TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/16 D14 415467-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 415467-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 09 14.820-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 09 14.820-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der inguschetischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.11.2009 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der inguschetischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.11.2009 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Einreise erfolgte gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D14 415466-1/2010) und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D14 415465-1/2010 und D14 415464-1/2010), die ebenfalls am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellten.

I.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zum Ausreisegrund befragt, zusammengefasst an, dass das Leben ihrer Familie in Inguschetien in Gefahr wäre. Drei Mal seien "Militärs" zu ihnen nach Hause gekommen, die mit ihrem Ehemann im Hof gesprochen hätten, ihr sei jedoch nicht bekannt, worüber sie geredet hätten.römisch eins.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zum Ausreisegrund befragt, zusammengefasst an, dass das Leben ihrer Familie in Inguschetien in Gefahr wäre. Drei Mal seien "Militärs" zu ihnen nach Hause gekommen, die mit ihrem Ehemann im Hof gesprochen hätten, ihr sei jedoch nicht bekannt, worüber sie geredet hätten.

Am 17.08.2009 seien sei mit einem PKW an einem Blockposten in XXXX angehalten worden, um ihre Reisepässe zu kontrollieren. Nach 20 Minuten sei ihr Ehemann hineingebracht worden, sie sei im Auto bei den Kindern geblieben. Nach einiger Zeit sei ein Militärfahrzeug gekommen, aus dem vier uniformierte Männer ausgestiegen wären, die in das Gebäude gegangen wären. Danach sei auch die Beschwerdeführerin in das Gebäude (Wagon) gebracht worden. Als sie hineingegangen sei, habe sie ihren Ehemann blutüberströmt am Boden liegen gesehen. Sie hätten von der Beschwerdeführerin wissen wollen, wo sich der Bruder von XXXX, des Schwagers ihres Ehemannes, aufhalte. Sie hätten die Beschwerdeführerin geschlagen und sie mit Füßen getreten bis sie das Bewusstsein verloren hätte. Im Krankenhaus in XXXX sei sie wieder zu sich gekommen und bis zum 25.08.2009 dort geblieben, worüber sie auch Unterlagen vorlegen könne.Am 17.08.2009 seien sei mit einem PKW an einem Blockposten in römisch 40 angehalten worden, um ihre Reisepässe zu kontrollieren. Nach 20 Minuten sei ihr Ehemann hineingebracht worden, sie sei im Auto bei den Kindern geblieben. Nach einiger Zeit sei ein Militärfahrzeug gekommen, aus dem vier uniformierte Männer ausgestiegen wären, die in das Gebäude gegangen wären. Danach sei auch die Beschwerdeführerin in das Gebäude (Wagon) gebracht worden. Als sie hineingegangen sei, habe sie ihren Ehemann blutüberströmt am Boden liegen gesehen. Sie hätten von der Beschwerdeführerin wissen wollen, wo sich der Bruder von römisch 40 , des Schwagers ihres Ehemannes, aufhalte. Sie hätten die Beschwerdeführerin geschlagen und sie mit Füßen getreten bis sie das Bewusstsein verloren hätte. Im Krankenhaus in römisch 40 sei sie wieder zu sich gekommen und bis zum 25.08.2009 dort geblieben, worüber sie auch Unterlagen vorlegen könne.

Hinsichtlich der Ausreisegründe ihrer beiden Kinder führte sie aus, dass sich diese seit ihrer Geburt ununterbrochen bei der Beschwerdeführerin befunden hätten. Es würden für diese die gleichen Angaben gelten wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme tätige. Ihre Kinder hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.

Die Auslandsreisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, die sie 2008 in XXXX erhalten hätten, hätten sie in der Unterkunft in Kiew vergessen.Die Auslandsreisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, die sie 2008 in römisch 40 erhalten hätten, hätten sie in der Unterkunft in Kiew vergessen.

I.3. Mit Eingabe vom 08.01.2010 wurde dem Bundesasylamt vom Bundesministerium für Inneres ein Bericht der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 24.11.2009 über den Verdacht auf Schlepperei übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in der Nacht vom 20.11.2009 auf dem Gebiet des Übergangspunktes XXXX eine Gruppe illegaler Migranten, darunter die Beschwerdeführerin und ihre Kernfamilie, festgehalten worden wären. Die Personen seien am 13.11.2009 wegen politischer und wirtschaftlicher Bedingungen nach Moskau gereist, wo sie sich bis zum 20.11.2009 aufgehalten hätten. Aus Moskau seien sie mit dem Flugzeug nach Zagreb ausgereist. In Zagreb hätte sie bereits eine russische Person erwartet, der die Personen in die Nähe der Staatsgrenze von Kroatien und Slowenien gebracht hätte. Sie hätten die Staatsgrenze in Richtung Slowenien zu Fuße überquert und hätten eigentlich in der Nähe der Ortschaft XXXX von Lenkern eines PKWs erwartet werden sollen. Eine Polizeistreife habe die Personen jedoch dort aufgegriffen und kontrolliert. Im Laufe der Erhebungen sei festgestellt worden, dass die Personen auf illegalem Wege von besagtem russischen Mann transportiert worden wären. Der Mann, der die Personen transportiert hätte, habe über gültige Dokumente für Kroatien und Slowenien verfügt, sodass keine Anzeichen für Schlepperei vorgelegen wären und es sich lediglich um einen Verstoß gehandelt habe, der mit einer Geldbuße geahndet worden wäre. Die Personen hätten Flugtickets für die Reise von Moskau nach Zagreb sowie die Quittung eines kroatischen Taxifahrers über eine Fahrt besessen.römisch eins.3. Mit Eingabe vom 08.01.2010 wurde dem Bundesasylamt vom Bundesministerium für Inneres ein Bericht der Österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 24.11.2009 über den Verdacht auf Schlepperei übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in der Nacht vom 20.11.2009 auf dem Gebiet des Übergangspunktes römisch 40 eine Gruppe illegaler Migranten, darunter die Beschwerdeführerin und ihre Kernfamilie, festgehalten worden wären. Die Personen seien am 13.11.2009 wegen politischer und wirtschaftlicher Bedingungen nach Moskau gereist, wo sie sich bis zum 20.11.2009 aufgehalten hätten. Aus Moskau seien sie mit dem Flugzeug nach Zagreb ausgereist. In Zagreb hätte sie bereits eine russische Person erwartet, der die Personen in die Nähe der Staatsgrenze von Kroatien und Slowenien gebracht hätte. Sie hätten die Staatsgrenze in Richtung Slowenien zu Fuße überquert und hätten eigentlich in der Nähe der Ortschaft römisch 40 von Lenkern eines PKWs erwartet werden sollen. Eine Polizeistreife habe die Personen jedoch dort aufgegriffen und kontrolliert. Im Laufe der Erhebungen sei festgestellt worden, dass die Personen auf illegalem Wege von besagtem russischen Mann transportiert worden wären. Der Mann, der die Personen transportiert hätte, habe über gültige Dokumente für Kroatien und Slowenien verfügt, sodass keine Anzeichen für Schlepperei vorgelegen wären und es sich lediglich um einen Verstoß gehandelt habe, der mit einer Geldbuße geahndet worden wäre. Die Personen hätten Flugtickets für die Reise von Moskau nach Zagreb sowie die Quittung eines kroatischen Taxifahrers über eine Fahrt besessen.

I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 21.04.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen und gab zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden.römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 21.04.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen und gab zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden.

Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern am 25.11.2009 in der Früh von XXXX mit einem PKW nach XXXX gefahren. Mit dem Zug seien sie weiter nach Kiew gelangt, wo sie am 26.11.2009 legal mit ihren Auslandsreisepässen eingereist wären. Sie seien eine Nacht in Kiew geblieben, ihr Ehemann habe dort einen Schlepper organisiert und sie seien in einem PKW nach Österreich gelangt. Sie wären am 28.11.2009 um 10 Uhr in Traiskirchen angekommen.Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern am 25.11.2009 in der Früh von römisch 40 mit einem PKW nach römisch 40 gefahren. Mit dem Zug seien sie weiter nach Kiew gelangt, wo sie am 26.11.2009 legal mit ihren Auslandsreisepässen eingereist wären. Sie seien eine Nacht in Kiew geblieben, ihr Ehemann habe dort einen Schlepper organisiert und sie seien in einem PKW nach Österreich gelangt. Sie wären am 28.11.2009 um 10 Uhr in Traiskirchen angekommen.

Seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise hätte sie in der Stadt XXXX gelebt und sie hätten ihre Flucht von ihrer Wohnadresse aus gestartet. An dieser Adresse habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern gelebt, ihre Eltern hätten in einem eigenen Haus gegenüber gelebt, nunmehr würden sich ihre Eltern um das Haus der Beschwerdeführerin kümmern.Seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise hätte sie in der Stadt römisch 40 gelebt und sie hätten ihre Flucht von ihrer Wohnadresse aus gestartet. An dieser Adresse habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern gelebt, ihre Eltern hätten in einem eigenen Haus gegenüber gelebt, nunmehr würden sich ihre Eltern um das Haus der Beschwerdeführerin kümmern.

Seit dem Vorfall am 17.08.2009, bei dem sie verletzt und ins Krankenhaus gebracht worden wären, hätten sie sich bei Verwandten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aufgehalten.

In der Nacht vom 25.8.2009 auf 26.8.2009 habe sich die Beschwerdeführerin beim Onkel ihres Ehemannes in XXXX aufgehalten.In der Nacht vom 25.8.2009 auf 26.8.2009 habe sich die Beschwerdeführerin beim Onkel ihres Ehemannes in römisch 40 aufgehalten.

Erneut befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihren Eltern mit dem Auto vom Krankenhaus abgeholt worden und habe sich vom 25.08.2009 auf den 26.08.2009 bei ihren Eltern aufgehalten. Am 26.8.2009 sei sie mit ihrem Mann zu dessen Verwandten nach XXXX gefahren.Erneut befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihren Eltern mit dem Auto vom Krankenhaus abgeholt worden und habe sich vom 25.08.2009 auf den 26.08.2009 bei ihren Eltern aufgehalten. Am 26.8.2009 sei sie mit ihrem Mann zu dessen Verwandten nach römisch 40 gefahren.

Sie seien legal aus den Herkunftsstaat ausgereist und illegal nach Österreich eingereist.

Sie habe einen Auslandsreisepass besessen, die Tasche, in der sich dieser befunden hätte, wäre in Kiew samt Auslandsreisepass verloren gegangen.

In Österreich würden sich noch ein Bruder und eine Schwester ihres Ehemannes samt Familien aufhalten. Der Bruder ihres Ehemannes namens Adam habe einen positiven Asylbescheid erhalten.

Die ganze Familie habe Probleme wegen des Bruders vom Ehemann ihrer Schwägerin XXXX.Die ganze Familie habe Probleme wegen des Bruders vom Ehemann ihrer Schwägerin römisch 40 .

Als Grund für ihre Ausreise aus dem Heimatland gab die Beschwerdeführerin an, dass dort Todesgefahr für sie, ihren Mann und ihre Kinder bestanden habe.

Sie seien zusammengeschlagen worden. Dies alles hätte im Herbst 2008 angefangen. Es seien vier uniformierte Soldaten gekommen um mit ihrem Ehemann zu reden. Er habe ihr erzählt, dass die Soldaten nach dem Bruder von XXXX, dem Ehemann ihrer Schwägerin, gefragt hätten.Sie seien zusammengeschlagen worden. Dies alles hätte im Herbst 2008 angefangen. Es seien vier uniformierte Soldaten gekommen um mit ihrem Ehemann zu reden. Er habe ihr erzählt, dass die Soldaten nach dem Bruder von römisch 40 , dem Ehemann ihrer Schwägerin, gefragt hätten.

Mitte März 2009 seien wieder vier uniformierte Männer mit dem Auto gekommen. Sie hätten mit ihrem Ehemann geschrien, sie hätten ihn jedoch nichts angetan, sondern mit dem Tod gedroht, falls er ihnen nicht den Aufenthaltsort des Bruders von XXXX preisgebe.Mitte März 2009 seien wieder vier uniformierte Männer mit dem Auto gekommen. Sie hätten mit ihrem Ehemann geschrien, sie hätten ihn jedoch nichts angetan, sondern mit dem Tod gedroht, falls er ihnen nicht den Aufenthaltsort des Bruders von römisch 40 preisgebe.

Erneut seien sie im Mai 2009 gekommen.

Am 17.8.2009 am Abend um etwa 18.00 Uhr seien sie mit ihrem Auto in XXXX am Polizeiposten, der ein Container bzw. ein Wagon gewesen wäre, angehalten worden. Ein uniformierter Mann habe ihre Dokumente verlangt, die Autodokumente und alle anderen. Dieser Mann sei hineingegangen, nach zehn Minuten sei ein Militärjeep gekommen, aus dem vier uniformierte Männer mit Masken ausgestiegen wären. Diese Männer hätten sie kontrolliert und hätten ihren Ehemann in den Container gebeten. Nach zehn oder 15 Minuten hätten sie auch die Beschwerdeführerin in den Container geholt. Als sie ihren Ehemann blutüberströmt, jedoch bei Bewusstsein am Boden liegen gesehen hätte, sei ihr erklärt worden, dass auch sie, falls sie ihnen nicht die notwendigen Informationen gebe, ebenfalls zusammengeschlagen werde. Sie sei dann ins Gesicht und in den Bauch geschlagen worden.Am 17.8.2009 am Abend um etwa 18.00 Uhr seien sie mit ihrem Auto in römisch 40 am Polizeiposten, der ein Container bzw. ein Wagon gewesen wäre, angehalten worden. Ein uniformierter Mann habe ihre Dokumente verlangt, die Autodokumente und alle anderen. Dieser Mann sei hineingegangen, nach zehn Minuten sei ein Militärjeep gekommen, aus dem vier uniformierte Männer mit Masken ausgestiegen wären. Diese Männer hätten sie kontrolliert und hätten ihren Ehemann in den Container gebeten. Nach zehn oder 15 Minuten hätten sie auch die Beschwerdeführerin in den Container geholt. Als sie ihren Ehemann blutüberströmt, jedoch bei Bewusstsein am Boden liegen gesehen hätte, sei ihr erklärt worden, dass auch sie, falls sie ihnen nicht die notwendigen Informationen gebe, ebenfalls zusammengeschlagen werde. Sie sei dann ins Gesicht und in den Bauch geschlagen worden.

Sie sei ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Sie seien von einem Freund ins Spital gebracht worden, ein anderer Freund habe die Kinder zu ihren Eltern gebracht.

Nachdem ihr Mann (aus dem Krankenhaus) entlassen worden wäre, sei er zur Beschwerdeführerin und ihren Kindern gekommen und sie seien zu seinen Verwandten nach XXXX gefahren. Dann seien sie wieder bei ihrer Schwester in XXXX gewesen, wo sie sich versteckt gehalten hätten. Von 26.08.2009 bis zur Ausreise am 25.11.2009 hätten sie sich versteckt gehalten.Nachdem ihr Mann (aus dem Krankenhaus) entlassen worden wäre, sei er zur Beschwerdeführerin und ihren Kindern gekommen und sie seien zu seinen Verwandten nach römisch 40 gefahren. Dann seien sie wieder bei ihrer Schwester in römisch 40 gewesen, wo sie sich versteckt gehalten hätten. Von 26.08.2009 bis zur Ausreise am 25.11.2009 hätten sie sich versteckt gehalten.

Welche Probleme der Bruder ihres Schwagers gehabt hätte, wisse ihr Ehemann. Sie wisse nur, dass er mit irgendwelchen Kämpfern bzw. Rebellen zu tun gehabt hätte, die gegen die Russen kämpfen.

Den Uniformen nach seien sie von den gleichen "Militärs" gefoltert worden, die auch zur Beschwerdeführerin und ihren Ehemann nach Hause gekommen wären. Da sie jedoch immer Masken getragen hätten, habe sie keine Gesichter erkennen können. Die Soldaten seien auch mit dem gleichen Auto gekommen, es sei ein "XXXX" gewesen.

Nach dem Vorfall seien sie im Krankenhaus XXXX behandelt worden.Nach dem Vorfall seien sie im Krankenhaus römisch 40 behandelt worden.

Ihr Ehemann sei in den Container geholt worden, nachdem das Fahrzeug gekommen wäre. Die Uniformierten seien bereits im Container gewesen, als ihr Ehemann hineingeholt worden wäre.

Auf Vorhalt, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme in Traiskirchen am 28.11.2009 angegeben hatte, ihr Ehemann sei vor dem Erscheinen der Militärs in den Wagon geholt worden, erwiderte die Beschwerdeführerin, es sei ihrer Meinung nach so gewesen, wie sie es heute angegeben hätte.

Auf weiteren Vorhalt, dass sie in ihrer Einvernahme am 28.11.2009 gesagt hatte, sie hätte nicht gewusst, was die Militärs von ihrem Mann gewollt hätten, heute gab sie jedoch an, dass ihr Mann ihr erklärt hätte, warum diese Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seine, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe es ihr erst in Österreich erzählt, was die Soldaten zu Hause von ihm gewollt hätten.

Auf Vorhalt, dass sie in ihrer Einvernahme am 28.11.2009 angegeben hatte, sie habe ihren Auslandsreisepass in Kiew vergessen, heute jedoch angab, dass sich die Auslandsreisepässe in einer Tasche befunden hätten, welche sie verloren habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass dies das gleiche sei.

Nach seinem Krankenhausaufenthalt sei ihr Ehemann von seinem Onkel, bei dem sie später gelebt hätten, abgeholt und zu sich nach Hause gebracht worden. Danach sei ihr Ehemann zu ihren Eltern gekommen, wann genau, wisse sie nicht.

Ihre Eltern habe sie am 26.08.2009 oder am 27.08.2009 verlassen.

Im Falle ihrer Rückkehr in das Heimatland befürchte sie, dass sie ermordet werden würden.

Nach Rückübersetzung änderte die Beschwerdeführerin ihre Angaben dahingehend, dass sie ihre Flucht nicht von der Wohnadresse angetreten habe, sondern von der Adresse, an welcher der Onkel wohne und sie sich versteckt gehalten hätten.

I.5. Im Rahmen ihres Asylverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin folgende Dokumente im Original in Vorlage gebracht:römisch eins.5. Im Rahmen ihres Asylverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin folgende Dokumente im Original in Vorlage gebracht:

  • -Strichaufzählung
    Inlandspass

  • -Strichaufzählung
    ein Entlassungsbericht des XXXXein Entlassungsbericht des römisch 40

I.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 03.09.2010, FZ. 09 14.820AE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr zugleich unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.09.2011 erteilt.römisch eins.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 03.09.2010, FZ. 09 14.820AE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr zugleich unter Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.09.2011 erteilt.

Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die - behauptete Verfolgung - ihres Ehegatten berufe. Weder für sich noch für ihre Kinder seien eigene Ausreisegründe bzw. persönliche Verfolgungen behauptet worden. Betreffend der hinsichtlich ihres Ehegatten vorgebrachten Verfolgung werde auf den ihren Ehegatten betreffenden Bescheid verwiesen, mit dem unter anderem auch die Feststellung getroffen worden wäre, dass das Vorbringen ihres Ehemannes unglaubwürdig sei und er mit diesem keine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft darzulegen vermochte. Besondere Umstände, aus denen - glaubhaft - hervorgehe, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise oder gegenwärtig in der Russischen Föderation asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt wäre, hätten nicht festgestellt werden können.

Die Behörde gehe jedoch im gegenständlichen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aus, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage (anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte, prekäre Sicherheitssituation) davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt sein würde.

I.7. Mit Schriftsatz vom 20.09.2010 erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen Spruchteil I der Bescheide vom 03.09.2010 betreffend seine Person und betreffend die Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich der zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 20.09.2010 erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins der Bescheide vom 03.09.2010 betreffend seine Person und betreffend die Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich der zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.

In der Beschwerde wird das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. des Ehemannes zusammengefasst und dieses vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Der Ehemann räumte ein, dass er und seine Ehefrau tatsächlich gegensätzliche Angaben darüber getätigt hätten, wer die Kinder zu den Eltern bzw. seine Ehefrau und ihn ins Krankenhaus gebracht hätten. Diese widersprüchlichen Angaben seien deshalb getätigt worden, weil seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bewusstlos gewesen wäre und nicht gemerkt hätte, wer sie nun ins Krankenhaus gebracht habe. Später habe er ihr erzählt, dass sich XXXX um die Familie gekümmert hätten. Seine Ehefrau habe somit lediglich vom Hörensagen gewusst, was passsiert sei und deswegen die Tätigkeiten der Freunde verwechselt. Überdies seien die Freunde als Einheit aufgetreten.Der Ehemann räumte ein, dass er und seine Ehefrau tatsächlich gegensätzliche Angaben darüber getätigt hätten, wer die Kinder zu den Eltern bzw. seine Ehefrau und ihn ins Krankenhaus gebracht hätten. Diese widersprüchlichen Angaben seien deshalb getätigt worden, weil seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bewusstlos gewesen wäre und nicht gemerkt hätte, wer sie nun ins Krankenhaus gebracht habe. Später habe er ihr erzählt, dass sich römisch 40 um die Familie gekümmert hätten. Seine Ehefrau habe somit lediglich vom Hörensagen gewusst, was passsiert sei und deswegen die Tätigkeiten der Freunde verwechselt. Überdies seien die Freunde als Einheit aufgetreten.

Zum Widerspruch betreffend die Anzahl der Personen könnten sich er und seine Ehefrau einfach nicht genau erinnern, wie viele Maskierte es gewesen seien. Es sei ja schließlich so, dass sich bereits vier Personen am Posten befunden hätten, dann noch im Auto vier weitere Soldaten dazugekommen wären. Zuerst seien sie noch draußen vor dem Container gewesen und die Kontrolle sei gerade im Gange gewesen. Die vier Personen, die schon beim Posten gewesen wären, hätten ihre Ausweise mit hineingenommen, um sie zu kontrollieren. Nach wenigen Minuten seien sie aufgerufen worden. Als sie im Container gewesen wären, seien noch vier weitere Personen mit einem Auto der Marke XXXX gekommen.Zum Widerspruch betreffend die Anzahl der Personen könnten sich er und seine Ehefrau einfach nicht genau erinnern, wie viele Maskierte es gewesen seien. Es sei ja schließlich so, dass sich bereits vier Personen am Posten befunden hätten, dann noch im Auto vier weitere Soldaten dazugekommen wären. Zuerst seien sie noch draußen vor dem Container gewesen und die Kontrolle sei gerade im Gange gewesen. Die vier Personen, die schon beim Posten gewesen wären, hätten ihre Ausweise mit hineingenommen, um sie zu kontrollieren. Nach wenigen Minuten seien sie aufgerufen worden. Als sie im Container gewesen wären, seien noch vier weitere Personen mit einem Auto der Marke römisch 40 gekommen.

Das Bundesasylamt habe es auch für unglaubwürdig erachtet, dass er nicht genau hätte beschreiben können, wie seine Frau geschlagen worden wäre. Übereinstimmend hätten sie angegeben, dass sie getreten worden wären und am Boden gelegen wären. Widersprüchlich sei lediglich der Beginn der Schläge gegen seine Ehefrau. Er habe nur wiedergegeben, was er gesehen habe. Er selbst sei zu dem Zeitpunkt ebenfalls geschlagen worden, weshalb seine Wahrnehmung erheblich beeinträchtigt gewesen wäre.

Er wolle noch aufklären, wann er seine Ehefrau über die Ursachen für diese Probleme aufgeklärt habe. Seiner Ehefrau habe er bereits, nachdem sie das dritte Mal Schwierigkeiten gehabt hätten, in Grundzügen davon erzählt, sie habe jedoch doch auf ihn sehr geschwächt von den Ereignissen gewirkt, sodass er ihr nicht sämtliche Details zumuten hätten wollen. Erst als sie sich in Österreich etwas sicherer gefühlt hätten, habe er ihr mehr über die Hintergründe der Schwierigkeiten berichtet.

Der Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes der Anhaltung sei aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau 17 Uhr und er 18 Uhr angegeben habe, so marginal, dass er - auch vor dem Hintergrund der erlittenen Schläge - nicht ins Gewicht falle.

Um die entstandenen Widersprüche gänzlich aus der Welt zu schaffen werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von XXXX als Zeuge beantragt.Um die entstandenen Widersprüche gänzlich aus der Welt zu schaffen werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von römisch 40 als Zeuge beantragt.

Wirtschaftliche Gründe als Ausreisegründe seien in Slowenien nur deshalb von ihnen angegeben worden, weil sie diesen Behörden nicht vertraut hätten. Zudem hätten sie ohnehin nicht beabsichtigt dort zu bleiben, deshalb hätten sie den slowenischen keine Informationen geben wollen, die diese möglicherweise weitergegeben würden. Da er auch in der Heimat gearbeitet habe, könnten wirtschaftliche Gründe kein Motiv für seine Ausreise sein.

Bei korrekter Würdigung hätte das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen müssen, dass sie aus einer Kombination aus politischen Gründen und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt würden. Seine Verwandten XXXX würden aus politischen Gründen gesucht. Sie als deren Verwandten wären als soziale Gruppe der Angehörigen von XXXX aus diesem Grunde verfolgt.Bei korrekter Würdigung hätte das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen müssen, dass sie aus einer Kombination aus politischen Gründen und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt würden. Seine Verwandten römisch 40 würden aus politischen Gründen gesucht. Sie als deren Verwandten wären als soziale Gruppe der Angehörigen von römisch 40 aus diesem Grunde verfolgt.

I.8. Am 21.03.2011 langte beim Asylgerichtshof die Beantwortung des slowenischen Verbindungsbeamten ein. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass die slowenischen Polizeibeamten am 20.11.2009 um 22:50 Uhr eine Gruppe illegaler Migranten aus Tschetschenien nach einem rechtswidrigen Grenzübertritt aufgegriffen hätten. Darunter habe sich auch der Ehemann der Beschwerdeführerin befunden. Bei der polizeilichen Befragung sei festgestellt worden, dass die "Illegalen" von Moskau über Zagreb mit einem Taxi bis zum Ort XXXX in Kroatien gereist seien. In weiterer Folge hätten sie auf einer Schotterstraße zwischen landwirtschaftlichen Feldern zu Fuß die Staatsgrenze Sloweniens (in der Nähe der Ortschaft XXXX) überquert. Unmittelbar nach dem Grenzübertritt seien sie von der slowenischen Polizei aufgegriffen, befragt und gegen sie wegen der illegalen Einreise eine Geldstrafe gemäß § 98 Fremdengesetz verhängt worden. Am 21.11.2009 seien sie in die Republik Kroatien abgeschoben worden. Da es sich im gegebenen Fall um einen Verstoß und nicht um eine Straftat gehandelt habe, sei keine Niederschrift bzw. kein Aktenvermerk über die Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Im slowenischen Akt würden sich lediglich eine Kopie der Mandatsstrafe und eine Fotokopie des Reisepasses befinden.römisch eins.8. Am 21.03.2011 langte beim Asylgerichtshof die Beantwortung des slowenischen Verbindungsbeamten ein. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass die slowenischen Polizeibeamten am 20.11.2009 um 22:50 Uhr eine Gruppe illegaler Migranten aus Tschetschenien nach einem rechtswidrigen Grenzübertritt aufgegriffen hätten. Darunter habe sich auch der Ehemann der Beschwerdeführerin befunden. Bei der polizeilichen Befragung sei festgestellt worden, dass die "Illegalen" von Moskau über Zagreb mit einem Taxi bis zum Ort römisch 40 in Kroatien gereist seien. In weiterer Folge hätten sie auf einer Schotterstraße zwischen landwirtschaftlichen Feldern zu Fuß die Staatsgrenze Sloweniens (in der Nähe der Ortschaft römisch 40 ) überquert. Unmittelbar nach dem Grenzübertritt seien sie von der slowenischen Polizei aufgegriffen, befragt und gegen sie wegen der illegalen Einreise eine Geldstrafe gemäß Paragraph 98, Fremdengesetz verhängt worden. Am 21.11.2009 seien sie in die Republik Kroatien abgeschoben worden. Da es sich im gegebenen Fall um einen Verstoß und nicht um eine Straftat gehandelt habe, sei keine Niederschrift bzw. kein Aktenvermerk über die Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Im slowenischen Akt würden sich lediglich eine Kopie der Mandatsstrafe und eine Fotokopie des Reisepasses befinden.

I.9. Mittels Verfahrensanordnungen zu den Zahlen D3 407055-1/2009/4E und D3 407056-1/2009/6E vom 22.03.2011 betreffend XXXX wurde deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt, weil sie am 15.03.2011 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in ihren Herkunftsstaat zurückgereist sind.römisch eins.9. Mittels Verfahrensanordnungen zu den Zahlen D3 407055-1/2009/4E und D3 407056-1/2009/6E vom 22.03.2011 betreffend römisch 40 wurde deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt, weil sie am 15.03.2011 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in ihren Herkunftsstaat zurückgereist sind.

I.10. Mit Eingabe vom 01.09.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 31.08.2011, Zl. 09 14.820/1-BAE, übermittelt, mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.09.2012 erteilt worden war.römisch eins.10. Mit Eingabe vom 01.09.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 31.08.2011, Zl. 09 14.820/1-BAE, übermittelt, mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.09.2012 erteilt worden war.

I.11. Am 06.03.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden.römisch eins.11. Am 06.03.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden.

I.12. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.12. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin zu Zl. 09 14.820-BAE, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, die Beschwerde vom 20.09.2010, die Eingabe vom 21.03.2011 und vom 01.09.2011, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, Einsicht in die Verwaltungsakten des Ehemannes und der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, Zlen. 09 14.819-BAE, 09 14.821-BAE und 09 14.822-BAE, sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative in der Russischen Föderation

Allgemeine Feststellungen des Asylgerichtshofs zur Russischen Föderation, Stand August 2011

Staatendokumentation zur Russischen Föderation, betreffend Unterstützer und Familienmitglieder Widerstandskämpfer Stand 20.04.2011

I.13.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:römisch eins.13.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, in Inguschetien geboren und der inguschetischen Volksgruppe zugehörig. Sie führt den im Spruch angeführten Namen. An ihrer Identität haben sich keine Zweifel ergeben.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau und somit Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers zu Zl. D14 415466-1/2010. Auch ihre minderjährigen Kinder halten sich im Bundesgebiet auf (D14 415464-1/2010 und D14 415465-1/2010).

Bezüglich ihrer Kernfamilie ist festzustellen, dass sich ihre Angehörigen bisher als Asylwerber in Österreich aufhielten, denen ebenso wie der Beschwerdeführerin selbst mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.09.2011 erteilt wurde, welche mit Bescheiden des Bundesaylamtes vom 31.08.2011 bis zum 03.09.2012 verlängert worden ist.Bezüglich ihrer Kernfamilie ist festzustellen, dass sich ihre Angehörigen bisher als Asylwerber in Österreich aufhielten, denen ebenso wie der Beschwerdeführerin selbst mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.09.2011 erteilt wurde, welche mit Bescheiden des Bundesaylamtes vom 31.08.2011 bis zum 03.09.2012 verlängert worden ist.

Die Beschwerden der Angehörigen ihrer Kernfamilie gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen.Die Beschwerden der Angehörigen ihrer Kernfamilie gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen.

Als Nachweis für ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft wurde ihr Inlandspass im Original mit Eintragungen ihrer Eheschließung und ihrer Kinder vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

I.13.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:römisch eins.13.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

(Stand Februar 2012)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)

2. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2.1. Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

6. Innerstaatliche Fluchtalternative

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

9. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27)

11. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

11.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

11.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

I.14. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.14. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht.

Die Beschwerdeführerin erklärte quer durch das ganze Verfahren aufgrund der Gründe, die auch ihr Ehemann in seinem Verfahren behauptete hatte, aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Betreffend die Beschwerdeführerin ist daher auf die Begründung im Erkenntnis betreffend ihren Ehemann vom heutigen Tag (Zl. D14 415466-1/2010/9E) zu verweisen, in dem auch die Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes dargelegt wurden.

Die entsprechenden Passagen im Erkenntnis betreffend den Ehemann, die auch für die Beschwerdeführerin Gültigkeit besitzen, lauten wie folgt:

"Das vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau erstattete Fluchtvorbringen stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

Seine Verfolgung begründete er damit, dass er Inguschetien deshalb verlassen habe, da der älteste Bruder des Ehemannes seiner Schwester XXXX namens XXXX den Rebellen angehöre. Die uniformierten Personen seien gekommen und hätten nachgefragt, ob er XXXX, den Bruder seines Schwagers XXXX, kenne und wisse, wo sich dieser befinde. Als er erklärt habe, dass er diesen nicht kenne und ihn niemals gesehen hätte, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Die Schwester des Beschwerdeführers sei mit ihrem Ehemann (XXXX, Asylwerber zu den Zahlen 09 01.728 bzw. 09 01.727) 2009 nach Österreich geflohen und in der Folge seien die uniformierten, maskierten Männer zum Beschwerdeführer gekommen. Diese hätten ihn misshandelt und ihm gedroht, falls er ihnen nicht den Aufenthaltsort seines Schwagers XXXX verrate.Seine Verfolgung begründete er damit, dass er Inguschetien deshalb verlassen habe, da der älteste Bruder des Ehemannes seiner Schwester römisch 40 namens römisch 40 den Rebellen angehöre. Die uniformierten Personen seien gekommen und hätten nachgefragt, ob er römisch 40 , den Bruder seines Schwagers römisch 40 , kenne und wisse, wo sich dieser befinde. Als er erklärt habe, dass er diesen nicht kenne und ihn niemals gesehen hätte, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Die Schwester des Beschwerdeführers sei mit ihrem Ehemann (römisch 40 , Asylwerber zu den Zahlen 09 01.728 bzw. 09 01.727) 2009 nach Österreich geflohen und in der Folge seien die uniformierten, maskierten Männer zum Beschwerdeführer gekommen. Diese hätten ihn misshandelt und ihm gedroht, falls er ihnen nicht den Aufenthaltsort seines Schwagers römisch 40 verrate.

Bereits die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - insbesondere bei Vergleich zum Vorbringen seiner Ehefrau - höchst widersprüchlich gestaltet und dieses darüber hinaus Ungereimtheiten aufweist und nicht nachvollziehbar ist, weshalb die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen ist.

Infolge des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers, den sich der erkennende Senat im Rahmen der Einvernahme vom 06.03.2012 verschaffen konnte, und aufgrund der entstandenen Widersprüche und Ungereimtheiten auch im Vergleich zu den Schilderungen seiner Ehefrau in deren Asylverfahren, ist für den erkennenden Senat evident, dass der Beschwerdeführer und auch seine Ehefrau durch ihre Angaben lediglich versuchen, eine Verfolgung im Herkunftsstaat zu konstruieren.

Die Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers und im Vergleich zu seiner Ehefrau stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

Bereits hinsichtlich ihres Reisweges und über den Verbleib ihrer Auslandsreisepässe wurden vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau widersprüchliche Angaben getätigt. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Auslandsreisepass vor langer Zeit weggeschmissen, es sei dies nach seiner Einreise in Österreich gewesen (S. 2 im Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben hatte, dass er seinen Auslandspass in Kiew mit anderen Dokumenten vergessen hätte (AS 7), räumte der Beschwerdeführer ein, er habe damals bei der Einvernahme nicht die Wahrheit gesagt (S. 2 im Verhandlungsprotokoll). Auch seine Ehefrau hatte zum Verbleib der Auslandsreisepässe widersprüchliche Angaben getätigt. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST hatte sie zunächst geschildert, die Auslandsreisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder hätten sie in der Unterkunft in Kiew vergessen (AS 5 im Verwaltungsakt der Ehefrau zur Zahl 09 14.820-BAE). Bei ihrer Einvernahme am 21.04.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, hatte die Ehefrau jedoch im Gegensatz dazu angegeben, sie habe die Tasche, in der sich ihre Auslandsreisepass befunden hätte, samt Auslandsreisepass in Kiew verloren (AS 91 im Verwaltungsakt der Ehefrau zur Zahl 09 14.820-BAE).

Im Bericht der Österreichischen Botschaft in XXXX an das Bundesministerium für Inneres vom 24.11.2009 (AS 59f) wurde jedoch entgegen der Reiseroutebeschreibungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 20.11.2009 an der Grenze von Kroatien und Slowenien kontrolliert worden sind. Der Beschwerdeführer und seine Familie gaben an, sie wären am 13.11.2009 wegen politischer und wirtschaftlicher Bedingungen nach Moskau gereist, wo sie sich bis zum 20.11.2009 aufgehalten hätten. Aus Moskau seien sie mit dem Flugzeug nach Zagreb ausgereist. In Zagreb hätte sie bereits ein russischer Mann erwartet, der die Personen in die Nähe der Staatsgrenze von Kroatien und Slowenien gebracht hätte. Sie hätten die Staatsgrenze in Richtung Slowenien zu Fuße überquert und hätten eigentlich in der Nähe der Ortschaft XXXX von Lenkern eines PKWs erwartet werden sollen. Dieser Bericht steht somit im klaren Widerspruch zu der Beschreibung der Ausreise aus dem Herkunftsstaat durch den Beschwerdeführers und seine Ehefrau. In deren Einvernahme am 21.04.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit seiner Familie am 25.11.2009 in einem PKW nach XXXX gebracht worden und wären in der Folge weiter am 26.11.2009 in einem Zug nach Kiew gelangt. Am 27.11.2009 seien sie zu Mittag mit einem PKW nach Österreich aufgebrochen, wo sie am 28.11.2009 angekommen wären (AS 93). Eine wiederum andere Variante gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Beginn der Beschwerdeverhandlung an, wenn sie behauptet, ihr Ehemann habe ihren Auslandsreisepass irgendwo auf dem Weg nach Österreich weggeschmissen (S. 6 im Verhandlungsprotokoll).Im Bericht der Österreichischen Botschaft in römisch 40 an das Bundesministerium für Inneres vom 24.11.2009 (AS 59f) wurde jedoch entgegen der Reiseroutebeschreibungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 20.11.2009 an der Grenze von Kroatien und Slowenien kontrolliert worden sind. Der Beschwerdeführer und seine Familie gaben an, sie wären am 13.11.2009 wegen politischer und wirtschaftlicher Bedingungen nach Moskau gereist, wo sie sich bis zum 20.11.2009 aufgehalten hätten. Aus Moskau seien sie mit dem Flugzeug nach Zagreb ausgereist. In Zagreb hätte sie bereits ein russischer Mann erwartet, der die Personen in die Nähe der Staatsgrenze von Kroatien und Slowenien gebracht hätte. Sie hätten die Staatsgrenze in Richtung Slowenien zu Fuße überquert und hätten eigentlich in der Nähe der Ortschaft römisch 40 von Lenkern eines PKWs erwartet werden sollen. Dieser Bericht steht somit im klaren Widerspruch zu der Beschreibung der Ausreise aus dem Herkunftsstaat durch den Beschwerdeführers und seine Ehefrau. In deren Einvernahme am 21.04.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit seiner Familie am 25.11.2009 in einem PKW nach römisch 40 gebracht worden und wären in der Folge weiter am 26.11.2009 in einem Zug nach Kiew gelangt. Am 27.11.2009 seien sie zu Mittag mit einem PKW nach Österreich aufgebrochen, wo sie am 28.11.2009 angekommen wären (AS 93). Eine wiederum andere Variante gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Beginn der Beschwerdeverhandlung an, wenn sie behauptet, ihr Ehemann habe ihren Auslandsreisepass irgendwo auf dem Weg nach Österreich weggeschmissen (S. 6 im Verhandlungsprotokoll).

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in deren Einvernahme am 21.04.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wonach sie sich nach dem Vorfall bis zur Ausreise am 25.11.2009 im Herkunftsstaat versteckt gehalten hätten (AS 93), ergibt sich jedoch eindeutig aus dem vorzitierten Bericht der Österreichischen Botschaft in XXXX, dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 20.11.2009, somit zu einem Zeitpunkt, an dem sie sich angeblich im Herkunftsstaat versteckt gehalten hätten, bereits in Kroatien bzw. an der Grenze zu Slowenien aufgegriffen wurden und die slowenische Polizei dabei auch die Auslandspässe überprüft hat, die er und seine Ehefrau angeblich in Kiew vergessen bzw. verloren hätten.Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in deren Einvernahme am 21.04.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wonach sie sich nach dem Vorfall bis zur Ausreise am 25.11.2009 im Herkunftsstaat versteckt gehalten hätten (AS 93), ergibt sich jedoch eindeutig aus dem vorzitierten Bericht der Österreichischen Botschaft in römisch 40 , dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 20.11.2009, somit zu einem Zeitpunkt, an dem sie sich angeblich im Herkunftsstaat versteckt gehalten hätten, bereits in Kroatien bzw. an der Grenze zu Slowenien aufgegriffen wurden und die slowenische Polizei dabei auch die Auslandspässe überprüft hat, die er und seine Ehefrau angeblich in Kiew vergessen bzw. verloren hätten.

Auf Vorhalt dieser eklatanten Widersprüche räumte der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehefrau anlässlich der Beschwerdeverhandlung ein, dass sie beim Bundesasylamt einiges "falsch erzählt" haben. Überdies gaben beide zu, dass sie hinsichtlich der Angaben zur Reisebewegung falsche Angaben getätigt haben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er bereits früher die Wahrheit erzählen hätte wollen, er habe jedoch Angst vor einer Abschiebung gehabt. Seine Ehefrau versuchte ihre wahrheitswidrigen Angaben sogar damit zu rechtfertigen, dass ihr "Leute" geraten hätten, nicht die Wahrheit zu sagen (S. 3 und 6 im Verhandlungsprotokoll).

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Vorfalles im Zuge einer Fahrzeugkontrolle bei einem Polizeiposten im Herkunftsstaat am 17.08.2009 an, dass die Polizisten des Postens das Auto des Beschwerdeführers gestoppt hätten, ein Polizist die Dokumente des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau genommen und in den Container gegangen wäre. Nach ca. 10 oder 15 Minuten, als sie noch im Auto gesessen wären, sei ein Militärfahrzeug gekommen, in welchem vier Personen gesessen wären. Der Mann, welcher die Dokumente des Beschwerdeführers an sich genommen hätte, sei gekommen und habe den Beschwerdeführer in den Container geholt. Als er den Container betrat, hätten sich darin die ursprüngliche "Besatzung" der Polizisten sowie die vier Personen aus dem Militärfahrzeug befunden (S. 4-5 im Verhandlungsprotokoll). Im Widerspruch dazu wurde in der gemeinsam mit Asyl in Not verfassten Beschwerde jedoch ausgeführt, dass sich bereits vier Personen am Posten befunden hätten, dann noch im Auto vier weitere Soldaten dazugekommen wären. Die vier Personen, die schon beim Posten gewesen wären, hätten ihre Ausweise mit hineingenommen, um sie zu kontrollieren. Nach wenigen Minuten seien sie aufgerufen worden. Erst als sie im Container gewesen wären, seien noch vier weitere Personen dazugekommen (AS 157).

Auf Vorhalt dieses Widerspruches behauptete der Beschwerdeführer nunmehr völlig unnachvollziehbar, dass der Dolmetsch bei Asyl in Not schlecht gewesen wäre (S. 5 im Verhandlungsprotokoll), was er bei er vorangehenden Frage, ob beim Beratungsgespräch bei Asyl in Not ein Dolmetsch verwendet wurde, nicht erwähnt hatte.

Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde anlässlich der Beschwerdeverhandlung erneut aufgefordert, den Vorfall bei der Polizeistation zu beschreiben. Die Beschwerdeführerin schilderte wiederum, dass erst nachdem sich die vier Polizisten, die ursprünglich im Container befunden hätten und die später nachgekommenen Soldaten alle im Container befunden hätten, wäre auch der Beschwerdeführer und später die Ehefrau in diesen Container geholt worden (S. 7 im Verhandlungsprotokoll).

Auf Vorhalt der widersprüchlichen Angabe in der Beschwerde bestritt die Ehefrau des Beschwerdeführers sogar, dass sie derartige Angaben bei ihrem rechtsfreundlichen Vertreter "Asyl in Not" getätigt hätte (S. 7 im Verhandlungsprotokoll).

Eine im Gegensatz zu den bisherigen Schilderungen stehende weitere Variante des Vorfalles bei der Polizeistation im Herkunftsstaat hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem anlässlich ihrer ersten Einvernahme in Österreich getätigt. Hier hatte die Ehefrau behauptete, ihre Reisepässe seien kontrolliert worden und ihr Ehemann sei nach 20 Minuten in den Container gebracht worden, noch bevor das Militärauto mit vier uniformierten Männern angekommen und die vier Personen ausgestiegen wären (AS 9 im Verwaltungsakt der Ehefrau zur Zahl 09 14.820-BAE).

Auf Vorhalt dieser eklatanten Widersprüche in den Schilderungen dieses Vorfalles behauptete die Beschwerdeführerin, der Dolmetsch habe bei Erstellung der Beschwerde schlecht übersetzt und zudem seien seit dem Vorfall bereits drei Jahre vergangen, weshalb sie dies nicht mehr so genau sagen könne. Da es sich bei dem behaupteten Vorfall beim Polizeiposten jedoch angeblich um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt hat, bei dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau behaupteter Maßen derart misshandelt worden wären, dass sie für einige Tage im Krankenhaus aufhältig gewesen wären, wäre bei Wahrheitsunterstellung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Lage wären, den Vorfall selbst nach drei Jahren zu schildern, ohne sich mehrmals in wesentlichen Punkten zu widersprechen.

Während die Ehefrau des Beschwerdeführers bei deren Einvernahme am 21.04.2010 behauptete, dass ihr der Beschwerdeführer erst in Österreich von den Problemen mit XXXX erzählt habe und im Herkunftsstaat nichts Genaues gesagt habe (AS 97 im Verwaltungsakt der Ehefrau zur Zahl 09 14.820-BAE), gab der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme an, dass er ihr bereits in Inguschetien nach dem dritten Besuch der Soldaten "alles" erzählt habe (AS 99). Auf Vorhalt dieses Widerspruches änderte der Beschwerdeführer wiederum seine Angaben und führte nunmehr aus, er habe seiner Ehefrau zu Hause doch nichts erzählt. Da sie im Herkunftsstaat zu schwach gewesen wäre, hätte er ihr erst in Österreich "alles" erzählt (AS 101 und 103).Während die Ehefrau des Beschwerdeführers bei deren Einvernahme am 21.04.2010 behauptete, dass ihr der Beschwerdeführer erst in Österreich von den Problemen mit römisch 40 erzählt habe und im Herkunftsstaat nichts Genaues gesagt habe (AS 97 im Verwaltungsakt der Ehefrau zur Zahl 09 14.820-BAE), gab der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme an, dass er ihr bereits in Inguschetien nach dem dritten Besuch der Soldaten "alles" erzählt habe (AS 99). Auf Vorhalt dieses Widerspruches änderte der Beschwerdeführer wiederum seine Angaben und führte nunmehr aus, er habe seiner Ehefrau zu Hause doch nichts erzählt. Da sie im Herkunftsstaat zu schwach gewesen wäre, hätte er ihr erst in Österreich "alles" erzählt (AS 101 und 103).

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut den übermittelten Unterlagen wirtschaftliche Gründe als Ausreisegründe in Slowenien angegeben hatte, führte der Beschwerdeführer lediglich völlig unnachvollziehbar aus, er habe diese Gründe deshalb dort angegeben, weil er diesen Behörden nicht vertraut hätte. Zudem hätte er ohnehin nicht beabsichtigt dort zu bleiben, deshalb hätte er den slowenischen keine Informationen geben wollen, die diese möglicherweise weitergegeben würden. Welchen Sinn es jedoch hat, nur wirtschaftliche Gründe bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle anzugeben, wenn angeblich auch asylrelevante gegeben sind, ist nicht ersichtlich und findet sich in den Angaben des Beschwerdeführers keine weitere Erklärung.

Hervorzuheben ist zudem, dass laut Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihre Auslandspässe bereits 2008 ausgestellt worden wären, die tatsächliche Ausreise jedoch erst 2009 erfolgt ist. Befragt, warum die Auslandspässe bereits 2008 ausgestellt worden wären, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich ganz allgemein an, sie hätten damals Probleme gehabt und sich deshalb bereits damals Pässe ausstellen lassen.

Als massivster Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist jedoch festzustellen, dass sie in ihrem gesamten Asylverfahren die Bedrohung und Misshandlung von uniformierten, teilweise maskierten Männern behaupten, die sie nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes seiner Schwester, XXXX, befragt hätten, da sich dessen Bruder XXXX angeblich den Rebellen angeschlossen hätte. Die Schwester des Beschwerdeführers und ihr Ehemann (XXXX), die sich als Asylwerber zu den Zahlen 09 01.728 bzw. 09 01.727 seit 2009 in Österreich aufgehalten hatten, sind jedoch am 15.03.2011 wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Mittels Verfahrensanordnungen zu den Zahlen D3 407055-1/2009/4E und D3 407056-1/2009/6E wurden deren Anträge auf internationalen Schutz aufgrund deren freiwilliger Rückkehr gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt. Da somit sogar die Personen, nach deren Aufenthalt behaupteter Maßen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter Todesandrohungen und unter Einwirkung von Misshandlungen befragt worden wären, wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrt sind, kann eine Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in keiner Weise glaubhaft nachvollzogen werden.Als massivster Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist jedoch festzustellen, dass sie in ihrem gesamten Asylverfahren die Bedrohung und Misshandlung von uniformierten, teilweise maskierten Männern behaupten, die sie nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes seiner Schwester, römisch 40 , befragt hätten, da sich dessen Bruder römisch 40 angeblich den Rebellen angeschlossen hätte. Die Schwester des Beschwerdeführers und ihr Ehemann (römisch 40 ), die sich als Asylwerber zu den Zahlen 09 01.728 bzw. 09 01.727 seit 2009 in Österreich aufgehalten hatten, sind jedoch am 15.03.2011 wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Mittels Verfahrensanordnungen zu den Zahlen D3 407055-1/2009/4E und D3 407056-1/2009/6E wurden deren Anträge auf internationalen Schutz aufgrund deren freiwilliger Rückkehr gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt. Da somit sogar die Personen, nach deren Aufenthalt behaupteter Maßen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter Todesandrohungen und unter Einwirkung von Misshandlungen befragt worden wären, wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrt sind, kann eine Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in keiner Weise glaubhaft nachvollzogen werden.

In der Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer die Angaben seiner Schwester vorhalten, die in ihrem Asylverfahren geschildert hatte, dass ihr keinerlei Fluchtalternative offen stehe, weil angeblich überall nach ihr gesucht werde. Befragt, wie die Schwester (und ihre Ehemann) des Beschwerdeführers dennoch freiwillig nach Russland zurückkehren hätte können, führte der Beschwerdeführer völlig unnachvollziehbar aus, dass seine Schwester möglicherweise heimfahren hätte können, für ihn sei dies jedoch nicht möglich, da er ernsthaften Bedrohungen ausgesetzt gewesen wäre. Diese Behauptung steht jedoch im klaren Widerspruch zu den mehrmals getätigten Ausführungen im Asylverfahren, wonach das ganze Problem des Beschwerdeführers daraus resultiere, dass man einen Bruder seines nunmehr freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrten Schwagers suche. Den Umstand, weshalb es seinem Schwager (und seiner Schwester) möglich gewesen ist in den Herkunftsstaat trotz der angeblichen Bedrohungen zurückzukehren, konnte weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau aufklären. Über den Bruder seines Schwagers namens XXXX, der bei den Rebellen sei, konnte oder wollte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage keinerlei Angaben tätigen und führte sogar aus, ihn nie gesehen zu haben.In der Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer die Angaben seiner Schwester vorhalten, die in ihrem Asylverfahren geschildert hatte, dass ihr keinerlei Fluchtalternative offen stehe, weil angeblich überall nach ihr gesucht werde. Befragt, wie die Schwester (und ihre Ehemann) des Beschwerdeführers dennoch freiwillig nach Russland zurückkehren hätte können, führte der Beschwerdeführer völlig unnachvollziehbar aus, dass seine Schwester möglicherweise heimfahren hätte können, für ihn sei dies jedoch nicht möglich, da er ernsthaften Bedrohungen ausgesetzt gewesen wäre. Diese Behauptung steht jedoch im klaren Widerspruch zu den mehrmals getätigten Ausführungen im Asylverfahren, wonach das ganze Problem des Beschwerdeführers daraus resultiere, dass man einen Bruder seines nunmehr freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrten Schwagers suche. Den Umstand, weshalb es seinem Schwager (und seiner Schwester) möglich gewesen ist in den Herkunftsstaat trotz der angeblichen Bedrohungen zurückzukehren, konnte weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau aufklären. Über den Bruder seines Schwagers namens römisch 40 , der bei den Rebellen sei, konnte oder wollte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage keinerlei Angaben tätigen und führte sogar aus, ihn nie gesehen zu haben.

Ausweichend gab er auf Befragen nach dem Verbleich seiner Schwester und seinem Schwager an, er bemühe sich keinen Kontakt zum Herkunftsstaat zu halten. Befragt, warum er seine Verwandte in Inguschetien oder in Tschetschenien nicht anrufe, gab er völlig vage und unnachvollziehbar an, er habe "eigene Probleme".

Die Schwester des Beschwerdeführers namens XXXX hatte in ihrem Asylverfahren angegeben, sie sei schon einige Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat von Inguschetien nach Nowosibirsk (in Sibirien) gezogen und es gebe dort familiäre Bindungen. Im klaren Widerspruch dazu bejahte der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob seine Schwester XXXX direkt aus Inguschetien nach Österreich gelangt wäre. Erst auf Vorhalt dieses Widerspruches, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er auch in Sibirien einige Verwandte habe und sich seine restlichen Verwandten in Inguschetien und Tschetschenien aufhalten würden. Ohne einen Versuch, diesen weiteren Widerspruch in seinen Angaben aufzuklären, stellte er lediglich die Rückfrage: "Soll ich alles im Detail erzählen" (S. 4 im Verhandlungsprotokoll).Die Schwester des Beschwerdeführers namens römisch 40 hatte in ihrem Asylverfahren angegeben, sie sei schon einige Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat von Inguschetien nach Nowosibirsk (in Sibirien) gezogen und es gebe dort familiäre Bindungen. Im klaren Widerspruch dazu bejahte der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob seine Schwester römisch 40 direkt aus Inguschetien nach Österreich gelangt wäre. Erst auf Vorhalt dieses Widerspruches, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er auch in Sibirien einige Verwandte habe und sich seine restlichen Verwandten in Inguschetien und Tschetschenien aufhalten würden. Ohne einen Versuch, diesen weiteren Widerspruch in seinen Angaben aufzuklären, stellte er lediglich die Rückfrage: "Soll ich alles im Detail erzählen" (S. 4 im Verhandlungsprotokoll).

Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte keinerlei Angaben über den nunmehrigen Aufenthaltsort der freiwillig aus Österreich ausgereisten Schwester ihres Ehemannes und deren Ehemann im Herkunftsstaat tätigen. Obwohl diese Personen angeblich der Grund für ihre Ausreise aus Inguschetien dargestellten, behauptete die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie sich gar nicht nach dem Befinden ihres Schwagers erkundige oder dafür interessiere. Völlig gegen jede Lebenserfahrung ist die Aussage der Beschwerdeführerin zu werten, wonach sie zwar mit ihrer Schwiegermutter im Herkunftsstaat telefonier, sie würde ihr jedoch nichts über die Schwester ihres Ehemannes erzählen.

Aus diesen massiv widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den Schilderungen seiner Ehefrau tritt deutlich zutage, dass es sich beim Vorbringen um ein Konstrukt handelt, mit dem versucht worden ist, eine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch seiner Ehefrau zu konstruieren. Diesbezüglich ist klar darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehefrau teilweise sogar einräumen, dass von ihnen im Rahmen des Asylverfahrens wahrheitswidrige Angaben getätigt wurden. Auch die gegen die angefochtenen Bescheide vom 03.09.2010 eingebrachte Beschwerde vermochte die entstanden Widersprüche nicht aufzuklären. Eingangs der Beschwerde gab der Beschwerdeführer erneut zu, dass bei Vergleich seiner Schilderungen und der Angaben seiner Ehefrau gegensätzliche Ausführungen festzustellen gewesen wären. Diese Widersprüche versuchte er damit zu erklären, weil man sich einfach nicht mehr genau an die Vorfälle erinnern könne, weil man gewisse Details nur vom Hörensagen gekannt hätte oder weil das Bewusstsein aufgrund der erlittenen Misshandlungen beeinträchtigt gewesen wäre.

Auch diese Erklärungsversuche vermochten jedoch vor dem Hintergrund der zahllosen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keine Änderung der Einschätzung des erkennenden Senats zu bewirken und konnte beim Vergleich des Vorbringens mit den Beschwerdevorbringen - wie bereits ausgeführt - sogar noch weitere Widersprüche festgestellt werden

Bei einer Zusammenschau der bisherigen Verfahrensergebnisse ist für den erkennenden Senat evident, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt waren und auch nicht in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten sind.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist auch mit der Situation im Herkunftsstaat nicht vereinbar. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, da ein Bruder seines Schwagers ein Rebell (und/oder ein Wahhabite) sei, erscheint bereits vor dem Hintergrund, dass sich noch zahlreiche Verwandte von ihnen nach wie vor in Tschetschenien bzw. in Inguschetien (und in Sibirien) aufhalten, nicht glaubwürdig. Obwohl es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau angeblich nicht möglich gewesen sei, ab dem Jahre 2009 weiterhin im Herkunftsstaat zu leben, sollen zahlreiche Verwandte weiterhin unbehelligt in Inguschetien leben und diversen Arbeiten nachgehen. Insbesondere die am 15.03.2011 erfolgte freiwillige Rückkehr seiner Schwester und ihres Ehemannes in den Herkunftsstaat, obwohl die gewaltsamen Befragungen nach diesen Personen angeblich den Ausreisegrund für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau dargestellt hätten, spricht klar dafür, dass das gesamte Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Bei tatsächlichem Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens ist es im Lichte der Länderinformationen jedoch völlig lebensfremd, dass die Schwester des Beschwerdeführers sowie deren Ehemann am 15.03.2011 freiwillig aus Österreich wieder in das Heimatland zurückgekehrt sind, obwohl der Beschwerdeführer und seine Ehefrau angeblich immer wieder unter Todesandrohung und Zufügung von Misshandlungen nach deren Aufenthaltsort befragt worden wären.

Das Fluchtvorbringen stellt sich demnach bei Vergleich der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich und unstimmig vor. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus der allgemeinen Situation in Inguschetien ein nicht den Tatsachen entsprechendes asylzweckbezogenes Vorbringen konstruiert haben.

In den bisherigen beweiswürdigenden Überlegungen wurde hinreichend dargelegt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in das Blickfeld der russischen, inguschetischen bzw. tschetschenischen Behörden geraten ist. Die behauptete Verfolgung wegen Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten, die - nach deren Aufenthalt und Asylantragstellung in Österreich - noch während ihres Beschwerdeverfahrens freiwillig wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, konnte in keiner Weise glaubhaft dargelegt werden.

Die im Rahmen des Parteiengehörs in das Verfahren eingebrachten herangezogenen Berichte und Informationsquellen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Den Länderfeststellungen wurde von Seiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach deren Vorlage zudem in keiner Weise in substantiierter Weise widersprochen.

Auch aufgrund der in Vorlage gebrachten Krankenhausbestätigungen betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten die bereits vorzitierten zahlreichen und teilweise eklatanten Widersprüche in keiner Weise widerlegt werden. Hinsichtlich der in Vorlage gebrachten Unterlagen über den Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist festzuhalten, dass auf diesen handschriftlichen Bestätigungen zuerst ein Stempel aufgebracht wurde und auf den abgestempelten Blättern erst danach der Text verfasst wurde. Auf Vorhalt dieses Umstandes gab der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung völlig unglaubwürdig und gegen jede Lebenserfahrung sprechend einzig an, dass "in Russland alles anders" sei und diese Vorgehensweise dort so üblich wäre. Dies entspricht jedoch nicht der jahrelangen Erfahrung des erkennenden Senates mit Bestätigungen von Krankenhäusern in der Russischen Föderation, da dermaßen formlose, aus gestempelten Papierblättern bestehenden Schreiben bislang nicht vorgelegt wurden.

Der erkennende Senat trifft aus den im Zuge des Parteiengehörs vorgehaltenen aktuellen Erkenntnisquellen folgende Feststellung:

Trotz der weiterhin bestehenden zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage im Nordkaukasus lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien oder Inguschetien Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden. Der Umstand, wonach sich einige Familienangehörigen des Beschwerdeführers unverändert in Inguschetien und Tschetschenien aufhalten, ist in diesem Zusammenhang als gewichtiges Indiz gegen eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Inguschetien ins Treffen zu führen. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass selbst wenn eine Person behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre.

Zusätzliche Risikofaktoren, die eine besondere Verfolgungsgefahr gerade für den Beschwerdeführer als Zivilperson bedeuten würden, hat der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau - wie nachvollziehbar dargelegt - nicht glaubhaft darlegen können.

Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere Inguschetien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen."

Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin - und auch ihres Ehemannes - hat sich somit aus den obigen Überlegungen als unglaubwürdig erwiesen.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 28.11.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 28.11.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

II.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

II.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.

Ihr Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.

Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin, die eine auf sie bezogene Verfolgung - in asylrelevantem Ausmaß - nicht darlegen konnte, ist auch aufgrund der angeblichen Probleme ihres Ehemannes keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin, die eine auf sie bezogene Verfolgung - in asylrelevantem Ausmaß - nicht darlegen konnte, ist auch aufgrund der angeblichen Probleme ihres Ehemannes keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.

Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. im Nordkaukasus eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Gründe drohen würde.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D14 415466-1/2010, D14 415465-1/2010 und D14 415464-1/2010).Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D14 415466-1/2010, D14 415465-1/2010 und D14 415464-1/2010).

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten