RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §56;
DVV 1981 §1 Abs1 Z12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0195 E 1. Oktober 2004 RS 1 Hier nur die ersten beiden Sätze; hier mit der Ergänzung, dass daher die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entwickelten Voraussetzungen gelten.

Stammrechtssatz

§ 56 BDG 1979 enthält keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides. Auch § 1 Abs. 1 Z. 12 DVV 1981 bietet keine Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheit der Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung. Aus Wortlaut und Systematik dieser Bestimmung folgt nämlich, dass es sich dabei um eine Zuständigkeitsregelung handelt. Ein von der subjektivrechtlichen Interessenslage losgelöstes allgemeines Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheit der Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung bzw. ein öffentliches Interesse kann aus dieser Zuständigkeitsregel nicht abgeleitet werden (vgl. dazu das zu einer ähnlichen Problematik nach § 1 Abs. 1 Z. 19 DVV 1981 (Pflegefreistellung) ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 93/12/0103, mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120265.X01

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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