RS Vwgh 2005/9/27 2005/12/0199

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80 Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/12/0176 E 24. Jänner 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Die Gestattung der Benützung der Naturalwohnung gem § 80 Abs 9 BDG 1979 setzt voraus, daß dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung (mehr) zusteht (Hinweis E 14.3.1988, 87/12/0007, VwSlg 12669 A/1988). Durch die Gestattung soll vielmehr ein eigener öffentlich-rechtlicher - wenn auch zeitlich begrenzter - Titel für die weitere Benützung der Naturalwohnung geschaffen werden. Insofern besteht zwischen § 80 Abs 9 und Abs 7 BDG 1979 eine inhaltliche Ähnlichkeit: Beide Bestimmungen regeln nämlich Fälle, in denen eine Naturalwohnung nach Entziehung (allenfalls Erlöschen) des subjektiv öffentlich-rechtlichen Benützungsrechtes rechtlich zulässig, zeitlich begrenzt tatsächlich weiter benützt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120199.X01

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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