TE AsylGH Beschluss 2012/3/30 B14 425499-1/2012

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Veröffentlicht am 30.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

B14 425.499-1/2012/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 12 02.562- BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 12 02.562- BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 12 02.562- BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2012 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Weiters wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).römisch eins. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 12 02.562- BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

3. Im vorliegenden Fall werden u.a. Eingriffe behauptet, die in die Schutzbereiche der Art. 3 und 8 EMRK fallen. In Hinblick auf die noch zu klärende Rechtzeitigkeit der Beschwerde kann - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Sache selbst im Senat zu entscheiden ist - innerhalb der von § 38 Abs. 2 AsylG normierten - knappen - Frist nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in Tunesien einer Gefährdungssituation wie in der genannten Gesetzesbestimmung umschrieben ausgesetzt wäre.3. Im vorliegenden Fall werden u.a. Eingriffe behauptet, die in die Schutzbereiche der Artikel 3 und 8 EMRK fallen. In Hinblick auf die noch zu klärende Rechtzeitigkeit der Beschwerde kann - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Sache selbst im Senat zu entscheiden ist - innerhalb der von Paragraph 38, Absatz 2, AsylG normierten - knappen - Frist nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in Tunesien einer Gefährdungssituation wie in der genannten Gesetzesbestimmung umschrieben ausgesetzt wäre.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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