RS Vwgh 2005/9/27 2002/18/0221

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1 idF 2000/I/034;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1 idF 2000/I/034;
FrG 1997 §15 Abs3;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Bestehen einer rechtskräftigen Ausweisung stellt - anders als im Fall eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997) - keinen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn des § 10 Abs. 1 legcit dar. Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden, gegen den eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, auch wenn diese noch nicht durchgesetzt wurde, nach dem FrG 1997 nicht unzulässig ist, ergibt sich im Übrigen auch aus § 40 Abs. 3 legcit, wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel erteilt wird. (Hier: Da sich die Erstbehörde nicht auf den rechtskräftigen Ausweisungsbescheid stützen durfte, wurde die Frist des § 73 Abs. 1 AVG nicht gehemmt. Diese war daher bei Stellung des Devolutionsantrages bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach § 15 Abs. 3 FrG 1997 und die Zurückweisung des Devolutionsantrages lagen somit im gegenständlichen Fall nicht vor.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180221.X02

Im RIS seit

27.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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