Norm
AsylG 2005 §34 Abs3Spruch
D13 406242-1/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, FZ. 08 05.586-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, FZ. 08 05.586-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2012 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Inguschen, reiste am 30.06.2008 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (Zl. D13 406241-1/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde seine Mutter am 30.06.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 29.08.2008, am 26.09.2008 und am 19.11.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sie machte hinsichtlich der Ausreisegründe ihres Sohnes im Wesentlichen geltend, dass dieser über keine eigenen Fluchtgründe verfüge, sondern wegen ihrer Probleme gemeinsam mit ihr ausgereist sei.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Inguschen, reiste am 30.06.2008 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (Zl. D13 406241-1/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde seine Mutter am 30.06.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 29.08.2008, am 26.09.2008 und am 19.11.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sie machte hinsichtlich der Ausreisegründe ihres Sohnes im Wesentlichen geltend, dass dieser über keine eigenen Fluchtgründe verfüge, sondern wegen ihrer Probleme gemeinsam mit ihr ausgereist sei.
Der minderjährige Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vertreten durch seine Mutter sein als echt klassifiziertes (siehe Untersuchungsbericht auf AS 289 bis 291 des Verwaltungsaktes der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers) Duplikat seiner russischen Geburtsurkunde vor.
Mit Bescheid vom 16.04.2009, Zahl: 08 05.586-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die gesetzliche Vertretung für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Dem Vorbringen der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe aufgrund ihrer massiv widersprüchlichen, zum Teil oberflächlichen und vagen sowie auch auf mehrfache Nachfrage nicht nachvollziehbarer werden Angaben, jedoch kein Glauben geschenkt werden können. Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ebenfalls nicht in Betracht.Mit Bescheid vom 16.04.2009, Zahl: 08 05.586-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die gesetzliche Vertretung für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Dem Vorbringen der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe aufgrund ihrer massiv widersprüchlichen, zum Teil oberflächlichen und vagen sowie auch auf mehrfache Nachfrage nicht nachvollziehbarer werden Angaben, jedoch kein Glauben geschenkt werden können. Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass den Fluchtangaben der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt habe werden können und somit keine Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG vorliege. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Der minderjährige Beschwerdeführer sei gesund und würde sich im Falle der Rückkehr in der Obsorge seiner Mutter befinden. Für Rückkehrer bestehe in der Russischen Föderation laut Länderfeststellungen keine Gefährdung und habe die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auch eine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale seiner Person zurückzuführen seien, nicht glaubhaft machen können. Das Bundesasylamt gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe. Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ebenfalls nicht in Betracht.Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass den Fluchtangaben der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt habe werden können und somit keine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Der minderjährige Beschwerdeführer sei gesund und würde sich im Falle der Rückkehr in der Obsorge seiner Mutter befinden. Für Rückkehrer bestehe in der Russischen Föderation laut Länderfeststellungen keine Gefährdung und habe die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auch eine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale seiner Person zurückzuführen seien, nicht glaubhaft machen können. Das Bundesasylamt gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe. Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls nicht in Betracht.
Aufgrund des sehr jungen Alters des minderjährigen Beschwerdeführers und des Umstandes, dass dieser gemeinsam mit seiner Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle dessen Ausweisung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Aufgrund des sehr jungen Alters des minderjährigen Beschwerdeführers und des Umstandes, dass dieser gemeinsam mit seiner Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle dessen Ausweisung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 04.05.2009 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Mutter verwies.
Am 26.01.2012 legte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof verschiedene Unterlagen vor (Deutschzertifikate, Empfehlungsschreiben), die auf ihre positive Integration und jene des minderjährigen Beschwerdeführers hinweisen.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter XXXX (Zl. D13 406241-1/2009).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter römisch 40 (Zl. D13 406241-1/2009).
Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.02.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, an welcher die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, deren Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, Zl. D13 406241-1/2009/5Z).
In dieser Verhandlung zog die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 16.06.2009, Zahl: 08 05.586-BAT, damit in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des o.a. Bescheides vom 16.04.2009 hielt der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter jedoch ausdrücklich aufrecht.In dieser Verhandlung zog die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 16.06.2009, Zahl: 08 05.586-BAT, damit in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides vom 16.04.2009 hielt der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter jedoch ausdrücklich aufrecht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person des minderjährigen Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger Volksgruppe der Inguschen. Er führt die im Spruch genannte Identität, die er durch Vorlage des Duplikats seiner russischen Geburtsurkunde nachweisen konnte. Er ist der Sohn der XXXX (Zl. D13 406241-1/2009), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 406241-1/2009/6E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde.Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger Volksgruppe der Inguschen. Er führt die im Spruch genannte Identität, die er durch Vorlage des Duplikats seiner russischen Geburtsurkunde nachweisen konnte. Er ist der Sohn der römisch 40 (Zl. D13 406241-1/2009), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 406241-1/2009/6E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde.
Festzustellen ist weiters, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 16.06.2009, Zahl: 08 05.586-BAT, zurückzog und dieser Spruchpunkt damit in Rechtskraft erwuchs.Festzustellen ist weiters, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 16.06.2009, Zahl: 08 05.586-BAT, zurückzog und dieser Spruchpunkt damit in Rechtskraft erwuchs.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 30.06.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 30.06.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als deren Familienangehöriger gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als deren Familienangehöriger gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.
2.3. Zu Spruchpunkt I.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn der XXXX (Zl. D13 406241-1/2009), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 406241-1/2009/10E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn der römisch 40 (Zl. D13 406241-1/2009), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 406241-1/2009/10E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
2.4. Zu Spruchpunkt II.:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß leg. cit. gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
2.5. Zu Spruchpunkt III.:2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.
2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
20.04.2012