RS Vwgh 2005/9/27 2005/12/0199

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §80 Abs5;
BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80 Abs9;

Rechtssatz

Ungeachtet der im Ergebnis ähnlichen Konsequenzen (weitere rechtliche Zulässigkeit der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung ungeachtet der erfolgten Entziehung, wobei die in der Vorjudikatur hervorgehobene zeitliche Befristung der Gestattung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 lediglich daraus folgt, dass das Gestattungsverhältnis seinerseits durch Entziehungsbescheid beendet werden kann, sobald die Naturalwohnung für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird) handelt es sich bei der Festlegung der Räumungsfrist gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 und bei der Gestattung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung gemäß Abs. 9 leg.cit. (für deren Beendigung sodann die Räumungsfristen des Abs. 7 ihrerseits gelten) um UNTERSCHIEDLICHE Rechtsakte, die an unterschiedliche inhaltliche Voraussetzungen anknüpfen und daher verschiedene "Verwaltungssachen" bilden, weshalb sie in gesonderten Verfahren abzuhandeln und in gesonderten Bescheiden bzw. Spruchpunkten zu entscheiden sind. Gleiches gilt auch für das Verhältnis zwischen der Entziehung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 BDG 1979 und der Gestattung der tatsächlichen Benützung nach Abs. 9 leg.cit., wobei hier das Ergehen eines Entziehungsbescheides sogar Voraussetzung für eine spätere Gestattung nach der letztgenannten Gesetzesbestimmung ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120199.X02

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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