Norm
AVG §68 Abs2Spruch
D13 417396-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.5.2011, GZ D13 417396-1/2011/4E, betreffend XXXX, StA Russische Föderation, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG BGBl I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behobenDer Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.5.2011, GZ D13 417396-1/2011/4E, betreffend römisch 40 , StA Russische Föderation, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 16.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 24.11.2010, FZ. 10 10.803-BAT, wurde der Antrag vom 17.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 101/2005 Asylgesetz idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24.11.2010, FZ. 10 10.803-BAT, wurde der Antrag vom 17.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, Asylgesetz idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Laut Übernahmebestätigung (AS 119) übernahm der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid am 24.11.2010.
Im Akt befindet sich auf AS 127 eine Telefaxbestätigung über die Beschwerdeschrift, welche mit 25.11.2010 datiert ist und laut der die Beschwerde in vollem Umfang angefochten wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, aus der hervorgeht, dass seitens der Diakonie - Flüchtlingsberatungsstelle ein Telefax am 06.12.2010 um 19:02 Uhr an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gesendet worden sein soll.
Mit 04.01.2011 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz seitens des Beschwerdeführers ein, in dem
der Antrag auf Eintragung der am 06.12.2010 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gestellt wurde,
in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde,
ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde,
und gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben wurde.
Zur Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich aus der beiliegenden Faxbestätigung entnehmen ließe, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010 am 06.12.2010, somit binnen offener Frist beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebracht worden wäre. Weiters wurde vorgebracht, dass die sichtlich rechtzeitig eingebrachte Beschwerde beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, offenbar verloren gegangen wäre.
Mit Schreiben vom 21.02.2011 ersuchte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, um Bekanntgabe sämtlicher Faxgeräte (inklusive Telefondurchwahlnummern), welche am 06. und 07.12.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Betrieb waren, sohin um Übermittlung sämtlicher Übertragungsprotokolle hinsichtlich der an diese Faxstellen übermittelten Telefaxe an diesen beiden Tagen. Diese Übertragungsprotokolle langten mit 21.02.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Bescheid vom 18.01.2011, Zl 10 10.803-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem Antrag gemäß § 71 Absatz 6 leg. cit. die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass nach Einsichtnahme in die Faxjournale nicht davon auszugehen sei, dass das Fax an eine Faxadresse des Bundesasylamtes gefaxt worden wäre. Jedenfalls sei keinesfalls von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang der Beschwerde beim Bundesasylamt auszugehen. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011 erhob der Beschwerdeführer am 25.01.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.5.2011, GZ D13 417396-2/2011 gem. § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Bescheid vom 18.01.2011, Zl 10 10.803-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6 leg. cit. die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass nach Einsichtnahme in die Faxjournale nicht davon auszugehen sei, dass das Fax an eine Faxadresse des Bundesasylamtes gefaxt worden wäre. Jedenfalls sei keinesfalls von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang der Beschwerde beim Bundesasylamt auszugehen. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011 erhob der Beschwerdeführer am 25.01.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.5.2011, GZ D13 417396-2/2011 gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 21.02.2011 ersuchte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, um Bekanntgabe sämtlicher Faxgeräte (inklusive Telefondurchwahlnummern), welche am 06. und 07.12.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Betrieb waren, sohin um Übermittlung sämtlicher Übertragungsprotokolle hinsichtlich der an diese Faxstellen übermittelten Telefaxe an diesen beiden Tagen. Diese Übertragungsprotokolle langten mit 21.02.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerde gegen den nunmehr gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, FZ 1010.803-BAT mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.5.2011, Zahl D13 417396-1/2011/4E gem. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl 51/1991 idgF als verspätet zurückgewiesen.Aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerde gegen den nunmehr gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, FZ 1010.803-BAT mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.5.2011, Zahl D13 417396-1/2011/4E gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF als verspätet zurückgewiesen.
Der Asylgerichtshof begründete dies wie folgt: Aus den oben genannten Protokollen sei hervorgegangen, dass das gegenständliche Telefax der Diakonie, Flüchtlingsberatungsstelle, vom 06.12.2010, welches angeblich um 19:02 Uhr abgeschickt worden wäre und einen Umfang von vier Seiten hätte, beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 6. bzw. am 7.12.2010 nicht eingelangt sei. Auch bestand damals kein Grund zur Annahme dass selbiges bis zum 09.12.2010 bei der Behörde eingelangt ist. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Übertragung an das Bundesasylamt Traiskirchen vom 06.12.2010, 19.02 Uhr fehlgeschlagen war.
Am 29.3.2012 langte bei der zuständigen Abteilung D13 des Asylgerichtshofes ein Aktenvermerk vom 29.3.2012 ein, in welchem festgehalten wurde, dass die beiliegende Beschwerde bei einem anderen (dort näher bezeichneten Akt) aufgefunden worden sei. Offensichtlich sei die Beschwere irrtümlich beim Einlangen beim Bundesasylamt am 6.12.2010 (lt. Eingangsstempel) dem anderen Akt beigeheftet worden, welcher in der Folge den Abteilungen C17 bzw. C 14 des Asylgerichtshofes vorgelegt wurde.
Die beiliegende Beschwerde, welche mit 25.11.2010 datiert ist und eine Faxzeile vom 6. Dezember 2010, 19:02Uhr bzw. 19:03Uhr aufweist muß daher nach jetzigem Wissensstand als rechtzeitig eingebracht angesehen werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.3.1996, 95/21/0369).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.3.1996, 95/21/0369).
Aufgrund des Ausgeführten kann davon ausgegangen werden, dass aus dem oben angeführten Beschluss des Asylgerichtshofes weder dem Beschwerdeführer noch dem Bundesasylamt ein Recht erwachsen ist (vgl. zum Bundesasylamt auch sinngemäß Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar zu § 68 RZ 87), weshalb die Voraussetzung der Bescheidbehebung nach der genannten Bestimmung vorliegen.Aufgrund des Ausgeführten kann davon ausgegangen werden, dass aus dem oben angeführten Beschluss des Asylgerichtshofes weder dem Beschwerdeführer noch dem Bundesasylamt ein Recht erwachsen ist vergleiche zum Bundesasylamt auch sinngemäß Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar zu Paragraph 68, RZ 87), weshalb die Voraussetzung der Bescheidbehebung nach der genannten Bestimmung vorliegen.
Aufgrund des nunmehr feststehenden Sachverhaltes war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu D13 417396-1 somit im Stadium der Beschwerde befindet.
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Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
12.04.2012