Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 415465-1/2010/9E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D14 415464-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 09 14.821-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 09 14.821-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seinen Eltern XXXX (Zl. D14 415466-1/2010) und XXXX, (Zl. D14 415467-1/2010) am 28.11.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Beschwerdeführer wurde die Gewährung desselben Schutzes wie für den Vater begehrt. Eigene Fluchtgründe wurden für den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 (Zl. D14 415466-1/2010) und römisch 40 , (Zl. D14 415467-1/2010) am 28.11.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Beschwerdeführer wurde die Gewährung desselben Schutzes wie für den Vater begehrt. Eigene Fluchtgründe wurden für den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Als Nachweis für seine Angehörigeneigenschaft wurden die Inlandspässe seiner Eltern im Original mit Eintragungen des Beschwerdeführers und seiner Schwester als deren Kinder vorgelegt.
Der Vater des Beschwerdeführers machte vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren nachfolgende Verfolgungsgründe geltend: Er habe den Herkunftsstaat verlassen, da der älteste Bruder des Ehemannes seiner Schwester namens XXXX den Rebellen angehöre. Mehrere uniformierte Personen seien gekommen und hätten nachgefragt, ob er XXXX, den Bruder seines Schwagers, kenne und wisse, wo sich dieser befinde. Als er erklärt habe, dass er diesen nicht kenne und ihn niemals gesehen hätte, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. XXXX sei mit der Schwester des Beschwerdeführers 2009 nach Österreich geflohen und in der Folge seien die uniformierten, maskierten Männer zum Beschwerdeführer gekommen, diese hätten ihn misshandelt und ihm gedroht, falls er ihnen nicht den Aufenthaltsort seines Schwagers XXXX verrate.Der Vater des Beschwerdeführers machte vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren nachfolgende Verfolgungsgründe geltend: Er habe den Herkunftsstaat verlassen, da der älteste Bruder des Ehemannes seiner Schwester namens römisch 40 den Rebellen angehöre. Mehrere uniformierte Personen seien gekommen und hätten nachgefragt, ob er römisch 40 , den Bruder seines Schwagers, kenne und wisse, wo sich dieser befinde. Als er erklärt habe, dass er diesen nicht kenne und ihn niemals gesehen hätte, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. römisch 40 sei mit der Schwester des Beschwerdeführers 2009 nach Österreich geflohen und in der Folge seien die uniformierten, maskierten Männer zum Beschwerdeführer gekommen, diese hätten ihn misshandelt und ihm gedroht, falls er ihnen nicht den Aufenthaltsort seines Schwagers römisch 40 verrate.
I.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 03.09.2010, Zl. 09 14.821-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zugleich unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.09.2011 erteilt.römisch eins.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 03.09.2010, Zl. 09 14.821-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zugleich unter Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.09.2011 erteilt.
Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer ausschließlich auf die - behauptete - Verfolgung seines Vaters berufe. Für ihn selbst seien keine eigenen Ausreisegründe bzw. persönlichen Verfolgungen behauptet worden. Betreffend die hinsichtlich seines Vaters vorgebrachte Verfolgung werde auf den seinen Vater betreffenden Bescheid verwiesen, mit dem unter anderem auch die Feststellung getroffen worden wäre, dass das Vorbringen des Vaters unglaubwürdig sei und er mit diesem keine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft darzulegen vermochte. Besondere Umstände, aus denen - glaubhaft - hervorgehe, dass er zum Zeitpunkt ihrer Ausreise oder gegenwärtig in der Russischen Föderation asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt wäre, hätten nicht festgestellt werden können.
Die Behörde gehe jedoch im gegenständlichen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aus, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage (anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte, prekäre Sicherheitssituation) davon ausgegangen werden könne, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt sein würde.
I.3. Mit Schriftsatz vom 20.09.2010 erhob der Vater des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen Spruchteil I der Bescheide vom 03.09.2010 betreffend seine Person, betreffend seine Ehefrau sowie hinsichtlich der zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 20.09.2010 erhob der Vater des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins der Bescheide vom 03.09.2010 betreffend seine Person, betreffend seine Ehefrau sowie hinsichtlich der zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.
I.4. Mit Eingabe vom 01.09.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 31.08.2011, Zl. 09 14.821/1-BAE, übermittelt, mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.09.2012 erteilt worden war.römisch eins.4. Mit Eingabe vom 01.09.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 31.08.2011, Zl. 09 14.821/1-BAE, übermittelt, mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.09.2012 erteilt worden war.
I.5. Am 06.03.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden.römisch eins.5. Am 06.03.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden.
I.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom Asylgerichtshof Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers (Zl. 09 14.821-BAE), seiner Eltern (Zlen. 09 14.819-BAE und 09 14.820-BAE) und seiner minderjährigen Schwester (Zl. 09 14.822-BAE) sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:römisch eins.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom Asylgerichtshof Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers (Zl. 09 14.821-BAE), seiner Eltern (Zlen. 09 14.819-BAE und 09 14.820-BAE) und seiner minderjährigen Schwester (Zl. 09 14.822-BAE) sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011);
Analyse der Staatendokumentation vom 09.09.2009 Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer von (ehemaligen) Widerstandskämpfern sowie
Analyse der Staatendokumentation vom 20.04.2011, Gefährdungseinschätzung, Unterstützer mutmaßlicher Widerstandskämpfer.
I.7. Zur Person und den Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:römisch eins.7. Zur Person und den Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist der Sohn und somit Teil der Kernfamilie der Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 415467-1/2010 (Mutter) und D14 415466-1/2010 (Vater). Auch seine minderjährige Schwester hält sich im Bundesgebiet auf (D14 415464-1/2010).
Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich seine Angehörigen bisher als Asylwerber in Österreich aufhielten, denen ebenso wie dem Beschwerdeführer selbst mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.09.2011 erteilt wurde, welche mit Bescheiden des Bundesaylamtes vom 31.08.2011 bis zum 03.09.2012 verlängert worden ist.Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich seine Angehörigen bisher als Asylwerber in Österreich aufhielten, denen ebenso wie dem Beschwerdeführer selbst mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.09.2011 erteilt wurde, welche mit Bescheiden des Bundesaylamtes vom 31.08.2011 bis zum 03.09.2012 verlängert worden ist.
Die Beschwerden der Angehörigen seiner Kernfamilie gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen.Die Beschwerden der Angehörigen seiner Kernfamilie gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen.
Als Nachweis für seine Angehörigeneigenschaft wurden die Inlandspässe seiner Eltern im Original mit Eintragungen des Beschwerdeführers und seiner Schwester als deren Kinder vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die Gründe seines Vaters bezogen.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von seinem Vater und seiner Mutter vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.
Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen Föderation und insbesondere Inguschetien wird auf die auf den vorzitierten Quellen beruhenden, den Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen und im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 415466-1/2010/9E, betreffend den Vater des Beschwerdeführers wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen und werden diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 28.11.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 28.11.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
II.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
II.2.2. Mangels eigener Fluchtgründe bzw. durch den Verweis auf die Fluchtgründe des Vaters ist betreffend den Beschwerdeführer auf die Begründung im Erkenntnis betreffend den Vater vom heutigen Tag (D14 415466-1/2010/9E) zu verweisen und wird diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Die Probleme seines Vaters betreffend eine Verfolgung in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien haben sich als nicht glaubhaft erwiesen. Aus den Gesamtangaben seines Vaters war nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und liegt im Fall des Vaters keine aktuelle Verfolgung vor und ist eine solche auch in Zukunft vollkommen unwahrscheinlich.römisch zwei.2.2. Mangels eigener Fluchtgründe bzw. durch den Verweis auf die Fluchtgründe des Vaters ist betreffend den Beschwerdeführer auf die Begründung im Erkenntnis betreffend den Vater vom heutigen Tag (D14 415466-1/2010/9E) zu verweisen und wird diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Die Probleme seines Vaters betreffend eine Verfolgung in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien haben sich als nicht glaubhaft erwiesen. Aus den Gesamtangaben seines Vaters war nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und liegt im Fall des Vaters keine aktuelle Verfolgung vor und ist eine solche auch in Zukunft vollkommen unwahrscheinlich.
Für den Beschwerdeführer, der keine eigenen Fluchtgründe dargelegt hat, sondern sich ausschließlich auf die Probleme seines Vaters bezieht, war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer, der keine eigenen Fluchtgründe dargelegt hat, sondern sich ausschließlich auf die Probleme seines Vaters bezieht, war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.
Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. im Nordkaukasus eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Gründe drohen würde.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen kein Asyl gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D14 415466-1/2010, D14 415467-1/2010 und D14 415464-1/2010).Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen kein Asyl gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D14 415466-1/2010, D14 415467-1/2010 und D14 415464-1/2010).
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
07.05.2012