Norm
AsylG 2005 §66 Abs1Spruch
E7 318871-1/2008/11Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters des XXXX, StA. Irak, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters des römisch 40 , StA. Irak, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 75 Abs. 15 und 16 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 15 und 16 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Antragsteller brachte am 30.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2008, FZ. 0611.629-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).1. Der Antragsteller brachte am 30.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2008, FZ. 0611.629-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
2. Gegen Spruchpunkt I des ihm am 01.04.2008 rechtskonform zugestellten Bescheides hat er fristgerecht durch eine zugleich bevollmächtigte anwaltliche Vertreterin Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des ihm am 01.04.2008 rechtskonform zugestellten Bescheides hat er fristgerecht durch eine zugleich bevollmächtigte anwaltliche Vertreterin Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
3. Mit Schriftsatz vom 02.03.2012, einlangend beim Asylgerichtshof am 14.03.2012, stellte er einen formlosen schriftlichen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am 30.10.2006 stellte, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am 30.10.2006 stellte, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011) anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der bisherige Verfahrensverlauf wie oben wiedergegeben ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Der mit 01.07.2011 in Kraft getretene § 75 Abs. 16 AsylG gibt einem Asylwerber, dessen Beschwerdeverfahren (nach dem AsylG 2005 wie auch nach dem AsylG 1997) vor dem Asylgerichtshof am 30.09.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 die Möglichkeit das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG beim AsylGH zu beantragen. Für alle am 30.09.2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren, die nach dem 01.10.2011 dort entschieden werden, gilt gemäß § 75 Abs. 15 AsylG der § 66 AsylG. Diese Übergangsbestimmungen ergänzen somit die Grundbestimmung des § 66 AsylG, der in seinem Abs. 1 vorsieht, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH gegen Bescheide des Bundesasylamtes (mit Ausnahme von Folgeanträgen) dem Asylwerber ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist, worüber er mit Verfahrensanordnung zu informieren ist. Der § 66 in der neuen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 trat mit 01.10.2011 in Kraft.1. Der mit 01.07.2011 in Kraft getretene Paragraph 75, Absatz 16, AsylG gibt einem Asylwerber, dessen Beschwerdeverfahren (nach dem AsylG 2005 wie auch nach dem AsylG 1997) vor dem Asylgerichtshof am 30.09.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 die Möglichkeit das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG beim AsylGH zu beantragen. Für alle am 30.09.2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren, die nach dem 01.10.2011 dort entschieden werden, gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 15, AsylG der Paragraph 66, AsylG. Diese Übergangsbestimmungen ergänzen somit die Grundbestimmung des Paragraph 66, AsylG, der in seinem Absatz eins, vorsieht, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH gegen Bescheide des Bundesasylamtes (mit Ausnahme von Folgeanträgen) dem Asylwerber ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist, worüber er mit Verfahrensanordnung zu informieren ist. Der Paragraph 66, in der neuen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, trat mit 01.10.2011 in Kraft.
Sinngemäß sollte demnach die zitierte Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 16 AsylG jenen Beschwerdeführern einen Zugang zur Rechtsberatung gewährleisten, deren Verfahren schon am 30.09.2011 beim AsylGH anhängig waren, aber noch keinen Rechtsberater erhalten hatten, wofür eine einmonatige Frist vorgesehen wurde.Sinngemäß sollte demnach die zitierte Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG jenen Beschwerdeführern einen Zugang zur Rechtsberatung gewährleisten, deren Verfahren schon am 30.09.2011 beim AsylGH anhängig waren, aber noch keinen Rechtsberater erhalten hatten, wofür eine einmonatige Frist vorgesehen wurde.
Der Antragsteller hat diese Frist zur Antragstellung beim AsylGH ungenutzt verstreichen lassen.
In Anbetracht dessen war der gg. Antrag des BF vom 02.03.2012 auf Beigabe eines Rechtsberaters mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG entfallen.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
20.04.2012