TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/3 B2 423737-2/2012

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Veröffentlicht am 03.04.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B2 423.737-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, FZ 11 10.451-BAW WE, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, FZ 11 10.451-BAW WE, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde von XXXX vom 14.12.2011 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 14.12.2011 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stammt aus Ägypten, gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an und stellte am 12.09.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt am 12.09.2011 und 11.10.2011 niederschriftlich befragt. Er gab an, dass er einen Mann zusammengeschlagen habe, der versucht haben soll, seine Schwester zu vergewaltigen. Gerichtlich sei er zwar freigesprochen worden, aber die Verwandten dieses Mannes würden ihn umbringen wollen. Konkret gehe die Gefahr von zwei männlichen Mitgliedern dieser Familie aus, wobei einer der beiden Verfolger in Ägypten, der andere in Italien lebe. Sollte er nach Ägypten zurückkehren müssen, wäre er durch die Tradition verpflichtet, wieder bei seiner Familie zu leben und sich um diese zu kümmern - dann würden ihn seine Verfolger auch finden. Politische oder religiöse Probleme habe er ausdrücklich nicht gehabt.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid übergeben, in dem er aufgefordert wurde, am 14.10.2011 erneut beim Bundesasylamt zu erscheinen. Eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Kopie dieses Ladungsbescheides findet sich im Verwaltungsakt.

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.10.2011, FZ 11 10.451-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.10.2011, FZ 11 10.451-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit einer Verfahrensanordnung (auch in arabischer Übersetzung) betreffend den ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zugeteilten Rechtsberater am 14.10.2011 persönlich ausgefolgt. Dieser Asylbescheid findet sich gleichfalls in einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen Kopie im Verwaltungsakt.

3. Am 07.12.2011 übermittelte der unter einem (mit am 29.11.2011 unterzeichneter Vollmachtserklärung) bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011. Dieser wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer "um den 15.10.2011" eine Ladung des Bundesasylamtes erhalten und sich "um den 18.10.2011" dorthin begeben habe. Dabei sei ihm ein "Konvolut von Unterlagen" wie auch die Adressen von zwei Institutionen, wo er sich beraten lassen solle, übergeben worden. Der Inhalt dieser Unterlagen sei ihm damals nicht bekannt gewesen, insbesondere sei er nicht davon ausgegangen, dass es sich um einen Bescheid handle. Er habe sich die Schriftstücke nicht näher angesehen, zumal er ohnehin vorgehabt habe, sich gleich an die vom Bundesasylamt empfohlene Beratungsstelle zu wenden. Auf der Fahrt dorthin müsse er die Unterlagen in der U-Bahn verloren haben. Das habe er allerdings erst später gemerkt. Er habe sich danach nicht zur Beratungsstelle begeben, weil er davon ausgegangen sei, dass es sich "nicht wirklich um derart wichtige Papiere" handeln würde. Dies sei ihm erst am 24.11.2011 bewusst geworden, als er seinen nunmehrigen Rechtsvertreter aufgrund einer "um den 11.11.2011" erhaltenen Ladung der Fremdenpolizei aufgesucht habe. Seine Unwissenheit hinsichtlich Inhalt und Bedeutung der ihm damals vom Bundesasylamt übergebenen Papiere sei als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis anzusehen.

Er habe dann am 24.11.2011 versucht, eine Kopie des Bescheides zu erhalten, man habe ihm aber mitgeteilt, dass die zuständige Sachbearbeiterin derzeit nicht anwesend sei. Bei einer erneuten telefonischen Anfrage am 07.12.2011 sei ihm mitgeteilt worden, dass der Akt bereits geschlossen sei und Akteneinsicht gesondert beantragt und bewilligt werden müsse. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Verhinderung der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, sondern allenfalls ein minderer Grad eines Versehens. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben beantrage er seine Einvernahme. Da er derzeit nicht über den Bescheid verfüge, könne er seine Beschwerde nur in Grundzügen gestalten. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der Beschwerdeführer unter einem das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011.

4. Mit Bescheid vom 14.12.2011, FZ: 11 10.451-BAW WE, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den ihn betreffenden Asylbescheid mit Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache erhalten habe, weshalb ihm jedenfalls die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bekannt gewesen sei. Für eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesasylamt vor dem 07.12.2011 gebe es zudem keinen Hinweis, obwohl die Vollmacht für den Rechtsvertreter bereits am 29.11.2011 unterfertigt worden sei.4. Mit Bescheid vom 14.12.2011, FZ: 11 10.451-BAW WE, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den ihn betreffenden Asylbescheid mit Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache erhalten habe, weshalb ihm jedenfalls die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bekannt gewesen sei. Für eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesasylamt vor dem 07.12.2011 gebe es zudem keinen Hinweis, obwohl die Vollmacht für den Rechtsvertreter bereits am 29.11.2011 unterfertigt worden sei.

Insgesamt würden die Voraussetzungen für eine Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrags nicht vorliegen. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, dass ihn an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gehindert habe, sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei das Verhalten des Antragstellers als "sorgfaltslos" zu bezeichnen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden sei, was einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Er habe zwar die Übernahme der Schriftstücke bestätigt, nicht jedoch, dass er sie auch gelesen oder verstanden habe. Vielmehr habe er sie "nicht näher eingesehen", weil er ohnehin unmittelbar danach eine Beratungsstelle habe aufsuchen wollen. Insbesondere sei ihm nicht klar gewesen, dass ihm ein negativer asylrechtlicher Bescheid zugestellt worden sei. Der Verlust der Schriftstücke in der U-Bahn stellte lediglich ein Missgeschick, nicht aber eine Sorgfaltswidrigkeit dar.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

2.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er erst im Zuge der Konsultierung seines nunmehrigen Vertreters am 24.11.2011 subjektiv Kenntnis vom rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens (und damit der versäumten Rechtsmittelfrist) erhalten hat. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag vom 07.12.2011 als rechtzeitig eingebracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).

Im Gegensatz zur älteren Judikatur vertritt der VwGH ausgehend von der Auslegung des Begriffs "Ereignis" im Beschluss eines verstärkten Senats Slg 9024 A/1976 in der neueren Rechtsprechung die Auffassung, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne (VwGH 15.10.199, 96/21/0185; 30.10.2001, 2000/11/0142; 31.07.2007, 2006/05/0089). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, 99/20/364; 30.04.2001, 2001/03/0183; 25.05.2007, 2006/12/0219).

Eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum etwa durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) und seiner Begründung (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271; 24.02.2006, 2005/12/0273; 01.06.2006, 2005/07/0044), hätte vermieden werden können.

Im gegenständlichen Fall stützt der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung vorrangig auf einen Irrtum, nämlich jenen über die rechtliche Qualität der von ihm im Amt des Bundesasylamtes am 14.10.2011 persönlich übernommenen Schriftstücke.

Der Beschwerdeführer hat bei Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides im Amt des Bundesasylamtes eine Kopie desselben im Akt mit dem Aufdruck "Bescheid persönlich im Amt ausgefolgt am 14.10.2011" unmittelbar unter der arabischsprachigen Rechtmittelbelehrung unterschrieben. Darüber hinaus findet sich der vollständige Spruch des Bescheids in arabischer Sprache auf der ersten Seite der schriftlichen Bescheidausfertigung. Diese beiden - dem Beschwerdeführer jedenfalls verständlichen - Textstellen, die aber bereits den Kerninhalt des Bescheids unzweifelhaft zu Tage treten lassen, hätte der Beschwerdeführer bereits bei einem Mindestmaß an Sorgfalt jedenfalls lesen und angesichts seines Bildungshintergrundes - der Beschwerdeführer besuchte in Ägypten nach der Allgemeinbildenden Schule für zwei weitere Jahre ein College - auch zweifelsfrei richtig verstehen müssen, weshalb im konkreten Fall kein minderer Grad des Versehens, sondern - entsprechend der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers vorliegt.

Darüberhinaus hat sich der Beschwerdeführer auch anschließend neuerlich auffallend sorglos verhalten, da er nach dem Verlust des Bescheides des Bundesasylamtes (samt Verfahrensanordnung - auch in arabischer Sprache - betreffend des ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zugeteilten Rechtsberaters) nicht einmal den Versuch unternommen hat, eine Kopie dieser Unterlagen vom Bundesasylamt zu erhalten bzw. den Inhalt der ihm vom Bundesasylamt ausgefolgten Schriftstücke herauszufinden, sondern einen Monat lang untätig blieb, obwohl er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sohin damit rechnen musste, dass es sich bei den Schriftstücken, die er (im Asylverfahren) vom Bundesasylamt ausgefolgt bekommen hat, um für ihn wichtige Unterlagen in seinem Asylverfahren handeln könnte, weshalb dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine den minderen Grad eines Versehens deutlich übersteigende Sorgfaltswidrigkeit anzulasten ist.

Da der Berufungswerber sohin nicht aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, an der Einbringung einer Beschwerde gehindert war, war die Beschwerde im Wiedereinsetzungsverfahren abzuweisen.

Schlagworte

Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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