TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/13 A2 418295-1/2011

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Veröffentlicht am 13.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 418.295-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt (alias Zimbabwe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011, Zl. 10 03.328-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt (alias Zimbabwe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011, Zl. 10 03.328-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 6 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz 6 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 13-21). In weiterer Folge wurde er am 02.06.2010 (As. BAA 87-95), 18.06.2010 (As. BAA 229-259) und am 21.02.2011 (As. BAA 335-345) durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

2. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Zimbabwe und am XXXX in XXXX geboren sowie christlichen Glaubens. Er habe von 1998 bis 2000 die Grundschule in XXXX besucht und spreche nur Englisch. Sein Vater sei 1995 und seine Mutter 2009 gestorben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, als er im Dezember 2009 mit seiner Mutter auf dem Feld gearbeitet habe, hätten sie plötzlich Schreie gehört und hätten gemerkt, dass "Mugabe-Anhänger" drei schwarze Männer festgenommen hätten. Als die Mugabe-Männer auch sie entdeckt haben, hätten sie auf ihn und seine Mutter das Feuer eröffnet. Seine Mutter sei bei dem Kugelhagel gestorben. Ihm sei die Flucht in die katholische Kirche gelungen. Der Pfarrer wäre mit ihm zur Polizei gegangen. Der Pfarrer habe erfahren, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er die Männer gesehen habe, die seine Mutter erschossen hätten. Man habe ihm erklärt, dass er so schnell wie möglich sein Heimatland verlassen solle. Daraufhin wäre er einem Bekannten vom Pfarrer übergeben worden, welcher ihn Ende Jänner 2010 mit einem LKW zu seinem zu einem ihm unbekannten Hafen gebracht hätte. Dort hätten Matrosen mit ihm Mitleid gehabt und hätten ihn mit auf die nächste Reise mitgenommen; wohin habe er nicht gewusst. Nach zirka einem Monat hätte das Schiff an einem ihm wiederum unbekannten Hafen angelegt, wo er es verlassen habe. Er habe einige Zeit dort gelebt und sei nachdem ein weißer Mann ihm seine Zugkarte geschenkt habe, mit einem Umstieg hierher gefahren. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr ermordet zu werden.2. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Zimbabwe und am römisch 40 in römisch 40 geboren sowie christlichen Glaubens. Er habe von 1998 bis 2000 die Grundschule in römisch 40 besucht und spreche nur Englisch. Sein Vater sei 1995 und seine Mutter 2009 gestorben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, als er im Dezember 2009 mit seiner Mutter auf dem Feld gearbeitet habe, hätten sie plötzlich Schreie gehört und hätten gemerkt, dass "Mugabe-Anhänger" drei schwarze Männer festgenommen hätten. Als die Mugabe-Männer auch sie entdeckt haben, hätten sie auf ihn und seine Mutter das Feuer eröffnet. Seine Mutter sei bei dem Kugelhagel gestorben. Ihm sei die Flucht in die katholische Kirche gelungen. Der Pfarrer wäre mit ihm zur Polizei gegangen. Der Pfarrer habe erfahren, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er die Männer gesehen habe, die seine Mutter erschossen hätten. Man habe ihm erklärt, dass er so schnell wie möglich sein Heimatland verlassen solle. Daraufhin wäre er einem Bekannten vom Pfarrer übergeben worden, welcher ihn Ende Jänner 2010 mit einem LKW zu seinem zu einem ihm unbekannten Hafen gebracht hätte. Dort hätten Matrosen mit ihm Mitleid gehabt und hätten ihn mit auf die nächste Reise mitgenommen; wohin habe er nicht gewusst. Nach zirka einem Monat hätte das Schiff an einem ihm wiederum unbekannten Hafen angelegt, wo er es verlassen habe. Er habe einige Zeit dort gelebt und sei nachdem ein weißer Mann ihm seine Zugkarte geschenkt habe, mit einem Umstieg hierher gefahren. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr ermordet zu werden.

3. Aufgrund von Zweifeln des Bundesasylamtes am Alter des Beschwerdeführers wurden zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers drei Gutachten mit einer Oberbegutachtung eingeholt, so ein zahnärztliches Gutachten des Dr. XXXX vom 21.05.2010, demzufolge sich für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 20,1 Jahren ergebe. Das am 05.05.2010 durchgeführte fachradiologische Gutachten durch XXXX, Facharzt für Radiologie, gelangte zu einem Alter ab 19 Jahren. Das am 05.05.2010 durchgeführte Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch das XXXX gelangte zu einem Mindestalter von 14,7 Jahren, welches sich allerdings im Laufe des Lebens nicht mehr ändere (Im Zuge seiner dortigen Untersuchung bekräftigte der Beschwerdeführer, am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er sei auch dort aufgewachsen, wäre aber nach ein paar Jahren nach XXXX gezogen. Er habe zwei Jahre eine Schule besucht und habe danach als Bauer gearbeitet. Sein Vater sei 1985 und seine Mutter 2009 gestorben.)3. Aufgrund von Zweifeln des Bundesasylamtes am Alter des Beschwerdeführers wurden zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers drei Gutachten mit einer Oberbegutachtung eingeholt, so ein zahnärztliches Gutachten des Dr. römisch 40 vom 21.05.2010, demzufolge sich für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 20,1 Jahren ergebe. Das am 05.05.2010 durchgeführte fachradiologische Gutachten durch römisch 40 , Facharzt für Radiologie, gelangte zu einem Alter ab 19 Jahren. Das am 05.05.2010 durchgeführte Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch das römisch 40 gelangte zu einem Mindestalter von 14,7 Jahren, welches sich allerdings im Laufe des Lebens nicht mehr ändere (Im Zuge seiner dortigen Untersuchung bekräftigte der Beschwerdeführer, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Er sei auch dort aufgewachsen, wäre aber nach ein paar Jahren nach römisch 40 gezogen. Er habe zwei Jahre eine Schule besucht und habe danach als Bauer gearbeitet. Sein Vater sei 1985 und seine Mutter 2009 gestorben.)

Aus dem gerichtsmedizinischen Gesamtgutachten das XXXX vom 21.05.2010 geht ein Lebensalter des Beschwerdeführers von mindestens 19 Jahren oder älter hervor. Das vom Beschwerdeführer damals behauptete Alter (von 17 Jahren) könne aufgrund der erhobenen Befunde ausgeschlossen werdenAus dem gerichtsmedizinischen Gesamtgutachten das römisch 40 vom 21.05.2010 geht ein Lebensalter des Beschwerdeführers von mindestens 19 Jahren oder älter hervor. Das vom Beschwerdeführer damals behauptete Alter (von 17 Jahren) könne aufgrund der erhobenen Befunde ausgeschlossen werden

4. In seiner nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 02.06.2010 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters auf Vorhalt des Ergebnisses des Altersgutachtens (lediglich erneut) aus, dass er

XXXX geboren sei, seine Mutter habe es ihm so gesagt. Beweismittel habe er keine, aber es gebe Leute in seinem Heimatland, die beweisen können, dass er die Wahrheit sage.römisch 40 geboren sei, seine Mutter habe es ihm so gesagt. Beweismittel habe er keine, aber es gebe Leute in seinem Heimatland, die beweisen können, dass er die Wahrheit sage.

Auf weiteren Vorhalt, dass er die Möglichkeit habe, mittels originaler Identitätsdokumente seiner Person seine Altersangaben zu bestätigen, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wen er fragen könnte. Außerdem habe er nie Dokumente besessen und sei auch nicht zur Schule gegangen. Der Rechtsberater gab zu dieser Thematik keine Stellungnahme ab.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung "für volljährig erklärt". Ihm wurde näherhin auseinandergesetzt, dass er nun im weiteren Verfahren als volljährig gelte und vom anwesenden Rechtsberater nicht mehr (als gesetzlicher Vertreter) vertreten werde. Dazu brachte der Beschwerdeführer (wieder) vor, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass er XXXX geboren sei. Das sei für ihn glaubwürdiger als das, was die Ärzte bei dieser Untersuchung gesagt hätten.Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung "für volljährig erklärt". Ihm wurde näherhin auseinandergesetzt, dass er nun im weiteren Verfahren als volljährig gelte und vom anwesenden Rechtsberater nicht mehr (als gesetzlicher Vertreter) vertreten werde. Dazu brachte der Beschwerdeführer (wieder) vor, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass er römisch 40 geboren sei. Das sei für ihn glaubwürdiger als das, was die Ärzte bei dieser Untersuchung gesagt hätten.

Nach der Rückübersetzung der Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer ergänzend, dass wenn er gewusst hätte, dass er als Erwachsener behandelt werden würde und das Verfahren so ablaufe, dann wäre er in seinem Land geblieben. Er habe geglaubt, dass er hier zur Schule gehen könne, aber wenn er volljährig sei, dann würde das jetzt nicht mehr gehen.

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.06.2010 führte der Beschwerdeführer aus, XXXX zu heißen und in der XXXX im Bezirk5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.06.2010 führte der Beschwerdeführer aus, römisch 40 zu heißen und in der römisch 40 im Bezirk

XXXX (phonetisch) in XXXX geboren zu sein. Er habe ab 1998 zwei Jahre lang die Grundschule in der Gemeindeschule der Kirche namens "XXXX" in der XXXX in XXXX besucht, sie jedoch abgebrochen, weil seine Mutter die Schulgebühr nicht weiter zahlen habe können. Ab 1999 habe er auf der Farm gearbeitet, sonst habe er nichts gemacht.römisch 40 (phonetisch) in römisch 40 geboren zu sein. Er habe ab 1998 zwei Jahre lang die Grundschule in der Gemeindeschule der Kirche namens "XXXX" in der römisch 40 in römisch 40 besucht, sie jedoch abgebrochen, weil seine Mutter die Schulgebühr nicht weiter zahlen habe können. Ab 1999 habe er auf der Farm gearbeitet, sonst habe er nichts gemacht.

Er gehöre der Volksgruppe der Shona an, welche in XXXX lebe. Sonst könne er nichts über die Shona angeben.Er gehöre der Volksgruppe der Shona an, welche in römisch 40 lebe. Sonst könne er nichts über die Shona angeben.

Er praktiziere den römisch-katholischen Glauben. Sein Vater heiße XXXX, er sei 1995 verstorben, wann jener geboren sei, wisse er nicht. Seine Mutter heiße XXXX und sei irgendwann im Dezember 2009 gestorben. Sie sei um die 30 gewesen, als sie gestorben sei. Weitere Verwandte habe er keine. Er habe immer in der XXXX gewohnt, zuletzt im Dezember letzen Jahres; das genaue Datum wisse er nicht. Sie hätten in ihrem eigenen Haus gewohnt. Sowohl das Haus als auch das Land befänden sich noch in seinem Besitz.Er praktiziere den römisch-katholischen Glauben. Sein Vater heiße römisch 40 , er sei 1995 verstorben, wann jener geboren sei, wisse er nicht. Seine Mutter heiße römisch 40 und sei irgendwann im Dezember 2009 gestorben. Sie sei um die 30 gewesen, als sie gestorben sei. Weitere Verwandte habe er keine. Er habe immer in der römisch 40 gewohnt, zuletzt im Dezember letzen Jahres; das genaue Datum wisse er nicht. Sie hätten in ihrem eigenen Haus gewohnt. Sowohl das Haus als auch das Land befänden sich noch in seinem Besitz.

Nach den Umständen befragt, unter denen seine Mutter verstorben sei, führte der Beschwerdeführer an, dass sie Land besessen hätten und das Land, welches ihr Land umgeben habe, von den Leuten der Regierung abgenommen worden sei. Ihr Land sei groß gewesen, es hätte seiner Familie gehört. Nur seine Mutter und er hätten es bewirtschaftet. Es wäre in einer Stadt namens "XXXX" (phonetisch) gewesen. Es sei von seiner Wohnadresse ziemlich entfernt gewesen, sie hätten mit dem Bus fahren müssen. Er wisse aber nicht, mit welcher Buslinie oder Busnummer sie gefahren wären.

Die Regierungsleute seien manchmal zur Farm gekommen und hätten dann ihr Land auch zu Regierungseigentum erklärt. Sie hätten ihr Casawa ernten wollen, aber dort auf ihrem Land wäre dann plötzlich ein Schild angebracht gewesen, wonach ihr Land der Regierung gehören würde. Er sei auf einem Mangobaum gewesen und habe Früchte abgeschnitten. Seine Mutter wäre mit der Feldarbeit beschäftigt gewesen. Plötzlich habe seine Mutter gerufen, dass er vom Baum herunterkommen solle, da sie Stimmen gehört habe und Leute kommen würden. Sie habe die Stimmen aus dem Busch rufen hören. Seine Mutter habe gesehen, dass es sich dabei um Leute von der Regierung gehandelt habe. Sie hätten an dem Tag schon drei Leute festgenommen gehabt, welche bei ihnen gewesen wären. Sie hätten dann (um die Mittagszeit) auf seine Mutter geschossen. Er sei vom Mangobaum herunter gesprungen und sei zu der Kirche auf seiner Wohnstraße in XXXX gerannt, wo er den Priester, Reverend Father, getroffen habe. Wie lange er gelaufen sei, wisse er nicht, da er die Zeit nicht beachtet habe, aber es habe lange gedauert. Wie viele Leute von der Regierung vor Ort gewesen wären, als seine Mutter gestorben sei, wisse er nicht, aber es seien viele gewesen. Er wisse auch nicht, ob es eine Beerdigung seiner Mutter gegeben habe. Nach Hause sei er nach dem Tod seiner Mutter nicht mehr gegangen.Die Regierungsleute seien manchmal zur Farm gekommen und hätten dann ihr Land auch zu Regierungseigentum erklärt. Sie hätten ihr Casawa ernten wollen, aber dort auf ihrem Land wäre dann plötzlich ein Schild angebracht gewesen, wonach ihr Land der Regierung gehören würde. Er sei auf einem Mangobaum gewesen und habe Früchte abgeschnitten. Seine Mutter wäre mit der Feldarbeit beschäftigt gewesen. Plötzlich habe seine Mutter gerufen, dass er vom Baum herunterkommen solle, da sie Stimmen gehört habe und Leute kommen würden. Sie habe die Stimmen aus dem Busch rufen hören. Seine Mutter habe gesehen, dass es sich dabei um Leute von der Regierung gehandelt habe. Sie hätten an dem Tag schon drei Leute festgenommen gehabt, welche bei ihnen gewesen wären. Sie hätten dann (um die Mittagszeit) auf seine Mutter geschossen. Er sei vom Mangobaum herunter gesprungen und sei zu der Kirche auf seiner Wohnstraße in römisch 40 gerannt, wo er den Priester, Reverend Father, getroffen habe. Wie lange er gelaufen sei, wisse er nicht, da er die Zeit nicht beachtet habe, aber es habe lange gedauert. Wie viele Leute von der Regierung vor Ort gewesen wären, als seine Mutter gestorben sei, wisse er nicht, aber es seien viele gewesen. Er wisse auch nicht, ob es eine Beerdigung seiner Mutter gegeben habe. Nach Hause sei er nach dem Tod seiner Mutter nicht mehr gegangen.

Befragt, woher er wisse, dass diese Leute von der Regierung gewesen wären, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie spezielle Kleidung angehabt hätten, an der man sie erkannt habe, es sei aber keine Uniform. Ihre Jacken wären grün und pink - wie "der Himmel" - gewesen. Er habe diese Leute nicht gesehen, da er nicht in der Nähe gewesen sei. Die Frage, ob die Regierungsleute irgendetwas gesagt hätten, verneinte der Beschwerdeführer. Seine Mutter habe zuerst die Leute angeschrien und gemeint, wie lange die Regierungsleute noch die Bevölkerung unterdrücken wollen und wann das enden werde. Warum die Regierung das Land für sich beansprucht habe, wisse er nicht. Befragt, ob er von den Regierungsleuten verfolgt worden sei, als er weggelaufen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass sie nicht gewusst hätten, dass er dort auf dem Baum gewesen sei.

Er habe in der Kirche den Priester getroffen und habe ihm erzählt, dass diese Leute seine Mutter umgebracht hätten. Daraufhin habe er ihn ins Pfarrhaus mitgenommen und ihm gesagt, dass er dort bleiben solle und er zur Polizei gehen wolle.

Als der Pfarrer jedoch auf die Straße gegangen sei, wären Regierungsleute gekommen und hätten ihn festgenommen und weggebracht; dies sei am selben Tag gewesen, als seine Mutter gestorben sei. Danach habe der Festgenommene den zweiten Priester der XXXX angerufen, der den Beschwerdeführer über die Festnahme in Kenntnis gesetzt hätte. Den Namen des zweiten Priesters kenne er nicht. Der zweite Priester habe ihn dann am nächsten Wochenende zu einem weißen Mann gebracht, bei dem er geblieben sei.Als der Pfarrer jedoch auf die Straße gegangen sei, wären Regierungsleute gekommen und hätten ihn festgenommen und weggebracht; dies sei am selben Tag gewesen, als seine Mutter gestorben sei. Danach habe der Festgenommene den zweiten Priester der römisch 40 angerufen, der den Beschwerdeführer über die Festnahme in Kenntnis gesetzt hätte. Den Namen des zweiten Priesters kenne er nicht. Der zweite Priester habe ihn dann am nächsten Wochenende zu einem weißen Mann gebracht, bei dem er geblieben sei.

In diesem Zusammenhang brachte er zu Beginn seiner Einvernahme vor, dass er seine Heimat im März 2010 verlassen habe. Zwischen Dezember und März wäre er ausschließlich in der besagten Kirche in XXXX aufhältig gewesen (As. 235 BAA).In diesem Zusammenhang brachte er zu Beginn seiner Einvernahme vor, dass er seine Heimat im März 2010 verlassen habe. Zwischen Dezember und März wäre er ausschließlich in der besagten Kirche in römisch 40 aufhältig gewesen (As. 235 BAA).

Im Laufe seiner weiteren Einvernahme führte er auf die Frage, wie lange er sich nach dem Tod seiner Mutter in XXXX aufgehalten habe, an, dass er im Jänner 2010 XXXX verlassen habe und zu dem weißen Mann gebracht worden sei. Er wisse auch nicht, ob er nach dem Tod seiner Mutter behördlich gesucht worden sei.Im Laufe seiner weiteren Einvernahme führte er auf die Frage, wie lange er sich nach dem Tod seiner Mutter in römisch 40 aufgehalten habe, an, dass er im Jänner 2010 römisch 40 verlassen habe und zu dem weißen Mann gebracht worden sei. Er wisse auch nicht, ob er nach dem Tod seiner Mutter behördlich gesucht worden sei.

Er habe sich wegen des Todes seiner Mutter nicht an die Polizei gewandt, der Priester habe ihm gesagt, dass er eine Anzeige erstatten wolle. In der Zeit zwischen dem Tod seiner Mutter im Dezember 2009 und seiner Ausreise aus Zimbabwe habe es keine Vorfälle zwischen ihm und der Regierung gegeben; denn er sei im Haus des weißen Mann geblieben, bis er ihm gesagt habe, dass er zu einem "Asylheim" gehen solle. Wo er genau gewesen sei, wisse er nicht. Sie hätten ihn in einen geschlossenen LKW gesetzt.

Befragt, warum er sich dann letztlich zur Flucht aus Zimbabwe entschlossen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, der weiße Mann habe zu ihm gesagt, dass er weggehen solle, um sich zu retten. Nachgefragt, wovor er sich retten solle, erwiderte er, dass der weiße Mann gesagt habe, dass es besser für sein Leben wäre. In Zimbabwe wäre es gefährlich für ihn, da sie auch ihn an jenem Tag, an dem seine Mutter getötet worden wäre, getötet hätten, wenn sie ihn gesehen hätten.

Auf Vorhalt, dass er aber an diesem Tag doch von den Regierungsleuten doch gar nicht gesehen worden sei, weil er auf dem Mangobaum gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob sie ihn beim Herunterspringen gesehen hätten. Es könne sein, dass sie zurückgeschaut hätten.

Auf weiteren Vorhalt, dass er vorhin doch gerade ausgeführt habe, dass die Regierungsleute ihn nicht gesehen hätten, weil er auf dem Mangobaum gewesen sei, und weshalb er nunmehr meine, dass er vielleicht doch gesehen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, als er vom Baum gesprungen und davongelaufen sei, habe er zurückgeschaut und gesehen, dass sich die Bäume im Busch bewegt hätten.

Auf Vorhalt, dass er zunächst vorgebracht habe, sich zwischen dem Todestag seiner Mutter im Dezember 2009 und dem Verlassen von Zimbabwe im März 2010 ausschließlich in der XXXX in XXXX bei dem Priester aufgehalten hätte, aber nun Gegenteiliges anführe und meine, im Jänner 2010 bereits zu dem weißen Mann gegangen zu sein, replizierte der Beschwerdeführer, dass er bis Jänner in der Kirche gewohnt habe und dann zu dem weißen Mann gegangen sei, sowie Afrika im März verlassen habe.Auf Vorhalt, dass er zunächst vorgebracht habe, sich zwischen dem Todestag seiner Mutter im Dezember 2009 und dem Verlassen von Zimbabwe im März 2010 ausschließlich in der römisch 40 in römisch 40 bei dem Priester aufgehalten hätte, aber nun Gegenteiliges anführe und meine, im Jänner 2010 bereits zu dem weißen Mann gegangen zu sein, replizierte der Beschwerdeführer, dass er bis Jänner in der Kirche gewohnt habe und dann zu dem weißen Mann gegangen sei, sowie Afrika im März verlassen habe.

Auf weiteren Vorhalt, dass er wiederum einerseits angegeben habe, dass er die Leute von der Regierung am Todestag seiner Mutter im Dezember 2009 anhand deren Kleider erkannt hätte und andererseits ausgeführt habe, dass er die Regierungsleute gar nicht gesehen habe, meinte der Beschwerdeführer, dass zwar er sie, sie aber ihn nicht gesehen hätten. Auch habe er gesagt, dass er gesehen habe, dass sich die Bäume im Busch bewegt hätten. Auf den weiteren Widerspruch aufmerksam gemacht, dass er bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 18.04.2010 vorgebracht habe, dass die Leute der Regierung im Dezember 2009 das Feuer auf ihn und seine Mutter (so explizit As. 19 BAA) eröffnet hätten, hingegen heute angegeben habe, dass die Regierungsleute nur auf seine Mutter geschossen hätten und er im Mangobaum gar nicht gesehen worden sei und auch nur vielleicht seine Flucht bemerkt worden wäre, vermeinte der Beschwerdeführer, er habe beim ersten Interview nicht gesagt, dass sie auf ihn geschossen haben, denn wenn sie auf ihn geschossen hätten, dann wäre er nicht mehr am Leben.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er am 18.04.2010 ausgeführt habe, dass sein Leben in Gefahr wäre, weil er die Leute, die seine Mutter erschossen hätten, gesehen habe, heute aber erklärt habe, die Regierungsleute gar nicht gesehen zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe heute erklärt, dass er im Mangobaum gewesen sei. Seine Mutter habe die Leute gesehen und sie hätten seine Mutter erschossen. Er habe beim Weglaufen gesehen, wie sich der Busch bewegt habe. Nach Vorhalt des weiteren Widerspruches, wonach er am 18.04.2010 vorgebracht habe (As. 19 BAA: "Der Pfarrer nahm mich auf und ging mit mir zur Polizei."), dass er und der Pfarrer der XXXX bei der Polizei in Zimbabwe gewesen wären, heute aber angegeben habe, dass er selber nicht zur Polizei gegangen sei und der Reverend Father von der XXXX sofort von Regierungsleuten verhaftet worden wäre, wandte er ein, dass er damals dasselbe gesagt habe, wie heute. Die (gemeint: österreichische) Polizei habe einen Fehler gemacht. Auf Vorhalt, dass er die Richtigkeit seiner Angaben am 18.04.2010 nach wortwörtlicher Übersetzung der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt habe, legte er dar, dass er an dem Tag verängstigt gewesen sei.Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er am 18.04.2010 ausgeführt habe, dass sein Leben in Gefahr wäre, weil er die Leute, die seine Mutter erschossen hätten, gesehen habe, heute aber erklärt habe, die Regierungsleute gar nicht gesehen zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe heute erklärt, dass er im Mangobaum gewesen sei. Seine Mutter habe die Leute gesehen und sie hätten seine Mutter erschossen. Er habe beim Weglaufen gesehen, wie sich der Busch bewegt habe. Nach Vorhalt des weiteren Widerspruches, wonach er am 18.04.2010 vorgebracht habe (As. 19 BAA: "Der Pfarrer nahm mich auf und ging mit mir zur Polizei."), dass er und der Pfarrer der römisch 40 bei der Polizei in Zimbabwe gewesen wären, heute aber angegeben habe, dass er selber nicht zur Polizei gegangen sei und der Reverend Father von der römisch 40 sofort von Regierungsleuten verhaftet worden wäre, wandte er ein, dass er damals dasselbe gesagt habe, wie heute. Die (gemeint: österreichische) Polizei habe einen Fehler gemacht. Auf Vorhalt, dass er die Richtigkeit seiner Angaben am 18.04.2010 nach wortwörtlicher Übersetzung der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt habe, legte er dar, dass er an dem Tag verängstigt gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge mehrere Landesflaggen in ausgedruckter Form (ganzseitiger Farbausdruck) vorgelegt, aus denen er jene von Zimbabwe erkannte. Als Nachbarstaaten von Zimbabwe führte er Tansania und Südafrika an, andere gebe es nicht. Der Präsident von Zimbabwe heiße Robert Mugabe, welcher Partei er angehöre, wisse er nicht. Nach den Bezirken von XXXX befragt, führte der Beschwerdeführer XXXX und Shekuta an. Es würden zwar weitere Bezirke existieren, aber er erinnere sich nicht daran. Die Währung von Zimbabwe sei der Dollar. Benachbarte Städte von XXXX konnte er nicht aufzählen. Er kenne aber die Städte Masinga Nord und West in Zimbabwe. Er sei sonst nirgendwo in Zimbabwe gewesen. Die Hauptstadt von Zimbabwe sei XXXX, sie liege im Norden von Zimbabwe. Es gebe drei Provinzen in Zimbabwe, deren Namen er aber nicht kenne. XXXX habe keinen Gouverneur, Mugabe regiere alles. Er kenne keine Flüsse in Zimbabwe. Das KFZ-Kennzeichen von Zimbabwe sei Z und die Telefonvorwahl +263. Was als "Limpopo" bezeichnet werde, wisse er nicht. Es sei kein Englisch, er habe es noch nie gehört. Den Begriff "Sambesi" kenne er auch nicht. Die Leute in den Dörfern in Zimbabwe würden eigene Dialekte sprechen, in XXXX spreche man Englisch. Er könne kein Shona sprechen, da seine Mutter ihn in englischer Sprache aufgezogen habe. Zimbabwe liege nicht am Meer. Ob am Wappen der Stadt XXXX irgendwelche Tiere abgebildet wären, wisse er nicht. Er glaube, dass eine Rückkehr in seine Heimat nicht möglich sei. Das Leben wäre so schwer für ihn, er wüsste nicht, was er beginnen sollte und sein Leben sei außerdem in Gefahr.Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge mehrere Landesflaggen in ausgedruckter Form (ganzseitiger Farbausdruck) vorgelegt, aus denen er jene von Zimbabwe erkannte. Als Nachbarstaaten von Zimbabwe führte er Tansania und Südafrika an, andere gebe es nicht. Der Präsident von Zimbabwe heiße Robert Mugabe, welcher Partei er angehöre, wisse er nicht. Nach den Bezirken von römisch 40 befragt, führte der Beschwerdeführer römisch 40 und Shekuta an. Es würden zwar weitere Bezirke existieren, aber er erinnere sich nicht daran. Die Währung von Zimbabwe sei der Dollar. Benachbarte Städte von römisch 40 konnte er nicht aufzählen. Er kenne aber die Städte Masinga Nord und West in Zimbabwe. Er sei sonst nirgendwo in Zimbabwe gewesen. Die Hauptstadt von Zimbabwe sei römisch 40 , sie liege im Norden von Zimbabwe. Es gebe drei Provinzen in Zimbabwe, deren Namen er aber nicht kenne. römisch 40 habe keinen Gouverneur, Mugabe regiere alles. Er kenne keine Flüsse in Zimbabwe. Das KFZ-Kennzeichen von Zimbabwe sei Z und die Telefonvorwahl +263. Was als "Limpopo" bezeichnet werde, wisse er nicht. Es sei kein Englisch, er habe es noch nie gehört. Den Begriff "Sambesi" kenne er auch nicht. Die Leute in den Dörfern in Zimbabwe würden eigene Dialekte sprechen, in römisch 40 spreche man Englisch. Er könne kein Shona sprechen, da seine Mutter ihn in englischer Sprache aufgezogen habe. Zimbabwe liege nicht am Meer. Ob am Wappen der Stadt römisch 40 irgendwelche Tiere abgebildet wären, wisse er nicht. Er glaube, dass eine Rückkehr in seine Heimat nicht möglich sei. Das Leben wäre so schwer für ihn, er wüsste nicht, was er beginnen sollte und sein Leben sei außerdem in Gefahr.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, in der Grundversorgung zu sein. Er lebe in Österreich weder mit einer Person in einer Lebensgemeinschaft, noch habe er nahe Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei. Einen Freundeskreis habe er auch nicht. Er besuche einen Deutschkurs. Er leide an Magenschmerzen.

Diesbezüglich legte er einen vorläufigen ärztlichen Kurzbericht des Landesklinikums XXXX vom 16.06.2010 vor, worin als Diagnose "unklare abdominelle Sensationen" hervorgeht und als Therapie Buscopan und Nexium 20mg Tabletten empfohlen wurden. Dieser Bericht wurde in Kopie zum Akt genommen.Diesbezüglich legte er einen vorläufigen ärztlichen Kurzbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 16.06.2010 vor, worin als Diagnose "unklare abdominelle Sensationen" hervorgeht und als Therapie Buscopan und Nexium 20mg Tabletten empfohlen wurden. Dieser Bericht wurde in Kopie zum Akt genommen.

6. Am 14.10.2010 langte ein weiterer ärztlicher Kurzbericht des Landesklinikums XXXX vom 06.09.2010 ein, welcher im Ergebnis auf eine insgesamt altersentsprechende unauffällige Gastroskopie erweist. Eine Prämedikation wäre vom Patienten ausdrücklich nicht gewünscht worden.6. Am 14.10.2010 langte ein weiterer ärztlicher Kurzbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 06.09.2010 ein, welcher im Ergebnis auf eine insgesamt altersentsprechende unauffällige Gastroskopie erweist. Eine Prämedikation wäre vom Patienten ausdrücklich nicht gewünscht worden.

7. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 21.02.2011 abschließend zu seinem Fluchtgrund einvernommen. Er habe bereits seine Fluchtgründe vollständig dargelegt. Er habe seinen Herkunftsstaat im März 2010 verlassen. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu jemandem in Zimbabwe gehabt. Er sei ledig und kinderlos. Eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm wegen den Lebensbedingungen nicht möglich. Er habe dort keine Familie beziehungsweise keine Verwandte, eine Arbeit auch nicht. Hier befinde er sich in der Grundversorgung. Er besuche weder Kurse noch sei er Mitglied in einem Verein. Er habe auch keine Familienangehörigen oder sonstige Personen hier, von denen er abhängig wäre.

Er besuche manchmal seine österreichische Freundin, manchmal bekomme er von ihr etwas Geld, aber er sei von ihr nicht abhängig. Seine Freundin heiße XXXX, er kenne sie seit 2010.Er besuche manchmal seine österreichische Freundin, manchmal bekomme er von ihr etwas Geld, aber er sei von ihr nicht abhängig. Seine Freundin heiße römisch 40 , er kenne sie seit 2010.

Einen weiteren Freundeskreis habe er nicht. Es gehe ihm gesundheitlich jetzt gut. Zuvor habe er Magenschmerzen gehabt, weswegen eine Gastroskopie durchgeführt worden sei. Er hätte "Bakterien". Er werde die medizinischen Unterlagen nachreichen. Medikamente nehme er keine ein. Er danke Österreich, dass er heute hier sein könne; auch der Asylbehörde, die hier seinen Asylantrag bearbeite.

8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer sei volljährig. darüber hinaus stehe seine Identität mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe ebenfalls nicht festgestellt werden können.8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer sei volljährig. darüber hinaus stehe seine Identität mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe ebenfalls nicht festgestellt werden können.

Die Altersfeststellung des Beschwerdeführers beruhe auf schlüssigen Sachverständigengutachten, welcher dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen entsprächen (vgl. VwGH 16.10.1985, 84/09/0141) und könne nicht durch die bloß gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers in ihrer Beweiskraft erschüttert werden.Die Altersfeststellung des Beschwerdeführers beruhe auf schlüssigen Sachverständigengutachten, welcher dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen entsprächen vergleiche VwGH 16.10.1985, 84/09/0141) und könne nicht durch die bloß gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers in ihrer Beweiskraft erschüttert werden.

Zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass obwohl er angegeben habe, von seiner Geburt an bis März 2010 immer und ständig in Zimbabwe aufhältig gewesen zu sein, er gänzlich unrichtige, beziehungsweise unzureichende Angaben zu Zimbabwe gemacht hätte.

Seine behauptete Wohnadresse, nämlich ein Stadtbezirk namens XXXX (phonetisch) in der Hauptstadt XXXX, wo er von seiner Geburt an bis Dezember 2009 gelebt haben wolle, existiere in XXXX nicht, eine diesbezügliche Internetrecherche in Google Maps (im Akt ersichtlich) habe zu keinem Ergebnis geführt.Seine behauptete Wohnadresse, nämlich ein Stadtbezirk namens römisch 40 (phonetisch) in der Hauptstadt römisch 40 , wo er von seiner Geburt an bis Dezember 2009 gelebt haben wolle, existiere in römisch 40 nicht, eine diesbezügliche Internetrecherche in Google Maps (im Akt ersichtlich) habe zu keinem Ergebnis geführt.

Nicht nachvollziehbar wäre auch seine Einlassung, wonach seine Familie in einer Stadt namens "XXXX" (phonetisch) eine Farm besessen hätte, auf welcher er nach seinem Schulabbruch ab 1999 bis Dezember 2009 regelmäßig gearbeitet habe, und welche für ihn nur per Bus zu erreichen gewesen sei. Er wäre jedoch nicht imstande gewesen, die genannte Buslinie zu nennen, obwohl er damit regelmäßig über etwa 10 Jahre hinweg zwischen seinem Wohnort und der Farm seiner Familie gefahren sei.

Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betreffend seinen Herkunftsstaat zeige sich auch durch weitere gravierende Wissenslücken in der durchgeführten Herkunftsprüfung, in welcher ganz bewusst nach grundsätzlichem Wissen gefragt worden sei, welches jedem volljährigen Staatsbürger Zimbabwes, ungeachtet der Dauer seiner Schulbildung, zuzumessen sei.

So wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, das korrekte Autokennzeichen von Zimbabwe zu nennen und hätte es fälschlicherweise mit "Z" bezeichnet (tatsächlich handelt es sich hierbei um das Kennzeichen von Sambia), obgleich es tatsächlich "ZW" laute. Da er jedoch von Geburt an in der Hauptstadt Zimbabwes gelebt haben wolle, also in einem Ballungsraum mit höherem Verkehrsaufkommen als in ländlichen Gegenden, wäre dieses Unwissen zum KFZ-Kennzeichen von Zimbabwe, welches ein tatsächlicher Bewohner XXXXs doch oft genug beziehungsweise täglich sehe, selbst wenn er kein eigenes Auto habe, nicht logisch erklärlich und deute somit eindeutig darauf hin, dass er sich betreffend seiner Herkunft aus Zimbabwe der Unwahrheit bedient habe. Unumstößlich stehe auch fest, dass Zimbabwe aus insgesamt acht Provinzen und zwei Städten mit Provinzstatus bestehe, hingegen habe Zimbabwe laut den Angaben des Beschwerdeführers nur drei Provinzen, von denen er keine einzige namentlich nennen habe können.So wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, das korrekte Autokennzeichen von Zimbabwe zu nennen und hätte es fälschlicherweise mit "Z" bezeichnet (tatsächlich handelt es sich hierbei um das Kennzeichen von Sambia), obgleich es tatsächlich "ZW" laute. Da er jedoch von Geburt an in der Hauptstadt Zimbabwes gelebt haben wolle, also in einem Ballungsraum mit höherem Verkehrsaufkommen als in ländlichen Gegenden, wäre dieses Unwissen zum KFZ-Kennzeichen von Zimbabwe, welches ein tatsächlicher Bewohner römisch 40 s doch oft genug beziehungsweise täglich sehe, selbst wenn er kein eigenes Auto habe, nicht logisch erklärlich und deute somit eindeutig darauf hin, dass er sich betreffend seiner Herkunft aus Zimbabwe der Unwahrheit bedient habe. Unumstößlich stehe auch fest, dass Zimbabwe aus insgesamt acht Provinzen und zwei Städten mit Provinzstatus bestehe, hingegen habe Zimbabwe laut den Angaben des Beschwerdeführers nur drei Provinzen, von denen er keine einzige namentlich nennen habe können.

Seine weiteren Angaben zu Nachbarstaaten von Zimbabwe wären ebenfalls tatsachenwidrig, zumal Zimbabwe an Südafrika, Botswana, Sambia und Mosambik grenze. Des Weiteren wäre der Beschwerdeführer auch außerstande gewesen, irgendwelche Nachbarstädte seiner behaupteten Heimatstadt XXXX zu nennen. Städte namens Masinga Nord und West wären jedoch laut (im Akt ersichtlichem) Google-Maps Kartenmaterial zu Zimbabwe nicht zu finden gewesen.Seine weiteren Angaben zu Nachbarstaaten von Zimbabwe wären ebenfalls tatsachenwidrig, zumal Zimbabwe an Südafrika, Botswana, Sambia und Mosambik grenze. Des Weiteren wäre der Beschwerdeführer auch außerstande gewesen, irgendwelche Nachbarstädte seiner behaupteten Heimatstadt römisch 40 zu nennen. Städte namens Masinga Nord und West wären jedoch laut (im Akt ersichtlichem) Google-Maps Kartenmaterial zu Zimbabwe nicht zu finden gewesen.

Somit wäre er nicht in der Lage gewesen, außer der Hauptstadt XXXX auch nur eine einzige Stadt seines behaupteten Herkunftsstaates, wo er bis März 2010 gelebt haben wolle, zu nennen. Weiters wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, nur einen einzigen Fluss in Zimbabwe zu nennen und habe er die ihm vorgehaltenen Flussnamen Sambesi und Limpopo nicht deuten können. Alleine seine Fähigkeit, die Landesvorwahl von Zimbabwe zu nennen und die Landesflagge unter anderen afrikanischen Flaggen zu erkennen, vermöge die oben ausgeführten gravierenden Wissenslücken (Flüsse, Städte, Nachbarstaaten, KFZ Kennzeichen, eigenen Wohnort etc.) nicht zu erklären. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls rudimentär zu Zimbabwe im Vorfeld der Einvernahme am 18.06.2010 informiert habe.Somit wäre er nicht in der Lage gewesen, außer der Hauptstadt römisch 40 auch nur eine einzige Stadt seines behaupteten Herkunftsstaates, wo er bis März 2010 gelebt haben wolle, zu nennen. Weiters wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, nur einen einzigen Fluss in Zimbabwe zu nennen und habe er die ihm vorgehaltenen Flussnamen Sambesi und Limpopo nicht deuten können. Alleine seine Fähigkeit, die Landesvorwahl von Zimbabwe zu nennen und die Landesflagge unter anderen afrikanischen Flaggen zu erkennen, vermöge die oben ausgeführten gravierenden Wissenslücken (Flüsse, Städte, Nachbarstaaten, KFZ Kennzeichen, eigenen Wohnort etc.) nicht zu erklären. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls rudimentär zu Zimbabwe im Vorfeld der Einvernahme am 18.06.2010 informiert habe.

Soweit er nach wortwörtlicher Rückübersetzung seiner inhaltlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.06.2010 ausgeführt habe, das einzige was ihm eingefallen wäre, sei dass der Limpopo und der Sambesi Flüsse in Zimbabwe wären, so wäre durch diese späte Korrektur seines vorausgegangenen Unwissens zu Sambesi und Limpopo seine angebliche Herkunft aus Zimbabwe nicht glaubhafter. Die eingesetzte Dolmetscherin habe nämlich, wie bereits betont, die Niederschrift vom 18.06.2010 Wort für Wort für ihn rückübersetzt. Diese Rückübersetzung habe somit auch für sämtliche Angaben zu den Quellenartikeln, welche sich in der Niederschrift wiederholt fänden, gegolten. Eine dieser Quellen laute:

http://de.wikipedia.org/wiki/Limpopo_(Fluss). Es sei somit eindeutig zu erkennen, dass das Wissen zu Limpopo und Sambesi am Ende besagter Einvernahme aus den Informationen herrühre, die der Beschwerdeführer im Zuge der wortwörtlichen Übersetzung erhalten habe.

Aus der Unglaubwürdigkeit seiner Einlassungen zu seinem behaupteten Herkunftsstaat Zimbabwe resultiere als Konsequenz, dass dem gesamten Fluchtgrund ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zukomme. Überdies hätten sich im Verfahren innerhalb seiner Einlassungen zu den behaupteten Gründen für seine Asylantragsstellung massive zeitliche und inhaltliche Widersprüche ergeben, sodass bei einer Gesamtschau seines Vorbringens seit Antragsstellung einzig der Schluss zu ziehen wäre, dass dieses auf unwahren Angaben fuße.

So habe er einerseits ausgeführt, dass er sich seit dem Todestag seiner Mutter im Dezember des Jahres 2009 ausschließlich in der XXXX in XXXX in der Obhut des dortigen Priesters aufgehalten habe, bis er zuletzt im März 2010 aus Zimbabwe ausgereist wäre, andererseits dem zuwiderlaufend im weiteren Verlauf der Befragung am 18.06.2010 jedoch erklärt, dass er bereits am Wochenende nach dem Tod seiner Mutter vom Priester der XXXX zu einem ihm namentlich unbekannten Weißen gebracht worden wäre, bei welchem er dann bis zu seiner Ausreise aus Zimbabwe (März 2010) geblieben wäre. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs, habe er diesen keinesfalls aufklären können und schlichtweg behauptet, zuvor am 18.06.2010 gesagt zu haben, dass er bis Jänner 2010 in der XXXX in XXXX geblieben wäre. Diese bloße Behauptung wäre jedoch nicht dazu geeignet gewesen, die entstandene Gegensätzlichkeit er- beziehungsweise aufzuklären. Überdies müsse bemerkt werden, dass er erstbefragt am 18.04.2010 erklärt habe, schon Ende Jänner 2010 aus Zimbabwe ausgereist zu sein. Abweichend davon habe er dasselbe Ereignis - sein letztes Verlassen Zimbabwes - im weiteren Verfahren seit 18.4.2010 zeitlich dem Monat März 2010 zugeordnet, was einen weiteren Widerspruch in seinem Vorbringen dargestellt habe.So habe er einerseits ausgeführt, dass er sich seit dem Todestag seiner Mutter im Dezember des Jahres 2009 ausschließlich in der römisch 40 in römisch 40 in der Obhut des dortigen Priesters aufgehalten habe, bis er zuletzt im März 2010 aus Zimbabwe ausgereist wäre, andererseits dem zuwiderlaufend im weiteren Verlauf der Befragung am 18.06.2010 jedoch erklärt, dass er bereits am Wochenende nach dem Tod seiner Mutter vom Priester der römisch 40 zu einem ihm namentlich unbekannten Weißen gebracht worden wäre, bei welchem er dann bis zu seiner Ausreise aus Zimbabwe (März 2010) geblieben wäre. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs, habe er diesen keinesfalls aufklären können und schlichtweg behauptet, zuvor am 18.06.2010 gesagt zu haben, dass er bis Jänner 2010 in der römisch 40 in römisch 40 geblieben wäre. Diese bloße Behauptung wäre jedoch nicht dazu geeignet gewesen, die entstandene Gegensätzlichkeit er- beziehungsweise aufzuklären. Überdies müsse bemerkt werden, dass er erstbefragt am 18.04.2010 erklärt habe, schon Ende Jänner 2010 aus Zimbabwe ausgereist zu sein. Abweichend davon habe er dasselbe Ereignis - sein letztes Verlassen Zimbabwes - im weiteren Verfahren seit 18.4.2010 zeitlich dem Monat März 2010 zugeordnet, was einen weiteren Widerspruch in seinem Vorbringen dargestellt habe.

Auch wäre es zu eklatanten Widersprüchen bezüglich der Regierungsleute, die auf der Farm seiner Familie in XXXX seine Mutter im Dezember 2009 erschossen hätten, gekommen; denn er habe diejenigen, die den Tod seiner Mutter verantwortet hätten, einerseits anhand deren spezieller Kleidung (grün und pink) als Regierungsleute beschrieben, um dem widersprechend jedoch später vorzubringen, dass er an dem Tag, als seine Mutter erschossen worden wäre, sich selbst zuerst in der Krone eines Mangobaumes befunden hätte, von dort aus hinuntergesprungen wäre, als die Schüsse gefallen wären und dann sofort davongerannt wäre und die schießenden Personen selbst gar nicht gesehen hätte.Auch wäre es zu eklatanten Widersprüchen bezüglich der Regierungsleute, die auf der Farm seiner Familie in römisch 40 seine Mutter im Dezember 2009 erschossen hätten, gekommen; denn er habe diejenigen, die den Tod seiner Mutter verantwortet hätten, einerseits anhand deren spezieller Kleidung (grün und pink) als Regierungsleute beschrieben, um dem widersprechend jedoch später vorzubringen, dass er an dem Tag, als seine Mutter erschossen worden wäre, sich selbst zuerst in der Krone eines Mangobaumes befunden hätte, von dort aus hinuntergesprungen wäre, als die Schüsse gefallen wären und dann sofort davongerannt wäre und die schießenden Personen selbst gar nicht gesehen hätte.

Dieser neuerliche gravierende Widerspruch habe von ihm ebenfalls nicht aufgeklärt werden können. Auch an dieser Stelle der Einvernahme habe er schlichtweg das bloße Gegenteil seiner eigenen vorangegangenen Einlassungen vom 18.06.2010 behauptet.

Überdies verdeutlichten weitere chronologische Widersprüche zwischen seinen ursprünglichen Einlassungen und seinen Ausführungen vom 18.06.2010 (Einvernahme BAA) noch zusätzlich, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Vorbringen seit Asylantragsstellung auf Unwahrheiten stütze. So hätte er am 18.04.2010 in der polizeilichen Erstbefragung noch ins Treffen geführt, dass die Regierungsleute auf ihn und seine Mutter an deren Todestag im Dezember 2009 geschossen hätten. Hingegen habe er am 18.06.2010 angegeben, die Regierungsleute hätten bei diesem Vorfall nur auf seine Mutter geschossen, weil er selbst - im Mangobaum sitzend - nicht zu sehen gewesen wäre und wäre er auch bei seiner Flucht von besagten Regierungsleuten nur möglicherweise bemerkt worden, weil sich hinter ihm beim Weglaufen Büsche bewegt hätten.

Auch habe er am 18.04.2010 in der polizeilichen Erstbefragung noch ausgeführt, dass er deshalb in Zimbabwe gefährdet wäre, weil er von den Leuten, die seine Mutter im Dezember 2009 erschossen hätten, gesehen worden wäre. Hingegen hätten die besagten Leute laut seinen Angaben am 18.06.2010 ihn gar nicht oder nur vielleicht beim Weglaufen gesehen.

Auch das, was er nach seiner Flucht von der Farm seiner Familie in XXXX getan hätte, wäre von ihm gänzlich uneinheitlich wiedergegeben worden; denn laut seinen Ausführungen in der Erstbefragung hätte der Pfarrer der Kirche in XXXX, zu der er von der Farm aus geflüchtet wäre, ihn aufgenommen und wäre mit ihm zur Polizei gegangen. In der umfassenden Einvernahme am 18.06.2010 hingegen habe er wiederholt erklärt, dass er selbst nach dem Tod seiner Mutter nicht zur Polizei gegangen wäre, sondern dass der Pfarrer der XXXX namens "Reverend Father" selbst sogleich von Leuten der Mugabe-Regierung verhaftet worden wäre.Auch das, was er nach seiner Flucht von der Farm seiner Familie in römisch 40 getan hätte, wäre von ihm gänzlich uneinheitlich wiedergegeben worden; denn laut seinen Ausführungen in der Erstbefragung hätte der Pfarrer der Kirche in römisch 40 , zu der er von der Farm aus geflüchtet wäre, ihn aufgenommen und wäre mit ihm zur Polizei gegangen. In der umfassenden Einvernahme am 18.06.2010 hingegen habe er wiederholt erklärt, dass er selbst nach dem Tod seiner Mutter nicht zur Polizei gegangen wäre, sondern dass der Pfarrer der römisch 40 namens "Reverend Father" selbst sogleich von Leuten der Mugabe-Regierung verhaftet worden wäre.

Keiner der dargelegten Widersprüche habe von ihm auch nur ansatzweise aufgeklärt werden können; dies vor allem deshalb, weil ihm die gesamte Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung vom 18.04.2010 im Anschluss wörtlich vom anwesenden Dolmetscher übersetzt worden sei, er keinerlei Verständnisschwierigkeiten während der Amtshandlung geltend gemacht habe, alle an ihn gerichteten Fragen logisch, nachvollziehbar und flüssig beantwortet und nach Rückübersetzung die Richtigkeit seiner sämtlichen Ausführungen mit seiner Unterschrift bestätigt habe. In einer Gesamtbetrachtung gelange die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass er keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden hätten können, weshalb von der bloßen Konstruiertheit des Vorbringens auszugehen sei.

Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch ein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch ein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

9. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt. In der Beschwerde bezeichnet sich der Beschwerdeführer weiterhin als Staatsbürger von Zimbabwe. Der Sachverhalt wäre mangelhaft erhoben worden, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht als unglaubwürdig angesehen werden. Wenn ein Rechtsberater bestellt werde, könne noch eine Ergänzung der Beschwerde erfolgen.

10. Mit Beschluss vom 18.03.2011, GZ. A2 418.295-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eine namentlich bestimmte Rechtsberaterin, nachdem er sich versichert hatte, dass die Rechtsberaterin mit der Bestellung einverstanden sei. Dieser Beschluss wurde der Rechtsberaterin und dem Beschwerdeführer am 21.03.2011 zugestellt.10. Mit Beschluss vom 18.03.2011, GZ. A2 418.295-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF eine namentlich bestimmte Rechtsberaterin, nachdem er sich versichert hatte, dass die Rechtsberaterin mit der Bestellung einverstanden sei. Dieser Beschluss wurde der Rechtsberaterin und dem Beschwerdeführer am 21.03.2011 zugestellt.

11. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt11. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:

2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Dem Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.

Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt drei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahmen hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer in einer Gesamtschau konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der Beschwerdeführer auch stets Gelegenheit, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen frei zu ergänzen/ zu vervollständigen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

2.2. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben an. Seine Altersangabe wurde durch das vom Bundesasylamt eingeholte schlüssige Altergutachten, wie in der Verfahrenserzählung referiert, widerlegt. So geht aus dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom 21.05.2010 ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt 05.05.2010 hervor, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene seinerzeitige Alter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer hat keinerlei auch nur ansatzweise substantiierte Gegenäußerung zu dem prima facie schlüssigen Gutachten erstattet oder entsprechende Anträge erstattet; eine Entgegnung auf vergleichbarer fachlicher Ebene liegt ebenso wenig vor. Somit war von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bereits zum Antragszeitpunkt (ein präzises Geburtsdatum brauchte darüber hinaus nicht festgestellt zu werden) in Verbindung mit dem beharrlichen Versuch der Identitätstäuschung auszugehen.

2.3. Der Asylgerichtshof teilt ferner die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer nicht aus Zimbabwe stammt, respektive nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen war.

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er eigenen Angaben zufolge sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in Zimbabwe verbracht haben soll, nicht in der Lage war, korrekte Angaben zu seiner behaupteten Heimat zu machen.

Als wesentliche Erwägungen erscheinen:

*) Der Beschwerdeführer konnte keine Identitätsdokumente vorlegen.

*) Keine seiner Ortsangaben, weder seine behauptete Wohnadresse in XXXX (bei der ärztlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer zudem angegeben, längere Zeit in XXXX gelebt zu haben, was er später nie mehr wiederholte), noch jener Ort, an dem sich ihr Grundstück befinden soll, noch die behaupteten Bezirke sowie Nachbarstädte von XXXX, konnten verifiziert werden. Eine Kirche Namens XXXX existiert zwar der Aktenlage nach in XXXX, jedoch nicht in einem Bezirk "XXXX" sondern in XXXX.*) Keine seiner Ortsangaben, weder seine behauptete Wohnadresse in römisch 40 (bei der ärztlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer zudem angegeben, längere Zeit in römisch 40 gelebt zu haben, was er später nie mehr wiederholte), noch jener Ort, an dem sich ihr Grundstück befinden soll, noch die behaupteten Bezirke sowie Nachbarstädte von römisch 40 , konnten verifiziert werden. Eine Kirche Namens römisch 40 existiert zwar der Aktenlage nach in römisch 40 , jedoch nicht in einem Bezirk "XXXX" sondern in römisch 40 .

*) Ein weiteres Indiz seiner Unglaubwürdigkeit stellt sein Unvermögen dar, die von ihm benutzte Buslinie, mit welcher das Grundstück zu erreichen gewesen sei, obwohl er damit regelmäßig über etwa zehn Jahre hinweg gefahren sein will, zu benennen oder sonst näher zu beschreiben.

*) Der Beschwerdeführer konnte grundlegende Fakten zu Zimbabwe nicht richtig angeben (insbesondere Autokennzeichen, Nachbarstaaten, Provinzen, Namen der Partei von Präsident Mugabe).

*) Über die in Zimbabwe dominierende Volksgruppe konnte der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben machen und gab er insbesondere an, über keinerlei (nicht einmal rudimentäre) Sprachkenntnisse dieser Ethnie zu verfügen, obwohl er ihr angehören will (er spreche nur Englisch). Dieses mangelnde Wissen in dieser Form erscheint bedenklich, hält man sich vor Augen, dass nur 2,5 % der Bevölkerung Zimbabwes (zumeist Weiße) Englisch als ihre Muttersprache ansehen (70% sprechen Shona, 20% Ndbele).

2.3.1. Somit ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der (im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogenen) Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der qualifizierten Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", nicht, wie behauptet, aus Zimbabwe stammt oder auch nur eine signifikante Zeitspanne in Zimbabwe gelebt haben kann, wodurch bereits seinem überdies detailarm und widersprüchlich vorgetragenen Fluchtvorbringen (siehe 2.4.) die Grundlage entzogen ist, weshalb hier ein Anwendungsfall des § 8 Abs 6 AsylG 2005 gegeben ist (vgl VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443). Hier liegt also ein offensichtlicher und bewusster Täuschungsversuch des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität vor. Hinweise, welches der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, lassen sich aus der Aktenlage nicht erkennen und erscheint dies auch sonst nicht eruierbar. Da der Beschwerdeführer dargelegt hat, nur Englisch zu sprechen, erweist sich auch die Wahrscheinlichkeit, aus der Art des von ihm gesprochenen Englisch mit hinreichender Sicherheit sprachwissenschaftlich den tatsächlichen Herkunftsstaat eruieren zu können, sehr gering zu sein (vgl etwa AsylGH 20.07.2011, A2 416.333-1/2010/3E, AsylGH 05.09.2011, A2 248.808-2/2011/4E).2.3.1. Somit ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der (im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogenen) Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der qualifizierten Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", nicht, wie behauptet, aus Zimbabwe stammt oder auch nur eine signifikante Zeitspanne in Zimbabwe gelebt haben kann, wodurch bereits seinem überdies detailarm und widersprüchlich vorgetragenen Fluchtvorbringen (siehe 2.4.) die Grundlage entzogen ist, weshalb hier ein Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 gegeben ist vergleiche VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443). Hier liegt also ein offensichtlicher und bewusster Täuschungsversuch des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität vor. Hinweise, welches der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, lassen sich aus der Aktenlage nicht erkennen und erscheint dies auch sonst nicht eruierbar. Da der Beschwerdeführer dargelegt hat, nur Englisch zu sprechen, erweist sich auch die Wahrscheinlichkeit, aus der Art des von ihm gesprochenen Englisch mit hinreichender Sicherheit sprachwissenschaftlich den tatsächlichen Herkunftsstaat eruieren zu können, sehr gering zu sein vergleiche etwa AsylGH 20.07.2011, A2 416.333-1/2010/3E, AsylGH 05.09.2011, A2 248.808-2/2011/4E).

2.4. Unbeschadet der Ausführungen zu 2.3. stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem ihm in Zimbabwe angeblich widerfahrenen fluchtauslösenden Ereignis als widersprüchlich und unplausibel dar. Die im Beschwerdeverfahren im Detail unbestritten gebliebene diesbezügliche, in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses wiedergegebene, Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist im Ergebnis schlüssig.

Folgende Gesichtspunkte sind hervorzuheben, die als signifikant und in ihrer Gesamtschau nicht mit Missverständnissen in der Übersetzung und dergleichen erklärt werden können:

*) Die Zeitangaben zu zentralen Eckpunkten des Fluchtgeschehens (insbesondere Ankunft in der Kirche, Ausreise aus Zimbabwe) sind widersprüchlich und unbestimmt.

*) Die Angaben zu den Mördern der Mutter widersprechen sich; einerseits konnte der Beschwerdeführer sie anhand ihres Äußeren als "Leute der Regierung" erkennen, andererseits gab er zu Protokoll, er hätte sie nie gesehen, lediglich sie ihn (wobei auch diese Angaben zum Teil differieren). Einmal führte der Beschwerdeführer aus, die Angreifer hätten auf ihn auch geschossen, dann beschrieb er lediglich Schüsse auf seine Mutter.

*) Einmal gab der Beschwerdeführer an, der Pfarrer und er wären zur Polizei gegangen, später gab er an, der Pfarrer wäre (aus letztlich nicht genau benennbaren Gründen) sogleich von Anhängern des Präsidenten selbst verhaftet worden.

*) Die Motivation der Verfolger bleibt nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers unklar. Selbst wenn es im Zuge von Enteignungen zu Übergriffen gegen die bisherigen Eigentümer gekommen wäre (was allgemein gesprochen aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in Zimbabwe möglich ist), so ist doch kaum nachvollziehbar, warum in der Folge gezielt nach dem nicht politisch aktiven Beschwerdeführer gesucht werden sollte. Eine direkte Verfolgung seiner Person brachte der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eindeutig vor.

*) Die Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Weg nach Europa sind gänzlich vage geblieben. Es kann als ausgeschlossen angesehen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner gesamten Reisebewegung von XXXX nach Österreich (mit LKW, Schiff und Zug) keine einzige geographische Angabe machen kann, so wie in der Erstbefragung vom 18.06.2010 aber hervorgekommen.*) Die Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Weg nach Europa sind gänzlich vage geblieben. Es kann als ausgeschlossen angesehen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner gesamten Reisebewegung von römisch 40 nach Österreich (mit LKW, Schiff und Zug) keine einzige geographische Angabe machen kann, so wie in der Erstbefragung vom 18.06.2010 aber hervorgekommen.

2.5. Bei einer zusammenfassenden Betrachtung zeigt sich erstens, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinem Alter gemacht hat und trotz Vorhalts der diesbezüglichen schlüssigen Beweisangaben bei den falschen Angaben geblieben ist.

Zweitens hat er zu seinem angeblichen Heimatstaat qualifiziert unzureichende Einlassungen getätigt und ist trotz Vorhalts dabei geblieben, ohne (während des Verwaltungsverfahrens und im Beschwerdeverfahren) irgendwelche Beweisanbote zur Untermauerung seiner Herkunftsbehauptung zu tätigen.

Drittens sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund im engeren Sinn mehrfach widersprüchlich und unplausibel geblieben; und hat der Beschwerdeführer diese Widersprüche und die fehlende Plausibilität trotz entsprechender detaillierter Vorhalte der Verwaltungsbehörde nicht zu erklären vermocht.

In einer Gesamtschau dieser drei Aspekte des gegenständlichen Verfahrens liegt das vom VwGH geforderte Offensichtlichkeitskalkül hinsichtlich der Täuschung über den wahren Herkunftsstaat vor und liegt die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren auf der Hand. Auch sonst ist (siehe 2.3.1.) die Feststellung des wahren Herkunftsstaates nicht möglich (siehe wiederum VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443, in welchem Fall der UBAS eine Berufung mit einer vergleichbaren rechtlichen Begründung wie vorliegend ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen hatte).

3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA:

3.1. Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.3.1. Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.

Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).

In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung (siehe die Erwägungen unter 2.3.1. und 2.5.) war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.1.1. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte. Die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Magenschmerzen, für deren Behandlung er gängige Schmerzmittel bekommen hätte, erreichen in Verbindung mit den vorgelegten (im Wesentlichen unauffälligen) Krankenhausbestätigungen schon abstrakt nicht die Schwelle einer schweren Erkrankung im Sinne des Art. 3 EMRK. Hinzu kommt, dass auch eine Einschau in den aktuellen GVS-Auszug des Beschwerdeführers keine weiteren Krankenhausaufenthalte oder dergleichen aufzeigt.3.1.1. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte. Die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Magenschmerzen, für deren Behandlung er gängige Schmerzmittel bekommen hätte, erreichen in Verbindung mit den vorgelegten (im Wesentlichen unauffälligen) Krankenhausbestätigungen schon abstrakt nicht die Schwelle einer schweren Erkrankung im Sinne des Artikel 3, EMRK. Hinzu kommt, dass auch eine Einschau in den aktuellen GVS-Auszug des Beschwerdeführers keine weiteren Krankenhausaufenthalte oder dergleichen aufzeigt.

3.1.2. Auch sonst ist keine spezifische Vulnerabilität des (auch nach seinen für unrichtig erkannten eigenen Altersangaben) volljährigen Beschwerdeführers aus der Aktenlage ersichtlich oder behauptet worden.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Beschwerdeführer erst seit April 2010 (also zum Entscheidungszeitpunkt knapp zwei Jahre) in Österreich befindet (sohin aus der Aufenthaltsdauer per se kein Aufenthaltsrecht ableitbar ist) und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen/ersichtlich sind und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist nicht substantiiert behauptet worden, zuletzt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21.02.2011 (siehe Verfahrenserzählung).3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Beschwerdeführer erst seit April 2010 (also zum Entscheidungszeitpunkt knapp zwei Jahre) in Österreich befindet (sohin aus der Aufenthaltsdauer per se kein Aufenthaltsrecht ableitbar ist) und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen/ersichtlich sind und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) ist nicht substantiiert behauptet worden, zuletzt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21.02.2011 (siehe Verfahrenserzählung).

3.2.1. Zu der bei jener Einvernahme erwähnten österreichischen Freundin, welche der Beschwerdeführer manchmal besuche sowie von ihr Geld etwas bekomme, besteht kein entscheidungsmaßgebliches familiäres Verhältnis, da (auch dem aktuellen ZMR nach) weder ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, noch im Beschwerdeverfahren Heiratsabsichten, ein gemeinsames Kind oder ein sonstiges außergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis dargelegt (der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung) wurden.

3.2.2. Dieser Informationsstand aus Februar 2011 ist noch als hinreichend zeitnah anzusehen, dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst weder in der Beschwerde noch zu einem späteren Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens irgendwelche Ausführungen in diesem Zusammenhang tätigte und ein aktueller Auszug aus dem Grundversorgungssystem zeigt, dass er (weiterhin) nicht erwerbstätig ist, sondern Leistungen des Landes Niederösterreich bezieht und in einer Unterbringungsstätte der Grundversorgung lebt. Selbst wenn sich demnach zwischenzeitig beginnende Integration gezeigt hätte (etwa durch bessere Deutschkenntnisse oder Kontakte zu Österreichern), wäre diese doch durch die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt (diese im Übrigen nur begründet mit einem auf bewusst unwahre Angaben, schon zur Identität, gestützten Asylantrag) und die zwischenzeitig erfolgte strafrechtliche Verurteilung wegen Verstößen nach dem SMG in Österreich (welchen nach der Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen ein besonders hoher Unrechtsgehalt zukomme) entscheidend relativiert.

3.2.3. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages geht somit vor, wie sich aus den obigen Erwägungen erschließt.

3.2.4. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr § 10 Abs 7 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.3.2.4. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr Paragraph 10, Absatz 7, 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.

4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer (hier in der Beschwerde begründungslos beantragten) mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. In der Beschwerde wurde schließlich auch nicht dargetan, welche Ausführungen der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken in der Lage waren. Gegenständlich ist auch nicht von einem aufzugreifenden Rechtsschutzdefizit des Beschwerdeführers auszugehen. Im ersten Teil des Verwaltungsverfahrens (im Speziellen zur Frage seines Alters) war er durch einen Rechtsberater vertreten. Im März 2011 wurde ihm schließlich eine weitere, einer bekannten und im Asylwesen erfahrenen Flüchtlingshilfeorganisation angehörende, Rechtsberaterin zur Unterstützung im Beschwerdeverfahren beigegeben.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer (hier in der Beschwerde begründungslos beantragten) mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. In der Beschwerde wurde schließlich auch nicht dargetan, welche Ausführungen der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken in der Lage waren. Gegenständlich ist auch nicht von einem aufzugreifenden Rechtsschutzdefizit des Beschwerdeführers auszugehen. Im ersten Teil des Verwaltungsverfahrens (im Speziellen zur Frage seines Alters) war er durch einen Rechtsberater vertreten. Im März 2011 wurde ihm schließlich eine weitere, einer bekannten und im Asylwesen erfahrenen Flüchtlingshilfeorganisation angehörende, Rechtsberaterin zur Unterstützung im Beschwerdeverfahren beigegeben.

In diesem Sinne war also insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche Verurteilung, Täuschung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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