Norm
AVG §68 Abs2Spruch
D11 416956-1/2010/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, staatenlos (Herkunftsstaat Georgien), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , staatenlos (Herkunftsstaat Georgien), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2011, Zl. D11 416956-1/2010/8E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2011, Zl. D11 416956-1/2010/8E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1 Der in Georgien geborene Beschwerdeführer reiste am 30.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz, den er in weiterer Folge zusammengefasst mit einem in Georgien bestehenden Vorwurf der Desertion als Berufssoldat und einer drohenden hohen Haftstrafe wegen Präsidentenbeleidigung begründete.
1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.12.2010, FZ. 10 08.028-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Nationalität und die Identität des Beschwerdeführers fest. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe, die zum Verlassen der Heimat bewogen haben, asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweisen würden. Dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe, warum er die Heimat verlassen habe, der Wahrheit entsprechen würden, konnte ebenso nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung führte die belangte Behörde u. a. aus, dass seine Ausführungen von staatlichen Organen verfolgt zu werden, einerseits nicht konkret genug, andererseits quantitativ nicht überzeugend genug seien, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass er tatsächlich von diesen verfolgt würde und im Falle der Rückkehr tatsächlich eine Mindeststrafe von 15 Jahren zu erwarten hätte. Ebenso wenig habe die Aussage über die Sinnlosigkeit des Krieges im August 2008 etwas mit einer Präsidentenbeleidigung zu tun, welche tatsächlich ein Anlass dafür sein könnte, zu einer 15jährigen Haftstrafe verurteilt zu werden, zumal die Opposition gegen Präsident Saakashvili offen in Georgien agiere. Noch dazu sei in den Jahren 2008 bis 2010 weder disziplinär noch mit Hilfe der georgischen Gerichte an den Beschwerdeführer herangetreten oder sei gegen ihn vorgegangen worden. Seine konkrete Situation sei somit vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Georgien nicht geeignet, eine maßgebliche, konkrete Bedrohung seiner Person im Sinne des § 50 FPG zu begründen. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, das sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer in Georgien der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Mangels Angabe einer rechtwidrigen aktuellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sei der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nach Interessensabwägung zulässig.1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.12.2010, FZ. 10 08.028-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Nationalität und die Identität des Beschwerdeführers fest. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe, die zum Verlassen der Heimat bewogen haben, asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweisen würden. Dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe, warum er die Heimat verlassen habe, der Wahrheit entsprechen würden, konnte ebenso nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung führte die belangte Behörde u. a. aus, dass seine Ausführungen von staatlichen Organen verfolgt zu werden, einerseits nicht konkret genug, andererseits quantitativ nicht überzeugend genug seien, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass er tatsächlich von diesen verfolgt würde und im Falle der Rückkehr tatsächlich eine Mindeststrafe von 15 Jahren zu erwarten hätte. Ebenso wenig habe die Aussage über die Sinnlosigkeit des Krieges im August 2008 etwas mit einer Präsidentenbeleidigung zu tun, welche tatsächlich ein Anlass dafür sein könnte, zu einer 15jährigen Haftstrafe verurteilt zu werden, zumal die Opposition gegen Präsident Saakashvili offen in Georgien agiere. Noch dazu sei in den Jahren 2008 bis 2010 weder disziplinär noch mit Hilfe der georgischen Gerichte an den Beschwerdeführer herangetreten oder sei gegen ihn vorgegangen worden. Seine konkrete Situation sei somit vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Georgien nicht geeignet, eine maßgebliche, konkrete Bedrohung seiner Person im Sinne des Paragraph 50, FPG zu begründen. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, das sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer in Georgien der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Mangels Angabe einer rechtwidrigen aktuellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sei der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nach Interessensabwägung zulässig.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben , in der die inhaltliche Rechtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer führte, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, aus, er sei georgischer Staatsangehöriger gewesen, nunmehr sei er staatenlos. Er sei Berufssoldat beim georgischen Militär gewesen. Auf Grund von Schwierigkeiten beim georgischen Militär, ihm werde Landesverrat vorgeworfen, habe er frühzeitig das Militär verlassen und müsse nunmehr mit einer hohen Haftstrafe rechnen. Diese Information habe er von einem guten Freund, der ebenfalls beim Militär als Vorsitzender der Untersuchungskommission gearbeitet habe, erhalten. Der Beschwerdeführer sei aus Angst, verhaftet zu werden, geflüchtet. Bezüglich der durchgeführten Ermittlungen im Herkunftsstaat räumte der Beschwerdeführer nochmals ein, dass seine Großmutter von seinen Schwierigkeiten im Herkunftsstaat nicht informiert gewesen sei. Im Übrigen habe die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer angeführten tatsächlichen Bedrohungen getroffen. Insbesondere hätte die Behörde eine genaue Recherche beim Militär durchführen müssen, ob und weshalb der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verloren habe, ob es ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Verlassen seines Arbeitsplatzes geben bzw. ob der Beschwerdeführer von den Militärbehörden gesucht worden sei bzw. werde. Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer einen landeskundlichen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers befassen solle. Weiters wurde der Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters gestellt.
1.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011 wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache ein Rechtsberater bestellt.
1.5 Am 06.04.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung durch. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der ausgewiesene Rechtsvertreter blieben der Beschwerdeverhandlung fern. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2011, Zl. D11 416956-1/2010/8E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2011, Zl. D11 416956-1/2010/8E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde unter anderem das Nichterscheinen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Beeinträchtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zur Last gelegt.
1.7. Im Rahmen einer beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde (protokolliert zu U 1419/11-8) gegen dieses Erkenntnis wurde insbesondere die nicht ordnungsgemäße Ladung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers gerügt.
1.8. Der erkennende Senat unterzog im Rahmen einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt den vorliegenden Rückschein der Ladung einer augenscheinlichen Untersuchung und stellte fest, dass zwar als Empfänger korrekt der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers (samt richtiger Zustelladresse) benannt wurde, dass jedoch im Feld "Übernahmebestätigung" der sehr schwach aufgebrachte Eingangstempel des Bundesasylamtes aufscheint. Aufgrund eines über diesem schwachen Stempelabdruck deutlich stärker aufgebrachten Datum-Stempels sowie einer Unterschrift entstand - in Verbindung mit der richtigen Empfängerbezeichnung - der unrichtige Eindruck einer ordnungsgemäß durchgeführten Ladung des rechtsfreundlichen Vertreters. Warum die Ladung trotz der richtigen Bezeichnung und Adressierung des Zustellempfängers letztlich der belangten Behörde (die auf diese Weise zweifach geladen wurde, diesen Umstand jedoch nicht bekannt gab) zuging, konnte nicht eruiert werden.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).
2.3 Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, ist der zuständige Senat in seinem Erkenntnis vom 15.06.2011, Zl. D11 416956-1/2010/8E, irrigerweise von einer ordnungsgemäß durchgeführten Ladung des rechtsfreundlichen Vertreters ausgegangen und legte in seiner Beweiswürdigung ebenso irrigerweise das vermeintlich unentschuldigte Fernbleiben zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus.
2.4. Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.2.4. Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.
2.5. Nach Durchführung einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung wird eine neue materiell-rechtliche Entscheidung hinsichtlich der Beschwerde über den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, FZ. 10 08.028-BAL, ergehen,
2.6. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
27.04.2012