zunächst sein älterer Bruder an die Stelle seines Vaters zu treten gehabt hätte und infolge des Todes seines Bruders nun der Beschwerdeführer diese Funktion übernehmen hätte sollen. Der Beschwerdeführer wäre weder bei der Beerdigung seines Vaters noch bei der Beerdigung seines Bruders dabei gewesen. Sein Bruder sei, als er sich geweigert habe dem Orakel zu dienen, in der Nacht im Schlaf gestorben. Das Orakel hätte den Bruder "geistig" getötet. Das Orakel sei ein Geist, den man nicht sehen könne. Der Bruder hätte dem Orakel nicht beitreten wollen, weil er dem christlichen Glauben angehört habe. Außerdem mache dieses Orakel nicht nur Tier-, sondern auch Menschenopfer. Nachgefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Dorfbewohner - jene Menschen, die an das Orakel glauben würden - entschieden hätten, dass der Beschwerdeführer die Nachfolge seines Bruders anzutreten habe. Dies sei am Todestag seines Bruders beschlossen worden. Es seien die stellvertretenden Priester zu ihm gekommen und hätten ihm diese Nachricht mitgeteilt. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, weil dies die Polizei nichts anginge. Seine Mutter und seine Schwester seien deshalb nicht geflüchtet, weil für Frauen keine Gefahr durch das Orakel bestünde. Dies wäre "Männersache".

Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sterben müsste, weil er sich geweigert habe, dem Orakel zu dienen. Sein Bruder sei ebenso infolge Weigerung getötet worden. Das gleiche Orakel würde auch den Beschwerdeführer töten, da er der nächste wäre, der dem Orakel dienen müsse. Seine Mutter könne ihn nicht schützen, weil das Orakel ein Geist sei.

Hinsichtlich seiner Situation in Österreich legte der Beschwerdeführer dar, keine Familienangehörigen in Österreich (beziehungsweise Europa) zu haben. Er habe zwei Monate in XXXX einen Deutschkurs gemacht, dann sei er in einen anderen Ort verlegt worden, wo er keinen Deutschkurs hätte machen können. Er sei auch nicht in einem Verein tätig.Hinsichtlich seiner Situation in Österreich legte der Beschwerdeführer dar, keine Familienangehörigen in Österreich (beziehungsweise Europa) zu haben. Er habe zwei Monate in römisch 40 einen Deutschkurs gemacht, dann sei er in einen anderen Ort verlegt worden, wo er keinen Deutschkurs hätte machen können. Er sei auch nicht in einem Verein tätig.

Aus einem Bericht des Landespolizeikommandos XXXX vom 09.06.2010 geht hervor, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer Suchtgift sichergestellt werden konnte und der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels festgenommen worden sei (As. 205-209 und 213-233 BAA).Aus einem Bericht des Landespolizeikommandos römisch 40 vom 09.06.2010 geht hervor, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer Suchtgift sichergestellt werden konnte und der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels festgenommen worden sei (As. 205-209 und 213-233 BAA).

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 2. und 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten) wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 2 2. Fall und § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate verurteilt. Es besteht gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot der BPD XXXX vom XXXX.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8, Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten) wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall und Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate verurteilt. Es besteht gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot der BPD römisch 40 vom römisch 40 .

3. Mit Bescheid vom 22.06.2010, Zl. 09 03.840-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche.3. Mit Bescheid vom 22.06.2010, Zl. 09 03.840-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche.

Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde ausgeführt, dass in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern ausbrechen könnten. Ursachen und Anlässe seien politischer, religiöser und/oder ethnischer Natur. Meist wären diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer und örtlich begrenzt. Es wurde darauf verwiesen, dass in einigen Bundesstaaten die Lage der jeweiligen christlichen, beziehungsweise muslimischen Minderheit problematisch sei. Lokalen religiösen Auseinandersetzungen würden jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikt zugrunde liegen. Die Regierung würde stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften auf die beschriebenen Unruhen reagieren.

Hinsichtlich Geheimgesellschaften und Kulten wurde dargelegt, dass diese im Wesentlichen als strukturierter Zugang zu Ressourcen, Einfluss, Arbeit und sozialer Kontrolle für den Zusammenhalt der Gemeinschaft geschätzt würden. Positionen innerhalb der Strukturen würden weder vererbt, noch direkt an Angehörige des Amtsinhabers übergeben werden, sondern es gäbe ein Wahlverfahren. Reichtum, Einfluss in der Gesellschaft, Schutz vor anderen bösen Geistern, Flüchen, Aberglaube und Verfolgung durch andere Geheimorganisationen mit magischen Mitteln und übernatürlichen Kräften, würden viele Menschen bewegen, Mitglied in einem Geheimkult oder Schrein zu werden. Es gebe keinen Zwang. Die Mitgliedschaft könne für Personen und ihre Familien vorteilhaft sein, wie z.B. vermittels sozialer Integration und besserem Zugang zu Ressourcen. Zur Frage der innerstaatlichen Schutzalternative wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlaubten. Bei der wirtschaftlichen Lage wurde auf eine Verbesserung in den letzten Jahren hingewiesen. Bloß wegen einer Asylantragstellung wäre nicht mit Repressionen bei einer Rückkehrer abgelehnter Asylwerber zu rechnen. Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Quellen, insbesondere in den hier entscheidungswesentlichen Teilen auf einen aktuellen Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria und auf sonstige Informationen des deutschen auswärtigen Amtes, sowie auf den Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums über das Jahr 2009.

Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer - in Hinblick auf seine familiären Verhältnisse - nicht vermocht habe zu überzeugen. Am 09.03.2010 habe er behauptet, das Alter seiner Eltern nicht zu wissen. Für das Bundesasylamt sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits seit seiner Geburt bei seinen Eltern gelebt haben will, jedoch deren Alter nicht einmal ungefähr eingrenzen könne. Weiters habe der Beschwerdeführer erklärt, dass sein Vater am 08.02.2009 verstorben sei. Er sei bei ihnen zu Hause begraben worden. Als der Beschwerdeführer gefragt worden sei, wie das Grab seines Vaters ausgesehen hätte, führte er aus, dies nicht zu wissen, da er dieses nie besucht habe. Befragt, nach dem Grund, warum der Beschwerdeführer das Grab nie besucht habe, sei vom Beschwerdeführer ausgeführt worden, absichtlich nicht am Begräbnis teilgenommen zu haben, da einige Leute ihn hätten zwingen wollen, die Stelle seines Vaters zu übernehmen. Für das Bundesasylamt wäre es nunmehr nicht nachvollziehbar, dass einerseits der Vater des Beschwerdeführers bei ihm zu Hause begraben worden sein soll, aber andererseits der Beschwerdeführer diese Grabstätte nicht beschreiben könne. Es sei eine notorische Tatsache, die keines weiteren Beweises bedürfe, dass es in Nigeria üblich sei, dass Verwandte am eigenen Grundstück bestattet würden. Sollte der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich verstorben sein, dann hätte der Beschwerdeführer regelmäßig beim Verlassen oder Betreten seines Grundstückes das Grab seines Vaters sehen müssen. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, wäre es schon grundsätzlich nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben sein solle. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort in Nigeria seien ebenfalls äußerst zweifelhaft. Einerseits habe der Beschwerdeführer behauptet, aus Imo-State zu stammen, auf die Frage jedoch, wo sich Imo-State befände, habe der Beschwerdeführer erst lange überlegen müssen, um dann völlig lapidar anzugeben, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Für die Verwaltungsbehörde sei nicht nachvollziehbar gewesen, warum der Beschwerdeführer weder die Lage noch Details zu jenem Bundesstaat, in dem er seit seiner Geburt (sprich 17 Jahre) gelebt haben will, angeben haben könne, beziehungsweise sich vorgeblich nicht mehr daran erinnere.

Auch dem übrigen Fluchtvortrag und der daraus resultierenden Gefährdungslage in seinem Heimatland schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben. Die Verwaltungsbehörde begründete diese Ansicht damit, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe (äußerst) vage geschildert habe und sich die Gründe darin erschöpft hätten, dass er sich geweigert habe, einem Orakel namens "XXXX" zu dienen. Sein Bruder sei bereits, weil sich dieser ebenfalls geweigert hätte, getötet worden. Das gleiche Orakel würde nun auch den Beschwerdeführer töten.

Auf konkretes Befragen habe der Beschwerdeführer keine Details zu dem angeblichen Orakel angeben können. Auf die Frage, wer nun nach seiner Weigerung die Nachfolge anzutreten hätte, habe der Beschwerdeführer lapidar ausgeführt, dies nicht zu wissen. Als er (neuerlich) gebeten worden sei eine Erklärung anzugeben, wer die Nachfolge in der Familie antreten müsse, habe sich der Beschwerdeführer wiederum darauf zurückgezogen, nicht zu wissen, "wie die das machen würden". Auch habe der Beschwerdeführer nicht beantworten können, wie viele Leute dem Orakel angehören würden, weil er die Leute nicht zählen könne. Schlussendlich sei auch nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Nacht im Schlaf von dem Orakel getötet worden sein solle. Eine solche Todesursache sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vorstellbar. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Tatsache, dass er zum angeblichen Begräbnis seines Bruders nichts hätte angeben können. Er habe selbst ausgeführt, beim Tod seines Bruders anwesend gewesen zu sein, weshalb es (für die Verwaltungsbehörde) umso unglaubwürdiger sei, dass er anschließend sofort sein Heimatdorf verlassen habe und sich um seinen (soeben) verstorbenen Bruder (mit der restlichen Familie) überhaupt nicht mehr gekümmert hätte. Wenn er tatsächlich den Tod seines Bruders aus nächster Nähe miterlebt hätte, dann hätte er mit Sicherheit auch weitere Schritte zu dessen Beerdigung gesetzt. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits verstorben sei.

Das Bundesasylamt führte aus, dass die Darlegung des Beschwerdeführers in sich nicht schlüssig sei und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Seine gesamten Angaben wären offensichtlich auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen hätten untermauert werden können.

Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens könne diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Eine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers konnte das Bundesasylamt jedenfalls nicht erkennen. Zumal der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht habe nachweise können, gehe die Behörde davon aus, dass ihm dort auch keine Gefahren drohten. Überdies befänden sich die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers (weiterhin) in Nigeria, weswegen er über weitreichende (familiäre) Anknüpfungspunkte im Fall einer Rückkehr verfüge.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund.

Weiters handle es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, der auch vor seiner Ausreise aus Nigeria in der Lage gewesen wäre, seine Lebensgrundlage zu sichern.

Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit wäre der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesasylamtes in anderen Teilen Nigerias keiner Verfolgung ausgesetzt. Dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes der behaupteten Gefährdungssituation ausgesetzt sei, wäre in Hinblick auf die politische Situation nicht glaubhaft.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Irgendeine Art von Integration oder sozialer Bindung des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Irgendeine Art von Integration oder sozialer Bindung des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht hervorgekommen.

4. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2010, Zl. A2 414.206-1/2010/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof wie folgt aus:4. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2010, Zl. A2 414.206-1/2010/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof wie folgt aus:

"Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Nigeria beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

2.2.1. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zunächst - unbeschadet des Wahrheitsgehaltes der Aussagen des Beschwerdeführers - zentral, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen.

Die gesetzlichen Bestimmungen in Nigeria erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Grundsätzlich zeigt das Beispiel Millionen Armer/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianer/innen, dass es durchaus möglich ist, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse, als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, sodass zumindest keine existentielle Gefährdung zu befürchten ist. Die Feststellungen lassen die Ansicht zu, dass gerade junge gesunde Männer wie der Beschwerdeführer relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben, beziehungsweise auch in verschiedenen selbstständigen Erwerbsarten.

Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers - wie auch vom Bundesasylamt richtig festgehalten - es in Nigeria möglich ist, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verfolgung durch ein Orakel in Imo State, das durch spirituelle Kräfte agieren könne. Im Übrigen ergibt sich aus den Quellen kein Hinweis auf das Bestehen eines in ganz Nigeria verbreiteten Kultes, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, sondern bestehen eine Vielzahl religiöser Gruppierungen und Kulte, zumeist auf lokaler Ebene. Entscheidend ist in diesem Fall auch, dass der Beschwerdeführer nicht primär vorgebracht hat, von den Dorfbewohnern - die an das Orakel glauben würden - verfolgt zu werden, sondern von dem Orakel selbst. Letzteres ist aber einer objektiven Betrachtungsweise nicht zugänglich. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Dorfbewohner den Beschwerdeführer auch psychisch verfolgen würden, eine "lokale objektivierbare" Gefahr also tatsächlich existierte, so zeichnen die Quellen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann (vgl insb.Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2009, S. 16 und zuletzt UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.15 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers (Ibo) vertreten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann den Mitgliedern dieses Kultes aus dem Dorf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet, ebenso wenig wie eine Unterstützung des Kultes durch staatliche Behörden ersichtlich ist.Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verfolgung durch ein Orakel in Imo State, das durch spirituelle Kräfte agieren könne. Im Übrigen ergibt sich aus den Quellen kein Hinweis auf das Bestehen eines in ganz Nigeria verbreiteten Kultes, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, sondern bestehen eine Vielzahl religiöser Gruppierungen und Kulte, zumeist auf lokaler Ebene. Entscheidend ist in diesem Fall auch, dass der Beschwerdeführer nicht primär vorgebracht hat, von den Dorfbewohnern - die an das Orakel glauben würden - verfolgt zu werden, sondern von dem Orakel selbst. Letzteres ist aber einer objektiven Betrachtungsweise nicht zugänglich. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Dorfbewohner den Beschwerdeführer auch psychisch verfolgen würden, eine "lokale objektivierbare" Gefahr also tatsächlich existierte, so zeichnen die Quellen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann vergleiche insb.Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2009, S. 16 und zuletzt UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.15 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers (Ibo) vertreten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann den Mitgliedern dieses Kultes aus dem Dorf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet, ebenso wenig wie eine Unterstützung des Kultes durch staatliche Behörden ersichtlich ist.

Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen. Lagos, als Beispiel für eine Großstadt wurde deshalb gewählt, als in einer Großstadt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zufällig auf jemanden trifft, der die ihn verfolgenden Kultmitglieder kennt, notorischerweise noch geringer und der Einfluss traditioneller ländlicher Religionen schwächer ist; hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen. Überdies erscheint aber auch eine Relokationsalternative in andere Großstädte möglich. Im Süden des Landes, in dem sich die meisten Großstädte befinden, hätte der Beschwerdeführer auch nicht mit Ablehnung aufgrund einer Herkunft aus "dem Norden" zu rechnen, was ein mögliches Problem bei der Inanspruchnahme einer Relokationsalternative darstellen könnte, wie sich dies aus den schon zitierten Passagen des UK Border Agency (Home Office) Bericht vom 15.01.2010 ergibt.

Eine Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären. Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass im Jahre 2009 es in einigen Landesteilen zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, andererseits auch die Situation im Niger-Delta (jedenfalls bis Herbst 2009, zum Teil wieder ab 2010) weiterhin sehr angespannt war. Großstädte im Süden des Landes außerhalb des Niger-Delta sind aber zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa (auch für das ganze Jahr 2009) sowohl für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Imo-State (wenngleich dieser an das Niger-Delta angrenzt), als auch für Lagos. Auch die allgemeine politische Lage in Nigeria erscheint in letzter Zeit wieder stabil; der jüngste Wechsel im Präsidentenamt hat nicht zu einer Staatskrise geführt.

Ebenso ist noch einmal zu betonen, dass Imo-State selbst und damit die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht von besonderen allgemein sicherheitsrelevanten Vorfällen in letzter Zeit betroffen war und auch keine gegenteiligen Ansatzpunkte für die Zukunft ersichtlich sind. All diesen Informationen zur Lage in Nigeria (welch ein der Substanz schon im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt erörtert worden sind) und den daraus gezogenen beweiswürdigenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

Weiters ist anzumerken, dass die Religion des Beschwerdeführers - das Christentum - nach dem Islam die am meisten verbreitete Religion in Nigeria sei. Ungefähr 50 Millionen Menschen in Nigeria gehören verschiedenen christlichen Kirchen an. Laut The World Factbook stellen die Christen 40 - 45 % der Bevölkerung und die Muslime 50 %. Schwerpunkt der christlichen Bevölkerung sei im Süden und Südosten des Landes. Insgesamt hat die Römisch-katholische Kirche in Nigeria etwa 19 Millionen Mitglieder (ihre Erzdiözesen seien: Abuja, Kaduna (in Zentralnigeria) und Benin City, Calabar, Ibadan, Jos, Lagos, Onitsha sowie Owerri - wobei diese zumeist im Süden des Herkunftslandes des Beschwerdeführers liegen (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Christentum_in_Nigeria)). Unruhen in anderen Bundesstaaten (zuletzt etwa religiös motivierte Gewalttaten in Plateau-State) haben davon unterschiedliche Ursachen und betreffen nicht sonstige Großstädte im Süden des Landes, wie auch die Hauptstadt Lagos, in denen Angehörige der Ethnie der Ibos weit verbreitet sind (bestätigt auch durch laufende Einsichtnahme in aktuelle Medienberichterstattung zu Nigeria).

2.3. Der Asylgerichtshof teilt die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden. Hiezu ist nun insgesamt aus Sicht des Asylgerichtshofes wie folgt auszuführen:

Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Ergebnis nichts Substantiiertes entgegen.

Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben und Lebensumständen in seinem Heimatland an. Das Bundesasylamt hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, insbesondere, da er nicht in der Lage gewesen war, zu beschreiben wo sich etwa sein Heimatort (Dorf XXXX) oder seine Heimatstadt (Imo-State) in Nigeria befinden. Auf Nachfragen, meinte er nur völlig vage, er könne sich nicht mehr erinnern. Auch konnte der Beschwerdeführer das Alter seiner Eltern nicht angeben und wusste keinerlei Details zu den (angeblichen) Beerdigungen seines Vaters und seines Bruders, obwohl der Vater des Beschwerdeführers - sogar nach seinen Ausführungen - "zu Hause" begraben worden sei und dies auch den aktuellen Länderberichten entspricht, da Familienangehörige in Nigeria häufig am eigenen Grundstück begraben würden. Aus diesen Gründen ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen war. Die (seinerseitige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kann eine Unkenntnis in solchen grundsätzlichen Angelegenheiten nicht erklären.Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben und Lebensumständen in seinem Heimatland an. Das Bundesasylamt hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, insbesondere, da er nicht in der Lage gewesen war, zu beschreiben wo sich etwa sein Heimatort (Dorf römisch 40 ) oder seine Heimatstadt (Imo-State) in Nigeria befinden. Auf Nachfragen, meinte er nur völlig vage, er könne sich nicht mehr erinnern. Auch konnte der Beschwerdeführer das Alter seiner Eltern nicht angeben und wusste keinerlei Details zu den (angeblichen) Beerdigungen seines Vaters und seines Bruders, obwohl der Vater des Beschwerdeführers - sogar nach seinen Ausführungen - "zu Hause" begraben worden sei und dies auch den aktuellen Länderberichten entspricht, da Familienangehörige in Nigeria häufig am eigenen Grundstück begraben würden. Aus diesen Gründen ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen war. Die (seinerseitige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kann eine Unkenntnis in solchen grundsätzlichen Angelegenheiten nicht erklären.

Hinsichtlich des vorgetragenen Fluchtgrundes ist dem Bundesasylamt ebenso beizupflichten, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers (von einem Orakel "geistig" - gemeint wohl durch spirituelle Kräfte - getötet zu werden) als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden. Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Gefahr auf spirituelle Kräfte hinweist ("geistige" Tötung durch Geister), kann dieses Vorbringen auch aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes nur als nach den Naturgesetzen objektiv nicht möglich betrachtet werden (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588).Hinsichtlich des vorgetragenen Fluchtgrundes ist dem Bundesasylamt ebenso beizupflichten, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers (von einem Orakel "geistig" - gemeint wohl durch spirituelle Kräfte - getötet zu werden) als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden. Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Gefahr auf spirituelle Kräfte hinweist ("geistige" Tötung durch Geister), kann dieses Vorbringen auch aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes nur als nach den Naturgesetzen objektiv nicht möglich betrachtet werden vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588).

In Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - wie die Verwaltungsbehörde ebenfalls richtig dargelegt hat - zu den Ritualen des Orakels bloß äußerst unbestimmte und unkonkrete Ausführungen machen konnte, war der an sich bereits unplausible Fluchtgrund erst recht als unglaubwürdig zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf eine weitere Unstimmigkeit hinzuweisen, als der Beschwerdeführer angegeben hat, deshalb nicht am Begräbnis seines Vaters teilgenommen zu haben, weil die Leute des Orakels ihn zwingen hätten wollen, die Stelle seines Vaters einzunehmen (As 183 Bundesasylamt, als auch wiederholte der Beschwerdeführer diese Tatsache nochmals ausdrücklich in der Beschwerde). Diese Schilderung passt jedoch mit den übrigen (auch zeitlichen) Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zusammen. Er gab an, sein Vater sei am 08.02.2009 gestorben - die Beerdigung wird aller Wahrscheinlichkeit in den darauffolgenden Tagen stattgefunden haben. Nach dem Tod seines Vaters hätte sein Bruder die Stelle übernehmen sollen, dieser sei (weil er sich geweigert hätte) am 01.03.2009 gestorben und am 02.03.2009 wäre der Beschwerdeführer - weil er nun an der Reihe gewesen wäre, die Funktion zu übernehmen - aus seinem Heimatort geflohen. Überdies hat der Beschwerdeführer an anderer Stelle des Verfahrens ausdrücklich dargelegt, dass (erst) am Todestag seines Bruders (01.03.2009) von den Dorfbewohnern beschlossen worden sei, dass der Beschwerdeführer eintreten müsse: Sprich, zum Zeitpunkt der Beerdigung seines Vaters, hatte noch niemand Grund dazu, den Beschwerdeführer zu zwingen, in die Fußstapfen seines Vaters zu treten, zumal zu diesem Zeitpunkt (seinen eigenen Angaben folgend) sein Bruder noch gelebt habe und sohin dieser hätte nachfolgen sollen (der Bruder sei erst drei Wochen später gestorben - wobei der Beschwerdeführer nach dessen Tod - bei Wahrunterstellung - nun unverzüglich (einen Tag später) seinen Heimatort verlassen habe). Auch diese Unstimmigkeit zeigt, dass der Beschwerdeführer sich ein gedankliches Konstrukt zu Recht gelegt hat, welches er aber letztendlich nicht stimmig darlegen konnte.

Auch die Beschwerdeausführung, der Beschwerdeführer habe deshalb keine Einzelheiten zu den Bräuchen und Ritualen des Kultes nennen können, weil er an diesen Zusammenkünften nicht teilgenommen habe, geht ins Leere. Unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, dass sein Vater die Funktion des Hohepriesters (also nicht bloß einfaches Mitglieds) inne gehabt hätte und seit der Geburt des Beschwerdeführers (beziehungsweise auch schon davor) Mitglied dieses Orakels gewesen sei, ist unglaubwürdig, respektive nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Detail darlegen konnte, obwohl er mit seinem Vater seit seiner Geburt in (engstem) Familienverbund gelebt habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben zugetan war, ist nicht ersichtlich, warum er überhaupt keine Kenntnis von der Tätigkeit seines Vaters haben sollte, wenn er doch sein ganzes Leben in unmittelbarer Nähe zu ihm verbracht hat.

Überdies ist festzuhalten, dass auch die Feststellungen zu traditionellen Religionsgemeinschaften und Geheimgesellschaften in Nigeria darauf hindeuten, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen können. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nämlich, dass traditionelle Religionsgemeinschaften bzw. Geheimgesellschaften in der Regel keinen Zwang zum Beitritt/zur Übernahme von Führungsfunktionen ausüben und die Verweigerung des Beitrittes in der Regel keine lebensbedrohenden Folgen hat.

2.3.1. In diesem Zusammenhang ist ferner auszuführen, dass entgegen den entsprechenden Einlassungen in der Beschwerde bereits die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Geheimgesellschaften und Kulten im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang ausreichend waren. Aus dem vom Bundesasylamt angeführten Gutachten von XXXX landeskundliche Sachverständige, vom 27.09.2007, ergibt sich zunächst, dass Führungspositionen in Kulten in der Regel nicht vererbt würden, sondern über ein Wahlverfahren laufen und kein Zwang angewandt werde. Diese Aussage steht mit dem zweiten, im Verwaltungsverfahren verwendeten, Gutachten von XXXX (siehe As. 261 BAA) in Einklang. Die Verwaltungsbehörde hat sich also auf zwei stimmige Gutachten gestützt, welche auch mit der sonstigen Erkenntnislage in Einklang stehen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens, wie in der Beschwerde beantragt, noch dazu zu dem unbestimmten Beweisthema der Bedeutung der "Naturreligionen und Geheimkulte" für die afrikanische Mentalität, käme somit einem in dieser Form unzulässigen Erkundungsbeweis gleich. Selbst, wenn es im Übrigen möglich wäre, die Existenz eines Geheimkultes im Heimatdorf des Beschwerdeführers zu verifizieren, käme diesem Umstand im Lichte der unter 2.2. getätigten Erwägungen des erkennenden Gerichtshofes (interne Relokationsalternative) keine verfahrensentscheidende Relevanz zu, worauf im gegenständlichen Zusammenhang nur vollständigkeitshalber hinzuweisen ist (siehe näher zu den Beweisanträgen als solchen unter 2.5.).Gegenteiliges kann schon wegen der Größe und Vielfalt Nigerias natürlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, die entsprechende hinreichend vollständige Quellenlage ist aber jedenfalls ein Indiz, welches das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermag.2.3.1. In diesem Zusammenhang ist ferner auszuführen, dass entgegen den entsprechenden Einlassungen in der Beschwerde bereits die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Geheimgesellschaften und Kulten im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang ausreichend waren. Aus dem vom Bundesasylamt angeführten Gutachten von römisch 40 landeskundliche Sachverständige, vom 27.09.2007, ergibt sich zunächst, dass Führungspositionen in Kulten in der Regel nicht vererbt würden, sondern über ein Wahlverfahren laufen und kein Zwang angewandt werde. Diese Aussage steht mit dem zweiten, im Verwaltungsverfahren verwendeten, Gutachten von römisch 40 (siehe As. 261 BAA) in Einklang. Die Verwaltungsbehörde hat sich also auf zwei stimmige Gutachten gestützt, welche auch mit der sonstigen Erkenntnislage in Einklang stehen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens, wie in der Beschwerde beantragt, noch dazu zu dem unbestimmten Beweisthema der Bedeutung der "Naturreligionen und Geheimkulte" für die afrikanische Mentalität, käme somit einem in dieser Form unzulässigen Erkundungsbeweis gleich. Selbst, wenn es im Übrigen möglich wäre, die Existenz eines Geheimkultes im Heimatdorf des Beschwerdeführers zu verifizieren, käme diesem Umstand im Lichte der unter 2.2. getätigten Erwägungen des erkennenden Gerichtshofes (interne Relokationsalternative) keine verfahrensentscheidende Relevanz zu, worauf im gegenständlichen Zusammenhang nur vollständigkeitshalber hinzuweisen ist (siehe näher zu den Beweisanträgen als solchen unter 2.5.).Gegenteiliges kann schon wegen der Größe und Vielfalt Nigerias natürlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, die entsprechende hinreichend vollständige Quellenlage ist aber jedenfalls ein Indiz, welches das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermag.

2.3.2. Zusammengefasst ergibt sich also aus den Feststellungen des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers schon deswegen kaum plausibel ist, weil von Kulten in der Regel kein Zwang zum Beitritt, beziehungsweise zur Übernahme einer Führungsposition ausgeübt wird. Selbst, wenn solcher Druck ausgeübt wird, führt dieser im Regelfall nicht zu einer existenzbedrohenden Verfolgung im ganzen Land. Wie dargestellt vermochte die Beschwerde diesen Einschätzungen (welche sinngemäß schon im Bescheid der Verwaltungsbehörde enthalten sind) nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.

2.3.3. Dem Bundesasylamt ist ferner darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konkrete Geschehnisse beziehungsweise deren Abläufe detailreich darzulegen. Vielmehr begnügte er sich mit vagen und oberflächlichen Angaben, die noch dazu unstimmig vorgetragen wurden. So wäre bei tatsächlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die geschilderten Ereignisse zu erwarten gewesen, dass er den Geschehensablauf widerspruchsfrei und plausibel darlegt.

Hält man sich nun all die eben vom Asylgerichtshof dargelegten Aspekte in einer Gesamtschau vor Augen und bedenkt man, dass diesbezüglich in der Beschwerde keine konkreten Argumente angegeben sind, sondern bloß das Vorbringen wiederholt und sinngemäß die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ohne weiteren Begründungswert warum diese im Einzelfall falsch wäre, kritisiert wird, so muss der Schluss der Verwaltungsbehörde, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, als (weiterhin) zutreffend angesehen werden.

2.4. Aus rechtlicher Sicht zusammenfassend war dem Beschwerdeführer daher schon mangels Glaubwürdigkeit der Asylstatus nicht zu gewähren.

Selbst wenn man schlussendlich entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes annähme, dass der Vortrag des Beschwerdeführers glaubwürdig wäre, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, wie auch das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ergeben hat. Wie bereits ausgeführt, stünde ihm diesfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokationsalternative in von seinem Heimatort entfernten Landesteilen insbesondere im Süden des Landes, wie etwa Großstädten, einschließlich Lagos, offen, in welcher der Beschwerdeführer nicht befürchten müsste, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffen Dritter ausgesetzt zu sein. Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der möglichen Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden mehr (an die sich der Beschwerdeführer im Übrigen niemals gewandt hatte), als eben bereits ein Verfolgungsrisiko in den anderen Landesteilen nicht mehr im hier relevanten Sinn hinreichend wahrscheinlich wäre.

Abgesehen von der Verneinung der Gewährung des Flüchtlingsstatus mangels Glaubwürdigkeit, in eventu wegen Bestehens einer innerstaatlichen Relokationsalternative, ist noch darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten fluchtauslösenden Ängste, wenn sie sich auf spirituelle Kräfte beziehen, objektiv nicht als hinreichend intensive Verfolgungshandlungen gesehen werden können.

2.5. Zu den Beweisanträgen in der Beschwerde ist zusammenfassend folgendes anzuführen:

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Asylgerichtshof möge versuchen das Vorbringen des Beschwerdeführers etwa im Wege der Österreichischen Botschaft in Abuja prüfen zu lassen, einerseits dahingehend, ob es den vom Beschwerdeführer genannten Geheimkult tatsächlich gebe, beziehungsweise ob sein Vater diesem (bis zu seinem Tode) vorgestanden habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie erörtert - äußerst vage gehalten und überdies unstimmig war - weshalb einer Befragung vor Ort schon aus diesen Gründen - abgesehen von der praktisch kaum gegebenen Möglichkeit einer solchen Vorgangsweise - nicht näherzutreten war; in der beantragten Form handelt es sich zudem um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.

Aber selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich diesem Geheimkult vorgestanden hätte, und dann wegen Altersschwäche gestorben wäre, besagte dies noch immer nicht (und lässt sich auch objektiv nicht als glaubwürdig beurteilen), dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Gefahr liefe durch "böse Geister / Orakel" getötet zu werden. Eine physische Verfolgung durch die Dorfbewohner/Orakelmitglieder hat der Beschwerdeführer selbst nie deutlich dargelegt, doch selbst in diesem Fall wurde bereits wie auf das Bestehen einer innerstaatlichen Relokationsalternative hingewiesen.

Auch die Einholung eines Gutachtens (von einer namentlich genannten Sachverständigen) zum Thema der "Bedeutung der Naturreligionen und Geheimkulte für die afrikanische Mentalität" erscheint nicht dazu angezeigt, ein individuelles Fluchtvorbringen zu substituieren. Die dargelegten und ins Verfahren eingebrachten Länderberichte zeigen bereits die Bedeutung der Geheimkulte für die nigerianische Bevölkerung. Weshalb nur die Einholung eines weiteren Gutachtens - wovon für das gegenständliche Verfahren kein Mehrwert erwartet werden kann, weil sich ein allgemein gehaltenes Thema nicht speziell auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezieht - relevant sein könne, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan; siehe schon den 2.3.1. Auch diesem Beweisantrag war daher nicht zu folgen. (...)

3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

3.2. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen ein junger, gesunder Erwachsener. Er zählt zu einer der am meisten verbreiteten Ethnien in Nigeria. Er spricht seine Muttersprache Ibo, die eine der in Nigeria weit verbreitete Sprache ist. Er hat Familienangehörige (Mutter und Schwester) und Freunde (aus der Kirche) in seinem Heimatland, womit auch soziale Bezugspunkte in Nigeria gegeben wären. Ein familiäres Bezugsnetz (selbst wenn dieses aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stammt) kann jedenfalls eine Unterstützung bei einer möglichen Existenzgründung in einen anderen Landesteil darstellen.

3.3. Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vgl nur Erkenntnisse vom 28.10.2009, A11 409.484; 18.11.2009, B10, 227414).3.3. Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vergleiche nur Erkenntnisse vom 28.10.2009, A11 409.484; 18.11.2009, B10, 227414).

3.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit März 2009 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer hat überdies den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen, zuletzt in der zeitnahen Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.03.2010 (siehe Verfahrenserzählung). Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen erschließt.3.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit März 2009 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer hat überdies den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen, zuletzt in der zeitnahen Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.03.2010 (siehe Verfahrenserzählung). Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen erschließt.

Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 2. und 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose nicht möglich, umso weniger, als der Beschwerdeführer sich derzeit wiederum in Zusammenhang mit dem Verdacht der (möglichen) Begehung weiterer Suchtmitteldelikte in Haft befindet."Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8, Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose nicht möglich, umso weniger, als der Beschwerdeführer sich derzeit wiederum in Zusammenhang mit dem Verdacht der (möglichen) Begehung weiterer Suchtmitteldelikte in Haft befindet."

Dieses Erkenntnis wurde am 04.08.2010 dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

5. Am 12.01.2012 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeianhaltezentrum XXXX) am 24.01.2012, gab er an, seit seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben.Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeianhaltezentrum römisch 40 ) am 24.01.2012, gab er an, seit seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben.

Nach seinen neuen Gründen befragt führte er an, er stelle den neuen Asylantrag, da sein erstes Verfahren wegen von ihm in Österreich begangener Drogendelikte negativ abgeschlossen worden sei. Was er bisher gemacht habe, sei nicht richtig gewesen.

Mit dem neuen Antrag wolle er hier neu beginnen. Seine Angaben im ersten Verfahren halte er aufrecht. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr von "Voodoogeistern" umgebracht zu werden, da sein verstorbener Vater ein Voodoopriester gewesen sei. Einer Voodooregel zufolge werde dieses Amt an den ältesten Sohn vererbt; da aber sein älterer Bruder auch verstorben sei, wäre er der Nächste. Er wolle es jedoch nicht, daher befürchte er nun, umgebracht zu werden (As.59-65 BAA).

6. Am 26.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.6. Am 26.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

7. In der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.01.2012 führte der Beschwerdeführer an, er sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Kopfschmerzen habe, wogegen er Tabletten bekomme - in ärztlicher Behandlung stehe er jedoch nicht.

Seine Angaben in der Erstbefragung zu seinen persönlichen Daten entsprächen der Wahrheit. Er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria, spreche Ibo und Englisch sowie ein wenig Deutsch. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Nigeria lebten seine Mutter und Schwester. Sein Vater und Bruder seien verstorben.Seine Angaben in der Erstbefragung zu seinen persönlichen Daten entsprächen der Wahrheit. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria, spreche Ibo und Englisch sowie ein wenig Deutsch. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Nigeria lebten seine Mutter und Schwester. Sein Vater und Bruder seien verstorben.

Den gegenständlichen Antrag stelle er, weil er glaube, dass er wegen seines schlechten Verhaltens in Österreich einen negativen ersten Bescheid bekommen habe. Jetzt wäre er ein neuer Mensch.

Er habe im Zuge seines ersten Verfahrens angegeben, dass er Christ sei. Deswegen sei er aus Nigeria geflüchtet und deswegen habe sein Bruder sein Leben verloren, weil dieser sich als Christ geweigert habe, das Amt im Schrein zu übernehmen.

Zurzeit hätten die Christen in Nigeria ein großes Problem. Sie würden verfolgt werden. Eine militante Gruppe namens "Boko Haram" in Nigeria würde die Christen angreifen.

Seit Dezember 2011 wären fast 300 Christen getötet worden. Aus diesem Grund würden die Christen in Nigeria die Flucht ergreifen. Einige hätten ihre Häuser verlassen und lebten in Camps. Nigeria sei kein sicheres Land mehr für Christen. Für ihn wäre es sehr schlecht, wenn er nach Nigeria zurück müsste, weil er Christ sei.

Außer den geschilderten Problemen, habe er keine weiteren. Auf Vorhalt der behördlichen Länderfeststellungen zu Nigeria, führte der Beschwerdeführer bezüglich der Sicherheit an, dass die erwähnten Anschläge durch die "Boko Haram" nicht nur in Abuja stattfänden, sondern auch in Imo State, in Anambra und in Abia. Letztlich habe es auch Angriffe in Aba (Abia State) gegeben. Nachdem viele Christen getötet worden wären, habe es auch Anschläge auf Moscheen gegeben. Das Land befinde sich in einem bürgerkriegsähnlichen Zustand. Die Regierung sei nicht in der Lage, die Situation zu kontrollieren. Die letzte Explosion hätte letzte Woche in Kano stattgefunden.

Es werde nicht besser sondern schlimmer. Die Täter von "Boko Haram" würden nicht bestraft oder zur Rechenschaft gezogen werden. Das mache die Opfer wütend und deswegen gebe es Gegenangriffe. Selbst die Polizisten und Polizeistationen würden von den "Boko Haram" angegriffen. Damit wolle er sagen, dass diese Gruppierung jetzt schon so mächtig wäre und die Polizei angreifen könne. Das sei nur der Anfang.

Die Polizei habe bis jetzt nur ein einziges Mitglied festnehmen können, welchem jedoch die Flucht aus dem Polizeigewahrsam gelungen sei. Die Polizei sei machtlos und selbst nicht sicher.

Eine medizinische Versorgung gebe es nur für Menschen, die es sich leisten könnten. Man könne im Fernsehen sehen, dass es keine Rettung gebe, die zum Unfallort komme, sondern nur Fußgänger. Die Regierung bemühe sich, ändere aber nichts. Sie sei nicht in der Lage, den Menschen Sicherheit zu geben. Das sei auch nicht möglich, solange die Menschen von einem bis zwei US-$ leben würden.

Er habe keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Zu seinem Privatleben in Österreich legte er dar, im Jahr 2010 einen Deutschkurs besucht und abgeschlossen und im Jahr 2009 im Asylwerberlager in XXXX gearbeitet zu haben.Er habe keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Zu seinem Privatleben in Österreich legte er dar, im Jahr 2010 einen Deutschkurs besucht und abgeschlossen und im Jahr 2009 im Asylwerberlager in römisch 40 gearbeitet zu haben.

Auf weiteren Vorhalt, dass weiterhin beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seine Ausweisung nach Nigeria zu veranlassen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, gab der Beschwerdeführer an, das Bundesasylamt wisse, dass die Lage in Nigeria nicht sicher sei. Er wisse auch, warum sein erster Antrag abgelehnt werde; dies sei wegen seiner Vergehen in Österreich. Aber Menschen würden sich ändern. Er sei nicht mehr der gleiche Mensch, der 2009 eingereist sei. Er bitte um eine weitere Chance. Er wisse nicht, wann sich die Lage in Nigeria beruhigen werde.

8. Am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.8. Am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stünden aufgrund eines vorliegenden Heimreisezertifikates, ausgestellt am 07.12.2011 vom nigerianischen Konsulat, fest. Der Beschwerdeführer führe den im Spruch genannten Namen, sei Staatsangehöriger von Nigeria und christlichen Glaubens. Er stamme aus Imo State.

Es bestehe im gegenständlichen Verfahren eine aufrechte Ausweisung aus dem Erstverfahren. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge des gegenständlichen Antrages keine über sein erstes Asylverfahren hinausgehenden glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht. Er gebe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe - er hätte Nigeria verlassen, weil er dort Probleme mit einem Orakel gehabt hätte - an, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Damit decke sich sein Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten, weshalb sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden.

Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich vor.

Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert, wie sich aufgrund Konsultation der Staatendokumentation ergebe.

Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheit wurde im Detail ausgeführt, dass sich in den vergangenen Wochen und Monaten vor allem im Norden und Nordosten Nigerias Anschläge und Angriffe der islamistischen Gruppe "Boko Haram" gehäuft hätten. Daraufhin wäre von der Regierung in diesen Landesteilen in einer Reihe von Regierungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt worden. Die Übergriffe würden sich vorwiegend gegen im Norden lebende Christen, gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte richten. Allerdings sei es auch in Abuja zu Vorfällen gekommen, welche sich dort unter anderem auch gegen die UNO gerichtet hätten. Die von den Islamisten ausgehende Gefahr habe sich für die Regierung und die Bevölkerung zu einem "anhaltenden Sicherheitsproblem" entwickelt, das derzeit allerdings lokal beschränkt bleibe. Die Aussagen stützen sich auf eine Reihe im Bescheid im Detail angeführten Quellen, insbesondere Informationen und Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes.

Da der Beschwerdeführer einerseits aus Imo State (Süden Nigerias) stamme und andererseits er - im Falle einer Abschiebung - nach Lagos (ebenfalls im Süden Nigerias) überstellt werden würde, habe er somit im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht, beziehungsweise habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.

9. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 03.02.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.9. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 03.02.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

10. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 11.02.2012 in seinen Herkunftsstaat Nigeria überstellt. Zuvor hatte er sich zeitweise in Hungerstreik befunden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs.2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 12.01.2012 gestellt, weshalb im Entscheidungszeitpunkt die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 38/2011 im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen nach Erlassung des mündlich verkündeten Bescheides am 30.01.2012, beziehungsweise Aktenvorlage am 03.02.2012.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 12.01.2012 gestellt, weshalb im Entscheidungszeitpunkt die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen nach Erlassung des mündlich verkündeten Bescheides am 30.01.2012, beziehungsweise Aktenvorlage am 03.02.2012.

2.1. Aufrechte Ausweisung

Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2010, Zl. A2 414.206-1/2010/3E, eine durchführbare Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die asylrechtliche Ausweisung vom 27.07.2010 war jedenfalls durchsetzbar (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K8 und K9 zu § 12 a).Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2010, Zl. A2 414.206-1/2010/3E, eine durchführbare Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die asylrechtliche Ausweisung vom 27.07.2010 war jedenfalls durchsetzbar vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K8 und K9 zu Paragraph 12, a).

2.2. Res iudicata

2.2.1. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit Abschluss des Vorverfahrens gänzlich neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe, nämlich Ausreise wegen der Verfolgung durch ein Orakel wegen seiner Weigerung, diesem als Christ zu dienen, aufrecht seien sowie er nunmehr auch deshalb nicht zurückkehren könne, da Christen in Nigeria generell verfolgt werden würden beziehungsweise nicht sicher wären.

2.2.2. Aus den vom Asylgerichtshof im mit Erkenntnis vom 27.07.2010 abgeschlossenen Verfahren, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria geht jedoch hervor, dass für eine nicht vorverfolgte Person wie den Beschwerdeführer die Asylantragstellung als solche bei Rückkehr nicht zu Verfolgung führt und auch keine allgemein existenzbedrohende Notsituation im Land herrscht, die eine Existenzbedrohung erwarten ließe.

Nichtsdestotrotz hatte der Asylgerichtshof zu überprüfen, ob die Ausführung des Bundesasylamtes, die Lage habe sich - unter dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert, zutrifft. Betrachtet man aktuelle Berichterstattung zu Nigeria, respektive aktuelle Versionen der vom Bundesasylamt im Vorverfahren angeführten Quellen, beziehungsweise die im gegenständlichen Bescheid angeführten Quellen zeigen sich tatsächlich keine relevanten Änderungen im Hinblick auf den unmittelbaren Herkunftsort (Imo State) des Beschwerdeführers. Imo State (und die Nachbarregionen) zählt nicht zu jenen Gebieten, in denen am 31.12.2011 infolge der Anschläge von Boku Haram in anderen Landesteilen der Ausnahmezustand verhängt wurde. Die Lage im Süden des Landes erweist sich insgesamt als vergleichsweise stabil (Seite 17 der Niederschrift über die Bescheidverkündung am 30.01.2012). Selbst wenn die in der Verfahrenserzählung referierten letzten Einlassungen des Beschwerdeführers über einzelne Anschläge in der Nähe seiner Herkunftsregion zuträfen, so ist jedenfalls in Bezug auf diese Regionen durch die Häufung von Anschlägen im Norden und Zentrum des Landes und daraus resultierende verstärkte Spannungen zwischen Christen und Moslems insgesamt doch keine Änderung gegenüber den Einschätzungen des Asylgerichtshofes zum Fehlen einer allgemein unzumutbaren Sicherheitslage im Vorerkenntnis (zitiert als letzter Absatz Seite 9 und erste beiden Absätze Seite 10 des gegenständlichen Erkenntnisses) eingetreten. Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch implizieren, dass keinem nigerianischen Christen eine Rückkehr nach Nigeria mehr zumutbar wäre, was sich aus der ganzen Erkenntnislage und auch bei fortlaufender Beobachtung der aktuellen Medienberichterstattung eben aktuell nicht ableiten lässt.

Diese Einschätzung entspricht der aktuellen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur etwa AsylGH A2 28.02.2012, GZ: 265.507-3/2012/5E: "Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass im Jahre 2009 und Anfang 2010 und auch wieder zeitweise 2011, es in einigen Landesteilen (in der Mitte und im Norden des Landes) zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, andererseits auch die Situation im Niger-Delta (jedenfalls bis Herbst 2009, zum Teil wieder ab 2010; zuletzt wieder Entspannung durch die weitgehend umgesetzte Amnestie für ehemalige Rebellen) sehr angespannt war. Großstädte im Süden des Landes außerhalb des Niger-Delta sind aber zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa (auch für die Jahre 2009 und 2010) für Lagos und andere südliche Bundesstaaten, die vom ursprünglichen Herkunftsbundesstaat des Beschwerdeführers Delta State leicht zu erreichen sind. Der Asylgerichtshof verkennt aktuell auch nicht, dass es in den nördlichen Regionen Nigerias zu Jahresbeginn 2012 zu verschiedenen terroristischen Anschlägen gegen Christen gekommen ist. Dies hat aber nicht zu einer landesweiten bürgerkriegsähnlichen Situation geführt, insbesondere nicht im südlichen Teil Nigerias. Grundsätzlich hat der Wahlsieg von Jonathan Goodluck, einem Ibo aus dem Süden, jedenfalls für den christlich dominierten Süden des Landes für sich genommen eher positive Erwartungen geweckt."; ferner zB AsylGH 09.03.2012, A10 244.128-0/2008; AsylGH 19.03.2012, A6 319.471-2/2012/2E).Diese Einschätzung entspricht der aktuellen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur etwa AsylGH A2 28.02.2012, GZ: 265.507-3/2012/5E: "Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass im Jahre 2009 und Anfang 2010 und auch wieder zeitweise 2011, es in einigen Landesteilen (in der Mitte und im Norden des Landes) zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, andererseits auch die Situation im Niger-Delta (jedenfalls bis Herbst 2009, zum Teil wieder ab 2010; zuletzt wieder Entspannung durch die weitgehend umgesetzte Amnestie für ehemalige Rebellen) sehr angespannt war. Großstädte im Süden des Landes außerhalb des Niger-Delta sind aber zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa (auch für die Jahre 2009 und 2010) für Lagos und andere südliche Bundesstaaten, die vom ursprünglichen Herkunftsbundesstaat des Beschwerdeführers Delta State leicht zu erreichen sind. Der Asylgerichtshof verkennt aktuell auch nicht, dass es in den nördlichen Regionen Nigerias zu Jahresbeginn 2012 zu verschiedenen terroristischen Anschlägen gegen Christen gekommen ist. Dies hat aber nicht zu einer landesweiten bürgerkriegsähnlichen Situation geführt, insbesondere nicht im südlichen Teil Nigerias. Grundsätzlich hat der Wahlsieg von Jonathan Goodluck, einem Ibo aus dem Süden, jedenfalls für den christlich dominierten Süden des Landes für sich genommen eher positive Erwartungen geweckt."; ferner zB AsylGH 09.03.2012, A10 244.128-0/2008; AsylGH 19.03.2012, A6 319.471-2/2012/2E).

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes insgesamt nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Seit dem ersten Verfahren hat der Beschwerdeführer zum einen (nur) nicht zur Asylgewährung genügende Fluchtgründe vorgetragen und zum anderen durchgängig einen unglaubwürdigen Eindruck vermittelt.

So ist, wie auch aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, der erste Antrag ja nicht, wie der Beschwerdeführer angibt, wegen der von ihm begangenen Straftaten abgewiesen worden, sondern insbesondere wegen der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen, was - als Hintergrund - auch im gegenständlichen Verfahren mitzubeachten war und ist.

2.3. Verletzungen der EMRK

2.3.1. Bereits im Vorverfahren hat der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 27.07.2010, Zl. A2 414.206-1/2010/3E ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 57 FrG). Diesem Erkenntnis wurden in der Verfahrenserzählung referierte Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria zugrunde gelegt, wonach - unter anderem - trotz einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen nicht bekannt sei, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Nigeria notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.2.3.1. Bereits im Vorverfahren hat der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 27.07.2010, Zl. A2 414.206-1/2010/3E ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 57, FrG). Diesem Erkenntnis wurden in der Verfahrenserzählung referierte Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria zugrunde gelegt, wonach - unter anderem - trotz einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen nicht bekannt sei, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Nigeria notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.

2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen (Angehöriger der Ethnie der Ibo aus dem Süden Nigerias und der christlichen Religion zugehörig; keine individuelle Verfolgungsgefahr in Nigeria; Begehung von Suchtmitteldelikten in Österreich), unzutreffend wäre, wozu insbesondere auf die Erwägungen unter 2.2.2. dieses Erkenntnisses hinzuweisen ist. Auch eine im Verfahren nicht vorgebrachte Gefahr einer Doppelbestrafung durch das sogenannte Dekret 33 wegen der in Österreich begangenen Suchtmitteldelikte ist der diesbezüglich einhelligen aktuellen Berichtslage nach nicht erkennbar.

2.3.3. Im gegenständlichen Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Ausführungen - bis dato keine weiteren ernsten Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a2.3.3. Im gegenständlichen Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Ausführungen - bis dato keine weiteren ernsten Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a

(2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung zur Vermeidung einer Verletzung des Art 3 EMRK für notwendig erscheinen lassen würde. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde in der letzten, zum Entscheidungszeitpunkt zeitnahen, Einvernahme vom 30.01.2012 kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Kopfschmerzen Tabletten einnahm, vermag schon angesichts der bestandenen Haftfähigkeit keinen hier relevanten existenzbedrohenden Krankheitszustand darzutun; das Bestehen einer allgemeinen Gesundheitsversorgung in Nigeria ist in den Verfahren des Beschwerdeführers unwidersprochen hervorgekommen, wie in der Verfahrenserzählung erwähnt.(2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 3, EMRK für notwendig erscheinen lassen würde. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde in der letzten, zum Entscheidungszeitpunkt zeitnahen, Einvernahme vom 30.01.2012 kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Kopfschmerzen Tabletten einnahm, vermag schon angesichts der bestandenen Haftfähigkeit keinen hier relevanten existenzbedrohenden Krankheitszustand darzutun; das Bestehen einer allgemeinen Gesundheitsversorgung in Nigeria ist in den Verfahren des Beschwerdeführers unwidersprochen hervorgekommen, wie in der Verfahrenserzählung erwähnt.

2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung sowie ein Aufenthaltsverbot der österreichischen Behörden unbeachtet gelassen hat, stark für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung spricht. Zusätzlich wiegt aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität einschlägig und wiederholt rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose nicht möglich.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung sowie ein Aufenthaltsverbot der österreichischen Behörden unbeachtet gelassen hat, stark für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung spricht. Zusätzlich wiegt aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität einschlägig und wiederholt rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose nicht möglich.

Auch aus dem weniger als dreijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich alleine wäre für ihn nichts gewonnen, da entsprechend der Judikatur des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Da der Beschwerdeführer ferner keine sonstigen außergewöhnlichen Integrationsaspekte aufweisen konnte (bei der letzten zeitnahen Befragung hatte er nur geringe Deutschkenntnisse angegeben, er lebe in XXXX und hätte keinerlei näheren Bezüge zu Österreich), wäre so keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen.Auch aus dem weniger als dreijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich alleine wäre für ihn nichts gewonnen, da entsprechend der Judikatur des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Da der Beschwerdeführer ferner keine sonstigen außergewöhnlichen Integrationsaspekte aufweisen konnte (bei der letzten zeitnahen Befragung hatte er nur geringe Deutschkenntnisse angegeben, er lebe in römisch 40 und hätte keinerlei näheren Bezüge zu Österreich), wäre so keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes (siehe dazu erneut die obigen Erwägungen unter 2.2.2.).Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes (siehe dazu erneut die obigen Erwägungen unter 2.2.2.).

3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater im Zulassungsverfahren unterstützt war, der auch in der gesamten Einvernahme am 30.01.2012 anwesend war und Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen und Vorbringen zu erstatten) auch sonst nicht erkennen lassen, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wären.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater im Zulassungsverfahren unterstützt war, der auch in der gesamten Einvernahme am 30.01.2012 anwesend war und Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen und Vorbringen zu erstatten) auch sonst nicht erkennen lassen, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wären.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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