Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D18 422838-1/2011/5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D18 422839-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011, FZ 11 13.155-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011, FZ 11 13.155-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist am 01.11.2011 gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu D18 422836-1/2011 und D18 422837-1/2011) und ihrem minderjährigen Bruder (Beschwerdeführer zu D18 422839-1/2011) illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am selben Tag vertreten durch ihre Mutter als deren gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diese gab an, ihre Tochter heiße XXXX, sei am XXXX in Baku, Aserbaidschan, geboren und sei staatenlos.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist am 01.11.2011 gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu D18 422836-1/2011 und D18 422837-1/2011) und ihrem minderjährigen Bruder (Beschwerdeführer zu D18 422839-1/2011) illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am selben Tag vertreten durch ihre Mutter als deren gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diese gab an, ihre Tochter heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in Baku, Aserbaidschan, geboren und sei staatenlos.
I.2. Daraufhin wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin am 01.11.2011 durch Organe des Bezirkspolizeikommandos erstbefragt sowie am 09.11.2011 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte im Hinblick auf die Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin vor, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und dass sie um Behandlung des Asylantrages ihrer Tochter im Familienverfahren ersuche.römisch eins.2. Daraufhin wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin am 01.11.2011 durch Organe des Bezirkspolizeikommandos erstbefragt sowie am 09.11.2011 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte im Hinblick auf die Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin vor, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und dass sie um Behandlung des Asylantrages ihrer Tochter im Familienverfahren ersuche.
Zu ihrer Person gab die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin an, sie sei Staatsbürgerin von Usbekistan, gehöre der Volksgruppe der Mescheten und dem Islam an. Sie sei nach islamischem Ritus verheiratet. Ihre Angaben in der Erstbefragung, wonach sie staatenlos sei, führe sie darauf zurück, weil sie keine Papiere habe, welche beweisen würden, dass sie aus Usbekistan komme. Sie habe weder die Staatsbürgerschaft von Usbekistan zurückgelegt noch jene von Aserbaidschan angenommen. Aber es könne sein, dass ihr die usbekische Staatsbürgerschaft aufgrund der langjährigen Abwesenheit aberkannt worden sei.
Sie sei in XXXX (Usbekistan) geboren, wo sie bis zum Jahr 1988 gelebt habe. Im Alter von acht Jahren sei sie mit dem Großvater XXXX und ihrem Cousin, ihrem jetzigen Mann, nach Baku geflohen. Von dort sei sie am 14.04.2009 nach XXXX (Russische Föderation) übersiedelt.Sie sei in römisch 40 (Usbekistan) geboren, wo sie bis zum Jahr 1988 gelebt habe. Im Alter von acht Jahren sei sie mit dem Großvater römisch 40 und ihrem Cousin, ihrem jetzigen Mann, nach Baku geflohen. Von dort sei sie am 14.04.2009 nach römisch 40 (Russische Föderation) übersiedelt.
Sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente und sei nie im Besitz eines Reisepasses gewesen. Auch in Usbekistan gebe es keine Dokumente.
Sie habe nie die Schule besucht, auch in XXXX nicht. Ebenso wenig habe sie einen Beruf erlernt bzw. jemals gearbeitet. Ihr Mann sei Schweißer und habe relativ regelmäßig gearbeitet, wobei er abends immer nach Hause gekommen sei. Nur einmal sei er für längere Zeit verschwunden und zwar am 11.03.2009. Aufgrund dessen habe sie die Polizeidienststelle im XXXX aufgesucht. In XXXX hätten sie von ihren Ersparnissen gelebt, zumal ihr Mann in Baku gut verdient habe.Sie habe nie die Schule besucht, auch in römisch 40 nicht. Ebenso wenig habe sie einen Beruf erlernt bzw. jemals gearbeitet. Ihr Mann sei Schweißer und habe relativ regelmäßig gearbeitet, wobei er abends immer nach Hause gekommen sei. Nur einmal sei er für längere Zeit verschwunden und zwar am 11.03.2009. Aufgrund dessen habe sie die Polizeidienststelle im römisch 40 aufgesucht. In römisch 40 hätten sie von ihren Ersparnissen gelebt, zumal ihr Mann in Baku gut verdient habe.
Über die Ereignisse von XXXX im Jahr 1988 könne sie nicht berichten, zumal sie im Alter von acht Jahren Usbekistan verlassen habe.Über die Ereignisse von römisch 40 im Jahr 1988 könne sie nicht berichten, zumal sie im Alter von acht Jahren Usbekistan verlassen habe.
In Baku hätten sie an mehreren verschiedenen Wohnorten gelebt, meistens in der Nähe vom Arbeitsplatz ihres Mannes. Aufgrund dessen hätten sie in Baku nie einen festen Wohnsitz gehabt. Manchmal habe man ihnen eine Gratiswohnung zur Verfügung gestellt, ein anderes Mal hätten sie Miete bezahlen müssen. Insgesamt seien sie in Baku über 20 Mal übersiedelt, wobei sie meistens im Bezirk XXXX gewohnt hätten. Ihre Kinder seien im Bezirk XXXX in Baku geboren, wobei es sich um Hausgeburten gehandelt habe.In Baku hätten sie an mehreren verschiedenen Wohnorten gelebt, meistens in der Nähe vom Arbeitsplatz ihres Mannes. Aufgrund dessen hätten sie in Baku nie einen festen Wohnsitz gehabt. Manchmal habe man ihnen eine Gratiswohnung zur Verfügung gestellt, ein anderes Mal hätten sie Miete bezahlen müssen. Insgesamt seien sie in Baku über 20 Mal übersiedelt, wobei sie meistens im Bezirk römisch 40 gewohnt hätten. Ihre Kinder seien im Bezirk römisch 40 in Baku geboren, wobei es sich um Hausgeburten gehandelt habe.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie habe Aserbaidschan mit ihrem Mann gemeinsam verlassen, weil dieser Probleme gehabt habe. Sie habe für sich selbst keine eigenen Fluchtgründe anzugeben. Betreffend die Probleme ihres Mannes gab sie an, dass am 11.03.2009 unbekannte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien, um ihrem Mann einen Arbeitsauftrag zu erteilen, wobei ihr Mann im Zuge dessen mitgenommen worden sei. Erst im Auto der Unbekannten habe ihr Mann erfahren, dass ein Bekannter namens XXXX eine Frau umgebracht haben soll. Nach dem Verschwinden ihres Mannes habe sie sich an die Polizei gewandt und eine Personenbeschreibung ihres Mannes angegeben, wenngleich sie von der Polizei nichts ernst genommen worden sei. Nach den erlittenen Übergriffen ihres Mannes hätten sie sich nicht mehr an die Behörden gewandt, zumal dies ihrem Mann untersagt worden sei. Die Entführer seien weder ihr noch ihrem Mann bekannt gewesen.Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie habe Aserbaidschan mit ihrem Mann gemeinsam verlassen, weil dieser Probleme gehabt habe. Sie habe für sich selbst keine eigenen Fluchtgründe anzugeben. Betreffend die Probleme ihres Mannes gab sie an, dass am 11.03.2009 unbekannte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien, um ihrem Mann einen Arbeitsauftrag zu erteilen, wobei ihr Mann im Zuge dessen mitgenommen worden sei. Erst im Auto der Unbekannten habe ihr Mann erfahren, dass ein Bekannter namens römisch 40 eine Frau umgebracht haben soll. Nach dem Verschwinden ihres Mannes habe sie sich an die Polizei gewandt und eine Personenbeschreibung ihres Mannes angegeben, wenngleich sie von der Polizei nichts ernst genommen worden sei. Nach den erlittenen Übergriffen ihres Mannes hätten sie sich nicht mehr an die Behörden gewandt, zumal dies ihrem Mann untersagt worden sei. Die Entführer seien weder ihr noch ihrem Mann bekannt gewesen.
Sie könne mangels entsprechender Papiere nicht mehr nach Usbekistan zurückkehren.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von zwei Wochen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie wolle gleich Stellung nehmen und führte aus, sie wolle nie mehr nach Usbekistan zurückkehren, zumal sie dort keine Heimat mehr habe.
I.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.11.2011, FZ. 11 13.155-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin fest. Die minderjährige Beschwerdeführerin stütze sich mit ihren Asylgründen auf die ihrer Eltern. Dass die von ihrer Vertretung geschilderten Gründe, welche diese zum Verlassen der Heimat bewogen haben, der Wahrheit entsprächen, habe nicht festgestellt werden können. Weiters sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein Familieverfahren gemäß § 34 AsylG 2004 vorliege. Weder ihren Eltern noch ihrem minderjährigen Bruder sei Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden.römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.11.2011, FZ. 11 13.155-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin fest. Die minderjährige Beschwerdeführerin stütze sich mit ihren Asylgründen auf die ihrer Eltern. Dass die von ihrer Vertretung geschilderten Gründe, welche diese zum Verlassen der Heimat bewogen haben, der Wahrheit entsprächen, habe nicht festgestellt werden können. Weiters sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein Familieverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2004 vorliege. Weder ihren Eltern noch ihrem minderjährigen Bruder sei Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden.
I.4. Dagegen richtet sich die vorliegende, für die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihren minderjährigen Bruder gleichlautende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 25.11.2011 mit der die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wiederholt der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.römisch eins.4. Dagegen richtet sich die vorliegende, für die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihren minderjährigen Bruder gleichlautende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 25.11.2011 mit der die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wiederholt der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Hinsichtlich der angenommenen usbekischen Staatsangehörigkeit führte der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin aus, dass er sich nicht als Staatsbürger von Usbekistan ansehe. Die Behörde bezweifle seine Herkunft aus dem XXXX, dies insbesondere deswegen, da er kein einziges Dokument vorgelegt habe, aus welchem seine Herkunft aus Usbekistan hervorgehe und zudem keinerlei Kenntnisse über die Hintergründe des Progroms an den Mescheten im XXXX habe. Dennoch solle er in dieses Land zurückgeschickt werden, obwohl er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt habe, dass er im Alter von 9 Jahren mit seinem Großvater Usbekistan verlassen habe und seitdem keinen Bezug mehr zu diesem Land gehabt habe. Er sei weder bei der Beisetzung seiner Eltern dabei gewesen, habe sich weder um das hinterlassene Haus gekümmert, noch habe er jegliches Interesse an diesem Land gezeigt. Er sei in der Nähe von Baku aufgewachsen, wo sich bis 2009 sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Daher sei es durchaus nachvollziehbar, dass er sich nicht als Staatsangehöriger von Usbekistan ansehe. Schließlich habe er sein Leben in Aserbaidschan verbracht, ohne jeglichen Bezug und Interesse an Usbekistan. Aus diesem Grund habe bzw. könne er auch keine Stellungnahme zu einem ihm völlig fremden Land abgeben. Zu Usbekistan bestehe weder eine soziale noch eine wirtschaftliche Bindung. Darüber hinaus verfügen weder er noch seine Lebensgefährtin über schulische oder berufliche Ausbildungen, was die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und eine ordentliche Lebensführung nicht ermögliche. Auch ihre beiden Kinder hätten aufgrund ihres illegalen Status keine schulische Ausbildung genießen können.Hinsichtlich der angenommenen usbekischen Staatsangehörigkeit führte der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin aus, dass er sich nicht als Staatsbürger von Usbekistan ansehe. Die Behörde bezweifle seine Herkunft aus dem römisch 40 , dies insbesondere deswegen, da er kein einziges Dokument vorgelegt habe, aus welchem seine Herkunft aus Usbekistan hervorgehe und zudem keinerlei Kenntnisse über die Hintergründe des Progroms an den Mescheten im römisch 40 habe. Dennoch solle er in dieses Land zurückgeschickt werden, obwohl er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt habe, dass er im Alter von 9 Jahren mit seinem Großvater Usbekistan verlassen habe und seitdem keinen Bezug mehr zu diesem Land gehabt habe. Er sei weder bei der Beisetzung seiner Eltern dabei gewesen, habe sich weder um das hinterlassene Haus gekümmert, noch habe er jegliches Interesse an diesem Land gezeigt. Er sei in der Nähe von Baku aufgewachsen, wo sich bis 2009 sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Daher sei es durchaus nachvollziehbar, dass er sich nicht als Staatsangehöriger von Usbekistan ansehe. Schließlich habe er sein Leben in Aserbaidschan verbracht, ohne jeglichen Bezug und Interesse an Usbekistan. Aus diesem Grund habe bzw. könne er auch keine Stellungnahme zu einem ihm völlig fremden Land abgeben. Zu Usbekistan bestehe weder eine soziale noch eine wirtschaftliche Bindung. Darüber hinaus verfügen weder er noch seine Lebensgefährtin über schulische oder berufliche Ausbildungen, was die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und eine ordentliche Lebensführung nicht ermögliche. Auch ihre beiden Kinder hätten aufgrund ihres illegalen Status keine schulische Ausbildung genießen können.
Der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung zu beheben.Der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung zu beheben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzuhalten:römisch zwei.1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzuhalten:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des XXXX (Beschwerdeführer zu D18 422836-1/2011) und der XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 422837-1/2011). Über deren Anträge auf internationalen Schutz ist aufgrund der Behebung mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zu D18 4228336-1/2011, und D18 422837-1/2011, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Weiters ist festzustellen, dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des römisch 40 (Beschwerdeführer zu D18 422836-1/2011) und der römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 422837-1/2011). Über deren Anträge auf internationalen Schutz ist aufgrund der Behebung mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zu D18 4228336-1/2011, und D18 422837-1/2011, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Weiters ist festzustellen, dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:
II.2.1.Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.1.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Antrag auf internationalen Schutz am 01.11.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Antrag auf internationalen Schutz am 01.11.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
II.2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
II.2.4. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.04.2010 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.2.4. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.04.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 10.11.2011 keinen Bestand haben. Aber auch was die festgestellte usbekische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin anbelangt, wird sich die belangte Behörde - in Anbetracht der Notwendigkeit hinsichtlich der Abklärung der Staatsangehörigkeit der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin - mit dem usbekischen und dem aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetz auseinandersetzen müssen, wobei im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin weiters zu berücksichtigen gilt, dass diese in Baku (Aserbaidschan) geboren worden ist.Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 10.11.2011 keinen Bestand haben. Aber auch was die festgestellte usbekische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin anbelangt, wird sich die belangte Behörde - in Anbetracht der Notwendigkeit hinsichtlich der Abklärung der Staatsangehörigkeit der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin - mit dem usbekischen und dem aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetz auseinandersetzen müssen, wobei im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin weiters zu berücksichtigen gilt, dass diese in Baku (Aserbaidschan) geboren worden ist.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 10.11.2011 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 10.11.2011 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
30.04.2012