TE AsylGH Beschluss 2012/4/11 D4 415128-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2012
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D4 415128-2/2011/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D4 415127-2/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 12.11.2010 unter der GZ. D4 415128-1/2010/2E, des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der XXXX, StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 12.11.2010 unter der GZ. D4 415128-1/2010/2E, des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der römisch 40 , StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Wiederaufnahmeantrag vom 25.11.2010 des mit Erkenntnis vom 12.11.2010, GZ. D4 415128-1/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zurückgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag vom 25.11.2010 des mit Erkenntnis vom 12.11.2010, GZ. D4 415128-1/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die minderjährige kumykische, muslimische Wiederaufnahmewerberin - eine russische Staatsangehörige - führt den im Spruch genannten Namen, ist die Tochter der XXXX und stellte am 22.04.2010 vertreten durch diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzliche Vertreterin brachte dabei vor, ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, es gelten dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst.Die minderjährige kumykische, muslimische Wiederaufnahmewerberin - eine russische Staatsangehörige - führt den im Spruch genannten Namen, ist die Tochter der römisch 40 und stellte am 22.04.2010 vertreten durch diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzliche Vertreterin brachte dabei vor, ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, es gelten dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst.

Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.05.2010 brachte die gesetzliche Vertreterin der Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen vor, die Kinder seien gesund und dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, welche nur mit ihr mitgereist seien. Sie selbst sei von XXXX, welcher als Bildungsminister unter ihrer Mitwirkung wegen Korruption festgenommen worden sei, bedroht worden und im Februar 2007 sei versucht worden, ihre Kinder aus dem Kindergarten zu entführen, worauf diese nicht mehr in den Kindergarten gegangen seien. Am 06.09.2007 hätten sie und ihre Kinder den Familiennamen auf XXXX ändern lassen.Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.05.2010 brachte die gesetzliche Vertreterin der Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen vor, die Kinder seien gesund und dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, welche nur mit ihr mitgereist seien. Sie selbst sei von römisch 40 , welcher als Bildungsminister unter ihrer Mitwirkung wegen Korruption festgenommen worden sei, bedroht worden und im Februar 2007 sei versucht worden, ihre Kinder aus dem Kindergarten zu entführen, worauf diese nicht mehr in den Kindergarten gegangen seien. Am 06.09.2007 hätten sie und ihre Kinder den Familiennamen auf römisch 40 ändern lassen.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2010 gab die gesetzliche Vertreterin zusammengefasst an, vor einer Gerichtsverhandlung Anfang 2008, in welcher sie als Zeugin aussagen hätte sollen, sei versucht worden, ihre Kinder zu entführen, worauf sie ihre Kinder nicht mehr in den Kindergarten geschickt und von der Polizei Personenschutz erhalten habe. Nach dem Prozess sei ihr kein Personenschutz mehr gewährt worden und es sei versucht worden, sie (selbst) zu entführen und zu ermorden, weshalb sie ein Jahr lang mit ihren Kindern zu ihrer Freundin nach XXXX umgezogen sei. Nachdem sie dort ausfindig gemacht worden sei, sei sie auf einen Militärstützpunkt in XXXX und im XXXX nach XXXX gezogen, nachdem ihr Aufenthaltsort in XXXX eruiert worden sei.Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2010 gab die gesetzliche Vertreterin zusammengefasst an, vor einer Gerichtsverhandlung Anfang 2008, in welcher sie als Zeugin aussagen hätte sollen, sei versucht worden, ihre Kinder zu entführen, worauf sie ihre Kinder nicht mehr in den Kindergarten geschickt und von der Polizei Personenschutz erhalten habe. Nach dem Prozess sei ihr kein Personenschutz mehr gewährt worden und es sei versucht worden, sie (selbst) zu entführen und zu ermorden, weshalb sie ein Jahr lang mit ihren Kindern zu ihrer Freundin nach römisch 40 umgezogen sei. Nachdem sie dort ausfindig gemacht worden sei, sei sie auf einen Militärstützpunkt in römisch 40 und im römisch 40 nach römisch 40 gezogen, nachdem ihr Aufenthaltsort in römisch 40 eruiert worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2010, Zl. 10 03.457-BAI, wurde unter Spruchteil I. der Antrag vom 22.04.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Wiederaufnahmewerberin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2010, Zl. 10 03.457-BAI, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag vom 22.04.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Wiederaufnahmewerberin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Familieverfahren gemäß § 34 vorliege. Weder eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Motiv, noch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe festgestellt werden können. Es wurde die Ausweisung der Wiederaufnahmewerberin unter Bedachtnahme auf ihr Familienleben ausgesprochen.Begründend wurde ausgeführt, dass ein Familieverfahren gemäß Paragraph 34, vorliege. Weder eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Motiv, noch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe festgestellt werden können. Es wurde die Ausweisung der Wiederaufnahmewerberin unter Bedachtnahme auf ihr Familienleben ausgesprochen.

Dagegen sowie gegen die Entscheidungen betreffend die Mutter und ihre Schwester wurde die vorliegende Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde der Mutter der Wiederaufnahmewerberin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2010, GZ: D4 415126-1/2010/2E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, da das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht als glaubhaft angesehen wurde. Ferner konnte damit das Bestehen einer drohenden Gefährdungssituation nicht erkannt werden. Eine Ausweisung in die Russische Föderation wurde unter Bedachtnahme auf das Familienleben mit ihren minderjährigen Töchtern ausgesprochen.Die Beschwerde der Mutter der Wiederaufnahmewerberin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2010, GZ: D4 415126-1/2010/2E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, da das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht als glaubhaft angesehen wurde. Ferner konnte damit das Bestehen einer drohenden Gefährdungssituation nicht erkannt werden. Eine Ausweisung in die Russische Föderation wurde unter Bedachtnahme auf das Familienleben mit ihren minderjährigen Töchtern ausgesprochen.

Der Asylgerichtshof stellte in dem die Mutter der Wiederaufnahmewerberin betreffenden Erkenntnis fest, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hatte und gab auch seine eigenen Erwägungen wieder.

Die Zustellung der die Wiederaufnahmewerberin und ihre Mutter betreffenden Erkenntnisse erfolgte am 18.11.2010.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2010 stellte die Mutter der Wiederaufnahmewerberin für sich und ihre Töchter gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig beendeten Asylverfahren.Mit Schriftsatz vom 26.11.2010 stellte die Mutter der Wiederaufnahmewerberin für sich und ihre Töchter gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig beendeten Asylverfahren.

In Begründung des Antrages wurde ausgeführt, dass die von der Mutter der Wiederaufnahmewerberin im Verfahren vor dem Bundesasylamt beizubringende Beweismittel und Dokumente ihr erst vor eineinhalb Wochen - zeitgleich mit dem negativen Erkenntnis - auf dem Postweg zugestellt worden seien. Die Verzögerung beruhe auf dem Umstand, dass die erstmalige Sendung am 23.06.2010 (die diesbezügliche Quittung wurde ebenfalls übermittelt - Dokument 7) durch ihre Schwester in XXXX nicht an sie zugestellt, sondern an diese erst Ende Oktober 2010 wieder retourniert wurde. Die Beweismittel hätten deshalb ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig in ihrem Asylverfahren geltend gemacht werden können. Diese hätten jedoch gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG bei entsprechender Berücksichtigung einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt, da sie die Angaben ihres Fluchtvorbringens in wesentlichem Maße stützen und zur Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe im Sinne von Plausibilität, Schlüssigkeit und Substantiierung erheblich beitragen würden. Da sie erst im Rahmen der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung am 22.11.2010 beim XXXX darauf hingewiesen worden sei, dass das nunmehrige Vorliegen der asyl- und entscheidungsrelevanten Beweismittel einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstelle, gelte dieser Antrag als binnen zwei Wochen und damit als fristgerecht eingebracht. Es handelte sich dabei um zwölf Dokumente, die die Mutter der Wiederaufnahmewerberin betreffen.In Begründung des Antrages wurde ausgeführt, dass die von der Mutter der Wiederaufnahmewerberin im Verfahren vor dem Bundesasylamt beizubringende Beweismittel und Dokumente ihr erst vor eineinhalb Wochen - zeitgleich mit dem negativen Erkenntnis - auf dem Postweg zugestellt worden seien. Die Verzögerung beruhe auf dem Umstand, dass die erstmalige Sendung am 23.06.2010 (die diesbezügliche Quittung wurde ebenfalls übermittelt - Dokument 7) durch ihre Schwester in römisch 40 nicht an sie zugestellt, sondern an diese erst Ende Oktober 2010 wieder retourniert wurde. Die Beweismittel hätten deshalb ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig in ihrem Asylverfahren geltend gemacht werden können. Diese hätten jedoch gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bei entsprechender Berücksichtigung einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt, da sie die Angaben ihres Fluchtvorbringens in wesentlichem Maße stützen und zur Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe im Sinne von Plausibilität, Schlüssigkeit und Substantiierung erheblich beitragen würden. Da sie erst im Rahmen der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung am 22.11.2010 beim römisch 40 darauf hingewiesen worden sei, dass das nunmehrige Vorliegen der asyl- und entscheidungsrelevanten Beweismittel einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstelle, gelte dieser Antrag als binnen zwei Wochen und damit als fristgerecht eingebracht. Es handelte sich dabei um zwölf Dokumente, die die Mutter der Wiederaufnahmewerberin betreffen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese bzw. dieses bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Für den erkennenden Senat ergibt eine Einsicht in die vorgelegten Beweismittel nicht die Möglichkeit, dass unter deren Berücksichtigung eine anderslautende Entscheidung hätte ergehen können: Während sich elf der zwölf aufgelisteten Beweismittel ausschließlich auf die Ausbildung und Berufstätigkeit sowie Identität der Mutter der Wiederaufnahmewerberin beziehen, gibt ein vorgelegter Zeitungsbericht die Verhaftung des angeblichen Verfolgers die Eröffnung eines Verfahrens gegen diesen wieder. Der Zeitungsartikel stellt jedoch keinen Bezug zur Mutter der Wiederaufnahmewerberin her, sondern widerspricht sogar deren Angaben. Diese Unterschiede werden von der Mutter der Wiederaufnahmewerberin sogar von sich heraus eingeräumt, jedoch damit erklärt, dass diese beiden Details in der Zeitung falsch wiedergegeben worden seien.

Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht der Asylgerichtshof weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung der Mutter der Wiederaufnahmewerberin der erforderlichen Glaubwürdigkeit gänzlich entbehrt. Eigene Wiederaufnahmegründe für die Wiederaufnahmewerberin selbst wurden keine geltend gemacht.

Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren der Wiederaufnahmewerberin abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren der Wiederaufnahmewerberin abzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten