TE AsylGH Beschluss 2012/4/5 C18 423549-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §36 Abs3
AVG §71 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C18 423549-2/2011/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

C18 423550-2/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, FZ. 10 12.148/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, FZ. 10 12.148/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.09.2011 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.09.2011 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 27.12.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach einer Erstbefragung der Beschwerdeführerin am Tag der Antragstellung sowie nach ihrer Einvernahme am 10.02.2011 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.06.2011, FZ 10 12.148-BAE, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.12.2000 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr dementsprechend eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.06.2011 zugestellt.Nach einer Erstbefragung der Beschwerdeführerin am Tag der Antragstellung sowie nach ihrer Einvernahme am 10.02.2011 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.06.2011, FZ 10 12.148-BAE, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.12.2000 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr dementsprechend eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.06.2011 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 12.09.2011, eingebracht per Fax am 21.09.2011, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2011. Ebenso wurde ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gestellt.

4. Nach Vornahme ergänzender Ermittlungen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.12.2011, FZ 10 12.148/1-BAE, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.09.2011 mit näherer Begründung gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.4. Nach Vornahme ergänzender Ermittlungen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.12.2011, FZ 10 12.148/1-BAE, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.09.2011 mit näherer Begründung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde vom 23.12.2011.

6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.03.2012 wurde der im Beschwerdeschriftsatz gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet.6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.03.2012 wurde der im Beschwerdeschriftsatz gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX, dessen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, FZ 08 12.845-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war. Gegen diesen dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 09.06.2009 zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht am 23.06.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof; das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist dort zur Zl. C18 407339-1/2009 anhängig. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 , dessen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, FZ 08 12.845-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war. Gegen diesen dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 09.06.2009 zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht am 23.06.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof; das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist dort zur Zl. C18 407339-1/2009 anhängig. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betreffenden Asylakten. Auch das Bundesasylamt ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens aus.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG), zu führen.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 71 Abs. 1 AVG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (VwSlg 25.11.1991, 91/19/0028; 23.02.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (s.Paragraph 71, Absatz eins, AVG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (VwSlg 25.11.1991, 91/19/0028; 23.02.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (s.

Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 22, samt den dort zitierten Nachweisen). Eine solche Fristversäumung liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor:Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 22, samt den dort zitierten Nachweisen). Eine solche Fristversäumung liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor:

Das AsylG trifft in seinem 4. Abschnitt Sonderbestimmungen für das Familienverfahren folgenden Inhalts:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Weiters ist im fünften Abschnitt des AsylG Folgendes normiert:

"§ 36 (3): Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""§ 36 (3): Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

Nun ist dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig zu entnehmen, ob die ex lege-Beschwerde hinsichtlich Familienangehöriger nur dann greifen soll, wenn die sämtliche Familienangehörige betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes zeitgleich ergangen sind, also nur dann, wenn hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits Bescheide des Bundesasylamtes vorlagen, sodass die Anfechtung auch nur eines Bescheides hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger gleichermaßen gelten soll, oder ob diese gesetzlich normierte Beschwerdefiktion auch zeitlich nachgelagerte Bescheide des Bundesasylamtes - etwa hinsichtlich nachgeborener Kinder oder nachgereister Familienangehöriger - umfassen soll. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des AsylG 2005 führen dazu aus (RV 952 XXII. GP): "Abs. 3 vervollständigt das System des Familienverfahrens; wird von einem Familienmitglied gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung Berufung ergriffen, gelten alle verbundenen Verfahren als mit angefochten; kommt einer Berufung aufschiebende Wirkung zu, kommt sie allen Berufungen zu. Damit wird erreicht, dass alle Anträge von Familienmitgliedern (im Sinne von § 2 Z 22) von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können." Unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers ist die Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG somit großzügig dahingehend zu verstehen, dass auch nachträglich erlassene Bescheide des Bundesasylamtes als mit angefochten gelten, solange das bzw. die Verfahren eines/von früher entschiedenen Familienangehörigen noch nicht rechtskräftig erledigt ist/sind, weil nur so gewährleistet ist, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können.Nun ist dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig zu entnehmen, ob die ex lege-Beschwerde hinsichtlich Familienangehöriger nur dann greifen soll, wenn die sämtliche Familienangehörige betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes zeitgleich ergangen sind, also nur dann, wenn hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits Bescheide des Bundesasylamtes vorlagen, sodass die Anfechtung auch nur eines Bescheides hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger gleichermaßen gelten soll, oder ob diese gesetzlich normierte Beschwerdefiktion auch zeitlich nachgelagerte Bescheide des Bundesasylamtes - etwa hinsichtlich nachgeborener Kinder oder nachgereister Familienangehöriger - umfassen soll. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des AsylG 2005 führen dazu aus Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode, "Abs. 3 vervollständigt das System des Familienverfahrens; wird von einem Familienmitglied gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung Berufung ergriffen, gelten alle verbundenen Verfahren als mit angefochten; kommt einer Berufung aufschiebende Wirkung zu, kommt sie allen Berufungen zu. Damit wird erreicht, dass alle Anträge von Familienmitgliedern (im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 22,) von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können." Unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers ist die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG somit großzügig dahingehend zu verstehen, dass auch nachträglich erlassene Bescheide des Bundesasylamtes als mit angefochten gelten, solange das bzw. die Verfahren eines/von früher entschiedenen Familienangehörigen noch nicht rechtskräftig erledigt ist/sind, weil nur so gewährleistet ist, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können.

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten fristgerecht Beschwerde erhoben hat, das Beschwerdeverfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein Familienverfahren vorliegt, bedurfte es iSd § 36 Abs. 3 AsylG keiner gesonderten Beschwerdeerhebung, da die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 10.06.2011 wirkt.Da der Ehemann der Beschwerdeführerin gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten fristgerecht Beschwerde erhoben hat, das Beschwerdeverfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein Familienverfahren vorliegt, bedurfte es iSd Paragraph 36, Absatz 3, AsylG keiner gesonderten Beschwerdeerhebung, da die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 10.06.2011 wirkt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist mangels Versäumung einer solchen Frist - die geforderte Prozesshandlung gilt ex lege als eingetreten - als nicht zulässig.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Familienverfahren, parlamentarische Materialien, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten