Norm
AVG §13 Abs3Spruch
A5 411.805-2/2012/7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010, Zl. A5 411.805-1/2010/3E, am 14.04.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010, Zl. A5 411.805-1/2010/3E, am 14.04.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 13.01.2012 wird gemäß § 69 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 13.01.2012 wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 08.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 08.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu wurde der Genannte am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie in weiterer Folge am 28.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, als Christ vor den Moslems gepredigt zu haben, um diese zu bekehren. Die Haussa seien aus diesem Grunde zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mit einem Messer ermordet. Der Beschwerdeführer habe sich in die Kirche geflüchtet, wäre aber auch dort von den Haussa gefunden worden. Es sei zu einem Kampf gekommen, in deren Rahmen ein Polizist getötet worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin in einer anderen Kirche verstecken können.
I.2. Mit Bescheid vom 10.02.2010, Zl. 09 09.475-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und verwies auf seine vagen und oberflächlichen Ausführungen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 10.02.2010, Zl. 09 09.475-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und verwies auf seine vagen und oberflächlichen Ausführungen.
I.3. Die gegen den zitierten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010, Zl. A5 411.805-1/2010/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen den zitierten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010, Zl. A5 411.805-1/2010/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen.
Mit der ordnungsgemäß am 14.04.2010 im Wege der persönlichen Übernahme erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.
I.4. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.06.2010, Zl. U 883/10-5, abgelehnt.römisch eins.4. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.06.2010, Zl. U 883/10-5, abgelehnt.
I.5. Mit Schriftsatz vom 13.01.2012 beantragte der Antragsteller im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters, das Asylverfahren wiederaufzunehmen, in eventu ein neues Asylverfahren einzuleiten. Der Antragsteller legte eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 18.05.2011 bei, in welcher diese bestätigen würde, dass ihr Sohn einem Mordversuch durch die Haussa entkommen, ihr Ehemann ermordet worden sowie ein Polizist bei Ausschreitungen ums Leben gekommen sei. Weiters übermittelte der Antragsteller einen Zeitungsbericht, in welchem er persönlich abgebildet und ersichtlich sei, dass er tatsächlich in religiöse Ausschreitungen verstrickt worden wäre. Darüber hinaus legte er dem Schriftsatz eine Liste von Zeugen bei, welche die Vorkommnisse bezeugen könnten. Die neuen Beweise würden deutlich zeigen, dass seinen Angaben eine hohe Glaubwürdigkeit zukäme. Unter Bezugnahme auf diverse Zeitungsartikel betonte der Antragsteller schließlich, dass aufgrund der aktuellen Sicherheitsprobleme jede Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 13.01.2012 beantragte der Antragsteller im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters, das Asylverfahren wiederaufzunehmen, in eventu ein neues Asylverfahren einzuleiten. Der Antragsteller legte eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 18.05.2011 bei, in welcher diese bestätigen würde, dass ihr Sohn einem Mordversuch durch die Haussa entkommen, ihr Ehemann ermordet worden sowie ein Polizist bei Ausschreitungen ums Leben gekommen sei. Weiters übermittelte der Antragsteller einen Zeitungsbericht, in welchem er persönlich abgebildet und ersichtlich sei, dass er tatsächlich in religiöse Ausschreitungen verstrickt worden wäre. Darüber hinaus legte er dem Schriftsatz eine Liste von Zeugen bei, welche die Vorkommnisse bezeugen könnten. Die neuen Beweise würden deutlich zeigen, dass seinen Angaben eine hohe Glaubwürdigkeit zukäme. Unter Bezugnahme auf diverse Zeitungsartikel betonte der Antragsteller schließlich, dass aufgrund der aktuellen Sicherheitsprobleme jede Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei.
I.6. Mit Schreiben vom 21.02.2012 forderte der Asylgerichtshof den vertretenen Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages die Umstände, wann und wie er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätte, darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. § 69 Abs. 2 AVG), sowie die Erklärung seiner Mutter und den Zeitungsbericht im Original vorzulegen, andernfalls sein Anbringen zurückgewiesen würde.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 21.02.2012 forderte der Asylgerichtshof den vertretenen Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages die Umstände, wann und wie er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätte, darzulegen und glaubhaft zu machen vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, AVG), sowie die Erklärung seiner Mutter und den Zeitungsbericht im Original vorzulegen, andernfalls sein Anbringen zurückgewiesen würde.
I.7. Der hiezu eingebrachten Stellungnahme vom 14.03.2012 legte der Antragsteller die eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 18.05.2011 sowie die Zeitung XXXX vor. Weiters verwies der Antragsteller auf die aktuellen Zustände in Nigeria, die keinesfalls eine Ausweisung rechtfertigen würden, sowie auf die seitens des österreichischen Außenministeriums ergangene Reisewarnung für Nigeria.römisch eins.7. Der hiezu eingebrachten Stellungnahme vom 14.03.2012 legte der Antragsteller die eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 18.05.2011 sowie die Zeitung römisch 40 vor. Weiters verwies der Antragsteller auf die aktuellen Zustände in Nigeria, die keinesfalls eine Ausweisung rechtfertigen würden, sowie auf die seitens des österreichischen Außenministeriums ergangene Reisewarnung für Nigeria.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.7. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
II.8. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.römisch zwei.8. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
II.9. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.römisch zwei.9. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.
II.10. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.römisch zwei.10. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
II.11. Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 18.05.2011, einen Zeitungsbericht vom 24.03.2011 sowie eine Zeugenliste. In dem Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers fehlen allerdings jegliche Ausführungen zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der in § 69 Abs 2 AVG angeführten Fristen.römisch zwei.11. Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 18.05.2011, einen Zeitungsbericht vom 24.03.2011 sowie eine Zeugenliste. In dem Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers fehlen allerdings jegliche Ausführungen zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG angeführten Fristen.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den "Nachweis" zu erbringen hat, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden (VwGH 16.12.1992, 91/12/0150; 18.12.2003, 2003/08/0256), und zu diesem Zweck den Zeitpunkt, an dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 07.03.1996, 96/09/0015; 03.09.1998, 98/06/0086).
Dem daraufhin seitens des erkennenden Gerichts hiezu nachweislich ergangenen Verbesserungsauftrag ist der Antragsteller nur zum Teil insofern nachgekommen, als er in seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom 14.03.2012 lediglich die angeforderten Dokumente im Original vorlegte. Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages machte der Antragsteller allerdings nicht.
Da es der Antragsteller somit unterlassen hat, die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist darzutun, war daher dessen Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen.
Über den in eventu gestellten Antrag, ein neues Asylverfahren "einzuleiten", wird sich das Bundesasylamt gesondert zu befassen haben.
Schlagworte
Fristversäumung, Glaubhaftmachung, Rechtzeitigkeit, verbesserungsfähiger Mangel, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
24.05.2012