TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/29 A1 416125-1/2010

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Veröffentlicht am 29.03.2012
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Spruch

A1 416.125-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, FZ. 10 06.972-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 06.08.2010 internationalen Schutz. Die niederschriftliche Befragung unter Zuziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache erfolgte am selben Tag. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er, syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Nationalität und jezidischer Religionszugehörigkeit habe am 01.04.2012 illegal - mit einem PKW - mit seiner Frau Syrien verlassen und sei in die Türkei eingereist. Sie seien beim Grenzübertritt kontrolliert worden, der Schlepper hätte jedoch türkische Reisepässe organisiert.

Ende 2009 sei er von der Polizei angehalten worden und von einer Zivilstreife nach Hassaka gebracht worden. Dort sei er mehrere Stunden einvernommen worden und hätte man von ihm Informationen über "Yazidis"-Funktionäre, einer verbotenen Partei, haben wollen. Er sei aber nicht Mitglied dieser verbotenen Partei und hätte dem Polizist nichts mitteilen können. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden und hätte man ihm mitgeteilt, dass er Informationen über mehrere Leute sammeln solle. Am 21.03.2010 sei er wieder festgenommen worden und zwei Tage lang angehalten worden. Auch dieses Mal habe er keine Informationen geben können. Anschließend sei er für fünf Tage nach Damaskus gebracht worden und weiter einvernommen worden. Nach seiner Haftentlassung sei er aufgefordert worden, Informationen zu sammeln. Sein Bruder, der Rechtsanwalt sei, habe gemeint, es sei für ihn besser, das Land zu verlassen. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, wieder von der Polizei eingesperrt zu werden.

Am 05.10.2010 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen folgendes an:

Er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei Jezide. Er sei verheiratet, habe aber noch keine Kinder. Seine Eltern und Geschwister würden alle in Syrien leben; sie würden von der Landwirtschaft leben und hätten ihr eigenes Haus, wo er mit seiner Familie gewohnt habe, verheiratet sei er jedoch nicht standesamtlich, sondern nur kirchlich. Nach der Hochzeit sei seine Frau zu ihm gezogen und hätte bis zur Ausreise mit ihm bei seinen Eltern gewohnt.

Am 01.April 2010 habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Frau), XXXX, Syrien mit einem verfälschten türkischen Reisepass verlassen.Am 01.April 2010 habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Frau), römisch 40 , Syrien mit einem verfälschten türkischen Reisepass verlassen.

Verlassen hätte er Syrien, da vier Personen in Zivil gekommen seien und ihn verhaftet hätten. Man hätte ihn nach Hassaka gebracht. Man habe gewollt, dass er mit "denen" zusammenarbeite und als Spion tätig sei. Zwei Tage lang sei er angehalten worden, ehe man ihn freigelassen habe. Er sei aber noch einmal festgenommen worden und dann wieder freigelassen worden. Das erste Mal sei er zwei Tage vor Silvester 2009 festgenommen worden, die Personen, die ihn mitgenommen hätten, habe er nicht gekannt. Das zweite Mal sei er um die Zeit des Newroz-Festes festgenommen worden. Und zwar im Jahr 2010. Man hätte gewollt, dass er als Spion arbeite. Er hätte Informationen über Personen sammeln sollen, die "zur Politik" gehören und Waffen besäßen.

Er glaube, ausgewählt worden zu sein, als Spion tätig zu sein, da er ein einfacher Mensch sei, er wisse aber eigentlich nicht, warum man gerade ihn ausgesucht habe.

Die erste Anhaltung sei am Nachmittag gewesen und in der Früh des nächsten Tages sei er mit einem Taxi-Bus nach Hause gefahren. Angekommen sei er zwischen 9 und 10 Uhr in der Früh des nächsten Tages.

Die zweite Anhaltung habe anlässlich des Newroz-Festes stattgefunden, welches im Dorf XXXX, dies sei das Nachbardorf und nur ca. 20 Gehminuten entfernt, stattgefunden habe. Auf dem Weg dorthin sei er verhaftet worden. Wieder sei er nach Hassaka gebracht worden und zwar zum gleichen Ort. Nach zwei Stunden hätte man ihm seine Augen verbunden und ihn nach Damaskus gebracht. Dort sei er auch einvernommen worden. Man hätte zu ihm gesagt, dass er nicht spioniert hätte und keine Informationen geliefert hätte. Vier oder fünf Tage habe er sich in Damaskus aufgehalten. Er sei "fertig" gewesen, habe dies seiner Familie erzählt, welche dann gemeint habe, dass er die Heimat verlassen solle. Während der zweiten Anhaltung habe man ihn geschlagen; man habe ihn dann einfach freigelassen. Man hätte ihn mit einem Kabel geschlagen, und zwar überall.Die zweite Anhaltung habe anlässlich des Newroz-Festes stattgefunden, welches im Dorf römisch 40 , dies sei das Nachbardorf und nur ca. 20 Gehminuten entfernt, stattgefunden habe. Auf dem Weg dorthin sei er verhaftet worden. Wieder sei er nach Hassaka gebracht worden und zwar zum gleichen Ort. Nach zwei Stunden hätte man ihm seine Augen verbunden und ihn nach Damaskus gebracht. Dort sei er auch einvernommen worden. Man hätte zu ihm gesagt, dass er nicht spioniert hätte und keine Informationen geliefert hätte. Vier oder fünf Tage habe er sich in Damaskus aufgehalten. Er sei "fertig" gewesen, habe dies seiner Familie erzählt, welche dann gemeint habe, dass er die Heimat verlassen solle. Während der zweiten Anhaltung habe man ihn geschlagen; man habe ihn dann einfach freigelassen. Man hätte ihn mit einem Kabel geschlagen, und zwar überall.

Bei der ersten Verhaftung wäre er zwei Tage dort gewesen; das zweite Mal sei er so fünf oder sechs Tage angehalten worden. Genau könne er das aber nicht sagen, er hätte das vergessen. Bei den Misshandlungen habe er leichte Verletzungen davongetragen. Er habe geschwollene Augen und auch am Rücken "blaue Flecken" davongetragen. Ärztlich habe er sich nicht versorgen lassen, da die Verletzungen nur leicht gewesen seien.

Im Falle der Rückkehr habe er Angst, wieder verhaftet zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 10 06.972-BAI vom 06.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 10 06.972-BAI vom 06.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte die Identität mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest und sprach dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich eines Fluchtvorbringens ab:

Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen "total vage und schemenhaft" dargestellt. Der Beschwerdeführer habe zwar umfangreich eine Geschichte erzählt, diese sei von ihm jedoch sehr "oberflächlich gehalten". Sollten sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle tatsächlich ereignet haben, wäre es von ihm zu erwarten gewesen, dass er über diese Vorfälle mehr zu berichten wisse und im Stande wäre, detailliert und tiefer gehende Angaben zu machen.

Während er im Rahmen der Erstbefragung am 07.08.2010 angegeben habe, von der Polizei angehalten und von einer Zivilstreife nach Hassaka gebracht worden wäre, hätte er im Widerspruch dazu vor dem Bundesasylamt behauptet, nicht zu wissen, wer ihn festgenommen habe. Vor der Polizei während der Erstbefragung habe er weiters behauptet, dass man von ihm Informationen über Jezidi-Funktionäre gewollt habe. Im Widerspruch dazu habe er beim Bundesasylamt erklärt, dass er Personen ausspionieren hätte sollen und behauptet, dass es sich dabei um Personen handeln solle, die zur Politik gehören würden und Waffen besäßen. Einer davon sei sein Nachbar gewesen. Auf konkrete Nachfrage habe er jedoch über diese Person keine Angaben zu tätigen gewusst.

Bei der Polizei habe er von einer weiteren Anhaltung gesprochen und erklärt, dass er zwei Tage angehalten worden sei. Anschließend habe man ihn für fünf Tage nach Damaskus gebracht und weiter einvernommen. Im Widerspruch dazu habe er vor dem Bundesasylamt zuerst angegeben, dass er kein genaues Datum nennen könne, diese Aussage jedoch in der Folge dahingehend berichtet, dass dies der 21. März 2010 gewesen sei. In weiterem Widerspruch zu seinen Erstangaben habe er vorgebracht, dass man ihm nach zwei Stunden die Augen verbunden habe und er nach Damaskus gebracht worden sei und er dort vier oder fünf Tage gewesen sei. Auf Nachfrage, wie er darauf käme, dass er nach Damaskus gebracht worden sei, habe er nur vage gemeint, dass es nur eine Vermutung von ihm sei.

Ein weiterer krasser Widerspruch fände sich auch darin, dass er vor dem Bundesasylamt behauptet habe, dass er im Zuge der zweiten Anhaltung misshandelt worden wäre. Einen derartigen Umstand habe er bei der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt. Es würde sich offensichtlich um ein gesteigertes Vorbringen handeln.

Er habe vor dem Bundesasylamt weiters erzählt, dass er nach der ersten Anhaltung am nächsten Tag in der Früh zwischen 9 und 10 Uhr zu Hause angekommen wäre. Auf Befragung, habe seine Lebensgefährtin dazu im krassen Widerspruch angegeben, dass er am Nachmittag zwischen 17.30 und 18 Uhr zu Hause angekommen wäre.

Zur zweiten Anhaltung befragt habe er angeführt, dass sein Bruder XXXX und seine Lebensgefährtin mit dem Auto zum Newroz-Fest gefahren seien und ihre Eltern zu Hause geblieben wären, weil diese krank gewesen seien und solche Feste nicht so gern mögen würden. Er selbst ei zu Fuß gegangen; die Lebensgefährtin habe im Widerspruch dazu angegeben, dass die Eltern, der Beschwerdeführer und die beiden Schwestern zu Hause gewesen wären und der Vater das Auto gelenkt habe und sie zum Fest gebracht habe. Sie habe vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gemeint hätte, dass er mit dem Bus fahren würde. Die Lebensgefährtin habe entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers angegeben, dass sie mit dem Vater gefahren sei.Zur zweiten Anhaltung befragt habe er angeführt, dass sein Bruder römisch 40 und seine Lebensgefährtin mit dem Auto zum Newroz-Fest gefahren seien und ihre Eltern zu Hause geblieben wären, weil diese krank gewesen seien und solche Feste nicht so gern mögen würden. Er selbst ei zu Fuß gegangen; die Lebensgefährtin habe im Widerspruch dazu angegeben, dass die Eltern, der Beschwerdeführer und die beiden Schwestern zu Hause gewesen wären und der Vater das Auto gelenkt habe und sie zum Fest gebracht habe. Sie habe vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gemeint hätte, dass er mit dem Bus fahren würde. Die Lebensgefährtin habe entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers angegeben, dass sie mit dem Vater gefahren sei.

In Bezug auf die zweite vorgebrachte Anhaltung habe er selbst erklärt, dass er am 26.03.2010 zwischen 9 und 9.30 Uhr am Vormittag zu Hause gewesen sei. Auf Frage zu der erlittenen Verletzung habe er vorgebracht, dass er leichte Verletzungen gehabt hätte. Er habe erzählt, dass er geschwollene Augen gehabt hätte und in der Mitte des Rückens blaue Flecken. Die Lebensgefährtin habe dazu im Widerspruch angegeben, dass er am 25. März 2010 am Abend zwischen 18 und 19 Uhr nach Hause gekommen wäre und habe die Lebensgefährtin hinsichtlich der Verletzungen angegeben, dass er blaue Flecken am Rücken und im Gesicht gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer geblutet hätte und Wunden und blutige Verletzungen davongetragen habe. Der Beschwerdeführer hätte aus dem Mund geblutet und an den Augen er blaue Flecken gehabt. Von Blutungen oder derartigen Verletzungen habe der Beschwerdeführer trotz konkreter Frage kein Wort erwähnt.

Weiters habe er vorgebracht, dass er nach der Ankunft zu Hause der ganzen Familie, dem Bruder, den Eltern und seiner Frau, erzählt habe, was passiert sei. Im Widerspruch dazu habe die Lebensgefährtin erzählt, dass der Beschwerdeführer ihr gar nichts erzählt hätte. Die Ausführungen in Bezug auf die Anhaltungen selbst seien äußerst vage gewesen.

Damit würde der Eindruck erweckt werden, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt habe.

Zu Syrien traf das Bundesasylamt unter anderem folgende Feststellungen:

Folter ist sowohl durch die Verfassung, als auch strafrechtlich verboten. Gleichwohl wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits in gewöhnlichem Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physischer und psychischer Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen sollen der Abschreckung dienen, sowie dazu, die

Inhaftierten gefügig zu machen... In den Verhörzentralen der

Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung noch größer.

...Ein kritischer Journalist und Menschenrechtsaktivist erklärte, dass es bei den Newroz-Feiern in den kurdischen Städten jedes Jahr zu Konflikten zwischen den Sicherheitsdiensten und KurdInnen kommt. Die Sicherheitsdienste versuchten, die Feierlichkeiten zu behindern, indem sie die Freudenfeuer löschen, die als Teil der Feierlichkeiten entfacht wurden. Von einem Jahr zum anderen würden die Sicherheitsdienste unterschiedlich auf Newroz-Feiern reagieren und selbst ein und derselbe Sicherheitsdienst reagiere im gleichen Jahr oft heftig in einer Stadt, aber nicht in einer anderen, was als Teil der Politik der Sicherheitsdienste gesehen werden kann. Im Allgemeinen erfolgen Verhaftungen bei Newroz-Feiern willkürlich und unabhängig davon, ob kurdische Symbole und Manifestationen, wie das Schwenken einer kurdischen Flagge oder das Singen kurdischer Slogans offen zur schau gestellt werden.

Die Jeziden unterliegen aufgrund ihrer Religion keinen staatlichen Repressionen; sie sind jedoch häufig gleichzeitig staatenlose, "registrierte Ausländer" oder "Nicht-Registrierte". Die Jeziden werden vom syrischen Staat als kurdische Muslime behandelt.

In Syrien gibt es 30.000 Jeziden, die primär im Nordosten des Landes zu finden sind. Sie gehören einer speziellen Religion an, die nicht von den syrischen Behörden anerkannt wird.

"Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass der Staat Jeziden oder Mitglieder jeglicher Religion im Land nicht aktiv verfolgt und dass JezidInnen allgemein den gleichen Problemen ausgesetzt sind, die auch andere Kurden betreffen. Die Quelle nahm allerdings an, dass Jeziden von der muslimischen Mehrheit unter Druck gesetzt würden und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind."

In Bezug auf die "verschiedenen Formen der Staatenlosigkeit von Kurden" führte das Bundesasylamt aus, dass Ajanib und Maktumin kein Recht auf die syrische Staatsbürgerschaft, kein Wahlrecht haben und kein Land, keine Immobilien und kein Geschäft besitzen oder erwerben dürfen. Die Folgen der Staatenlosigkeit sind weitereichend und betreffen nicht nur den Zugang von Kurden zu Leistungen wie Gesundheit und Bildung, sondern auch die Möglichkeit ins Ausland zu reisen...

Die Ein- und Ausreisekontrollen in Syrien sind effizient.

In der Regel erfolgt nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste. In manchen Fällen werden die Betroffenen für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. In drei Fällen sind Inhaftierungen unmittelbar, bzw. kurz nach der Rückführung bekannt geworden.

Nadim Hiuri, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückkehrende ehemalige Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bishin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte, ohne auf die einzelnen Punkte des Bundesasylamtes, das widersprüchliche Fluchtvorbringen betreffend, einzugehen, im Wesentlichen lediglich folgendes aus:

"Wie ich schon ausgeführt habe, haben mich vier unbekannte Personen in zivil zwei Tage vor Silvester verhaftet und nach Hassaka mitgenommen. Meine Entführer wollten mich dazu bewegen, dass ich mit ihnen mitarbeite und meine Familie, meine Nachbarn und Bekannten ausspioniere. Sie wollten von mir Informationen erhalten. Sie haben mich zwei Tage festgehalten und nachdem ich die Zusammenarbeit zugesagt habe, wurde ich freigelassen. Ein zweites Mal wurde ich um das Newroz-Fest herum festgenommen. Ich wurde wieder nach Hassaka gebracht und anschließend nach Damaskus. Ich wurde verhört. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich ihnen die gewünschten Informationen nicht geliefert habe. Ich wurde beschimpft, ins Gesicht und am ganzen Körper geschlagen. Danach wurde ich einfach entlassen, weil sie keinen Nutzen von mir hatten." Im Übrigen wies der Beschwerdeführer nochmals auf den Umstand, dass er der jezidischen Minderheit angehöre hin und dass er deshalb in Syrien diskriminiert würde. Des Weiteren zitierte der Beschwerdeführer aus einer Stellungnahme des jezidischen Forums zur Situation der Jeziden in Syrien:

"Die Recherchen zeigen, dass sich die Lage der Minderheiten in Syrien eher verschlechtert hat, zumal ihre Zahl durch Flucht stetig geringer wird: Sie sank von 2000 bis 2008 von 4093 auf 3357. Nach unserer Auffassung ist die Verfolgungsgefahr in Syrien weitaus größer als die Gerichte in der Regel angenommen haben. Zudem ist das von den Juristen so bezeichnete religiöse Existenzminimum in Syrien nicht gegeben. Anders ausgedrückt: die Existenz der Jeziden als Religionsgemeinschaft wird in absehbarer Zeit ausgelöscht sein, auch wenn die einzelnen physisch überleben..."

In Bezug auf die Rückkehrgefährdung zitierte der Beschwerdeführer aus einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe:

"Gemäß zahlreichen Berichten sind syrische Staatsangehörige und/oder abgewiesene Asylsuchende nach ihrer Ausschaffung durch europäische Staaten oder bei ihrer freiwilligen Einreise nach Syrien am Flughafen von Damaskus in Gefahr, willkürlich inhaftiert und unter Anwendung von Folter verhört zu werden.

Syrische Staatsangehörige werden nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen, welches Stunden oder mehrere Tage dauern kann und in dessen Verlauf damit zu rechnen ist, dass Misshandlungen und Folter angewendet werden.

Wenn sich bei der Befragung der Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten erhärtet, wird die betreffende Person in der Regel an den Geheimdienst überstellt. Ausschlaggebend für einen entsprechenden Verdacht der syrischen Behörden kann auch bereits ein längerer illegaler Auslandsaufenthalt an sich sein. Gegenstand des Verhörs bilden neben den Gründen für den Auslandsaufenthalt und politischer Aktivitäten auch mögliche Kontakte mit möglichen syrischen Staatsangehörigen im Ausland und deren politischen Aktivitäten.

Amnesty International beschreibt Fälle, denenzufolge Zurückgekehrte in Hafteinrichtung des syrischen Geheimdienstes ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten werden. Auch sind unfaire Prozesse und ungeklärte Todesfälle dokumentiert. Teilweise wurde seitens der syrischen Behörden die gefahrlose Rückkehr zugesichert.

Systematische Folter droht denjenigen Personen, die in Haf- oder Verhörzentren der Geheimdienste überstellt, oder bei der Einreise direkt von Angehörigen des Geheimdienstes verhaftet werden. Diese Gefahr droht vor allem jenen Personen, welche früher der Flucht verdächtigt wurden, oppositionelle Tätigkeiten ausgeübt zu haben und deshalb inhaftiert wurden, aber auch Personen, die sich im Ausland politisch engagiert haben.

Auch die kurdische Minderheit wird nach Angaben von Amnesty International zunehmend bei Personenkontrollen am Flughafen von Damaskus unter Druck gesetzt oder festgenommen. Das betrifft auch Kurden aus den umliegenden Ländern, welche über Syrien in ihrer Heimat zurückkehren wollten."

Mit Schriftsatz vom 18.10.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung:

Bei der Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei es zu Verständigungsproblemen gekommen, weil diese Kurdisch nur beschränkt spreche, ihre Hauptsprache sei das Arabische. Auch mit ihrem Gatten spreche sie hauptsächlich Arabisch, sie hätte daher Probleme, sich mit dem Kurdisch-Dolmetscher zu verständigen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe es in ihrem Leben nie gelernt, ihre Rechte zu wahren und habe deswegen auf die Frage, ob sie sich mit dem Dolmetscher verständigen könne, mit "ja" geantwortet, obgleich es sehr wohl Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Sie sei eben der Meinung gewesen, dass eine "so halbwegs-Verständigung", teils auf Kurdisch, teils auf Arabisch ausreichend sei.

Der Beschwerdeführer selbst sei durch die Einvernahmesituation vor dem Bundesasylamt Innsbruck eindeutig überfordert gewesen. Er sei ein Mann von einfacher intellektueller Ausstattung, der nur neun Jahre Grundschule absolviert habe. Die zahlreichen Fragen der Organwalterin des Bundesasylamtes hätten den Beschwerdeführer verwirrt und unsicher gemacht. Nach Beendigung der Einvernahme vor der Rückübersetzung ins Kurdische sei der Beschwerdeführer mit seiner Konzentrationsfähigkeit völlig am Ende gewesen und sei es ihm daher unmöglich gewesen, der Rückübersetzung des Dolmetschers im Einzelnen zu Folgen und dabei aufzupassen, ob denn irgendeine Aussagepassage nicht richtig ins Protokoll aufgenommen worden sei. Im Gespräch zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer sei der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer bei Verständnisfragen schwer tue und große intellektuelle Probleme haben dürfte. Auf all dies müsse im Rahmen einer derartigen, für jeden Asylwerber sehr schwierigen Einvernahmesituation und deren Würdigung Bedacht genommen werden.

Das Bundesasylamt habe es unterlassen, die Gegebenheiten, welche unterdessen durch die aktuelle Entwicklung in Syrien ausreichend bestätigt worden seien, auf den konkreten Beschwerdefall umzulegen. Ereignisse, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe und wie sie von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bestätigt worden seien (es bestehe kein gravierender Widerspruch zwischen beiden Aussagen) würden offensichtlich in Syrien zum "politischen menschenrechtlichen Alltag" gehören.

Entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes sei es in Syrien keinesfalls notwendig, dass jemand in herausragender politischer Stellung tätig sei, um in das Visier der zahlreichen Sicherheitskräfte zu gelangen.

Die allgemeine Verfolgungslage in Syrien zeichne sich nach heutigem Wissensstand gerade dadurch aus, dass es bei der Verfolgung von Menschen in Syrien durch die Geheimdienste und die Polizei kein klares Muster gebe.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Zunächst ist anzumerken, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Vorverfolgung - bei jetziger Aktenlage - im Grundsatz schlüssig erscheint.

Zutreffend hat das Bundesasylamt auf die Widersprüchlichkeit des Fluchtvorbringens während der verschiedenen mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen, aber auch auf die Ungereimtheiten zu den Ausführungen der Lebensgefährtin in deren Asylverfahren, sofern sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffen, verwiesen. Eine asylrelevante Vorverfolgung ist daher derzeit nicht eindeutig belegt.

Der Beschwerdeführer tritt diesen einzeln aufgezeigten Widersprüchen - siehe oben dargelegt im Rahmen des Verfahrensganges - weder in seiner Beschwerde, noch in seiner Beschwerdeergänzung substantiiert entgegen:

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es bei der Einvernahme der Lebensgefährtin Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe sind etwa deren Erstbefragungsprotokoll keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche eine Präferenz für die kurdische oder arabische Sprache erkennen lassen. Dem Inhalt des Erstbefragungsprotokolls ist keinerlei Anhaltspunkt zu entnehmen, dass irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten sind.

Die Einvernahme vor dem Organwalter des Bundesasylamtes wurde in Kurdisch-Kurmanci durchgeführt, auch dieses Protokoll dokumentiert bereits zu Beginn dass es keinerlei Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gibt, wurde der entsprechenden niederschriftlichen Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auch rückübersetzt und bestätigte sie ausdrücklich die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls.

Auch das zweite Argument, dass der Beschwerdeführer durch die Einvernahmesituation eindeutig überfordert gewesen wäre, lässt sich nach Studium des dem Beschwerdeführer betreffenden Einvernahmeprotokolls durch das Bundesasylamt zurzeit nicht nachvollziehen:

Auch dieses Einvernahmeprotokoll - so wie auch die übrigen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, und auch des Verfahrens die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betreffend - entspricht §§ 14, 15 AVG und vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, bzw. Beschwerdeergänzung keinen "Beweis des Gegenteils" aufzuzeigen.Auch dieses Einvernahmeprotokoll - so wie auch die übrigen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, und auch des Verfahrens die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betreffend - entspricht Paragraphen 14, 15, AVG und vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, bzw. Beschwerdeergänzung keinen "Beweis des Gegenteils" aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer wurde auch eingangs der Einvernahme entsprechend manuduziert und ihm "zur Kenntnis gebracht, dass seine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind" und dass "es wichtig ist, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachenbeweismittel vorbringen. Aus diesem Grund ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen."

Dennoch ist der erstinstanzliche Bescheid mit einem derartig wesentlichen Mangel behaftet, dass die Durchführung und Wiederholung einer neuerlichen Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist. Letztlich geht aus den Beschwerdeausführungen noch hinreichend deutlich hervor, dass keine umfassende Überprüfung der Rückkehrsituation ehemaliger Asylwerber nach Syrien vorgenommen wurde.

Wie sich bereits aus der Darstellung im Verfahrensgang ergibt, sind die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation wesentlich zu allgemein gehalten und gehen insbesondere nicht auf die gegenständliche Fallproblematik - der Beschwerdeführer ist zu Folge der bisherigen Aktenlage (staatenloser) Kurde jezidischen Glaubens und hat Syrien offensichtlich illegal verlassen - ein.

Diesem Begründungsteil haftet zusätzlich der wesentliche Mangel an, dass nicht erkennbar ist, wie das Bundesasylamt - ganz allgemein gesehen - die Rückkehrsituation einschätzt:

Das Bundesasylamt listet eine Fülle von Ausführungen einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf, die zum Teil jedoch gänzlich unterschiedlichen Ansichten zum Ausdruck bringen und ist nicht erkennbar, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und eine schlussfolgernde Sachverhaltsfeststellung zu treffen.

Die zum Themenkreis Rückkehrsituation zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes lassen jedoch entsprechende Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich daher als unmöglich, der Aktenlage, insbesondere dem erstinstanzlichen Bescheid, zu entnehmen, ob eine Person wie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten habe, bzw. in eine sonstige Gefährdungslage geraten könnte.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang (unbeschadet der Frage der Vorverfolgung) jedenfalls umfassend die Rückkehrsituation von (staatenlosen) Kurden jezidischen Glaubens, welche sich illegal ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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