TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/5 C20 316613-1/2008

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Veröffentlicht am 05.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C20 316.613-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zl. 07 08.293-BAG, (Spruchpunkt I.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zl. 07 08.293-BAG, (Spruchpunkt römisch eins.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 10.09.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag seiner Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, Paschtune sowie Sunnit zu sein und aus der Provinz Khost zu stammen. Als Fluchtgrund führte er an, dass sein Bruder vor sechs Monaten von den Taliban getötet worden sei. Sein Vater, ein ehemaliger Offizier, hätte mit einem Mann zusammengearbeitet, welcher mit den Amerikanern Geschäfte gemacht habe. Aus diesem Grund habe sein Vater Drohbriefe erhalten. Der Beschwerdeführer habe Angst, wie sein Bruder getötet zu werden.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 10.09.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag seiner Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, Paschtune sowie Sunnit zu sein und aus der Provinz Khost zu stammen. Als Fluchtgrund führte er an, dass sein Bruder vor sechs Monaten von den Taliban getötet worden sei. Sein Vater, ein ehemaliger Offizier, hätte mit einem Mann zusammengearbeitet, welcher mit den Amerikanern Geschäfte gemacht habe. Aus diesem Grund habe sein Vater Drohbriefe erhalten. Der Beschwerdeführer habe Angst, wie sein Bruder getötet zu werden.

2. Am 13.09.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater Ingenieur sei und deshalb mit den Amerikanern zusammenarbeite. Ein Mullah aus ihrem Dorf habe dem Vater und dem Beschwerdeführer mehrmals gedroht. Es sei gedroht worden, die ganze Familie zu töten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei durch eine Bombe ums Leben gekommen.

3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer am 11.12.2007 im Wesentlichen vor, dass ihn die Taliban bedroht hätten, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Sie hätten von ihm verlangt, mit ihnen zu kämpfen. Sein Bruder sei durch eine Mine ums Leben gekommen. Er habe auch Drohbriefe erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, gegen die Amerikaner zu kämpfen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zl. 07 08.293-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2008 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als zu "blass", wenig detailreich sowie zu oberflächlich und damit als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei. Auf Grund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich eine Rückkehrgefährdung und könne zum derzeitigen Zeitpunkt wegen der ständig stattfindenden Anschläge, der prekären Sicherheitslage sowie der schlechten Versorgungslage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat gesprochen werden. Somit wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zl. 07 08.293-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2008 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als zu "blass", wenig detailreich sowie zu oberflächlich und damit als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei. Auf Grund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich eine Rückkehrgefährdung und könne zum derzeitigen Zeitpunkt wegen der ständig stattfindenden Anschläge, der prekären Sicherheitslage sowie der schlechten Versorgungslage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat gesprochen werden. Somit wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass sich die Beweiswürdigung der Behörde nur rudimentär mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetze. Das Bundesasylamt stütze sich auf eine floskelhafte Scheinbegründung, die auf seine Angaben keinen konkreten Bezug nehme. Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liege auch dann vor, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Dies sei ein im Falle des Beschwerdeführers relevanter Aspekt, der von der erkennenden Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass sich die Beweiswürdigung der Behörde nur rudimentär mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetze. Das Bundesasylamt stütze sich auf eine floskelhafte Scheinbegründung, die auf seine Angaben keinen konkreten Bezug nehme. Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liege auch dann vor, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Dies sei ein im Falle des Beschwerdeführers relevanter Aspekt, der von der erkennenden Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten.

6. Am 01.06.2010 wurde beim Asylgerichtshof die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie die Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt.

7. Am 22.11.2010 langte die Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Sohnes des Beschwerdeführers ein.

8. In der am 20.03.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Paschtune und Sunnite sei. Die Schule habe er bis zur elften Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Seine Heimat habe er 2007 verlassen, da er in Gefahr gewesen sei. Sein Bruder sei von den Taliban getötet worden. Die Familie habe auch Drohbriefe bekommen. Im Jahr 2011 sei sein Vater von den Taliban verschleppt worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen vor, dass sie im Jahr 2009 nach Österreich gekommen sei. Sie sei nicht in die Schule gegangen, da dies die Taliban nicht erlaubt hätten. In Afghanistan sei sie zu Hause eingesperrt gewesen und habe nicht einmal hinausgehen dürfen und zum Arzt gehen können. Wenn ihr Kind krank gewesen sei, habe sie es nicht zum Arzt bringen können. Sie sei auch von den Taliban bedroht worden, weil ihr Schwiegervater für die Amerikaner gearbeitet und ihr Mann die Schule besucht habe. Persönlich hätten sie mit ihr aber nicht gesprochen. Insgesamt hätten sie sieben bis acht Drohbriefe erhalten. Nach der Flucht ihres Mannes hätten sie zwei bis drei Drohbriefe erhalten. Sie trage in Österreich kein Kopftuch. Wenn ihr Mann nicht zu Hause sei, gehe sie alleine einkaufen. Sie besuche auch Deutschkurse.

Vorgelegt wurde eine Bestätigung der XXXX in Österreich.Vorgelegt wurde eine Bestätigung der römisch 40 in Österreich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Sunnit. Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin erfolgte im Jahr 2004. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2007 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreise der Ehegattin und des minderjährigen Sohnes in Österreich erfolgte im Juli 2009. Im Oktober 2011 wurde der jüngste Sohn des Beschwerdeführers in Österreich geboren.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 411.236-1/2010/9E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 411.236-1/2010/9E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, Zl. C20 411.236-1/2010. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , Zl. C20 411.236-1/2010. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Ehegattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Ehegattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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