Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 416.126-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, FZ. 10 06.973-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, FZ. 10 06.973-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.08.2010 internationalen Schutz. Am 07.08.2010 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung unter Zuziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache. Bei dieser gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes an:
Ihre Sprachkenntnisse in Arabisch und Kurdisch seien gut. Sie stamme aus Syrien, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei jezidischen Glaubens.
Am 01.04.2010 habe sie illegal mit einem PKW den Herkunftsstaat verlassen.
Sie habe keine eigenen Fluchtgründe; sie sei nur mit ihrem Mann gemeinsam geflüchtet.
Am 05.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch-Kurmanci niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes an:
Sie selbst habe keine Gründe; sie sei auch nie verfolgt worden und habe keine Probleme in der Heimat gehabt; sie habe überhaupt nie irgendwelche Schwierigkeiten gehabt. Sie betone nochmals, dass sie keine eigenen Probleme gehabt habe, sie sei nur wegen ihres Gatten ausgereist. Sie würde von niemandem gesucht.
Im Falle der Rückkehr hätte sie keine Probleme.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 10 06.973-BAI vom 06.10.2010 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Syrien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 10 06.973-BAI vom 06.10.2010 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Syrien aus.
Das Bundesasylamt sprach der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Gründe, Syrien verlassen zu haben, die Glaubwürdigkeit zu und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, im Falle der Rückkehr nichts zu befürchten und keine Probleme mit den Behörden im Falle der Rückkehr zu haben.
Gleichfalls stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin am 06.08.2010 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, Herrn XXXX illegal nach Österreich eingereist ist und mit dieser Person in Österreich ein Familienleben führt.Gleichfalls stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin am 06.08.2010 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, Herrn römisch 40 illegal nach Österreich eingereist ist und mit dieser Person in Österreich ein Familienleben führt.
Zu Syrien stellte das Bundesasylamt unter anderem folgenden Sachverhalt fest:
"Folter ist sowohl durch die Verfassung als auch strafrechtlich verboten, gleichwohl wenden Polizei, Justiz, Vollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung.
Die jezidische Religion ist ausschließlich unter Kurden verbreitet. Die Jeziden unterliegen aufgrund ihrer Religion keinen staatlichen Repressionen; sie sind jedoch häufig staatenlose "registrierte Ausländer" oder "nichtregistrierte".
... Die Folgen der Staatenlosigkeit sind weitreichend und betreffe
nicht nur den Zugang von Kurden zu Leistungen wie Gesundheit und Bildung, sondern auch ihre Möglichkeit, ins Ausland zu reisen, ...
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland können nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände der "Verbreitung falscher oder übertriebene Informationen im Ausland" und die "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland" kommen hier zur Anwendung.
In der Regel erfolgt nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste. In manchen Fällen werden die Betroffenen für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, dass zurückkehrende ehemalige Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bishin zur Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt), oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt.
... Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene
Asylwerber bei ihrer Rückkehr schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren.
Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurde gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Dies umfasst in manchen Fällen eine Internierung in einen der Anhaltezentrum der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angabe der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten viele syrische Staatsbürger zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, dann aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei.
Insgesamt liegen Detailinformationen zu drei Fällen vor, in denen abgeschobene Asylwerber in Syrien festgenommen und gefoltert wurden.
... Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene
Asylwerber und Flüchtlinge, sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt wurden."
Gegen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus:
Als Ehefrau des XXXX, der von Seiten des syrischen Sicherheitsdienst zur Bespitzelung seiner Freunde, Familie und anderen Dorfbewohnern angeworben worden sei, sei auch sie in große Gefahr geraten.Als Ehefrau des römisch 40 , der von Seiten des syrischen Sicherheitsdienst zur Bespitzelung seiner Freunde, Familie und anderen Dorfbewohnern angeworben worden sei, sei auch sie in große Gefahr geraten.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Zunächst ist auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage zum Verfahren des Lebensgefährten, Herrn XXXX, hinzuweisen, wonach eine Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Vorverfolgung bei jetzigem Aktenstand nicht erfolgt ist.Zunächst ist auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage zum Verfahren des Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , hinzuweisen, wonach eine Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Vorverfolgung bei jetzigem Aktenstand nicht erfolgt ist.
Dennoch ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt und dessen negativer Bescheid insofern mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, welcher die nochmalige Durchführung/Wiederholung einer Einvernahme/Verhandlung notwendig macht, als die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation wesentlich zu allgemein gehalten sind und insbesondere nicht auf die gegenständliche Fallproblematik - die Beschwerdeführerin hat Syrien offensichtlich illegal verlassen, und gehört der Minderheit der jezidischen Gruppe an, eingehen.
Das Bundesasylamt listet Einschätzungen einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf, die zum Teil jedoch gänzlich unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck bringen und ist nicht ersichtlich, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und darauf aufbauend eine schlussfolgernde Sachverhaltsfeststellung zu treffen. Die zum Themenkreis Rückkehrsituation zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes lassen jedoch entsprechende Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich daher als unmöglich, aus der Aktenlage zu erkennen, ob eine Person wie die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hat, bzw. in eine sonstige Gefährdungslage geraten könnte.
Sohin ist im Speziellen, ausgehend von dem vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen, wonach der Gruppe Staatenloser keine Reisedokumente ausgestellt würden, die illegale Ausreise im Zusammenhang mit der Rückkehrsituation besonders zu berücksichtigen. Beachtlich erscheint aber auch, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise im Zusammenhalt mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden im Falle der Rückkehr eine asylrelevante schlechtere Behandlung zu erwarten hat, als ein zwar illegal Ausgereister, aber der arabischen Mehrheit angehörender Rückkehrer.
Das Bundesasylamt hat im zweiten Rechtsgang umfassend die Rückkehrsituation von staatenlosen Kurden, jezidischer Glaubensgemeinschaft, welche sich illegal ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Unabhängig davon könnte im gegenständlichen Verfahren doch noch eine Verfolgungsgefahr aus dem Titel der Sippenhaftung vorliegen, sollte das Bundesasylamt im Verfahren des Lebensgefährten zum Ergebnis kommen, dass diesem - auch unabhängig von dessen Fluchtvorbringen - im zweiten Rechtsgang Asyl zu gewähren ist, wenn - und auch dieser Umstand ist vom Bundesasylamt ins Kalkül zu ziehen - die syrischen Behörden von der Asylgewährung Kenntnis bekämen.
In diesem Falle wäre nicht auszuschließen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin für die syrischen Behörden in einem anderen Licht erscheine und aufgrund seines Auslandsaufenthaltes für die syrischen Behörden von Interesse wäre, sodass die Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt möglicherweise Verfolgung zu gewärtigen hat.
In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
15.05.2012