TE AsylGH Beschluss 2012/4/11 D4 415126-2/2010

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Veröffentlicht am 11.04.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D4 415126-2/2011/11E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 12.11.2010 unter der GZ. D4 415126-1/2010/2E, des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der XXXX, StA. Russische Föderation in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 12.11.2010 unter der GZ. D4 415126-1/2010/2E, des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der römisch 40 , StA. Russische Föderation in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Wiederaufnahmeantrag vom 25.11.2010 des mit Erkenntnis vom 12.11.2010, GZ. D4 415126-1/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zurückgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag vom 25.11.2010 des mit Erkenntnis vom 12.11.2010, GZ. D4 415126-1/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die kumykische, muslimische, geschiedene Wiederaufnahmewerberin - eine russische Staatsangehörige - führt den im Spruch genannten Namen, war im Heimatland zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste illegal gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil sie seit 2006 von einem Mann namens XXXX verfolgt werde. Dieser habe im Arbeitsministerium gearbeitet, wo sie ebenfalls einen Monat zur Probe beschäftigt gewesen sei. Dieser habe von einer Frau namens XXXX für die Ausstellung eines Dokumentes 50.000.- Rubel und sexuelles Entgegenkommen verlangt. Auf deren Anzeige habe der Vorgesetzte des Mannes verlangt, dass sie Frau XXXX als deren (vorgebliche) Freundin bei der Geldübergabe begleiten solle, wobei sie mit einem Abhörgerät ausgestattet gewesen sei. XXXX sei nach der Geldübergabe festgenommen und gerichtlich verurteilt worden. Er habe sich mit viel Geld freigekauft und bedrohe seither sie und ihre Kinder mit der Ermordung. Sie habe schon einmal ihren Familiennamen geändert, er habe sie jedoch wieder gefunden und sie fürchte um ihr Leben und das ihrer Kinder. Ihre Töchter XXXX und XXXX hätten keine eigenen Fluchtgründe, es gelten dieselben wie für sie selbst. Die Wiederaufnahmewerberin legte einen Inlandsreisepass vor und gab an, der (Auslands)Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. Ferner brachte sie vor, sie sei am 22.04.2010 illegal mit einem LKW in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Heimatort würden noch die Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester in XXXX leben. Von 2008 bis 2010 habe sie als Verkäuferin in XXXX in einem staatlichen Geschäft als Verkäuferin gearbeitet und zuletzt in XXXX gewohnt.Die kumykische, muslimische, geschiedene Wiederaufnahmewerberin - eine russische Staatsangehörige - führt den im Spruch genannten Namen, war im Heimatland zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste illegal gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil sie seit 2006 von einem Mann namens römisch 40 verfolgt werde. Dieser habe im Arbeitsministerium gearbeitet, wo sie ebenfalls einen Monat zur Probe beschäftigt gewesen sei. Dieser habe von einer Frau namens römisch 40 für die Ausstellung eines Dokumentes 50.000.- Rubel und sexuelles Entgegenkommen verlangt. Auf deren Anzeige habe der Vorgesetzte des Mannes verlangt, dass sie Frau römisch 40 als deren (vorgebliche) Freundin bei der Geldübergabe begleiten solle, wobei sie mit einem Abhörgerät ausgestattet gewesen sei. römisch 40 sei nach der Geldübergabe festgenommen und gerichtlich verurteilt worden. Er habe sich mit viel Geld freigekauft und bedrohe seither sie und ihre Kinder mit der Ermordung. Sie habe schon einmal ihren Familiennamen geändert, er habe sie jedoch wieder gefunden und sie fürchte um ihr Leben und das ihrer Kinder. Ihre Töchter römisch 40 und römisch 40 hätten keine eigenen Fluchtgründe, es gelten dieselben wie für sie selbst. Die Wiederaufnahmewerberin legte einen Inlandsreisepass vor und gab an, der (Auslands)Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. Ferner brachte sie vor, sie sei am 22.04.2010 illegal mit einem LKW in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Heimatort würden noch die Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester in römisch 40 leben. Von 2008 bis 2010 habe sie als Verkäuferin in römisch 40 in einem staatlichen Geschäft als Verkäuferin gearbeitet und zuletzt in römisch 40 gewohnt.

Die Wiederaufnahmewerberin gab im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.05.2010 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen Folgendes an:

Eingangs bejahte sie nach einleitender Belehrung die Frage, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstehe und brachte vor, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, welche nur mit ihr mitgereist seien. Die Kinder seien gesund, sie selbst nehme regelmäßig seit drei Jahren Medikamente wegen Diabetes, wobei sie diese Medikamente bereits in Dagestan kostenlos beziehen habe können. Sie wurde zur Vorlage von Attesten oder Befunden aufgefordert. Zu ihrem Familienstand gab sie an, ein zweites Mal nach muslimischem Ritus geheiratet zu haben, aber mehr oder weniger alleinerziehend zu sein. Die Kinder würden ihren Familiennamen tragen. Sie habe sich vor fünf Jahren vom Vater der Kinder getrennt und lebe auch aktuell in keiner Beziehung. Der Vater der Kinder halte sich in XXXX auf und kümmere sich nicht um sie und die Kinder. Einen Reisepass habe sie noch niemals besessen, habe bislang keinen gebraucht, sie sei noch niemals gereist. Sie sei von der Ukraine kommend in einem LKW versteckt ins Bundesgebiet eingereist und habe Nichts wahrnehmen können. Sie sei weder im Herkunftsstaat noch sonst irgendwo vorbestraft. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit einem Lebensmittelkiosk selbständig verdient und sei zuletzt als Verkäuferin auf dem Militärstützpunkt XXXX in XXXX, an der Grenze zu Tschetschenien und Georgien, tätig gewesen. Die Kosten für den Schlepper von insgesamt ¿ 4.000.- habe sie aus ihren Ersparnissen bezahlt, sie habe immer gut verdient. Als Reiseziel habe sie Österreich ausgewählt und dafür auch bezahlt. Als gelernte Buchhalterin habe sie, weil die Kinder im Kindergarten gut untergebracht gewesen seien, nach einer entsprechenden Tätigkeit gesucht und sich über Vorschlag einer Freundin bei der Gesellschaft UBP in XXXX, dem Amt zur Bekämpfung von Wirtschaftvergehen, beworben und sei für drei Probemonate eingestellt worden. Auf Grund der Anzeige einer Frau XXXX habe sie diese als deren vorgebliche Freundin zum Bildungsministerium begleitet und in weiterer Folge sei der Bildungsminister XXXX von der Behörde UBP festgenommen worden, worauf dieser begonnen habe, beiden zu drohen. Dies sei Ende des Jahres 2006 gewesen. XXXX sei nun wieder an derselben Arbeitsstelle im Bildungsministerium von XXXX. Insgesamt habe sie keine drei Monate bei der UBP gearbeitet, sondern nur für ca. zwei Monate, im September und Oktober 2006. Der Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass XXXX sie nach wie vor verfolge. Der Mann mit dem Vornamen XXXX sei nun wieder an der Macht, er sei wieder erster Stellvertreter des Bildungsministers in XXXX. Er habe sie im Dezember 2006 im betrunkenen Zustand in ihrem Geschäft mit der Ermordung durch Kriminelle bedroht. Diese hätten versucht, ihre Kinder im Februar 2007 aus dem Kindergarten zu entführen. Danach seien die Kinder nicht mehr in den Kindergarten gegangen. Dieser Vorfall sei nicht angezeigt worden, sondern sie habe es dem Abteilungsleiter in der UBP mitgeteilt. Im Februar oder März 2007 habe vor Gericht eine Verhandlung gegen XXXX wegen Korruption stattgefunden, wobei dieser eine Haftstrafe von zwei Jahren bedingt erhalten habe. Kurz darauf hätten zwei unbekannte Männer versucht, sie aus dem Geschäft zu zerren, was aber wegen ihrer Gegenwehr und ihres Geschreis misslungen sei. Sie habe 2010 Dagestan verlassen, nachdem sie (von ihrem Verfolger) an einem anderen Ort wieder gefunden worden sei. Sie habe sich 2008 in XXXX aufgehalten und 2010 sei sie in XXXX wieder ausfindig gemacht worden, wobei ihr immer mit ihrer Ermordung gedroht worden sei. Bei der Polizei sei sie nicht gewesen, weil alles korrupt sei. Sie habe ihre Identität geändert und sei trotzdem ausfindig gemacht worden. Sie habe bis zum 06.09.2007 immer ihren Mädchennamen XXXX verwendet, auch ihre Kinder hätten mit Familiennamen XXXX geheißen, die Vornahmen seien unverändert geblieben. Danach habe sie ihren Namen offiziell am Gemeindeamt in XXXX in XXXX ändern lassen. Im Übrigen habe sie nie Probleme mit der Polizei oder dem Militär oder staatlichen Organen gehabt. Den vollständigen Namen des Bildungsministers, welcher mit Vornamen XXXX geheißen habe, könne sie nicht angeben. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat weder Probleme wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und habe auch ansonsten keine Probleme auf Grund einer Verfolgung durch Dritte gehabt. Zum Vorhalt, wieso sie nicht in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, gab sie an, sie sei sogar nach XXXX übersiedelt und sei sogar bei der Militärbasis in XXXX gefunden worden. Sie habe dort von 2008 bis Ende 2009 gelebt, worauf sie wieder heimlich nach XXXX zu den Eltern gezogen sei. Die Basis habe sie verlassen, weil sie dort ausfindig gemacht worden sei. Nach erfolgter Rückübersetzung und auf Rückfrage bestätigte sie, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und bestätigte die Richtigkeit der Rückübersetzung mittels Unterschrift.Eingangs bejahte sie nach einleitender Belehrung die Frage, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstehe und brachte vor, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, welche nur mit ihr mitgereist seien. Die Kinder seien gesund, sie selbst nehme regelmäßig seit drei Jahren Medikamente wegen Diabetes, wobei sie diese Medikamente bereits in Dagestan kostenlos beziehen habe können. Sie wurde zur Vorlage von Attesten oder Befunden aufgefordert. Zu ihrem Familienstand gab sie an, ein zweites Mal nach muslimischem Ritus geheiratet zu haben, aber mehr oder weniger alleinerziehend zu sein. Die Kinder würden ihren Familiennamen tragen. Sie habe sich vor fünf Jahren vom Vater der Kinder getrennt und lebe auch aktuell in keiner Beziehung. Der Vater der Kinder halte sich in römisch 40 auf und kümmere sich nicht um sie und die Kinder. Einen Reisepass habe sie noch niemals besessen, habe bislang keinen gebraucht, sie sei noch niemals gereist. Sie sei von der Ukraine kommend in einem LKW versteckt ins Bundesgebiet eingereist und habe Nichts wahrnehmen können. Sie sei weder im Herkunftsstaat noch sonst irgendwo vorbestraft. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit einem Lebensmittelkiosk selbständig verdient und sei zuletzt als Verkäuferin auf dem Militärstützpunkt römisch 40 in römisch 40 , an der Grenze zu Tschetschenien und Georgien, tätig gewesen. Die Kosten für den Schlepper von insgesamt ¿ 4.000.- habe sie aus ihren Ersparnissen bezahlt, sie habe immer gut verdient. Als Reiseziel habe sie Österreich ausgewählt und dafür auch bezahlt. Als gelernte Buchhalterin habe sie, weil die Kinder im Kindergarten gut untergebracht gewesen seien, nach einer entsprechenden Tätigkeit gesucht und sich über Vorschlag einer Freundin bei der Gesellschaft UBP in römisch 40 , dem Amt zur Bekämpfung von Wirtschaftvergehen, beworben und sei für drei Probemonate eingestellt worden. Auf Grund der Anzeige einer Frau römisch 40 habe sie diese als deren vorgebliche Freundin zum Bildungsministerium begleitet und in weiterer Folge sei der Bildungsminister römisch 40 von der Behörde UBP festgenommen worden, worauf dieser begonnen habe, beiden zu drohen. Dies sei Ende des Jahres 2006 gewesen. römisch 40 sei nun wieder an derselben Arbeitsstelle im Bildungsministerium von römisch 40 . Insgesamt habe sie keine drei Monate bei der UBP gearbeitet, sondern nur für ca. zwei Monate, im September und Oktober 2006. Der Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass römisch 40 sie nach wie vor verfolge. Der Mann mit dem Vornamen römisch 40 sei nun wieder an der Macht, er sei wieder erster Stellvertreter des Bildungsministers in römisch 40 . Er habe sie im Dezember 2006 im betrunkenen Zustand in ihrem Geschäft mit der Ermordung durch Kriminelle bedroht. Diese hätten versucht, ihre Kinder im Februar 2007 aus dem Kindergarten zu entführen. Danach seien die Kinder nicht mehr in den Kindergarten gegangen. Dieser Vorfall sei nicht angezeigt worden, sondern sie habe es dem Abteilungsleiter in der UBP mitgeteilt. Im Februar oder März 2007 habe vor Gericht eine Verhandlung gegen römisch 40 wegen Korruption stattgefunden, wobei dieser eine Haftstrafe von zwei Jahren bedingt erhalten habe. Kurz darauf hätten zwei unbekannte Männer versucht, sie aus dem Geschäft zu zerren, was aber wegen ihrer Gegenwehr und ihres Geschreis misslungen sei. Sie habe 2010 Dagestan verlassen, nachdem sie (von ihrem Verfolger) an einem anderen Ort wieder gefunden worden sei. Sie habe sich 2008 in römisch 40 aufgehalten und 2010 sei sie in römisch 40 wieder ausfindig gemacht worden, wobei ihr immer mit ihrer Ermordung gedroht worden sei. Bei der Polizei sei sie nicht gewesen, weil alles korrupt sei. Sie habe ihre Identität geändert und sei trotzdem ausfindig gemacht worden. Sie habe bis zum 06.09.2007 immer ihren Mädchennamen römisch 40 verwendet, auch ihre Kinder hätten mit Familiennamen römisch 40 geheißen, die Vornahmen seien unverändert geblieben. Danach habe sie ihren Namen offiziell am Gemeindeamt in römisch 40 in römisch 40 ändern lassen. Im Übrigen habe sie nie Probleme mit der Polizei oder dem Militär oder staatlichen Organen gehabt. Den vollständigen Namen des Bildungsministers, welcher mit Vornamen römisch 40 geheißen habe, könne sie nicht angeben. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat weder Probleme wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und habe auch ansonsten keine Probleme auf Grund einer Verfolgung durch Dritte gehabt. Zum Vorhalt, wieso sie nicht in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, gab sie an, sie sei sogar nach römisch 40 übersiedelt und sei sogar bei der Militärbasis in römisch 40 gefunden worden. Sie habe dort von 2008 bis Ende 2009 gelebt, worauf sie wieder heimlich nach römisch 40 zu den Eltern gezogen sei. Die Basis habe sie verlassen, weil sie dort ausfindig gemacht worden sei. Nach erfolgter Rückübersetzung und auf Rückfrage bestätigte sie, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und bestätigte die Richtigkeit der Rückübersetzung mittels Unterschrift.

Anlässlich der erneuten Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.07.2010 brachte die Wiederaufnahmewerberin auf entsprechende Befragung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache nach eingehender Belehrung vor, dass sie sich mit der Dolmetscherin einwandfrei verständigen könne, und gab zu ihrer gesundheitlichen Verfassung an, Diabetikerin zu sein und in medikamentöser Behandlung zu stehen. In Österreich sei sie diesbezüglich noch nicht behandelt worden. Sie gab an, dass ihr zwischenzeitig Dokumente geschickt worden seien und wurde aufgefordert, diese vorzulegen. Zu ihren persönlichen Daten gab sie ua. an, seit 2006 nicht mehr in ihrer Wohnung in XXXX gewesen zu sein, sondern sich eineinhalb Jahre bei einer Freundin in XXXX aufgehalten zu haben, wo sie nicht gearbeitet, sondern von ihren Ersparnissen gelebt habe, und sodann zu einem Militärstützpunkt in XXXX gezogen zu sein, wo sie als Verkäuferin in einem Supermarkt beschäftigt gewesen sei. Ihr Geschäft in XXXX habe mit Angestellten gut funktioniert und sie habe keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt. Die letzten fünf Monate vor der Ausreise sei sie zu ihren Eltern gezogen. Zum Vorhalt über ihre widersprüchlichen Angaben betreffend den Reisepass vor der EAST West, wo sie angegeben hatte, keinen Reisepass besessen zu haben bzw. dieser sei ihr von den Schleppern abgenommen worden, und ihren nunmehrigen Angaben, der Reisepass sei ihr vom Schlepper in der Ukraine abgenommen worden, gab sie an, sie sei in der EAST West gefragt worden, ob sie davor einen Reisepass besessen habe, was sie verneint habe, weil sie dafür keinen Bedarf gehabt hätte. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil sie Ende September, Anfang Oktober 2006 in der Behörde für Korruptionsbekämpfung (UBEP) zu arbeiten begonnen habe. Eine Frau namens XXXX habe sich an die Behörde gewendet, weil der stellvertretende Bildungsminister Dagestans für die Beschaffung eines Arbeitsplatzes 50.000.- Rubel und sexuelle Dienstleistungen von ihr verlangt habe. Daraufhin habe die Wiederaufnahmewerberin diese Frau als deren vorgebliche Freundin versehen mit einem Abhörgerät ins Bildungsministerium begleiten müssen. Das Geld sei aus dem Safe ihres Büros gewesen und der Wiederaufnahmewerberin übergeben worden. Die übergebenen Geldscheine seien beim stellvertretenden Bildungsminister sichergestellt und der stellvertretende Bildungsminister sei festgenommen worden, worauf dieser wütend geworden sei und ihnen gedroht hätte. Anfang 2008, kurz vor dem Gerichtsverfahren sei dieser ehemalige stellvertretende Bildungsminister zu ihr ins Geschäft gekommen und habe ihr 500.000.- Rubel angeboten, damit sie ihre Aussage als Zeugin zurückziehe und gesagt, dass ein Mord 5.000.- Rubel koste. Vor der Gerichtsverhandlung sei versucht worden, ihre Kinder zu entführen, worauf sie ihre Kinder nicht mehr in den Kindergarten geschickt habe und sie Personenschutz von der Polizei bekommen habe. Eine Woche nach dem Prozess sei versucht worden, sie zu entführen und zu ermorden, sie habe keinen Personenschutz mehr gehabt. Aus Angst sei sie mit ihren Kindern zu ihrer Freundin gezogen, wo sie sich über ein Jahr aufgehalten habe. In diesem Dorf habe sie ihren Reisepass erhalten. Obwohl sie den Beamten bestochen habe, irgendeine Adresse einzutragen, damit die Kinder den Kindergarten besuchen konnten, sei sie dort gefunden worden. Als sie gehört habe, dass an der eingetragenen Adresse nach ihr gesucht worden sei, sei sie nach XXXX auf den Militärstützpunkt gezogen, wo sie sich sicher gefühlt habe. Im November 2009 sei sie dort ebenfalls ausfindig gemacht worden. Eine Putzfrau habe ihr gesagt, dass ein großer dunkler Wagen mit Männern gekommen sei und diese nach ihr gefragt hätten. Nach einer Unterbrechung der Einvernahme wurde diese am 08.07.2010 fortgesetzt. Die Wiederaufnahmewerberin führte aus, dass sie den Militärstützpunkt verlassen habe und mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach XXXX gezogen sei, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt habe. Währenddessen habe sie dort keine Probleme gehabt. Andere Gründe habe sie nicht. Auf Nachfrage gab sie an, UBEP bedeute Behörde zum Kampf gegen Wirtschaftsverbrechen. Auf den Vorhalt, dass sie bei der Antragstellung angegeben habe, beim Arbeitsministerium (UBP) gearbeitet zu haben bzw. im Zuge der Einvernahme vor der EAST West angegeben habe, bei der Gesellschaft UBP gearbeitet zu haben, brachte sie vor, niemals gesagt zu haben, dass sie beim Arbeitsministerium gearbeitet habe. Sie sei bei UBEP tätig gewesen. Auf den Vorhalt der widersprüchlichen Angaben über die berufliche Funktion des XXXX gab sie an, sie habe bei allen drei Befragungen dasselbe gesagt, sie bleibe bei ihrer heutigen Aussage, XXXX sei der stellvertretende Bildungsminister gewesen. Zum Vorhalt, dass sie anlässlich der Antragstellung angegeben habe, einen Monat zur Probe beschäftigt gewesen zu sein und danach von einer Probezeit von drei Monaten gesprochen und nun angegeben habe, nur zwei Monate dort gearbeitet zu haben, gab sie an, die Probezeit habe drei Monate betragen, sie habe nur zwei Monate dort gearbeitet. Die Eltern hätten nach ihrer Ausreise das Geschäft geschlossen. Die in ihrem (zweiten) Inlandsreispass eingetragene Adresse sei ihr nicht bekannt, sie sei nie dort gewesen. Auf den Vorhalt, wie sie dann habe erfahren können, dass sie gesucht werde, gab sie an, die Schwiegermutter ihrer Freundin würde dort wohnen und habe erfahren, dass unbekannte Männer eine Frau mit zwei Kindern suchen gesucht hätten. Diese Leute hätten das gesamte Haus durchsucht. Auf den Vorhalt, dass dies nicht glaubhaft sei, berichtigte sie ihre Angaben und brachte vor, nicht die Schwiegermutter der Freundin hätte dort gewohnt, sondern eine Freundin der Schwiegermutter. Zum Vorhalt, dass sie anlässlich der Antragstellung angegeben habe, XXXX sei beim Arbeitsministerium tätig gewesen und von Frau XXXX für die Ausstellung eines Dokumentes 50.000.- Rubel und Sex verlangt habe und daraufhin dessen Vorgesetzter von der Wiederaufnahmewerberin verlangt habe, sie solle Frau XXXX zur Geldübergabe als deren vorgebliche Freundin begleiten, sie hingegen bei ihrer Einvernahme vor der EAST West und vor dem Bundesasylamt Innsbruck im Gegensatz dazu angegeben habe, dass ihr Vorgesetzter vom UBEP ihr aufgetragen habe, Frau XXXX ins Bildungsministerium zu begleiten, brachte sie vor, bei den nunmehrigen Angaben zu bleiben. Ihr Vorgesetzter sei nicht der Vorgesetzte des XXXX gewesen. Zum weiteren Vorhalt, dass sie nach ihren Angaben von der Polizei Personenschutz erhalten habe, gab sie an, die weiteren Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt zu haben und niemals um Schutz bei der Polizei angesucht zu haben, weil diese schlimmer als Banditen sei. Auf den Vorhalt dass dies unplausibel sei, da sie angegeben habe, bis zur Gerichtsverhandlung beschützt worden zu sein und Personenschutz bekommen zu haben, brachte sie vor, ihr Vorgesetzter habe gewollt, dass sie bei dem Prozess aussage, weshalb sie Personenschutz erhalten habe. Zum weiteren Vorhalt, dass es nicht glaubwürdig sei, dass sie obwohl sie nicht mehr (in einer Spezialabteilung) beschäftigt sei, von einem Mann, dessen vollen Namen sie nicht einmal kenne, verfolgt werde, da außer ihr auch noch andere Mitarbeiter dieser Abteilung zu seiner Verhaftung beigetragen hätten, welche dort noch immer beschäftigt seien, brachte sie vor, dass der Verfolger der Meinung gewesen sei, dass sie die Freundin der Frau XXXX sei, welche er ebenfalls verfolge. Er hätte nicht gewusst, dass sie für den UBEP gearbeitet habe. Auf den erneuten Vorhalt, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei, weil ihren Schilderungen nach auch andere Beweismittel gegen XXXX vorgelegen seien, gab sie an, nur zweimal bei XXXX gewesen zu sein, welcher daraufhin gefeuert worden sei. Er sei verurteilt worden und habe viel Geld für den Anwalt bezahlt und habe einen zweiten Prozess führen müssen, bei welchem er freigesprochen worden sei. Sie wisse nicht, was er von ihr wolle. Er werde ihr nicht glauben, dass sie dort gearbeitet habe, sie sei schon seit vier Jahren auf der Flucht. XXXX sei an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt, habe viel Geld und ihr geschworen, ihr etwas anzutun. Befragt, ob sie XXXX vorgestellt worden sei, gab sie an, sie sei lediglich als Freundin XXXX vorgestellt worden. Auf den Vorhalt, dass der Verfolger dann ihren richtigen Namen nicht gekannt habe, stimmte sie dem zu und ergänzte, er habe die Daten von ihrem Vorgesetzten erfahren. Zur Frage, wie Männer aus einem dunklen Wagen in einem gut bewachten Militärstützpunkt einfach nach ihr hätten fragen können, führte sie aus, dass der Wagen nicht in den Stützpunkt gefahren sei, sondern die Wachsoldaten nach ihrem Namen gefragt worden seien. Diese Männer hätten unter keinen Umständen in den Militärstützpunkt eindringen können. Welche Auskunft den Männern erteilt worden sei wisse sie nicht, sie habe nur von der Putzfrau gehört, dass nach ihr gefragt worden sei. Auf die Frage wieso sie nicht im Militärstützpunkt um Schutz ersucht habe und wieso sie diesen überhaupt verlassen habe, stimmte sie dem zu und führte aus, dass sie sich anfangs dort sehr sicher gefühlt habe, aber mit der Zeit habe sie erfahren, dass die Offiziere manchmal kein Gehalt erhalten hätten und hätte Angst bekommen, dass die Männer versuchen würden, die Soldaten am Eingang zu bestechen. Zum Vorhalt, dass auf Grund des bisherigen Vorbringens nicht glaubhaft sei, dass sie sich von November 2009 bis April 2010 bei ihren Eltern unbehelligt habe aufhalten können und nach wiederholter Wahrheitserinnerung im Zuge dieser Einvernahme gab sie an, sich nun berichtigen zu wollen und gab an, dass ihr ihre Eltern einige Male von unbekannten Männern berichtet hätten, welche nach ihr und ihren Kindern gesucht hätten. Im Fall der Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und das ihrer Kinder. Den Vorhalt von Feststellungen zur Lage in ihrem Heimatland lehnte sie ab und verzichtete auch auf eine Stellungnahme hiezu. Hier habe sie außer ihren Kindern keine weiteren Angehörigen und kenne hier niemanden. Ihre Eltern würden in XXXX leben und ihre Geschwister in XXXX. Ihre weiteren Verwandten würden sich in der Russischen Föderation aufhalten. Für ihre Kinder gebe es keine eigenen Fluchtgründe, es würden dieselben Gründe gelten wie für sie. Die Kinder seien gesund. Nach der Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift bestätigte sie abschließend, alles verstanden zu haben und keine Probleme gehabt zu haben und dass alles zutreffend sei.Anlässlich der erneuten Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.07.2010 brachte die Wiederaufnahmewerberin auf entsprechende Befragung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache nach eingehender Belehrung vor, dass sie sich mit der Dolmetscherin einwandfrei verständigen könne, und gab zu ihrer gesundheitlichen Verfassung an, Diabetikerin zu sein und in medikamentöser Behandlung zu stehen. In Österreich sei sie diesbezüglich noch nicht behandelt worden. Sie gab an, dass ihr zwischenzeitig Dokumente geschickt worden seien und wurde aufgefordert, diese vorzulegen. Zu ihren persönlichen Daten gab sie ua. an, seit 2006 nicht mehr in ihrer Wohnung in römisch 40 gewesen zu sein, sondern sich eineinhalb Jahre bei einer Freundin in römisch 40 aufgehalten zu haben, wo sie nicht gearbeitet, sondern von ihren Ersparnissen gelebt habe, und sodann zu einem Militärstützpunkt in römisch 40 gezogen zu sein, wo sie als Verkäuferin in einem Supermarkt beschäftigt gewesen sei. Ihr Geschäft in römisch 40 habe mit Angestellten gut funktioniert und sie habe keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt. Die letzten fünf Monate vor der Ausreise sei sie zu ihren Eltern gezogen. Zum Vorhalt über ihre widersprüchlichen Angaben betreffend den Reisepass vor der EAST West, wo sie angegeben hatte, keinen Reisepass besessen zu haben bzw. dieser sei ihr von den Schleppern abgenommen worden, und ihren nunmehrigen Angaben, der Reisepass sei ihr vom Schlepper in der Ukraine abgenommen worden, gab sie an, sie sei in der EAST West gefragt worden, ob sie davor einen Reisepass besessen habe, was sie verneint habe, weil sie dafür keinen Bedarf gehabt hätte. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil sie Ende September, Anfang Oktober 2006 in der Behörde für Korruptionsbekämpfung (UBEP) zu arbeiten begonnen habe. Eine Frau namens römisch 40 habe sich an die Behörde gewendet, weil der stellvertretende Bildungsminister Dagestans für die Beschaffung eines Arbeitsplatzes 50.000.- Rubel und sexuelle Dienstleistungen von ihr verlangt habe. Daraufhin habe die Wiederaufnahmewerberin diese Frau als deren vorgebliche Freundin versehen mit einem Abhörgerät ins Bildungsministerium begleiten müssen. Das Geld sei aus dem Safe ihres Büros gewesen und der Wiederaufnahmewerberin übergeben worden. Die übergebenen Geldscheine seien beim stellvertretenden Bildungsminister sichergestellt und der stellvertretende Bildungsminister sei festgenommen worden, worauf dieser wütend geworden sei und ihnen gedroht hätte. Anfang 2008, kurz vor dem Gerichtsverfahren sei dieser ehemalige stellvertretende Bildungsminister zu ihr ins Geschäft gekommen und habe ihr 500.000.- Rubel angeboten, damit sie ihre Aussage als Zeugin zurückziehe und gesagt, dass ein Mord 5.000.- Rubel koste. Vor der Gerichtsverhandlung sei versucht worden, ihre Kinder zu entführen, worauf sie ihre Kinder nicht mehr in den Kindergarten geschickt habe und sie Personenschutz von der Polizei bekommen habe. Eine Woche nach dem Prozess sei versucht worden, sie zu entführen und zu ermorden, sie habe keinen Personenschutz mehr gehabt. Aus Angst sei sie mit ihren Kindern zu ihrer Freundin gezogen, wo sie sich über ein Jahr aufgehalten habe. In diesem Dorf habe sie ihren Reisepass erhalten. Obwohl sie den Beamten bestochen habe, irgendeine Adresse einzutragen, damit die Kinder den Kindergarten besuchen konnten, sei sie dort gefunden worden. Als sie gehört habe, dass an der eingetragenen Adresse nach ihr gesucht worden sei, sei sie nach römisch 40 auf den Militärstützpunkt gezogen, wo sie sich sicher gefühlt habe. Im November 2009 sei sie dort ebenfalls ausfindig gemacht worden. Eine Putzfrau habe ihr gesagt, dass ein großer dunkler Wagen mit Männern gekommen sei und diese nach ihr gefragt hätten. Nach einer Unterbrechung der Einvernahme wurde diese am 08.07.2010 fortgesetzt. Die Wiederaufnahmewerberin führte aus, dass sie den Militärstützpunkt verlassen habe und mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach römisch 40 gezogen sei, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt habe. Währenddessen habe sie dort keine Probleme gehabt. Andere Gründe habe sie nicht. Auf Nachfrage gab sie an, UBEP bedeute Behörde zum Kampf gegen Wirtschaftsverbrechen. Auf den Vorhalt, dass sie bei der Antragstellung angegeben habe, beim Arbeitsministerium (UBP) gearbeitet zu haben bzw. im Zuge der Einvernahme vor der EAST West angegeben habe, bei der Gesellschaft UBP gearbeitet zu haben, brachte sie vor, niemals gesagt zu haben, dass sie beim Arbeitsministerium gearbeitet habe. Sie sei bei UBEP tätig gewesen. Auf den Vorhalt der widersprüchlichen Angaben über die berufliche Funktion des römisch 40 gab sie an, sie habe bei allen drei Befragungen dasselbe gesagt, sie bleibe bei ihrer heutigen Aussage, römisch 40 sei der stellvertretende Bildungsminister gewesen. Zum Vorhalt, dass sie anlässlich der Antragstellung angegeben habe, einen Monat zur Probe beschäftigt gewesen zu sein und danach von einer Probezeit von drei Monaten gesprochen und nun angegeben habe, nur zwei Monate dort gearbeitet zu haben, gab sie an, die Probezeit habe drei Monate betragen, sie habe nur zwei Monate dort gearbeitet. Die Eltern hätten nach ihrer Ausreise das Geschäft geschlossen. Die in ihrem (zweiten) Inlandsreispass eingetragene Adresse sei ihr nicht bekannt, sie sei nie dort gewesen. Auf den Vorhalt, wie sie dann habe erfahren können, dass sie gesucht werde, gab sie an, die Schwiegermutter ihrer Freundin würde dort wohnen und habe erfahren, dass unbekannte Männer eine Frau mit zwei Kindern suchen gesucht hätten. Diese Leute hätten das gesamte Haus durchsucht. Auf den Vorhalt, dass dies nicht glaubhaft sei, berichtigte sie ihre Angaben und brachte vor, nicht die Schwiegermutter der Freundin hätte dort gewohnt, sondern eine Freundin der Schwiegermutter. Zum Vorhalt, dass sie anlässlich der Antragstellung angegeben habe, römisch 40 sei beim Arbeitsministerium tätig gewesen und von Frau römisch 40 für die Ausstellung eines Dokumentes 50.000.- Rubel und Sex verlangt habe und daraufhin dessen Vorgesetzter von der Wiederaufnahmewerberin verlangt habe, sie solle Frau römisch 40 zur Geldübergabe als deren vorgebliche Freundin begleiten, sie hingegen bei ihrer Einvernahme vor der EAST West und vor dem Bundesasylamt Innsbruck im Gegensatz dazu angegeben habe, dass ihr Vorgesetzter vom UBEP ihr aufgetragen habe, Frau römisch 40 ins Bildungsministerium zu begleiten, brachte sie vor, bei den nunmehrigen Angaben zu bleiben. Ihr Vorgesetzter sei nicht der Vorgesetzte des römisch 40 gewesen. Zum weiteren Vorhalt, dass sie nach ihren Angaben von der Polizei Personenschutz erhalten habe, gab sie an, die weiteren Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt zu haben und niemals um Schutz bei der Polizei angesucht zu haben, weil diese schlimmer als Banditen sei. Auf den Vorhalt dass dies unplausibel sei, da sie angegeben habe, bis zur Gerichtsverhandlung beschützt worden zu sein und Personenschutz bekommen zu haben, brachte sie vor, ihr Vorgesetzter habe gewollt, dass sie bei dem Prozess aussage, weshalb sie Personenschutz erhalten habe. Zum weiteren Vorhalt, dass es nicht glaubwürdig sei, dass sie obwohl sie nicht mehr (in einer Spezialabteilung) beschäftigt sei, von einem Mann, dessen vollen Namen sie nicht einmal kenne, verfolgt werde, da außer ihr auch noch andere Mitarbeiter dieser Abteilung zu seiner Verhaftung beigetragen hätten, welche dort noch immer beschäftigt seien, brachte sie vor, dass der Verfolger der Meinung gewesen sei, dass sie die Freundin der Frau römisch 40 sei, welche er ebenfalls verfolge. Er hätte nicht gewusst, dass sie für den UBEP gearbeitet habe. Auf den erneuten Vorhalt, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei, weil ihren Schilderungen nach auch andere Beweismittel gegen römisch 40 vorgelegen seien, gab sie an, nur zweimal bei römisch 40 gewesen zu sein, welcher daraufhin gefeuert worden sei. Er sei verurteilt worden und habe viel Geld für den Anwalt bezahlt und habe einen zweiten Prozess führen müssen, bei welchem er freigesprochen worden sei. Sie wisse nicht, was er von ihr wolle. Er werde ihr nicht glauben, dass sie dort gearbeitet habe, sie sei schon seit vier Jahren auf der Flucht. römisch 40 sei an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt, habe viel Geld und ihr geschworen, ihr etwas anzutun. Befragt, ob sie römisch 40 vorgestellt worden sei, gab sie an, sie sei lediglich als Freundin römisch 40 vorgestellt worden. Auf den Vorhalt, dass der Verfolger dann ihren richtigen Namen nicht gekannt habe, stimmte sie dem zu und ergänzte, er habe die Daten von ihrem Vorgesetzten erfahren. Zur Frage, wie Männer aus einem dunklen Wagen in einem gut bewachten Militärstützpunkt einfach nach ihr hätten fragen können, führte sie aus, dass der Wagen nicht in den Stützpunkt gefahren sei, sondern die Wachsoldaten nach ihrem Namen gefragt worden seien. Diese Männer hätten unter keinen Umständen in den Militärstützpunkt eindringen können. Welche Auskunft den Männern erteilt worden sei wisse sie nicht, sie habe nur von der Putzfrau gehört, dass nach ihr gefragt worden sei. Auf die Frage wieso sie nicht im Militärstützpunkt um Schutz ersucht habe und wieso sie diesen überhaupt verlassen habe, stimmte sie dem zu und führte aus, dass sie sich anfangs dort sehr sicher gefühlt habe, aber mit der Zeit habe sie erfahren, dass die Offiziere manchmal kein Gehalt erhalten hätten und hätte Angst bekommen, dass die Männer versuchen würden, die Soldaten am Eingang zu bestechen. Zum Vorhalt, dass auf Grund des bisherigen Vorbringens nicht glaubhaft sei, dass sie sich von November 2009 bis April 2010 bei ihren Eltern unbehelligt habe aufhalten können und nach wiederholter Wahrheitserinnerung im Zuge dieser Einvernahme gab sie an, sich nun berichtigen zu wollen und gab an, dass ihr ihre Eltern einige Male von unbekannten Männern berichtet hätten, welche nach ihr und ihren Kindern gesucht hätten. Im Fall der Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und das ihrer Kinder. Den Vorhalt von Feststellungen zur Lage in ihrem Heimatland lehnte sie ab und verzichtete auch auf eine Stellungnahme hiezu. Hier habe sie außer ihren Kindern keine weiteren Angehörigen und kenne hier niemanden. Ihre Eltern würden in römisch 40 leben und ihre Geschwister in römisch 40 . Ihre weiteren Verwandten würden sich in der Russischen Föderation aufhalten. Für ihre Kinder gebe es keine eigenen Fluchtgründe, es würden dieselben Gründe gelten wie für sie. Die Kinder seien gesund. Nach der Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift bestätigte sie abschließend, alles verstanden zu haben und keine Probleme gehabt zu haben und dass alles zutreffend sei.

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Wiederaufnahmewerberin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und die Wiederaufnahmewerberin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Wiederaufnahmewerberin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und die Wiederaufnahmewerberin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit ihrer Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates infolge widersprüchlicher und unplausibler bzw. nicht gleich bleibender Angaben nicht hätte festgestellt werden können, dass die Wiederaufnahmewerberin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, und sich auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens nichts anderes ergeben habe. Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. Eine Erkrankung, welche einer Abschiebung im Hinblick auf die Judikatur zu Art. 3 EMKR entgegenstehen würde, liege - wegen der in der Russischen Föderation bestehenden, wenn auch nicht kostenlosen Behandlungsmöglichkeiten- nicht vor. Auch lägen keine Umstände vor, wonach die Wiederaufnahmewerberin bei ihrer Rückkehr in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Mangels schützenswertem Familienleben mit einem Angehörigen in Österreich bzw. Privatleben in Österreich stelle nach Abwägung aller Umstände eine Abschiebung keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben dar.Begründend wurde ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit ihrer Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates infolge widersprüchlicher und unplausibler bzw. nicht gleich bleibender Angaben nicht hätte festgestellt werden können, dass die Wiederaufnahmewerberin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, und sich auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens nichts anderes ergeben habe. Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. Eine Erkrankung, welche einer Abschiebung im Hinblick auf die Judikatur zu Artikel 3, EMKR entgegenstehen würde, liege - wegen der in der Russischen Föderation bestehenden, wenn auch nicht kostenlosen Behandlungsmöglichkeiten- nicht vor. Auch lägen keine Umstände vor, wonach die Wiederaufnahmewerberin bei ihrer Rückkehr in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Mangels schützenswertem Familienleben mit einem Angehörigen in Österreich bzw. Privatleben in Österreich stelle nach Abwägung aller Umstände eine Abschiebung keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben dar.

Weiters wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen.

In der dagegen - auch betreffend ihre Töchter - fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Wiederaufnahmewerberin aus, dass zur Behauptung, ihre Aussagen seien widersprüchlich, zu entgegnen sei, dass sie die Dolmetscherin nicht immer richtig verstanden habe. Ihre Probleme seien dadurch entstanden, dass sie etwa Anfang Oktober 2006 ein Arbeitsverhältnis bei der Behörde für Korruptionsbekämpfung eingegangen sei, wo sie in der Probezeit einen Korruptionsfall hätte aufdecken sollen. Eine Frau namens XXXX habe sich beim Bundesministerium um einen Arbeitsplatz bemüht und der stellvertretende Bildungsminister XXXX habe von ihr dafür 50.000.- Rubel und sexuelle Handlungen verlangt. Ihr Vorgesetzter habe sie gebeten, diese Frau bei der Geldübergabe ausgestattet mit einem Abhörgerät zu begleiten, das Geld sei von ihrem Vorgesetzten gekennzeichnet worden. Bei der Geldübergabe seien die Gespräche mit Herrn XXXX aufgezeichnet worden. Ihr Vorgesetzter und Kollegen hätten dem XXXX im Büro das gekennzeichnete Geld abgenommen und ihn so der Korruption überführt und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Einige Tage später habe ihr der stellvertretende Bildungsminister 500.000.- Rubel angeboten, damit sie ihre Aussage zurückziehe. Da sie das Angebot ausgeschlagen habe, habe er ihr mit der Ermordung durch darginische Kriminelle gedroht, die für 5.000.- Rubel jeden töten würden. Vor der Gerichtsverhandlung Anfang des Jahres sei versucht worden, ihre Kinder zu entführen, worauf sie Polizeischutz bekommen habe, welcher nach dem Prozess wieder aufgehoben worden sei, obwohl sie weiter bedroht worden wäre. Auch ihr Vorgesetzter habe sie fallen lassen, XXXX habe nur eine bedingte Strafe von zwei Jahren erhalten und sei später an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Sie habe aus Angst im XXXX ihre Identität von ihrem Mädchennamen XXXX auf XXXX geändert. Wegen der weiteren Gefahr sei sie für ein Jahr nach XXXX gezogen, wo sie ihren Reisepass erhalten habe. Im Passamt habe sie einen Beamten bestochen, damit er irgendeine Adresse in den Pass eintrage. Sie hätte bei ihrer Freundin gelebt. Diese Männer seien wieder an die offizielle Adresse gekommen und hätten das ganze Haus durchsucht, wie ihr Bekannte berichtet hätten. In derselben Nacht sei sie nach XXXX geflüchtet. Ein Bekannter habe ihr eine Anstellung am Militärstützpunkt in XXXX im Supermarkt vermittelt, wo sie bis November 2009 sicher gewesen sei. Dann hätten die Männer auch dort nach ihr gefragt, worauf sie mit einem Militärfahrzeug mit ihren Kindern zu ihren Eltern gefahren sei, wo sie bis zur Ausreise geblieben sei. Auch eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren sei nach der Judikatur asylrelevant. Der Staat wolle und könne gegen die organisierten, korrupten Gruppierungen in Russland nichts unternehmen. Der Schutzwille sei bei den Behörden und der Polizei nicht gegeben, da diese meist selbst in korrupte Machenschaften verstrickt seien.In der dagegen - auch betreffend ihre Töchter - fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Wiederaufnahmewerberin aus, dass zur Behauptung, ihre Aussagen seien widersprüchlich, zu entgegnen sei, dass sie die Dolmetscherin nicht immer richtig verstanden habe. Ihre Probleme seien dadurch entstanden, dass sie etwa Anfang Oktober 2006 ein Arbeitsverhältnis bei der Behörde für Korruptionsbekämpfung eingegangen sei, wo sie in der Probezeit einen Korruptionsfall hätte aufdecken sollen. Eine Frau namens römisch 40 habe sich beim Bundesministerium um einen Arbeitsplatz bemüht und der stellvertretende Bildungsminister römisch 40 habe von ihr dafür 50.000.- Rubel und sexuelle Handlungen verlangt. Ihr Vorgesetzter habe sie gebeten, diese Frau bei der Geldübergabe ausgestattet mit einem Abhörgerät zu begleiten, das Geld sei von ihrem Vorgesetzten gekennzeichnet worden. Bei der Geldübergabe seien die Gespräche mit Herrn römisch 40 aufgezeichnet worden. Ihr Vorgesetzter und Kollegen hätten dem römisch 40 im Büro das gekennzeichnete Geld abgenommen und ihn so der Korruption überführt und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Einige Tage später habe ihr der stellvertretende Bildungsminister 500.000.- Rubel angeboten, damit sie ihre Aussage zurückziehe. Da sie das Angebot ausgeschlagen habe, habe er ihr mit der Ermordung durch darginische Kriminelle gedroht, die für 5.000.- Rubel jeden töten würden. Vor der Gerichtsverhandlung Anfang des Jahres sei versucht worden, ihre Kinder zu entführen, worauf sie Polizeischutz bekommen habe, welcher nach dem Prozess wieder aufgehoben worden sei, obwohl sie weiter bedroht worden wäre. Auch ihr Vorgesetzter habe sie fallen lassen, römisch 40 habe nur eine bedingte Strafe von zwei Jahren erhalten und sei später an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Sie habe aus Angst im römisch 40 ihre Identität von ihrem Mädchennamen römisch 40 auf römisch 40 geändert. Wegen der weiteren Gefahr sei sie für ein Jahr nach römisch 40 gezogen, wo sie ihren Reisepass erhalten habe. Im Passamt habe sie einen Beamten bestochen, damit er irgendeine Adresse in den Pass eintrage. Sie hätte bei ihrer Freundin gelebt. Diese Männer seien wieder an die offizielle Adresse gekommen und hätten das ganze Haus durchsucht, wie ihr Bekannte berichtet hätten. In derselben Nacht sei sie nach römisch 40 geflüchtet. Ein Bekannter habe ihr eine Anstellung am Militärstützpunkt in römisch 40 im Supermarkt vermittelt, wo sie bis November 2009 sicher gewesen sei. Dann hätten die Männer auch dort nach ihr gefragt, worauf sie mit einem Militärfahrzeug mit ihren Kindern zu ihren Eltern gefahren sei, wo sie bis zur Ausreise geblieben sei. Auch eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren sei nach der Judikatur asylrelevant. Der Staat wolle und könne gegen die organisierten, korrupten Gruppierungen in Russland nichts unternehmen. Der Schutzwille sei bei den Behörden und der Polizei nicht gegeben, da diese meist selbst in korrupte Machenschaften verstrickt seien.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2010 wurde die Beschwerde der Wiederaufnahmewerberin gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, FZ. 10 03.454-BAI, als unbegründet abgewiesen.

Das fluchtbegründende Vorbringen der Wiederaufnahmewerberin wurde dabei als nicht glaubwürdig erkannt.

Der Asylgerichtshof stellte fest, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hatte.

Der Asylgerichtshof ließ sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:

"Auch der Asylgerichtshof geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass das Vorbringen unglaubwürdig ist. Dies deshalb, weil die Wiederaufnahmewerberin diesbezüglich wie vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, ein widersprüchliches und unplausibles bzw. nicht gleichbleibendes Vorbringen erstattet hat. Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, machte die Wiederaufnahmewerberin bereits betreffend ihren Reisepass widersprüchliche Angaben. So gab sie anlässlich der Antragstellung an, der Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden, hingegen gab sie bei der Einvernahme durch die EAST West an, niemals einen Reisepass besessen zu haben, da sie einen solchen bislang nicht gebraucht hätte und brachte wiederum im Widerspruch dazu anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt Innsbruck vor, mit ihrem Auslandspass, Inlandspass und ihrer Geburtsurkunde ausgereist zu sein. Der Auslandspass sei ihr in der Ukraine vom Schlepper abgenommen worden. Diese Widersprüche indizieren jedoch die persönliche Unglaubwürdigkeit der Wiederaufnahmewerberin, da auch ihre Erklärungsversuche anlässlich entsprechender Vorhalte keine Deckung in den oa. wiedergegebenen Protokollen finden, deren Richtigkeit sie entgegen ihrem Beschwerdevorbringen mehrmals bestätigt hat.

Dergleichen ist seitens des Bundesasylamtes auch zutreffend hinsichtlich des Fluchtvorbringens dargelegt worden. Die Wiederaufnahmewerberin gab anlässlich der Antragstellung nämlich an, dass die beim Arbeitsministerium (UBP) beschäftigt gewesen wäre, wogegen sie anlässlich der Einvernahme durch die EAST West vorbrachte, bei der Gesellschaft UBP in XXXX, dem Amt zur Bekämpfung von Wirtschaftsvergehen, zu arbeiten begonnen zu haben. Wiederum im Gegensatz dazu brachte sie bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt Innsbruck vor, für UBEP, der Behörde für Korruptionsbekämpfung, tätig gewesen zu sein. Auf den entsprechenden Vorhalt gab sie lediglich an, niemals gesagt zu haben, beim Arbeitsministerium beschäftigt gewesen zu sein. Selbst wenn dies der Fall wäre, bliebe dennoch der Widerspruch zwischen den beiden unterschiedlichen Angaben in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bestehen, weshalb auch dieses Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet wird. Soweit die Wiederaufnahmewerberin in der Beschwerde behauptet, vom Dolmetscher nicht verstanden worden zu sein, wird dies jedoch nicht substantiiert ausgeführt. Abgesehen davon, hat die Wiederaufnahmewerberin mehrmals nach erfolgter Rückübersetzung der Einvernahmeprotokolle deren Richtigkeit mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt sowie wiederholt die einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher angegeben.Dergleichen ist seitens des Bundesasylamtes auch zutreffend hinsichtlich des Fluchtvorbringens dargelegt worden. Die Wiederaufnahmewerberin gab anlässlich der Antragstellung nämlich an, dass die beim Arbeitsministerium (UBP) beschäftigt gewesen wäre, wogegen sie anlässlich der Einvernahme durch die EAST West vorbrachte, bei der Gesellschaft UBP in römisch 40 , dem Amt zur Bekämpfung von Wirtschaftsvergehen, zu arbeiten begonnen zu haben. Wiederum im Gegensatz dazu brachte sie bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt Innsbruck vor, für UBEP, der Behörde für Korruptionsbekämpfung, tätig gewesen zu sein. Auf den entsprechenden Vorhalt gab sie lediglich an, niemals gesagt zu haben, beim Arbeitsministerium beschäftigt gewesen zu sein. Selbst wenn dies der Fall wäre, bliebe dennoch der Widerspruch zwischen den beiden unterschiedlichen Angaben in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bestehen, weshalb auch dieses Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet wird. Soweit die Wiederaufnahmewerberin in der Beschwerde behauptet, vom Dolmetscher nicht verstanden worden zu sein, wird dies jedoch nicht substantiiert ausgeführt. Abgesehen davon, hat die Wiederaufnahmewerberin mehrmals nach erfolgter Rückübersetzung der Einvernahmeprotokolle deren Richtigkeit mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt sowie wiederholt die einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher angegeben.

So wie vorstehend dargelegt, ergeben sich auch Widersprüche betreffend die berufliche Position des XXXX. Anlässlich der Antragstellung wurde seitens der Wiederaufnahmewerberin angegeben, dieser hätte so wie sie im Arbeitsministerium gearbeitet. Hingegen brachte sie anlässlich der Einvernahme vor der EAST West vor, er sei Bildungsminister gewesen und im Gegensatz dazu gab sie vor dem Bundesasylamt Innsbruck an, er sei stellvertretender Bildungsminister gewesen.So wie vorstehend dargelegt, ergeben sich auch Widersprüche betreffend die berufliche Position des römisch 40 . Anlässlich der Antragstellung wurde seitens der Wiederaufnahmewerberin angegeben, dieser hätte so wie sie im Arbeitsministerium gearbeitet. Hingegen brachte sie anlässlich der Einvernahme vor der EAST West vor, er sei Bildungsminister gewesen und im Gegensatz dazu gab sie vor dem Bundesasylamt Innsbruck an, er sei stellvertretender Bildungsminister gewesen.

Anlässlich der Antragstellung brachte die Wiederaufnahmewerberin außerdem auch vor, Frau XXXX hätte für die Ausstellung eines Dokumentes Geld und Sex bezahlen sollen. Hingegen gab sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, die Frau habe sich um einen Arbeitsplatz bemüht und dafür 50.000.- Rubel und mit Sex bezahlen sollen. Auch diese unterschiedlichen Angaben indizieren die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens. Dergleichen ergibt sich auch in Bezug auf ihren Vorgesetzten. So gab sie anlässlich der Antragstellung an, der Vorgesetzte des XXXX hätte von ihr verlangt, sie solle Frau XXXX bei der Geldübergabe begleiten, brachte jedoch anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt Innsbruck vor, sie sei bei der Behörde für Korruptionsbekämpfung tätig gewesen und sei dort zur Begleitung der Frau XXXX ins Bildungsministerium aufgefordert worden. Auch hinsichtlich der Probezeit ergeben sich Differenzen, so brachte die Wiederaufnahmewerberin anlässlich der Antragstellung vor, einen Monat zur Probe im Arbeitsministerium tätig gewesen zu sein, anlässlich der Einvernahme durch die EAST West gab sie jedoch an, für drei Probemonate eingestellt worden zu sein, jedoch nur etwa zwei Monate dort gearbeitet zu haben. Auf den diesbezüglichen Vorhalt anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt Innsbruck, klärte sie diese Diskrepanz jedoch nicht auf, sondern wiederholte, nur etwa zwei Monate dort beschäftigt gewesen zu sein.Anlässlich der Antragstellung brachte die Wiederaufnahmewerberin außerdem auch vor, Frau römisch 40 hätte für die Ausstellung eines Dokumentes Geld und Sex bezahlen sollen. Hingegen gab sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, die Frau habe sich um einen Arbeitsplatz bemüht und dafür 50.000.- Rubel und mit Sex bezahlen sollen. Auch diese unterschiedlichen Angaben indizieren die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens. Dergleichen ergibt sich auch in Bezug auf ihren Vorgesetzten. So gab sie anlässlich der Antragstellung an, der Vorgesetzte des römisch 40 hätte von ihr verlangt, sie solle Frau römisch 40 bei der Geldübergabe begleiten, brachte jedoch anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt Innsbruck vor, sie sei bei der Behörde für Korruptionsbekämpfung tätig gewesen und sei dort zur Begleitung der Frau römisch 40 ins Bildungsministerium aufgefordert worden. Auch hinsichtlich der Probezeit ergeben sich Differenzen, so brachte die Wiederaufnahmewerberin anlässlich der Antragstellung vor, einen Monat zur Probe im Arbeitsministerium tätig gewesen zu sein, anlässlich der Einvernahme durch die EAST West gab sie jedoch an, für drei Probemonate eingestellt worden zu sein, jedoch nur etwa zwei Monate dort gearbeitet zu haben. Auf den diesbezüglichen Vorhalt anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt Innsbruck, klärte sie diese Diskrepanz jedoch nicht auf, sondern wiederholte, nur etwa zwei Monate dort beschäftigt gewesen zu sein.

Abgesehen davon hielt es das Bundesasylamt für nicht plausibel, dass die Wiederaufnahmewerberin nicht in der Lage war, den vollen Namen ihres Verfolgers zu nennen, sondern nur dessen Vornamen nennen zu können. Ferner bestehen Widersprüche in ihren Angaben, ob der Verfolger verurteilt oder freigesprochen worden sei bzw. differieren die Angaben darüber, ob er sich freigekauft oder dem Anwalt viel Geld bezahlt habe. Insofern ist ihr Vorbringen in sich uneinheitlich und entbehrt damit ebenfalls der Glaubwürdigkeit.

Auch ist ihr Vorbringen nicht plausibel nachvollziehbar, dass sie sich wegen der Verfolgung nicht an die Polizei gewendet habe, weil diese schlimmer als die Banditen sei, obwohl sie zuvor angegeben hatte, sie hätte während des Gerichtsverfahrens Personenschutz von der Polizei erhalten, wonach aber von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei auszugehen wäre. Ebenso wenig ist es plausibel nachvollziehbar, dass sie von einer Person, welcher sie als Freundin der Frau XXXX nur mit einem (unrichtigen) Vornamen vorgestellt worden sein soll, (auch trotz ihrer späteren Namensänderung) ausfindig gemacht worden wäre. Ihre auf einen diesbezüglichen Vorhalt getätigte Erklärung, ihre Identität sei von ihrem Vorgesetzten preisgegeben worden, ist diesbezüglich ebenfalls nicht plausibel nachvollziehbar, da sie andererseits vorbrachte, es sei Personenschutz für sie veranlasst worden, weil sie vor Gericht hätte aussagen sollen. Schließlich ist auch nicht plausibel, dass gerade die Wiederaufnahmewerberin, jedoch keine anderen ihrer damaligen Kollegen von XXXX verfolgt werden sollten, da nach ihrem Vorbringen an seiner Verhaftung auch andere Personen beteiligt gewesen sein sollen sowie gekennzeichnetes Geld bei ihm sichergestellt worden sein soll. Hinzu kommt, dass der Genannte nach dem Vorbringen der Wiederaufnahmewerberin zunächst nur eine bedingte Haftstrafe erhalten, nach ihren weiteren Angaben in einem zweiten Verfahren sogar freigesprochen worden und wieder an seinen früheren Arbeitsplatz zurückgekehrt sein soll, womit ein Verfolgungsgrund - jedenfalls aktuell - nicht mehr vorliegen würde.Auch ist ihr Vorbringen nicht plausibel nachvollziehbar, dass sie sich wegen der Verfolgung nicht an die Polizei gewendet habe, weil diese schlimmer als die Banditen sei, obwohl sie zuvor angegeben hatte, sie hätte während des Gerichtsverfahrens Personenschutz von der Polizei erhalten, wonach aber von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei auszugehen wäre. Ebenso wenig ist es plausibel nachvollziehbar, dass sie von einer Person, welcher sie als Freundin der Frau römisch 40 nur mit einem (unrichtigen) Vornamen vorgestellt worden sein soll, (auch trotz ihrer späteren Namensänderung) ausfindig gemacht worden wäre. Ihre auf einen diesbezüglichen Vorhalt getätigte Erklärung, ihre Identität sei von ihrem Vorgesetzten preisgegeben worden, ist diesbezüglich ebenfalls nicht plausibel nachvollziehbar, da sie andererseits vorbrachte, es sei Personenschutz für sie veranlasst worden, weil sie vor Gericht hätte aussagen sollen. Schließlich ist auch nicht plausibel, dass gerade die Wiederaufnahmewerberin, jedoch keine anderen ihrer damaligen Kollegen von römisch 40 verfolgt werden sollten, da nach ihrem Vorbringen an seiner Verhaftung auch andere Personen beteiligt gewesen sein sollen sowie gekennzeichnetes Geld bei ihm sichergestellt worden sein soll. Hinzu kommt, dass der Genannte nach dem Vorbringen der Wiederaufnahmewerberin zunächst nur eine bedingte Haftstrafe erhalten, nach ihren weiteren Angaben in einem zweiten Verfahren sogar freigesprochen worden und wieder an seinen früheren Arbeitsplatz zurückgekehrt sein soll, womit ein Verfolgungsgrund - jedenfalls aktuell - nicht mehr vorliegen würde.

Der Beschwerde war kein substanziiertes Vorbringen zur Beweiswürdigung zu entnehmen.

Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen, dass keine Darlegung einer asylrelevanten Verfolgung oder ausweglosen Lage bzw. des Nichtvorhandenseins der Lebensgrundlage erfolgte.

Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Situation im Sinne des Art. 3 EMRK betreffend die Wiederaufnahmewerberin konnte angesichts ihrer bisherigen Einkünfte aus dem Betrieb eines Lebensmittelkiosks und als Verkäuferin in einem Supermarkt auch unter Bedachtnahme auf ihre Diabetes-Erkrankung nicht erkannt werden, da sie in nach ihrem Vorbringen immer in der Lage war, Ersparnisse anzulegen und auch die Behandlung ihrer Erkrankung in Dagestan möglich war. Die Wiederaufnahmewerberin verfügt darüber hinaus über Eltern im Herkunftsstaat, bei welchen sie nach ihrem Vorbringen schon bisher Unterkunft erhalten hätte, sodass sie dies wahrscheinlich auch in Zukunft erwarten kann. Auch besteht die Möglichkeit, dass sie bei ihren in XXXX aufhältigen Geschwistern zumindest vorübergehend Unterkunft erhalten könnte.Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Situation im Sinne des Artikel 3, EMRK betreffend die Wiederaufnahmewerberin konnte angesichts ihrer bisherigen Einkünfte aus dem Betrieb eines Lebensmittelkiosks und als Verkäuferin in einem Supermarkt auch unter Bedachtnahme auf ihre Diabetes-Erkrankung nicht erkannt werden, da sie in nach ihrem Vorbringen immer in der Lage war, Ersparnisse anzulegen und auch die Behandlung ihrer Erkrankung in Dagestan möglich war. Die Wiederaufnahmewerberin verfügt darüber hinaus über Eltern im Herkunftsstaat, bei welchen sie nach ihrem Vorbringen schon bisher Unterkunft erhalten hätte, sodass sie dies wahrscheinlich auch in Zukunft erwarten kann. Auch besteht die Möglichkeit, dass sie bei ihren in römisch 40 aufhältigen Geschwistern zumindest vorübergehend Unterkunft erhalten könnte.

Ein Familienleben mit einem Lebensgefährten in Österreich hat die Wiederaufnahmewerberin nicht vorgebracht, die Feststellung über ihren Familienstand basiert auf ihren diesbezüglichen Angaben. In Österreich besteht nach ihren Angaben ein gemeinsamer Haushalt mit ihren beiden Töchtern. Die Feststellung über die Sicherung ihres Lebensunterhaltes aus der Grundversorgung und Mithilfe in der Küche der Flüchtlingsunterkunft ergibt sich ebenfalls aus ihrem Vorbringen, ebenso wie der beabsichtigte Besuch eines Deutschkurses.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

Die Länderfeststellungen sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und basieren auf den angeführten Quellen. Sie wurden unter Hinweis auf die entsprechende Judikatur des VfGH wiederholt. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen dagegen wurde nicht erstattet und ist auch auf Basis des hg. Informationsstandes kein Grund ersichtlich, dass diese nicht den aktuellen Gegebenheiten entsprechen."

Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte am 18.11.2010.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2010 stellte die Wiederaufnahmewerberin gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis D4 415126-1/2010/2E rechtskräftig beendeten Asylverfahrens.Mit Schriftsatz vom 26.11.2010 stellte die Wiederaufnahmewerberin gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis D4 415126-1/2010/2E rechtskräftig beendeten Asylverfahrens.

In Begründung des Antrages wurde ausgeführt, dass die von der Wiederaufnahmewerberin im Verfahren vor dem Bundesasylamt beizubringende Beweismittel und Dokumente ihr erst vor eineinhalb Wochen - zeitgleich mit dem negativen Erkenntnis - auf dem Postweg zugestellt worden seien. Die Verzögerung beruhe auf dem Umstand, dass die erstmalige Sendung am 23.06.2010 (die diesbezügliche Quittung wurde ebenfalls übermittelt - Dokument 7) durch ihre Schwester in XXXX nicht an sie zugestellt, sondern an diese erst Ende Oktober 2010 wieder retourniert wurde. Die Beweismittel hätten deshalb ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig in ihrem Asylverfahren geltend gemacht werden können. Diese hätten jedoch gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG bei entsprechender Berücksichtigung einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt, da sie die Angaben ihres Fluchtvorbringens in wesentlichem Maße stützen und zur Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe im Sinne von Plausibilität, Schlüssigkeit und Substantiierung erheblich beitragen würden. Da sie erst im Rahmen der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung am 22.11.2010 beim Flüchtlingsdienst der Diakonie Innsbruck darauf hingewiesen worden sei, dass das nunmehrige Vorliegen der asyl- und entscheidungsrelevanten Beweismittel einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstelle, gelte dieser Antrag als binnen zwei Wochen und damit als fristgerecht eingebracht.In Begründung des Antrages wurde ausgeführt, dass die von der Wiederaufnahmewerberin im Verfahren vor dem Bundesasylamt beizubringende Beweismittel und Dokumente ihr erst vor eineinhalb Wochen - zeitgleich mit dem negativen Erkenntnis - auf dem Postweg zugestellt worden seien. Die Verzögerung beruhe auf dem Umstand, dass die erstmalige Sendung am 23.06.2010 (die diesbezügliche Quittung wurde ebenfalls übermittelt - Dokument 7) durch ihre Schwester in römisch 40 nicht an sie zugestellt, sondern an diese erst Ende Oktober 2010 wieder retourniert wurde. Die Beweismittel hätten deshalb ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig in ihrem Asylverfahren geltend gemacht werden können. Diese hätten jedoch gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bei entsprechender Berücksichtigung einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt, da sie die Angaben ihres Fluchtvorbringens in wesentlichem Maße stützen und zur Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe im Sinne von Plausibilität, Schlüssigkeit und Substantiierung erheblich beitragen würden. Da sie erst im Rahmen der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung am 22.11.2010 beim Flüchtlingsdienst der Diakonie Innsbruck darauf hingewiesen worden sei, dass das nunmehrige Vorliegen der asyl- und entscheidungsrelevanten Beweismittel einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstelle, gelte dieser Antrag als binnen zwei Wochen und damit als fristgerecht eingebracht.

Folgende Beweismittel wurden aufgelistet:

Bescheinigung des Finanzamtes über ihre selbständige Tätigkeit als Unternehmerin eines Lebensmittelgeschäftes

Behördliche Bescheinigung über ihre Namensänderung

Bestätigung über die Innehabung des Lebensmittelgeschäftes und für die Begleichung ihrer Steuerpflichten

Inlandspasskopie und Meldebestätigung für ihren Wohnort in XXXXInlandspasskopie und Meldebestätigung für ihren Wohnort in römisch 40

Diplom über die Ausbildung als Wirtschaftsbuchhalterin

Zeitungsbericht, der die Verhaftung von bzw. die Verfahrenseröffnung gegen den stellvertretenden Bildungsminister XXXX zum Inhalt hat und auch Frau XXXX namentlich nennt. Die Datumsangabe 13. Februar bzw. die Höhe des Erpressungsgeldes von 30 000 Rubel werde nicht korrekt wiedergegeben. Die hätte sich Ende 2005 ereignet und die Summe hätte 50 000 Rubel betragenZeitungsbericht, der die Verhaftung von bzw. die Verfahrenseröffnung gegen den stellvertretenden Bildungsminister römisch 40 zum Inhalt hat und auch Frau römisch 40 namentlich nennt. Die Datumsangabe 13. Februar bzw. die Höhe des Erpressungsgeldes von 30 000 Rubel werde nicht korrekt wiedergegeben. Die hätte sich Ende 2005 ereignet und die Summe hätte 50 000 Rubel betragen

Die von der Schwester per Fax übermittelte Quittung bezüglich der Postsendung

Der von der Behörde in XXXX (durch Bestechung) ausgestellte PassDer von der Behörde in römisch 40 (durch Bestechung) ausgestellte Pass

Arbeitsvertrag für ihre Beschäftigung in der Militärbasis in XXXXArbeitsvertrag für ihre Beschäftigung in der Militärbasis in römisch 40

Bestätigung der Betriebskostenzahlungen für die Mietwohnung in der Militärbasis

Ausweis für den Zugang zur Militärbasis

Befund über ihre Diabetes-Erkrankung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese bzw. dieses bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Für den erkennenden Senat ergibt eine Einsicht in die vorgelegten Beweismittel nicht die Möglichkeit, dass unter deren Berücksichtigung eine anderslautende Entscheidung hätte ergehen können: Während sich die unter Punkt 1 bis Punkt 5 und Punkt 7 bis Punkt 9 aufgelisteten Beweismittel ausschließlich auf die Ausbildung und Berufstätigkeit sowie Identität der Wiederaufnahmewerberin beziehen, gibt der unter Punkt 6 angeführte Zeitungsbericht die Verhaftung des stellvertretenden Bildungsminister XXXX und die Eröffnung eines Verfahrens gegen diesen wieder. Der Zeitungsartikel stellt jedoch keinen Bezug zur Wiederaufnahmewerberin her, sondern widerspricht deren Angaben hinsichtlich der Höhe der Erpressungssumme und des Datums. Diese Unterschiede werden von der Wiederaufnahmewerberin sogar von sich heraus eingeräumt, jedoch damit erklärt, dass diese beiden Details in der Zeitung falsch wiedergegeben worden seien.Für den erkennenden Senat ergibt eine Einsicht in die vorgelegten Beweismittel nicht die Möglichkeit, dass unter deren Berücksichtigung eine anderslautende Entscheidung hätte ergehen können: Während sich die unter Punkt 1 bis Punkt 5 und Punkt 7 bis Punkt 9 aufgelisteten Beweismittel ausschließlich auf die Ausbildung und Berufstätigkeit sowie Identität der Wiederaufnahmewerberin beziehen, gibt der unter Punkt 6 angeführte Zeitungsbericht die Verhaftung des stellvertretenden Bildungsminister römisch 40 und die Eröffnung eines Verfahrens gegen diesen wieder. Der Zeitungsartikel stellt jedoch keinen Bezug zur Wiederaufnahmewerberin her, sondern widerspricht deren Angaben hinsichtlich der Höhe der Erpressungssumme und des Datums. Diese Unterschiede werden von der Wiederaufnahmewerberin sogar von sich heraus eingeräumt, jedoch damit erklärt, dass diese beiden Details in der Zeitung falsch wiedergegeben worden seien.

Der Gesundheitszustand der Wiederaufnahmewerberin wurde bereits im rechtskräftigen Verfahren berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht der Asylgerichtshof weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung der Wiederaufnahmewerberin der erforderlichen Glaubwürdigkeit gänzlich entbehrt.

Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren der Wiederaufnahmewerberin abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren der Wiederaufnahmewerberin abzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Beweise, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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