TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/29 A1 411267-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2012
beobachten
merken

Spruch

A1 411.267-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 07.569-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 07.569-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 26. Juni 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Den Herkunftsstaat habe er am 15. Juni 2009 illegal verlassen. Er habe nie einen Reisepass besessen. Er sei gemeinsam mit seiner Schwester, XXXX, und deren Familie in die Türkei zu Fuß eingereist.Er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Den Herkunftsstaat habe er am 15. Juni 2009 illegal verlassen. Er habe nie einen Reisepass besessen. Er sei gemeinsam mit seiner Schwester, römisch 40 , und deren Familie in die Türkei zu Fuß eingereist.

Sein Schwager habe eine Veranstaltung zu Ehren des Scheich XXXX abgehalten; es seien ca. 35 bis 40 Personen anwesend gewesen. Er habe draußen beobachten sollen, ob Mitglieder des Geheimdienstes kämen. Am nächsten Tag habe er sich bei einem Freund aufgehalten, sie hätten gelernt, da sie zwei Tage später Prüfung gehabt hätten. Er sei dann von seinem Vater angerufen worden und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er dort bleiben solle und am selben Tag sei er von einem Taxi abgeholt und nach Kasrdeb gebracht worden. Er habe auch gesagt, dass er bereits vom syrischen Geheimdienst gesucht würde. Aus diesem Grund habe er beschlossen die Heimat zu verlassen.Sein Schwager habe eine Veranstaltung zu Ehren des Scheich römisch 40 abgehalten; es seien ca. 35 bis 40 Personen anwesend gewesen. Er habe draußen beobachten sollen, ob Mitglieder des Geheimdienstes kämen. Am nächsten Tag habe er sich bei einem Freund aufgehalten, sie hätten gelernt, da sie zwei Tage später Prüfung gehabt hätten. Er sei dann von seinem Vater angerufen worden und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er dort bleiben solle und am selben Tag sei er von einem Taxi abgeholt und nach Kasrdeb gebracht worden. Er habe auch gesagt, dass er bereits vom syrischen Geheimdienst gesucht würde. Aus diesem Grund habe er beschlossen die Heimat zu verlassen.

Am 13. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Am 01.06.2009 habe sein Schwager eine politische Sitzung organisiert wegen des Scheich XXXX. Dieser habe ihm gesagt, dass er draußen alles beobachten solle und falls der Geheimdienst komme, soll er bescheid geben. Dieser Tag sei problemlos gewesen, am nächsten Tag sei er bei einem Freund gewesen und hätten sie zusammen gelernt. Dann habe sein Vater angerufen, wo er sich befinde und habe er ihm mitgeteilt, dass er bei einem Freund sei. Sein Vater hätte ihm daraufhin mitgeteilt, dass er dort bleiben solle, und würde er ein Taxi schicken. Dies würde ihn ins Dorf "XXXX" bringen. Dort habe er sich ca. 13 Tage aufgehalten und am 15.06.2009 die türkische Grenze überschritten.Am 01.06.2009 habe sein Schwager eine politische Sitzung organisiert wegen des Scheich römisch 40 . Dieser habe ihm gesagt, dass er draußen alles beobachten solle und falls der Geheimdienst komme, soll er bescheid geben. Dieser Tag sei problemlos gewesen, am nächsten Tag sei er bei einem Freund gewesen und hätten sie zusammen gelernt. Dann habe sein Vater angerufen, wo er sich befinde und habe er ihm mitgeteilt, dass er bei einem Freund sei. Sein Vater hätte ihm daraufhin mitgeteilt, dass er dort bleiben solle, und würde er ein Taxi schicken. Dies würde ihn ins Dorf "XXXX" bringen. Dort habe er sich ca. 13 Tage aufgehalten und am 15.06.2009 die türkische Grenze überschritten.

Beim letzten Telefonat habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass man nach ihnen suchen würde.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, Zl. 09 07.569-BAL, vom 24.11.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, Zl. 09 07.569-BAL, vom 24.11.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG aus Österreich nach Syrien aus.

Da Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, weiters dass der Beschwerdeführer der Bruder von Frau XXXX, StA. von Syrien (Zl. 09 07.565-BAL) ist.Da Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, weiters dass der Beschwerdeführer der Bruder von Frau römisch 40 , StA. von Syrien (Zl. 09 07.565-BAL) ist.

Nicht festgestellt werden hätte können, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst bzw. den Behörden den Herkunftsstaates asylrelevant verfolgt würde, weil er für den Schwager bei einer Parteiveranstaltung im Keller des Vaters als Beobachter vor dem Haus tätig gewesen sei.

Die Identität ergebe sich aufgrund der vorgelegten syrischen Dokumente; darauf ergebe sich auch das Verwandtschaftsverhältnis zur Schwester, XXXX.Die Identität ergebe sich aufgrund der vorgelegten syrischen Dokumente; darauf ergebe sich auch das Verwandtschaftsverhältnis zur Schwester, römisch 40 .

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens wurde dem Beschwerdeführer kein Glaube geschenkt. Es sei nicht plausibel, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht würde, der Vater aber, bei dem die Veranstaltung stattgefunden habe, weiterhin in Syrien lebe und deswegen keine weiteren Probleme habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass er als reiner Beobachter einer Veranstaltung mit den Behörden derartige Probleme haben würde. Im Übrigen seien die Angaben insofern widersprüchlich zum Verfahren des Schwagers, XXXX, als dieser die vom Beschwerdeführer angegebene Bedrohungssituation - dem Vater hätte man anlässlich einer Befragung durch den Geheimdienst mitgeteilt, dass man den Beschwerdeführer und den Schwager (XXXX) umbringen würde - nicht bei dessen eigener Einvernahme ins Treffen geführt habe.Hinsichtlich des Fluchtvorbringens wurde dem Beschwerdeführer kein Glaube geschenkt. Es sei nicht plausibel, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht würde, der Vater aber, bei dem die Veranstaltung stattgefunden habe, weiterhin in Syrien lebe und deswegen keine weiteren Probleme habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass er als reiner Beobachter einer Veranstaltung mit den Behörden derartige Probleme haben würde. Im Übrigen seien die Angaben insofern widersprüchlich zum Verfahren des Schwagers, römisch 40 , als dieser die vom Beschwerdeführer angegebene Bedrohungssituation - dem Vater hätte man anlässlich einer Befragung durch den Geheimdienst mitgeteilt, dass man den Beschwerdeführer und den Schwager (römisch 40 ) umbringen würde - nicht bei dessen eigener Einvernahme ins Treffen geführt habe.

Zur Situation in Syrien traf das Bundesasylamt folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"Willkürliche Verhaftungen und Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit kommen weiterhin vor....

Folter ist sowohl durch die Verfassung als auch strafrechtlich

verboten... Gleichwohl wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und

Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen sollen der Abschreckung dienen, sowie dazu, die Inhaftierten gefügig zu machen, Geständnisse oder die Nennung von Kontaktpersonen zu erzwingen. In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung noch größer.

... Zu den aus politischen Gründen systematisch verfolgten Gruppen

gehören derzeit auch demokratisch orientierte Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, politisch aktive Kurden und im besonderen Maße Islamisten.

Die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitsdienste gilt insbesondere in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß.

... Die Regierung verfolgt weiterhin Menschenrechtsaktivisten und

andere Mitglieder der Zivilgesellschaft. Die Gesetzeslage kriminalisiert die Mitgliedschaft und Aktivität in einer Organisation, die die Regierung für illegal erachtet. In diesem Zusammenhang werden auch immer wieder Kurden von Sicherheitskräften verhaftet.

Die Verfassung verbietet die Gründung politischer Parteien auf ethnischer und religiöser Grundlage. Dennoch bestehen 13 bis 15 kurdische Parteien. Sie werden teilweise geduldet, aber vom Staatsicherheitsdienst streng überwacht. Es herrscht eine starke Zensur und die staatliche Repression ist weitreichend. 2004 hat die syrische Regierung alle politischen Aktivitäten von kurdischen Parteien verboten.

Verdächtige kurdische Aktivisten werden routinemäßig aus Schulen und anderen Arbeitsplätzen des öffentlichen entlassen. Während früher klar war, was vom Staat toleriert wird, herrscht heute große Willkür. Dies zeigt sich als sehr deutlich in einem Bericht von "Danish Immigration Service" vom Jahr 2007. Verschiedene Auskunftspersonen, vor allem Menschenrechtsaktivisten und politisch aktive Kurden beschreiben die enorme Willkür bei Verhaftungen. So könne zum Beispiel ein Kurde, der ein politisches Flugblatt liest, verhaftet werden, während derjenige, der es publiziert hat, nicht belangt wird. Unisono wurde erläutert, dass es kein Muster für Verhaftungen gebe, und es sei nicht voraussehbar, wer für welche Aktivitäten belangt wird. Auch bezüglich der Aktivitäten der Kurden ist nicht klar, wo die roten Linien sind. Verschiedene Informanten berichten, dass es keine Muster gebe, wer für welche Tatbestände verhaftet werde. Oft werden die politischen Führer wegen der internationalen Wirkung nicht belangt. Die Regierung geht immer wieder mit großer Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vor.

Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst durch die Geheimdienste über einen Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich auch über mehrere

Stunden hinziehen... In manchen Fällen wird der Betroffene für die

folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. SHRC berichtet, dass sich während den letzten Sommerferien viele Besucher und Rückkehrer beklagt hätten, dass sie bei der Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt worden seien. Ohne die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen Damaskus International nicht verlassen.

Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylwerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige ehemalige syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt."

Es fehlen jedoch gänzlich Sachverhaltsfeststellungen zur Yekiti-Partei im Besonderen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher lediglich allgemeine rechtliche Textbausteine Verwendung fanden und darauf auf die eigene Glaubwürdigkeit geschlossen wurde. Detaillierte Angaben zu den eigenen vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben bzw. zum Bescheid des Bundesasylamtes, den eigenen Fall betreffend, wurden nicht getätigt.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Zunächst ist anzumerken, dass die Annahme der mangelnden Glaubwürdigkeit durch das Bundesasylamt einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand hält:

Vorab ist auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in der Beschwerdesache XXXX, StA. von Syrien, Zl. A1 410.812, zu verweisen, mit welchem der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben wurde und in der die in diesem Verfahren vom Bundesasylamt angestellten Plausibilitätserwägungen als nicht hinreichend stichhältig beurteilt wurden. Auf diesen Begründungsteil wird hiermit ausdrücklich verwiesen.Vorab ist auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in der Beschwerdesache römisch 40 , StA. von Syrien, Zl. A1 410.812, zu verweisen, mit welchem der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben wurde und in der die in diesem Verfahren vom Bundesasylamt angestellten Plausibilitätserwägungen als nicht hinreichend stichhältig beurteilt wurden. Auf diesen Begründungsteil wird hiermit ausdrücklich verwiesen.

Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf den Kern seines Fluchtvorbringens getätigten Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt stehen mit dem entsprechenden Vorbringensteil des Schwagers, Herrn XXXX nicht im Widerspruch:Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf den Kern seines Fluchtvorbringens getätigten Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt stehen mit dem entsprechenden Vorbringensteil des Schwagers, Herrn römisch 40 nicht im Widerspruch:

Eine Divergenz liegt lediglich insofern vor - vom Bundesasylamt auch zutreffend im gegenständlichen Bescheid aufgezeigt - als der Schwager die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesasylamt angeführte Mitnahme des Vaters durch den Geheimdienst und Bekanntgabe, dass man ihn und den Schwager umbringen würde, nicht erwähnt habe.

Unter dem Aspekt der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung jedoch kann daraus alleine nicht die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens geschlossen werden, insbesondere da die auch im gegenständlichen Fall angestellten Plausibilitätserwägungen nicht zutreffen:

Gerade vor dem Hintergrund der Willkürsituation der vom Bundesasylamt im Bescheid dargestellten Willkürsituation ist nicht nachvollziehbar, dass man den Beschwerdeführer, der "Aufpasserdienste" verrichtete, nicht im Zusammenhang mit der möglicherweise verbotenen Parteiveranstaltung in Zusammenhang bringen würde und dessen Rolle gänzlich vernachlässigen würde. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hatte er die nicht unbedeutende Funktion, die Veranstaltungsteilnehmer im Falle des Erscheinens von Geheimdienstleuten zu warnen.

Das Verfahren des Beschwerdeführers ist also im Zusammenhang mit jenem seines Schwagers XXXX zu sehen und ist nicht auszuschließen, dass den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien dasselbe Schicksal treffen könnte wie den Schwager, sollte in dessen Verfahren im Rahmen des zweiten Rechtsganges die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden.Das Verfahren des Beschwerdeführers ist also im Zusammenhang mit jenem seines Schwagers römisch 40 zu sehen und ist nicht auszuschließen, dass den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien dasselbe Schicksal treffen könnte wie den Schwager, sollte in dessen Verfahren im Rahmen des zweiten Rechtsganges die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden.

Darüber hinaus ist der gegenständliche Fall - und dies belastet den Bescheid des Bundesasylamtes gleichfalls mit einem wesentlichen Verfahrensmangel unter dem Aspekt der Sippenhaftung zu sehen - sollte das Verfahren des Schwagers einen positiven Ausgang nehmen, so wäre nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer eine menschenrechtswidrige, asylrelevante Behandlung erfahren, um Informationen über den Schwager zu erhalten.

Ebenso wie im Verfahren des Schwagers hat das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang

umfassende Ermittlungen zur Yektit-Partei, also jener Partei, für die der Beschwerdeführer behauptetermaßen Beobachterdienste leistete, anzustellen und darauf aufbauend entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Geheimdienst, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, Sippenhaftung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten