TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/5 A2 318279-3/2011

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Veröffentlicht am 05.04.2012
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Spruch

A2 318.279-3/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia alias Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zl. 11 10.346-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia alias Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zl. 11 10.346-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerführer stellte mit der Identität eines XXXX geborenen gambischen Staatsbürgers einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 05.11.2007. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen konsistent vor, an seinem Arbeitsplatz ein Feuer verursacht zu haben, wodurch zwei Menschen verbrannt seien, für deren Tod er nun verantwortlich gemacht werde.1. Der Beschwerführer stellte mit der Identität eines römisch 40 geborenen gambischen Staatsbürgers einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 05.11.2007. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen konsistent vor, an seinem Arbeitsplatz ein Feuer verursacht zu haben, wodurch zwei Menschen verbrannt seien, für deren Tod er nun verantwortlich gemacht werde.

Mit Bescheid vom 28.02.2008 zu Zl. 07 10.299-BAS wies das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3, 8, 10 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung ab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers reiche für eine Asylgewährung nicht aus, sei aber darüber hinaus nicht glaubwürdig.Mit Bescheid vom 28.02.2008 zu Zl. 07 10.299-BAS wies das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, 8, 10, AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung ab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers reiche für eine Asylgewährung nicht aus, sei aber darüber hinaus nicht glaubwürdig.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis der seinerzeit zuständigen Gerichtsabteilung vom 10.02.2010 zu Zl. A1 318.279-1/2008/4E wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen; Spruchpunkte II. und III. des verwaltungsbehördlichen Bescheides wurden jedoch im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides behoben und das Verfahren diesbezüglich an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis der seinerzeit zuständigen Gerichtsabteilung vom 10.02.2010 zu Zl. A1 318.279-1/2008/4E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen; Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des verwaltungsbehördlichen Bescheides wurden jedoch im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides behoben und das Verfahren diesbezüglich an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer glaubwürdige Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Seinen Fluchtgrund, das heißt die Verursachung des Feuers, habe der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert. Wörtlich wurde unter anderem ausgeführt: "Somit konnte im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes eine entsprechende positive Feststellung zu seinem Fluchtgrund getroffen werden". Ein Zusammenhang der Verfolgungsbefürchtungen mit den in der GFK genannten Fluchtgründen liege aber nicht vor. Folgerichtig wäre Spruchpunkt I. des verwaltungsbehördlichen Bescheides zu bestätigen gewesen.Begründend wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer glaubwürdige Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Seinen Fluchtgrund, das heißt die Verursachung des Feuers, habe der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert. Wörtlich wurde unter anderem ausgeführt: "Somit konnte im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes eine entsprechende positive Feststellung zu seinem Fluchtgrund getroffen werden". Ein Zusammenhang der Verfolgungsbefürchtungen mit den in der GFK genannten Fluchtgründen liege aber nicht vor. Folgerichtig wäre Spruchpunkt römisch eins. des verwaltungsbehördlichen Bescheides zu bestätigen gewesen.

Bezogen auf Spruchpunkt II. und III. dieses Bescheides lägen aber qualifizierte Mängel vor. Diese wurden im Einzelnen dargelegt. Es bedürfe jedenfalls einer weiteren mündlichen Befragung des Beschwerdeführers. Konkret seien zudem Feststellungen dahingehend erforderlich, mit welchen strafrechtlichen Sanktionen der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung zu rechnen habe, wie die Haftbedingungen im Heimatstaat aussehen und inwieweit der Beschwerdeführer fähig sei, für seinen Unterhalt im Heimatstaat selbst zu sorgen.Bezogen auf Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides lägen aber qualifizierte Mängel vor. Diese wurden im Einzelnen dargelegt. Es bedürfe jedenfalls einer weiteren mündlichen Befragung des Beschwerdeführers. Konkret seien zudem Feststellungen dahingehend erforderlich, mit welchen strafrechtlichen Sanktionen der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung zu rechnen habe, wie die Haftbedingungen im Heimatstaat aussehen und inwieweit der Beschwerdeführer fähig sei, für seinen Unterhalt im Heimatstaat selbst zu sorgen.

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 24.02.2010 in Rechtskraft.

2. Das Bundesasylamt führte keine weiteren Verfahrensschritte durch, sondern genehmigte der zuständige Referent des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, am 03.03.2010 einen Folgebescheid, mit welchem gemäß § 8 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt wurde und er gemäß § 10 AsylG 2005 (neuerlich) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen worden ist. Im Bescheid werden dieselben Feststellungen getroffen wie im teilweise behobenen Erstbescheid des Bundesasylamtes. Unter der Rubrik Beweiswürdigung ist wörtlich Folgendes ausgeführt: "Beweiswürdigende Ausführungen zu Ihrem Fluchtvorbringen erübrigen sich. Wie bereits weiter oben dargestellt wurde, liegt dazu bereits eine rechtskräftige abweisliche Entscheidung des Asylgerichtshofes vor, sodass sich weitere beweiswürdigende Ausführungen erübrigen."2. Das Bundesasylamt führte keine weiteren Verfahrensschritte durch, sondern genehmigte der zuständige Referent des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, am 03.03.2010 einen Folgebescheid, mit welchem gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt wurde und er gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (neuerlich) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen worden ist. Im Bescheid werden dieselben Feststellungen getroffen wie im teilweise behobenen Erstbescheid des Bundesasylamtes. Unter der Rubrik Beweiswürdigung ist wörtlich Folgendes ausgeführt: "Beweiswürdigende Ausführungen zu Ihrem Fluchtvorbringen erübrigen sich. Wie bereits weiter oben dargestellt wurde, liegt dazu bereits eine rechtskräftige abweisliche Entscheidung des Asylgerichtshofes vor, sodass sich weitere beweiswürdigende Ausführungen erübrigen."

Rechtlich wird in der Folge kursorisch dargelegt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht aslyrelevant gewesen sei; demnach wäre auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK unterworfen würde. Zudem sei der Beschwerdeführer "physisch und organisch gesund", eine Einbindung in den lokalen Arbeitsmarkt und Bestreitung des Lebensunterhaltes wäre somit möglich. Weitere begründende Ausführungen in diesem Zusammenhang fehlen. Aufgrund des damals unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid im Sinne des § 23 Abs. 3 ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.Rechtlich wird in der Folge kursorisch dargelegt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht aslyrelevant gewesen sei; demnach wäre auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen würde. Zudem sei der Beschwerdeführer "physisch und organisch gesund", eine Einbindung in den lokalen Arbeitsmarkt und Bestreitung des Lebensunterhaltes wäre somit möglich. Weitere begründende Ausführungen in diesem Zusammenhang fehlen. Aufgrund des damals unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.

Am 09.09.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der polizeilichen Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in den letzten Jahren, man hätte ihm im Jahre 2008 gesagt, er sei jetzt "illegal" in Österreich. Wenn ihn die Polizei kontrollieren würde, käme er ins Gefängnis. In der Folge wäre er nach Italien gelangt, wo er erfolglos um Asyl angesucht habe. Er hätte versucht, nach Frankreich zu gehen, sei dort jedoch in Schubhaft gekommen und hätte das Land verlassen müssen. 2011 hätte er sich nach Zürich begeben, um in der Schweiz um Asyl anzusuchen. Zunächst hätte er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, doch hätte man dann festgestellt, dass er zuvor in Österreich gewesen wäre, und sei er nach Wien zurückgeschickt worden. Dort hielte er sich jetzt seit fünf Monaten wieder auf. Nach Gambia könne er wegen des Unfalls, man suche weiter nach ihm, nicht mehr zurück. Auch wäre von den gambischen Behörden der Vorfall in der Fabrik seinem Heimatstaat Senegal mitgeteilt worden, weshalb er auch dort nicht mehr hinkönne. Er bekräftigte, dass er aus Senegal sei. In Gambia hätte er jetzt 20 Jahre Aufenthaltsverbot. Er wolle, dass ihm jemand in Österreich helfe.

Am 19.09.2011 erfolgte eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes. Dort erklärte der Beschwerdeführer, er hätte Probleme mit seinem Kopf wegen der Schwierigkeiten, die er in Afrika gehabt hätte. Auf die Frage, ob er deswegen in ärztlicher Behandlung sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte in XXXX ein Gespräch mit einem Psychologen gehabt, welcher ihm in der Folge Medikamente verschrieben hätte. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer in der Folge sein Einverständnis, dass das Bundesasylamt Einsicht in ärztliche Befunde nehmen könne und behandelnde Ärzte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes kontaktiere. Auf die Frage, seit wann er die gesundheitlichen Probleme hätte, gab der Beschwerdeführer an, dies sei seit etwa drei Jahren der Fall. Auf weitere Frage, ob er die Probleme im ersten Verfahren angeführt hätte, sagte der Beschwerdeführer, dies sei nicht der Fall gewesen, er hätte die Probleme nur seiner Psychologin gesagt.Am 19.09.2011 erfolgte eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes. Dort erklärte der Beschwerdeführer, er hätte Probleme mit seinem Kopf wegen der Schwierigkeiten, die er in Afrika gehabt hätte. Auf die Frage, ob er deswegen in ärztlicher Behandlung sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte in römisch 40 ein Gespräch mit einem Psychologen gehabt, welcher ihm in der Folge Medikamente verschrieben hätte. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer in der Folge sein Einverständnis, dass das Bundesasylamt Einsicht in ärztliche Befunde nehmen könne und behandelnde Ärzte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes kontaktiere. Auf die Frage, seit wann er die gesundheitlichen Probleme hätte, gab der Beschwerdeführer an, dies sei seit etwa drei Jahren der Fall. Auf weitere Frage, ob er die Probleme im ersten Verfahren angeführt hätte, sagte der Beschwerdeführer, dies sei nicht der Fall gewesen, er hätte die Probleme nur seiner Psychologin gesagt.

Er wiederholte, dass er in Afrika große Probleme gehabt hätte. In Gambia hätte er einen Unfall verursacht, bei dem zwei Menschen getötet worden seien. Er hätte ein Aufenthaltsverbot in Gambia und Senegal bekommen und auch niemanden mehr in seiner Heimat. Er bestätigte auch seine nunmehrigen Einlassungen, aus dem Senegal zu stammen; er wäre dort geboren und sei im Alter von sechs Jahren nach Gambia gekommen. Er stamme aus der XXXX-Region im Senegal. Nach dem Vorfall im Jahre 2004 wäre er in den XXXX zurückgekehrt und dort drei Monate geblieben. In der Folge hätte er sich nach Italien begeben, wo er bis 2007 gewesen sei und wäre dann nach Österreich gelangt. Ein Nigerianer, mit dem er nach Österreich gekommen wäre, hätte ihm hier gesagt, er solle angeben, aus Gambia zu sein. Dokumente, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bestätigten, besäße er jedoch nicht. Am Ende der Einvernahme bekräftigte der Beschwerdeführer neuerlich "Stress in seinem Kopf" zu haben.Er wiederholte, dass er in Afrika große Probleme gehabt hätte. In Gambia hätte er einen Unfall verursacht, bei dem zwei Menschen getötet worden seien. Er hätte ein Aufenthaltsverbot in Gambia und Senegal bekommen und auch niemanden mehr in seiner Heimat. Er bestätigte auch seine nunmehrigen Einlassungen, aus dem Senegal zu stammen; er wäre dort geboren und sei im Alter von sechs Jahren nach Gambia gekommen. Er stamme aus der XXXX-Region im Senegal. Nach dem Vorfall im Jahre 2004 wäre er in den römisch 40 zurückgekehrt und dort drei Monate geblieben. In der Folge hätte er sich nach Italien begeben, wo er bis 2007 gewesen sei und wäre dann nach Österreich gelangt. Ein Nigerianer, mit dem er nach Österreich gekommen wäre, hätte ihm hier gesagt, er solle angeben, aus Gambia zu sein. Dokumente, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bestätigten, besäße er jedoch nicht. Am Ende der Einvernahme bekräftigte der Beschwerdeführer neuerlich "Stress in seinem Kopf" zu haben.

3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.09.2011 zu Zl. 11 10.346-EAST West wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (neuerlich) nach Gambia aus. Zur derzeitigen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers findet sich die Feststellung, dass die die Person des Beschwerdeführers treffende allgemeine maßgebliche Lage sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am 24.02.2010 bzw. 20.03.2010 nicht geändert habe. Zur Lage in Gambia wurde eine Liste von Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen, wobei sich diese inhaltlich überwiegend auf das Jahr 2010 beziehen. Es handelt sich um allgemeine Quellen, teilweise ohne Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn etwa ein Medienartikel zur Haltung des gambischen Präsidenten zu Homosexuellen zitiert ist.3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.09.2011 zu Zl. 11 10.346-EAST West wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (neuerlich) nach Gambia aus. Zur derzeitigen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers findet sich die Feststellung, dass die die Person des Beschwerdeführers treffende allgemeine maßgebliche Lage sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am 24.02.2010 bzw. 20.03.2010 nicht geändert habe. Zur Lage in Gambia wurde eine Liste von Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen, wobei sich diese inhaltlich überwiegend auf das Jahr 2010 beziehen. Es handelt sich um allgemeine Quellen, teilweise ohne Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn etwa ein Medienartikel zur Haltung des gambischen Präsidenten zu Homosexuellen zitiert ist.

Ausdrücklich als unglaubwürdig erachtet wurde die Einlassung des Beschwerdeführers, warum er im Zuge des ersten Asylantrages seine wahre Staatsangehörigkeit nicht angegeben hätte. Es widerspräche jeder Lebenserfahrung, dass ein Asylwerber ein derart wichtiges Faktum leichtfertig in jenem Staat verschweige, in dem er Schutz suche. Im Übrigen wäre die angebliche senegalesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers kein neuer Sachverhalt, da ihm dieser Umstand bereits im ersten Asylverfahren bekannt sein hätte müssen. Selbiges gelte für die gesundheitlichen Probleme. Es wäre auch nicht vorgebracht worden und sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass sich das gesundheitliche Problem des Beschwerdeführers nach Rechtskraft des Erstverfahrens in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer hätte überhaupt nicht behauptet, an schweren lebensbedrohenden Krankheiten zu leiden und wäre dies aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Offenbar sei (jedenfalls) eine durchgehende stationäre Betreuung medizinisch nicht notwendig gewesen. Hätte es tatsächlich lebensbedrohliche Probleme gegeben, hätte der dem Beschwerdeführer betreuende Psychologe wohl dementsprechend agiert und wäre der Beschwerdeführer nicht in häusliche Pflege entlassen worden. Im Ergebnis liege also kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation hätte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht. In der Folge wird ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint.

4. Gegen diesen Bescheid wurde verspätet Beschwerde erhoben. Nachdem die Parteien zu dem hiergerichtlichen Verspätungssachverhalt, der ihnen im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden war, keine Stellungnahme abgegeben hatten, wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2011 zu Zl. A2 318.279-2/2011/4E die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG und § 22 Abs. 12 AsylG 2005 zunächst als verspätet zurück.4. Gegen diesen Bescheid wurde verspätet Beschwerde erhoben. Nachdem die Parteien zu dem hiergerichtlichen Verspätungssachverhalt, der ihnen im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht worden war, keine Stellungnahme abgegeben hatten, wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2011 zu Zl. A2 318.279-2/2011/4E die Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG und Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 zunächst als verspätet zurück.

Am 17.11.2011 brachte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG an das Bundesasylamt ein. Die Verspätung sei auf eine einmalige Überlastung der Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers zurückzuführen.Am 17.11.2011 brachte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG an das Bundesasylamt ein. Die Verspätung sei auf eine einmalige Überlastung der Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Ohne ein erkennbares Ermittlungsverfahren zu führen und ohne die Entscheidung näher zu begründen, gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.11.2011 dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt. In Spruchpunkt II. wurde dem Antrag zudem aufschiebende Wirkung im Sinne des § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt.Ohne ein erkennbares Ermittlungsverfahren zu führen und ohne die Entscheidung näher zu begründen, gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.11.2011 dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG statt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag zudem aufschiebende Wirkung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuerkannt.

5. In der Folge legte die Verwaltungsbehörde die Verwaltungsakte neuerlich dem erkennenden Gerichtshof vor und langten diese am 29.11.2011 zur Gänze hiergerichtlich ein.

Damit war also nun davon auszugehen, dass die seinerzeitige Beschwerde in Folge Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages als rechtzeitig eingebracht zu gelten hat.

Am 01.12.2011 langte eine Vollmacht der nunmehrigen Vertreterin des Beschwerdeführers ein, die am 14.03.2012 per E-Mail die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers (auch in medizinsicher Sicht, schilderte. Einen Tag später langte ein ärztliches Attest betreffend den Beschwerdeführer ein, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Am 20.03.2012 wurde eine Meldebestätigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer seit 30.09.2011 in XXXX über eine Meldeadresse verfüge.Am 01.12.2011 langte eine Vollmacht der nunmehrigen Vertreterin des Beschwerdeführers ein, die am 14.03.2012 per E-Mail die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers (auch in medizinsicher Sicht, schilderte. Einen Tag später langte ein ärztliches Attest betreffend den Beschwerdeführer ein, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Am 20.03.2012 wurde eine Meldebestätigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer seit 30.09.2011 in römisch 40 über eine Meldeadresse verfüge.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 75 AsylG 2005 ist dieses in seiner geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 38/2011) vollumfänglich anzuwenden, gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit.1. Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 ist dieses in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) vollumfänglich anzuwenden, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 41 Abs. 3 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - § 68 AVG) und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - Paragraph 68, AVG) und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Gegenständlich ist die Erwägung im angefochtenen Bescheid, wonach sich die den Beschwerdeführer treffende entscheidungsmaßgebliche Lage in Gambia nicht verändert habe, einer Nachvollziehbarkeit nicht zugänglich.

Dabei ist zwar einerseits dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es weiterhin von Gambia als dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeht, als es tatsächlich bei gegenwärtiger Aktenlage nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Beschwerdeführer seine angebliche senegalesische Staatsbürgerschaft das gesamte Erstverfahren hindurch nicht vorgebracht haben will.

Andererseits ist aber zu beachten, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, dass der Asylgerichtshof in rechtsverbindlicher Art und Weise in seinem Vorerkenntnis erkannt hat, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe als glaubwürdig anzusehen ist. Da das entsprechende Erkenntnis weiterhin dem Rechtsbestand angehört, ist das Bundesasylamt auch weiterhin verpflichtet, dieser Einschätzung zu folgen, außer es ergäben sich zwingende neue Hinwiese auf die diesbezügliche Unglaubwürdigkeit.

Dies bedeutet aber auch, dass weiterhin die Notwendigkeit besteht, jene Feststellungen zu treffen, wie sie im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes aufgetragen worden sind, etwa zu den rechtlichen Konsequenzen des vom Beschwerdeführer begangenen Fahrlässigkeitsdeliktes.

Dass das Bundesasylamt in seinem Vorbescheid diese entgegen den Aufträgen des Asylgerichtshofes für den seinerzeitigen Zeitpunkt nicht eruiert hat, vermag an der Verpflichtung, dann entsprechende Erkundigungen bezogen auf den jetzigen Entscheidungszeitpunkt einzuholen, nichts zu ändern. Erst wenn also diese zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen für den jetzigen Zeitpunkt getroffen sind, kann der erforderliche Vergleich zur Situation anlässlich der rechtskräftigen Entscheidungen im Erstverfahren getroffen werden und in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt werden, ob nun entschiedene Sache vorliegt oder nicht. Dies hat das Bundesasylamt übersehen, wenn sich zur Begründung, der maßgebliche Sachverhalt habe sich nicht geändert, nur eine allgemeine Quellenliste im Akt befindet, die die maßgeblichen Fragestellungen unter Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht abdecken und zudem offensichtlich zu weiten Teilen gar nicht auf dem aktuellen Stand sind.

3. Insofern der Beschwerdeführer eine Änderung seines Gesundheitszustandes als Grund für das Nichtvorliegen entschiedener Sache ins Treffen führt, ist die Auseinandersetzung mit diesem Argument durch das Bundesasylamt ebenso qualifiziert mangelhaft geblieben. Zwar hat der Beschwerdeführer, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, in seiner Einvernahm auf Untersuchungen durch einen Psychologen/eine Psychologin verwiesen, das Bundesasylamt hat aber trotz Einholens einer Einverständniserklärung der Aktenlage nach keine hinreichenden Anstrengungen unternommen, entsprechende Befunde einzuholen respektive sich damit auseinanderzusetzen.

Selbst wenn die Erkrankung nicht unmittelbar lebensbedrohlich wäre, sie aber doch Krankheitswert besäße und Behandlungsbedürftigkeit auslöse, so könnte dies doch zumindest das Erfordernis bedingen, entsprechende Feststellungen zu einer Behandlungsmöglichkeit in Gambia in das Verfahren aufzunehmen, was aber dann wiederum im Spannungsverhältnis zum Vorliegen der entschiedenen Sache treten könnte. Diese mögliche Konsequenz hat das Bundesasylamt der Begründung des angefochtenen Bescheides nach nicht hinreichend beachtet.

Das Bundesasylamt konnte bei der vorliegenden und eben nicht ergänzten Aktenlage auch nicht eindeutig davon ausgehen, dass ein allfällig krankheitswerter und behandlungsbedürftiger Zustand in dieser Form tatsächlich schon im Vorverfahren vorgelegen hätte.

Im Ergebnis hätte es also hier einer Ergänzung des Sachverhaltes und einer darauf gestützten näheren Auseinandersetzung auch mit dem Beschwerdeführer bedurft, was aber unterblieben ist.

4. In einer Gesamtschau der unter Punkt 2. und 3. dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein. Im Bezug auf die allfällig zu treffende Ausweisungsentscheidung wird eine aktuelle Abwägung im Sinne der dazu vorhandenen österreichischen und europäischen Judikatur Platz zu greifen haben.4. In einer Gesamtschau der unter Punkt 2. und 3. dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein. Im Bezug auf die allfällig zu treffende Ausweisungsentscheidung wird eine aktuelle Abwägung im Sinne der dazu vorhandenen österreichischen und europäischen Judikatur Platz zu greifen haben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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