TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/16 A12 410733-1/2009

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Veröffentlicht am 16.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A12 410.734-1/2009/7E

A12 410.733-1/2009/7E

A12 410.732-1/2009/5E

A12 410.731-1/2009/3E

A12 410.730-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerden 1.) desXXXX, 2.) der XXXX, 3.) des XXXX, 4.) der mj. XXXX, 5.) der mj. XXXX, alle StA. von Syrien, die mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnen vertreten durch die 2.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.12.2009, Zahlen: 09 12.660-BAG (ad 1.), 09 12.661-BAG (ad 2.), Zahl: 09 12.662-BAG (ad 3.), Zahl: 09 12.663-BAG (ad 4.),Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerden 1.) desXXXX, 2.) der römisch 40 , 3.) des römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 5.) der mj. römisch 40 , alle StA. von Syrien, die mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnen vertreten durch die 2.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.12.2009, Zahlen: 09 12.660-BAG (ad 1.), 09 12.661-BAG (ad 2.), Zahl: 09 12.662-BAG (ad 3.), Zahl: 09 12.663-BAG (ad 4.),

Zahl: 09 12.664-BAG (ad 5.), nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 14.3.2012 zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird stattgegeben undXXXX, gem. § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, idgF., (AsylG) jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben undXXXX, gem. Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, idgF., (AsylG) jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

Der 1.-Beschwerdeführer sowie die am XXXX geborene 2.-Beschwerdeführerin sind Eltern des volljährigen 3.-Beschwerdeführers sowie der mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnnen. Die 2.-Beschwerdeführerin ist gesetzliche Vertreterin der mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnen ist. Alle sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens und reisten am 12.10.2009 ins Bundesgebiet ein, wo sie am 13.10.2009 Anträge auf internationalen Schutz stellten.Der 1.-Beschwerdeführer sowie die am römisch 40 geborene 2.-Beschwerdeführerin sind Eltern des volljährigen 3.-Beschwerdeführers sowie der mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnnen. Die 2.-Beschwerdeführerin ist gesetzliche Vertreterin der mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnen ist. Alle sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens und reisten am 12.10.2009 ins Bundesgebiet ein, wo sie am 13.10.2009 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Zusammengefasst begründete der 1.-Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen damit, dass er seitens der Yekiti-Partei eingeladen worden sei, am 2.11.2008 an einer Demonstration in Damaskus anlässlich eines neuen, die Kurden diskriminierenden Gesetzes (Entscheidung Nr. 49) teilzunehmen. Diese Demonstration sei von der Polizei gewaltsam aufgelöst worden und wären in der Folge Angehörige des Mukhabarat (= Nachrichtendienstes) bei ihm gewesen und hätten von ihm wissen wollen, ob er an der Demonstration teilgenommen habe. Sie hätten ihn auch geschlagen und insgesamt sechs Mal von seinem Geschäft aus mitgenommen. Am 12.3.2009 hätten sie ihn, als er eine schwarze Flagge im Geschäft aufgehängt habe, mitgenommen und für sechs Tage eingesperrt. Auch seine Frau und seine Kinder seien belästigt worden, sodass er sich insgesamt genötigt gesehen habe, die Heimat zu verlassen.

Die 2.-Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vor, dass ihr Mann anlässlich einer Entscheidung der syrischen Regierung (Nr. 49) am 2.11.2008 bei einer Demonstration teilgenommen habe und danach einige Male festgenommen worden sei. Am 12.3.2009 sei ihr Mann festgenommen und für ca. fünf bis sechs Tage inhaftiert worden. Auch sie und ihre Kinder seien belästigt worden. Auch hätte sie Angst um ihren Sohn (gemeint: den 3.-Beschwerdeführer) gehabt, der krank sei und dreimal operiert worden sei. Sie hätten sich dann entschieden, das Land zu verlassen.

Die 3.-Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Ausreisegründe vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass sein Vater am 2.11.2008 bei einer Demonstration in Damaskus teilgenommen habe und in der Folge vom Sicherheitsdienst belästigt worden sei. Insgesamt sei sein Vater sechs Mal mitgenommen worden. Das letzte Mal sei er sechs Tage im Gefängnis von Qamishli gewesen. Auslösend für diese Festnahme sei der Umstand gewesen, dass sein Vater eine schwarze Flagge bei seinem Geschäft aufgehängt habe. Er selbst sei krank und hätten ihm die Ärzte geraten, dass er sich in Europa behandeln lassen sollte.

Die mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnen sind nicht selbst einvernommen worden.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden jeweils vom 16.12.2009, Zahlen:

09 12.660-BAG (ad 1.), 09 12.661-BAG (ad 2.), Zahl: 09 12.662-BAG (ad 3.), Zahl: 09 12.663-BAG (ad 4.), Zahl: 09 12.664-BAG (ad 5.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. § 8 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und sie gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, da die Fluchtgründe zu wenig detailreich und zu oberflächlich geschildert worden seien. Bei der Erkrankung des Sohnes (= 3.-Beschwerdeführer) handle es sich um keine akut lebensbedrohliche Erkrankung und würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass dem 3.-Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Behandlung auf Staatskosten gewährt würde. Ingesamt hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien ergeben.09 12.660-BAG (ad 1.), 09 12.661-BAG (ad 2.), Zahl: 09 12.662-BAG (ad 3.), Zahl: 09 12.663-BAG (ad 4.), Zahl: 09 12.664-BAG (ad 5.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, da die Fluchtgründe zu wenig detailreich und zu oberflächlich geschildert worden seien. Bei der Erkrankung des Sohnes (= 3.-Beschwerdeführer) handle es sich um keine akut lebensbedrohliche Erkrankung und würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass dem 3.-Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Behandlung auf Staatskosten gewährt würde. Ingesamt hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien ergeben.

Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei geltend gemacht, dass ihnen das Bundesasylamt bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes Asyl gewähren hätte müssen.

Mit Schriftsatz vom 19.5.2011 legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Empfehlungsschreiben XXXXEmpfehlungsschreiben römisch 40

diverse ärztliche Befunde betr. den 3.-Beschwerdeführer

Bestätigungen, denen zufolge der 1.-Beschwerdeführer sowie die 2.-Beschwerdeführerin Mitglied der Organisation "XXXX" sind

Schulbesuchsbestätigung der mj. 4.-Beschwerdeführerin

diverse Schulnachrichten der mj. 5.-Beschwerdeführerin

Ansuchen Fahrtkostenzuschuss

Strafregisterbescheinigung betr. die 2.-Beschwerdeführerin

Strafregisterbescheinigung betr. den 1.-Beschwerdeführer

Empfehlungsschreiben betr. die mj. 5.-Beschwerdeführerin der Musikhauptschule XXXXEmpfehlungsschreiben betr. die mj. 5.-Beschwerdeführerin der Musikhauptschule römisch 40

Im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 14.3.2012 wurde dem 1.-Beschwerdeführer sowie der 2.-Beschwerdeführerin umfassend Gelegenheit geboten, neuerlich ihr Vorbringen zu erstatten sowie wurden sie durch gezielte Fragestellung verhalten, über Einzelsachverhaltskreise im Detail Auskunft zu geben. Insbesondere schilderten sie detailliert die Ereignisse zum Sachverhaltskreis der Festnahmen des 1.-Beschwerdeführers.

Den Parteien wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die - nun als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellte - Berichtslage zur aktuellen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Syrien, insbesondere in Bezug auf Angehörige der kurdischen Volksgruppe und ihrer allfälligen Rückkehrgefährdung im wesentlichen wie folgt vorgehalten, wobei die bezughabenden Quellen jeweils direkt nach den betreffenden Absätzen angeführt sind:

"Menschenrechtssituation allgemein:

Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge lokaler Unruhen ab März 2011, die mittlerweile eine Vielzahl von Städten erfasst haben, hat die Regierung den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen angekündigt. Gleichzeitig wurden lokale Demonstrationen beginnend mit Ende April 2011 blutig niedergeschlagen und kam und kommt es zu zahlreichen Verhaftungen von Oppositionellen. In verschiedenen europäischen Staaten kommt es gegen das syrische Regime nunmehr verstärkt zu regelmäßigen Demonstrationen.

Zu den jüngsten Entwicklungen:

Zu den jüngsten Ereignissen in Syrien wird festgestellt, dass das syrische Regime insbesondere seit April 2011 mit massiver Gewalt und Festnahmen gegen Demonstranten, sowie mit Razzien gegen Oppositionelle vorgeht. Es werden auch regelmäßig schwere Waffen wie Panzer und Scharfschützen gegen die Demonstranten eingesetzt und gibt es täglich Meldungen über getötete Demonstranten. Die im Süden gelegenen Stadt Daraa, eine Hochburg der Regimegegner, wurde abgeriegelt, die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen sowie die Telefonverbindungen unterbunden. Die Grenze zum südlichen Nachbarstaat Jordanien ist geschlossen. Seit Beginn der Aufstände gibt es bis etwa Ende August 2011 nach unterschiedlichen Berichten zwischen 1500 und 2200 Tote.

Die Feststellungen zu den jüngsten Entwicklungen in Syrien im Hinblick auf die Demonstrationen und des diesbezüglichen massiven Gewalteinsatzes des syrischen Staates ergeben sich aus allgemein bekannten tagesaktuellen Medienberichten, wie etwa u.a. ORF - Zeit im Bild, sowie diversen Zeitungsberichten (Stand: Ende August 2011).

[ ... ]

Menschenrechtssituation im Besonderen:

Obwohl die syrische Verfassung (Art. 28) und das syrische Strafrecht Folter verbieten und Syrien das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste weiterhin Gewalt an. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist insbesondere für, dem islamistischen Spektrum zugerechnete, Straftäter und Oppositionelle in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen.Obwohl die syrische Verfassung (Artikel 28,) und das syrische Strafrecht Folter verbieten und Syrien das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste weiterhin Gewalt an. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist insbesondere für, dem islamistischen Spektrum zugerechnete, Straftäter und Oppositionelle in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen.

Es kommt weiterhin regelmäßig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitsdienste, Rechtsmittel dagegen existieren nicht. Vor allem im Gewahrsam der außerhalb jeder Kontrolle agierenden Geheimdienste kommt es zu Drohungen und körperlichen Misshandlungen, aber auch zu ungeklärten Todesfällen. Bis zur Vorführung vor einen Richter können mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten.

Über ein Gefängnis des Sicherheitsdienstes gibt es einen glaubhaften Bericht eines ehemals Inhaftierten, demzufolge Häftlinge mitunter drei Monate in einer 90 x 80 cm großen Einzelzelle verbringen mussten, in der das Neonlicht nicht gelöscht wurde. In größeren Zellen von ca. 30-35 qm sind demnach zwischen 30 und 80 Personen inhaftiert; aus Platzgründen müssen die Häftlinge dort abwechselnd stehen oder im Sitzen schlafen.

Es bestehen keine Möglichkeiten einer effektiven strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder

anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte. Es gibt Hinweise dafür, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschweren, Gefahr laufen, dafür strafrechtlich verfolgt zu werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Kurden:

Allgemein:

In Syrien leben rund 1,8 Mio. Kurden: Dies entspricht etwa 10 % der Bevölkerung. Die meisten Kurden in Syrien wanderten seit dem Ende des 19. Jahrhunderts aus Südostanatolien ein. 1962 wurden 120'000 - 150'000 Kurden ausgebürgert. Die Zahl der Staatenlosen beläuft sich auf rund 200'000 bzw. 250'000 - 300'000, da auch die Nachkommen dieser Gruppe staatenlos sind. In den 1960er-Jahren wurde ein Programm zur Lösung des "kurdischen Problems" lanciert, das zahlreiche Enteignungen und Umsiedlungen mit sich brachte. In den letzten 20 Jahren fanden keine Vertreibungen von Kurden mehr statt. Viele städtische kurdische Familien haben sich vollständig in die arabischen Gesellschaftsstrukturen integriert. Diese "integrierten" Kurden nehmen ohne jede Diskriminierung am politischen und wirtschaftlichen Leben teil.

Die meisten Kurden leben im Norden entlang der Grenze zur Türkei und im Nordosten Syriens in der so genannten Jazira-Region, wo sie die Bevölkerungsmehrheit bilden. Die beiden wichtigsten Städte sind Qamishli und Hassaka. Eine große Anzahl Kurden leben auch

in Aleppo und in Damaskus.

Kurdisch ist nicht als Amtssprache anerkannt und darf an Schulen nicht gelehrt werden. Die kurdische Flagge ist verboten. Feiern zu Newroz (kurdisches Neujahrsfest) werden in kurdischen Gebieten geduldet, in großen Städten (Damaskus, Aleppo) sind sie aber verboten. Ebenfalls verboten sind öffentliche Kulturveranstaltungen in kurdischer Sprache. Die Verfassung verbietet die Gründung politischer Parteien auf ethnischer und religiöser Grundlage. Dennoch bestehen 13 - 15 kurdische Parteien. Sie werden teilweise geduldet, aber vom Staatssicherheitsdienst streng überwacht. Es herrscht eine starke Zensur und die staatliche Repression ist weit reichend. Verboten sind: Demonstrationen, Streiks, Flugblattaktionen, öffentliche Versammlungen und sonstige Formen der Meinungsäußerung.

Es gibt drei "Kategorien" von Kurden in Syrien: Jene, die die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, die als Ausländer registrierten Kurden "Ajanib" (rund 200'000) und die nicht registrierten Kurden "Maktumin" (rund 75'000 - 100'000). In Syrien wird seit 1950 weder die Religion noch die Ethnie im Pass eingetragen. Ein Kurde, der die syrische Staatsangehörigkeit

besitzt, gilt als "arabischer Syrer". Ajanib und Maktumin haben kein Anrecht auf die syrische Staatsbürgerschaft, kein Wahlrecht und dürfen kein Land, keine Immobilien und kein

Geschäft besitzen oder erwerben. Außerdem sind sie de facto von vielen Berufen ausgeschlossen. Mehrmals hat das syrische Regime angekündigt, die staatenlosen Kurden einzubürgern. Letztmals wurde dies im Januar 2006 kommuniziert, allerdings wurden keine konkreten Schritte unternommen.

Ajanib dürfen staatliche Schulen und Universitäten besuchen und können in staatlichen Krankenhäusern behandelt werden. Sie müssen keinen Militärdienst leisten. In Damaskus leben viele Ajanib ein "normales" Leben, und betreiben allenfalls einen Laden auf einen andern Namen.

Für Maktumin gehen die Einschränkungen viel weiter: Sie können zwar in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten aber keine Abschlusszeugnisse. Sie dürfen keine weiterführenden Schulen oder Universitäten besuchen, keine Berufsausbildung absolvieren, keinen Führerschein erwerben, oder Eheschliessungen oder Geburten registrieren lassen. Kinder eines Vaters dieser Gruppe werden automatisch selbst zu Maktumin, selbst wenn die Mutter die syrische Staatsangehörigkeit besitzt oder zu den offiziell registrierten Ajanib gehört. Eine Hotelübernachtung ist ihnen nur mit einer Ausnahmegenehmigung des zuständigen Geheimdienstes möglich.

(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009)

Die im Anschluss an ein Fußballspiel in der kurdisch geprägten Stadt Kamishli ausgebrochenen Unruhen im März 2004, die sich rasch im Nordosten Syriens ausbreiteten, führten zu zahlreichen Verletzten, Verhafteten und auch Toten. Nach einer Amnestie im März 2005 wurden die meisten der damals Inhaftierten inzwischen freigelassen. Im Juni 2005 kam es in Kamishli nach Demonstrationen anlässlich der Beerdigung des kurdischen Scheichs Ma'ashuq Al-Khaznawi erneut zu etwa 60 Verhaftungen. Scheich Khaznawi war am 10. Mai 2005 entführt und später ermordet aufgefunden worden. Seine Familie und Menschenrechtsgruppen machen die syrischen Sicherheitskräfte für seinen Tod verantwortlich. Einige der Verhafteten wurden inzwischen wieder freigelassen. Fünfzig Teilnehmer dieser Demonstrationen wurden am 14. September 2008 von einem Militärgericht in Damaskus zu Freiheitsstrafen zwischen vier und sechs Monaten verurteilt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Arabischen Republik Syrien, Stand: Juni 2009, 9.7.2009)

Newroz-Fest:

Newroz-Feste sind immer potenziell gefährlich. Allerdings ist es schwierig, das Risiko einzuschätzen, das eine Person hat, die an den Feierlichkeiten teilnimmt, da es eine Tatsache ist, dass fast alle KurdInnen an den Feiern teilnehmen, darunter auch alte Frauen und Kinder.

Im Jahr 2009 wurde Newroz an 18 verschiedenen Orten in den kurdisch bewohnten Gebieten Syriens gefeiert, an jedem Ort nahmen zwischen 20.000 und 40.000 Personen an den Feierlichkeiten teil.

Die Feierlichkeiten zu Newroz verliefen relativ friedlich, was der Tatsache zugeschrieben wurde, dass eine Delegation ausländischer DiplomatInnen nach Kamishli angereist war.

Im März 2010 wurde eine Delegation westlicher Botschaften hingegen von den Behörden der Zugang verwehrt.

Während die Newrozfeierlichkeiten des Jahres 2010 in der Provinz al-Hasaka und in weiten Landesteilen vergleichsweise ruhig verliefen, kam in der syrischen Stadt ar-Raqqa (Provinz ar- Raqqa) mindestens eine Person bei Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften ums Leben. Die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) am Stadtrand von Raqqa am Euphrat waren von Demonstrationen der verbotenen, PKKnahen kurdischen "Partei der Demokratischen Allianz" (PYD) begleitet und wurden gewaltsam aufgelöst. Die syrischen Sicherheitskräfte setzten dabei Schusswaffen ein, um die Feiernden auseinanderzutreiben; dabei kamen mehrere Kurden zu Tode, zahlreiche wurden verletzt. Über die genaue Anzahl von Toten (unterschiedlichen Quellen zufolge bis zu fünf) und Verletzten liegen keine überprüfbaren Informationen vor. Verletzte wurden ins Nationalkrankenhaus Raqqa verbracht, das anschließend für einen Zeitraum von mehreren Wochen abgeriegelt wurde (keine Möglichkeit für Besuche).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Politische Betätigung von Kurden:

Die Verfassung verbietet die Gründung politischer Parteien auf ethnischer und religiöser Grundlage. Dennoch bestehen 13 - 15 kurdische Parteien. Sie werden teilweise geduldet, solange sie nicht als Bedrohung für das Regime empfunden werden, aber vom Staatssicherheitsdienst streng überwacht. Es herrscht eine starke Zensur, und die staatliche Repression ist weitreichend. Verboten sind: Demonstrationen, Streiks, Flugblattaktionen, öffentliche Versammlungen und sonstige Formen der Meinungsäußerung.

(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009)

Der Grad der Verfolgung von Oppositionellen richtet sich danach, in welchem Umfang Sicherheitsbehörden und Regime einzelne Gruppierungen oder Personen als Gefährdung für die Stabilität des Regimes wahrnehmen. Ein erhöhter Bekanntheitsgrad einzelner Oppositioneller oder Bürgerrechtler außerhalb Syriens bietet keinen Schutz vor Verfolgung.

Strafverfolgung aus politischen Gründen richtet sich gegen Bürgerrechtler und Oppositionelle einschließlich politisch aktiver Angehöriger der kurdischen Minderheit, gegen Personen, die dem islamistischen Spektrum zugerechnet werden sowie gegen Menschenrechtsverteidiger.

Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Anstiftung zu religiösen oder ethnischen Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin insbesondere vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Unisono wurde erläutert, dass es kein Muster für Verhaftungen gebe, und es sei nicht voraussehbar, wer für welche Aktivitäten belangt wird. Auch bezüglich der Aktivitäten der Kurden ist nicht klar, wo die roten Linien sind. Verschiedene Informanten berichten, dass es keine Muster gebe, wer für welche Tatbestände verhaftet werde. Oft werden die politischen Führer wegen der internationalen Wirkung nicht belangt. Die meisten Verurteilungen werden mit Sabotage, Plünderung, Beschmutzung der syrischen Fahne, Mitgliedschaft bei einer illegalen Partei, Kollaboration mit dem feindlichen Ausland oder Gefährdung der nationalen Einheit erklärt. Da es keine klaren Kriterien gibt, geht es in erster Linie darum, eine generelle Unsicherheit zu schüren und auf diese Weise jegliche Art von Opposition zu unterbinden.

Die Regierung geht immer wieder mit großer Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vor.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser):

Syrien Update: Aktuelle

Entwicklungen, 20.8.2008)

Grundversorgung, Wirtschaftslage und medizinische Versorgung:

Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist in Syrien gewährleistet. Eine seit 2008 anhaltende Dürreperiode hat die Versorgungslage insbesondere in den überwiegend kurdisch bewohnten Gebieten im Nordosten verschlechtert. Die Möglichkeiten des syrischen Staates, durch die Subventionierung von Grundnahrungsmitteln, Elektrizität, Wasser, Benzin und Heizöl Armut zu lindern, stoßen an finanzielle Grenzen und werden im Rahmen der Wirtschaftsreformen schrittweise abgebaut. Teilweise wird der Subventionsabbau durch die Ausgabe von Gutscheinen und Freibeträgen gemildert. Von diesen Ausgleichsleistungen bleiben "registrierte Ausländer" und "Nicht-Registrierte" ausgeschlossen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Wirtschaftslage:

Syrien gehört zu den Entwicklungsländern mittleren Einkommens (Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner: 2000 US $ im Jahr 2008 (eigene Angaben der syrischen Regierung)). Im Zuge der seit 2003 vorangetriebenen Wirtschaftsreformen wurde im Mai 2006 der 10. Fünfjahresplan für 2006-2010 verabschiedet. Er markierte den Beginn einer Transformation von einer Plan- zur Sozialen Marktwirtschaft. Die Bevölkerung wuchs 2008 um 2,1 %. Die offizielle Arbeitslosenrate liegt weiterhin bei ca. 10 %; tatsächlich dürfte sie zwischen 20 und 30 % liegen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Arabischen Republik Syrien, Stand: Juni 2009, 9.7.2009)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist im Grundsatz flächendeckend und kostenfrei. Auch wenn der Standard in öffentlichen Kliniken westlichen Maßstäben nicht gerecht wird, sind überlebensnotwendige Behandlungen und Therapien chronischer Leiden gewährleistet. Auch die Medikamentenversorgung ist weitgehend sichergestellt, muss jedoch häufig vom Patienten gezahlt werden. Vielfach werden ausländische Präparate unter Verletzung von Herstellerrechten im Land zu günstigen Preisen produziert und vertrieben. Diese Medikamente können Qualitätsschwankungen unterliegen. Insbesondere via Libanon werden alle Arten von Medikamenten aus westlicher Produktion importiert; die Mehrheit der Bevölkerung kann sich diese jedoch finanziell nicht leisten.

Neben der öffentlichen kostenfreien Gesundheitsversorgung hat sich ein umfangreicher Markt kompetenter privater Anbieter gebildet. Der Masse der Bevölkerung bleibt deren Nutzung aus finanziellen Gründen verschlossen. Im Flächenland Syrien konzentriert sich die Möglichkeit zu privater Behandlung zudem auf die größeren Städte.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Rückkehrfragen:

Exilpolitische Betätigung:

Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten im Ausland können von Fall zu Fall nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. So wurde einem nach seiner Rückführung im September 2009 festgenommenen syrischen Staatsangehörigen vorgeworfen, "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind". Nach Angaben des Anwaltes sowie des Betroffenen selbst stützten sich die Anklage und Urteil auf den Vorwurf, in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen zu haben. Am 08.02.2010 wurde er in Abwesenheit wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", vom Militärgericht Qamischli zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 Euro) verurteilt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

In den vergangenen Jahren kam es mehrmals zu Festnahmen von Rückkehrern wegen ihres politischen Hintergrundes. Syrien verfügt über ein Ministerium für im Ausland lebende Syrer. Ihre Tätigkeiten werden sorgfältig überwacht. Der Vater eines exilpolitisch aktiven syrischen Kurden wurde in Syrien mehrmals mitgenommen und aufgefordert, er solle seinen Sohn dazu bringen, seine exilpolitischen Aktivitäten einzustellen.39 In der Vergangenheit wurden einzelne Rückkehrer inhaftiert und angeklagt. In Einzelfällen erfolgte eine Festnahme

wegen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Ausland.

(BFM, Bundesamt für Migration, 15.10.2009)

Behandlung nach der Rückkehr:

Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich.

Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.

Im Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis einschließlich März wurden insgesamt 40 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens zurückgeführt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Behandlung bei Rückkehr und Fahndungslisten:

Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückgekehrte abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bin hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt. Üblicherweise entlassen die Sicherheitsdienste RückkehrerInnen, nachdem sie eine Akte über sie angelegt haben, und überstellen sie möglicherweise einem Untersuchungsrichter. Bei ihrer Entlassung wird ihnen sehr häufig angeordnet, dass sie regelmäßig Bericht erstatten müssen. Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Allerdings ist unklar, wie die Person während dieser Festnahme behandelt wird, die in einigen Fällen einige Wochen oder noch länger dauern kann. Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstattet, ansonsten wird er inhaftiert. Nach Angaben von VertreterInnen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation werden Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr nach Syrien generell verhaftet und verhört, um festzustellen, ob sie von den Sicherheitsdiensten gesucht werden. Nadim Houry, HRW, fügte hinzu, dass die Einwanderungsbehörde nicht notwendigerweise die erste Instanz ist, die abgewiesene AsylwerberInnen an der Grenze empfangen, und dass sie ebenso gut sofort bei ihrer Ankunft von den Sicherheitsdiensten festgenommen und verhört werden können. Die Sicherheitsdienste sind am Flughafen generell zugegen. Es kann vorkommen, dass die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Sicherheitsdienst im Vorfeld kontaktiert und über den Rückkehrer oder die Rückkehrerin informiert, sodass der Sicherheitsdienst bereits auf die zurückgekehrte Person am Flughafen wartet.

Hinsichtlich der Situation zurückgekehrter abgewiesener AsylwerberInnen gab Nadim Houry, HRW, an, dass alle zurückgekehrten abgewiesenen AsylwerberInnen automatisch festgenommen und verhört werden. Er verwies auf einen jüngst dokumentierten Fall eines kurdischen Musikers, der das Land nach dem Aufstand im März 2004 verlassen hatte und um Asyl in Norwegen angesucht hatte. Er wurde im Juli 2008, begleitet von zwei norwegischen Polizisten, aus Norwegen abgeschoben. Der Rückkehrer informierte HRW, dass er zunächst von der Einwanderungsbehörde am Flughafen festgenommen und dann zum politischen Sicherheitsdienst überstellt wurde, wo er schweren Misshandlungen ausgesetzt war, darunter Falaka und Schlägen auf Rücken, Hände und Füße. Nach einer Woche wurde sein Fall an einen Untersuchungsrichter übermittelt, der seine Entlassung anordnete und ihn anwies, regelmäßig im Büro des politischen Sicherheitsdienstes Bericht zu erstatten. Bevor sein Namen jedoch auf der Fahndungsliste an der Grenze aufschien, floh er in den Libanon.

Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in machen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbügerInnen zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei.

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation,

DIS - Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding- Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan- Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64)

Hochrangige versus einfache AktivistInnen:

Nach Angaben eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gibt es kein unterscheidbares Muster hinsichtlich dem Vorgehen der Sicherheitsdienste gegen politische aktive KurdInnen. Personen werden wahllos von den Sicherheitsdiensten aufgegriffen, unabhängig von dem Grad ihrer politischen Aktivität oder ihrem politischen Rang. Es wurde hinzugefügt, dass es generell keine Regeln für das Funktionieren der Sicherheitsdienste in Syrien gibt. Manchmal verhaften Sicherheitskräfte Personen grundlos. Beispielweise wurden Personen verhaftet, die einen Friedhof aufsuchten, um die Gräber ihrer Verwandten zu besuchen, besonders wenn der Tod der Verwandten mit dem Aufstand in al Qamischli im März 2004 oder den darauf folgenden kurdischen Protesten im gesamten nördlichen Teil des Landes in Verbindung standen. Laut Mohammed Rashid, PUK, sind eine knappe Mehrheit jener KurdInnen, gegen die die syrischen Behörden vorgehen, Parteimitglieder, und 30 bis 40 Prozent jener, gegen die vorgegangen wird, sympathisieren mit der Kurdenfrage und nehmen sporadisch an kurdischen Aktivitäten teil. Sie umfassen, unter anderen, Studierende, SchriftstellerInnen, Intellektuelle und ArbeiterInnen.

Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass die Sicherheitsdienste im Allgemeinen gegen niedrigrangige Mitglieder kurdischer politischer Parteien vorgehen. Eine westliche diplomatische Quelle vertrat die Ansicht, dass hochrangige Mitglieder kurdischer politischer Parteien nicht dem gleichen Maß an Repression ausgesetzt seien wie einfache Mitglieder. In der Vergangenheit betrafen zwei Drittel aller vor Gericht verhandelten Fälle, die kurdische politische AktivistInnen betroffen haben, einfache Mitglieder. In letzter Zeit gab es allerdings einen Anstieg im Niveau der Repression gegen hochrangige kurdische PolitikerInnen, besonders der Kurdischen Zukunftsbewegung und der Azadi Partei. Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wird die Tatsache, dass jemand Mitglied einer kurdischen politischen Partei ist, in einigen Fällen gegen sie oder ihn verwendet, während die Behörden die Parteimitgliedschaft in anderen Fällen tolerieren.

Demonstrationen:

Nach Angaben eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten wird jeder, der die Aufmerksamkeit der Sicherheitsdienste auf sich gezogen hat, z.B. durch die Teilnahme an Demonstrationen, unter Beobachtung gestellt; die Sicherheitsdienste haben trotz der großen Zahl an DemonstrantInnen tatsächlich die Kapazitäten, das zu tun. In al Qamischli verfügen die Sicherheitsdienste beispielsweise über 1.000 Angestellte und ein noch größeres Netz an InformantInnen, in Damaskus allein verfügen sie über 6.000 Beschäftigte. Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass Repressionen gegen TeilnehmerInnen an Demonstrationen willkürlich sind. Es ist nicht möglich, ein Muster zu eruieren, dem gemäß gegen TeilnehmerInnen vorgegangen wird. Es wurde hinzugefügt, dass diese Willkür aus Sicht des syrischen Staates effektiv ist, da sie jeden gefährdet und deshalb Furcht vor den Konsequenzen jeglicher Aktivität erzeugt. Es könnte aber ebenso gut sein, dass diese Willkür nicht beabsichtigt, sondern tatsächlich eine Auswirkung der Strukturierung des Sicherheitsapparates in Syrien ist, d.h. dass eine Zahl an Sicherheitsdiensten ohne jede zentrale Koordination arbeiten und um Macht und Einfluss konkurrieren.

Nach Angaben eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten werden Verhaftungen bei Demonstrationen willkürlich und unabhängig vom Aktivitätsniveau einer Person bei der Demonstration durchgeführt. Bei manchen Ereignissen werden bestimmte Personen selektiv verhaftet, während bei anderen eine große Zahl an TeilnehmerInnen verhaftet wird, unabhängig von ihrer bisherigen politischen Aktivität oder ihrer Rolle bei dem Ereignis. Eine westliche diplomatische Quelle sah es als unwahrscheinlich an, dass gegen Personen gezielt aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen oder anderen sehr niedrigrangigen Aktivitäten vorgegangen wird. Allerdings ist die gesamte Exekutive, sowie das Justiz und geheimdienstliche System von einem hohen Maß an Willkür gekennzeichnet. Daher ist es möglich, von den Behörden aufs Korn genommen zu werden, nachdem man in einen privaten Streit mit den falschen einflussreichen Personen involviert war. Hinsichtlich der Behandlung kurdischer TeilnehmerInnen an Demonstrationen und anderen Zusammenkünften erklärte Nadim Houry, HRW, dass die Polizei und die Sicherheitsdienste üblicherweise zuerst die Menge auseinandertreiben und dann eine bestimmte Zahl an Personen verhaftet (50 bis 100 Personen, oder sogar mehr). Nach einigen Tagen oder Wochen, wenn die Sicherheitsdienste die Ermittlungen zu möglichen vorhergehenden politischen Aktivitäten der Festgenommenen abgeschlossen haben, wird eine Anzahl von DemonstrantInnen freigelassen und einige werden aufgefordert, als InformantInnen zu kollaborieren. In Fällen, in denen der Sicherheitsdienst bereits eine Akte zu einigen der TeilnehmerInnen angelegt hat, werden diese aller Wahrscheinlichkeit nach für einen längeren Zeitraum festgehalten. In der Untersuchungshaft sind Erniedrigungen, Beschimpfungen, Schläge und Prügel recht üblich, in einigen Fällen bis hin zu Folter. Es wurde hinzugefügt, dass der Sicherheitsdienst besonderes Interesse an den OrganisatorInnen von Demonstrationen oder Zusammenkünften zeigt.

Prozedere im Zusammenhang mit außergerichtlicher Festnahme oder Untersuchungshaft:

Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker gab an, dass es kein eindeutiges Prozedere hinsichtlich der Behandlung von KurdInnen, die von den Sicherheitsdiensten im Zuge von Massenverhaftungen festgenommen wurden, in Untersuchungshaft gibt. Einige werden in ausgedehnter Untersuchungshaft behalten, während andere vor Gericht gestellt werden, üblicherweise auf der Grundlage vorgefertigter Anklagen, z. B. Zusammenschluss mit ausländischen geheimdienstlichen Organisationen zur Ausführung subversiver Aktivitäten mit dem Ziel, Autonomie über einen Teil des Landes zu gewinnen und ihn mit einem anderen Land zusammen zu schließen. Die Dauer der Festnahme und die Behandlung eines Inhaftierten sind willkürlich und hängen vom jeweiligen diensthabenden Geheimdienstbeamten ab. Es wurde hinzugefügt, dass die verschiedenen Sicherheitsdienste unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Umgangs mit oppositionellen Aktivitäten haben, und dass es sogar Unterschiede zwischen den Regionalstellen innerhalb eines Sicherheitsdienstes gibt. Eine Vertreter einer kurdischen Menschenrechtsorganisation erklärte, dass die Behandlung in Untersuchungshaft von KurdInnen, die gelegentlich an Demonstrationen teilnehmen, aber keine Mitglieder einer politischen Partei sind, üblicherweise davon abhängt, wie schnell sie gestehen. Solche Personen sind üblicherweise keinen schwerwiegenden physischen Misshandlungen ausgesetzt, solange sie die Fragen des Sicherheitsdienstes bereitwillig beantworten und eine Erklärung ("Tasrih") unterschreiben. Darin müssen sie gestehen, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, und erklären, dass sie von jeglichen politischen Aktivitäten Abstand nehmen und/oder als Informant arbeiten werden. Sollte die Person allerdings nicht gestehen und sich weigern, das Geständnis zu unterschreiben, würde er oder sie höchstwahrscheinlich irgend einer Art von Misshandlung ausgesetzt, die an Intensität zunimmt, je länger sich die Person weigert zu gestehen, und die sogar in der Tötung des Inhaftierten resultieren kann. Es wurde hinzugefügt, dass KurdInnen, die an Newrozfeiern teilnehmen und festgenommen werden, über längere oder kürzere Zeit in Untersuchungshaft festgehalten werden können, je nachdem, wann sie sich dazu entscheiden, das Geständnis zu unterschreiben. Die Aufenthaltsdauer in der Haftanstalt hängt außerdem davon ab, ob die Person bereits eine frühere Akte beim Sicherheitsdienst hat.

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation,

DIS - Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding- Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan- Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64)

[ ... ] Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien

abgeschobene Asylbewerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt. Dabei geht es allerdings um exilpolitisches Engagement im Allgemeinen, nicht allein um Parteiaktivitäten.

(Europäisches Zentrum für kurdische Studien, "EZKS", Autorin: Eva Savelsberg).

Das EZKS hat für das Jahr 2009 eine Liste von Festnahmen, Verurteilungen etc. recherchiert, wobei diese Liste bis zum 15. November 2009 110 Fälle umfasst hat. In etwa 25% der Fälle muss davon ausgegangen werden, dass die Festgenommenen Folter ausgesetzt waren, dies ist zumindest der Prozentsatz von Personen, die oder deren Anwälte Folter explizit erwähnt haben (eine Person erklärte nicht gefoltert worden zu sein). Diese Zahlen sind jedoch aus diversen gründen lediglich als Näherungswert zu betrachten, da der Erhebungszeitraum von 11 Monaten zu kurz erscheint und weiters eine von gewisse Dunkelziffer ausgegangen werden muss.

Ein gutes Beispiel, das zudem auch die Willkür demonstriert, mit der der syrische Staat bei der Verhaftung abgeschobener Asylwerber vorgeht (Festnahmen beschränken sich eben nicht auf Personen, die in exponierter Weise politisch aktiv sind/waren) ist das der Familie [. ]. Diese wurde am 8. Oktober nach ihrer Abschiebung aus der BRD bei ihrer Ankunft am Flughafen in Damaskus verhaftet und inhaftiert. Die Familienmitglieder wurden mehrfach verlegt, befanden sich z.T. in Räumen ohne Tageslicht, sie wurden mit Gewalt bedroht, schließlich am 22. Oktober entlassen. Am 29. Oktober wurden sie vom

3. Strafgericht in Damaskus wegen illegaler Ausreise aus Syrien zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 3. November nahmen Mitglieder des Direktorates für politische Sicherheit in Amuda Kontakt zur Familie auf und kündigten ein weiteres Verhör an.

(Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien, Autorin: Eva Savelsberg, an RA DR. Walliczek vom 25.11.2009).

Auch aus dem Country Report on Human Rights Practices 2010 des United State Department ergibt sich kein davon abweichendes Bild:

Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report - Syria, 11.04.2011)"

Die Parteien nahmen diesbezüglich nicht Stellung.

In der Beschwerdeverhandlung wurden zudem nachstehende, aktuellste (und seitens beider Parteien unwidersprochen gebliebene) Unterlagen, deren Inhalt ebenfalls als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt wird, vorgehalten und erörtert:

ein Artikel der deutschen Tageszeitung vom 06.10.2011 (Internetauszug), wonach die syrische Regierung im Kampf gegen die Proteste auch nicht mehr davor zurückschrecke, Familienmitglieder zu verschleppen und Angehörige im Ausland zu drangsalieren und zu bespitzeln. Laut einem Bericht von Amnesty International lasse die syrische Regierung Landsleute, die im Ausland leben und sich für Reformen in Syrien einsetzen, gezielt beobachten und bedrohen. Solche Exil-Syrer würden von Botschaftsangehörigen bei Protesten gefilmt oder direkt durch Telefonanrufe, E-Mails oder Facebook-Botschaften unter Druck gesetzt. Oft würden dann Familienangehörige in Syrien festgenommen, geschlagen oder sogar gefoltert. So wird etwa ein Fall aus Deutschland berichtet, in dem sich eine Syrerin für die Demokratiebewegung in ihrem Heimatland engagiert habe, woraufhin Mitglieder des politischen Geheimdienstes zu ihren Angehörigen gekommen seien und diese über ihre Aktivitäten befragt hätten. Desgleichen wird ein weiterer Fall eines jungen Mannes aus Deutschland geschildert, dessen Bruder, der selbst nicht politisch aktiv gewesen sei, für mehr als einen Monat im Gefängnis des Geheimdienstes festgehalten , gefoltert und über die Aktivitäten seines Bruders befragt worden sei. Laut dem Bericht von Amnesty umspanne der lange Arm des syrischen Geheimdienstes mit Hilfe der Botschaften praktisch die ganze Welt. Amnesty dokumentiere 30 ähnliche Fälle aus Frankreich, Spanien, Groß Britannien, Schweden und auch aus Nord- und Südamerika. (Beilage A)

eine Anfragebeantwortung des EZKS (Europäisches Zentrum für kurdische Studien), Berlin, vom 17.10.2011 (Beilage B), insbesondere zur Frage der Rückkehrgefährdung von einfachen Demonstrationsteilnehmern an exilpolitischen Demonstrationen. Hiezu wird Folgendes konkret ausgeführt:

"Wir gehen davon aus, dass Flüchtlinge, die in Europa als exilpolitisch aktiv auffallen - der Begriff "aktiv" dies schließt die reine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen ein - auch dann in den Fokus des syrischen Geheimdienstes geraten, wenn sie in Syrien nicht bekanntermaßen politisch tätig waren. Die Ausspähung exilpolitisch aktiver Flüchtlinge hat dabei eine lange Tradition. Bereits die syrische Botschaft in Bonn galt als die federführende Institution Westeuropas, was die Sammlung von Daten von im Exil lebenden syrischen Staatsbürgern, insbesondere deren exilpolitische Betätigung, anbelangt.1 Auch wir haben in früheren Gutachten für die Jahre 2001-2003 bereits diverse Fälle präsentiert, in denen syrische Stellen exilpolitische Aktivitäten recherchiert haben: So wurde ein Kurde aus al-Qamischli, der zu dieser Zeit in Bad Euenhausen (Deutschland) lebte, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit 2001 in Syrien festgenommen und blieb ein Jahr lang inhaftiert. Er war in Deutschland in zahlreiche politische Aktivitäten involviert, u. a. hatte er an mehreren Demonstrationen vor der syrischen Botschaft teilgenommen. Während der Verhöre wurden ihm u. a. Bilder von einer Demonstration vor der syrischen Botschaft in Bonn gezeigt. Der Betreffende wurde freigelassen, nachdem seine Verwandten eine Million syrische Lira Bestechung gezahlt hatten, zu einer Gerichtsverhandlung kam es nicht. Während der Verhöre wurde Folter angewandt. Vor der Freilassung musste der Inhaftierte unterschreiben, dass er sich politisch nicht mehr betätigen werde und sich verpflichten, mit dem syrischen Geheimdienst zusammenzuarbeiten.2

Ein weiterer Fall betrifft einen staatenlosen Kurden aus al-Hasaka. Dieser wurde im Jahr 2001 nach seiner Einreise in Syrien für neunundzwanzig Tage verhaftet und zwei mal täglich durch den Geheimdienst Verhören unterzogen, während derer er immer wieder gefoltert wurde. Dem Inhaftierten wurden die Namen von angeblichen Teilnehmern regimekritischer Demonstrationen in der Bundesrepublik genannt, die er bestätigen sollte.

Ein dritter Fall betrifft einen Kurden aus al-Qataniya, der zuvor in Minden lebte. Dieser wurde vom syrischen Geheimdienst verhaftet, als er im Juli 2002 die Grenze von Nusseibin (Türkei) nach al-Qamischli überqueren wollte. Er war insgesamt vier Tage in Haft, während derer er gefoltert und mehrfach nach Teilnehmern von regimekritischen Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland befragt wurde. Nachdem er erklärte, herzkrank zu sei, wurde die Folter eingestellt. Nach der Zahlung hoher Bestechungsgelder durch seine Verwandten wurde er schließlich freigelassen. Bis Ende September 2002 befand er sich noch immer in Syrien, da ihm die Ausreise verweigert wurde. Er musste sich täglich beim Geheimdienst melden.

Darüber hinaus ist den Gutachtern der Fall eines syrischen Kurden deutscher Staatsangehörigkeit bekannt, der während seines Aufenthalts in Syrien im Sommer 2002 vom Geheimdienst hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten von in Deutschland lebenden Personen befragt wurde. Dabei wurden ihm konkrete Namen genannt.

Schließlich ist zu erwähnen, dass es im Anschluss an die Demonstration der Sozialistischen Kurdischen Partei in Syrien (Partiya Sozialist Kurd li Surya) am 10. Juli 2003 vor dem Kanzleramt, die aus Anlass des Antrittsbesuchs von Baschar al-Assad stattfand, zu Maßnahmen des syrischen Staates gegen die Verwandten exilpolitisch aktiver Kurden gekommen ist. So berichtete uns ein Mitglied der Sozialistischen Kurdischen Partei, Nurî Hassan,3 der während der Demonstration unter Angabe seines Namens Interviews gab, dass sein Bruder und sein Vater in den Tagen nach der Demonstration in Syrien mehrfach vom Geheimdienst aufgesucht und verhört wurden. Dabei wurde ihnen mit weitergehenden Repressionen gedroht, sollte ihr Bruder/Sohn sein exilpolitisches Engagement nicht aufgeben. Dasselbe berichtete ein weiterer Teilnehmer der Demonstration, Nurî Kano4. Auch seine in Syrien lebenden Verwandten wurden im Anschluss an die Demonstration vom syrischen Geheimdienst bedroht. Weiterhin wurde von den Demonstrationsteilnehmern berichtet, dass sie von Teilnehmern eines circa 200 Personen starken, pro-syrischen Empfangskomitee, das den Präsidenten bei seiner Ankunft begrüßen sollte, fotografiert und gefilmt wurden.

Weitere, von uns recherchierte Beispiele, in denen nach Syrien abgeschobene Asylbewerber dazu befragt wurden, welche ihnen bekanten Personen in Europa exilpolitisch tätig gewesen sind bzw. selbst aufgrund exilpolitischen Engagements inhaftiert wurden, stammen aus den Jahren 2009 bis 2011. Neben den beiden bereits unter Frage 1 skizzierten Fällen ist eines der bekanntesten Beispiele dasjenige von Khalid Mamu Kandschu. Dieser war am 1. September 2009 von Deutschland nach Syrien abgeschoben, festgenommen und schließlich vor Gericht gestellt wurde. Uns liegen das Protokoll seiner Anhörung durch den Staatssicherheitsdienst, das Anschreiben des Staatsicherheitsdienstes an die Staatsanwaltschaft in Damaskus sowie das Gerichtsurteil gegen Kandschu vor. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass Kandschu unter anderem aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung verurteilt worden ist. Darüber hinaus ist dem Geheimdienstprotokoll zu entnehmen, dass Kandschu Namen von Freunden und Bekannten, die sich in Deutschland an regimekritischen Aktionen beteiligt haben, genannt hat. In einem Gespräch mit KurdWatch erklärte Kandschu, dass er die Namen unter Folter preisgegeben hat, das heißt, dass der Staatssicherheitsdienst die Gewinnung von Informationen über exilpolitisch aktive Kurden/Syrer so wesentlich fand, dass er sie durch Folter erpresst hat.5

Ein weiteres Beispiel, das zeigt, dass das syrische Regime erhebliches Interesse an der Identifizierung regimekritischer Auslandssyrer hat, ist eine im Mai 2009 vom Innenministerium erstellt Liste mit den Namen von im Ausland lebenden Personen, die als regimekritisch eingeschätzt werden. Diese Liste wurde mit der Maßgabe an die Standesämter der Provinz al-Hasaka weitergeleitet, den gelisteten Personen erst dann Ausweispapiere und andere Dokumente auszustellen, wenn sie persönlich beim Staatssicherheitsdienst (in einigen wenigen Fällen bei anderen Geheimdiensten) vorgesprochen haben. Im Anschreiben des Innenministeriums heißt es, die genannten Personen, die aus Syrien geflohen seien und sich versteckt hielten, würden wegen "Verbrechen gegen den Staat" gesucht. Tatsächlich handelt es sich bei der Mehrzahl der Aufgeführten um politisch aktive Personen - genannt werden vor allem Kurden, aber auch einige Araber und Christen. Ein Teil von Ihnen verließ Syrien bereits im Kindesalter. Die Anweisung, dem genannten Personenkreis keine Papiere auszustellen, muss vor diesem Hintergrund als Sanktion gegen als oppositionell eingeschätzte Personen verstanden werden.6

Dass es sich bei den aufgeführten Fällen nicht um Einzelfälle handelt, macht spätestens sie am 3. Oktober 2011 veröffentlichten Studie von Amnesty International,7 die sich mit der Verfolgung von im Exil lebenden Syrern durch die syrische Regierung beschäftigt, deutlich. Bis heute sammelt die syrische Regierung in Europa, Nord- und Südamerika gezielt Informationen über Regimekritiker bzw. bedroht gezielt diese sowie ihre im Land verbliebenen Familien. In dem Bericht werden über dreißig aktuelle Fälle von Aktivisten in acht Ländern - darunter auch Deutschland - dokumentiert, in denen Aktivisten Einschüchterungsversuchen durch syrische Botschaftsbeamte und andere Personen ausgesetzt gewesen sind. Dies betrifft sowohl Personen, die an regimekritischen Demonstrationen und Protesten - etwa vor den syrischen diplomatischen Vertretungen - teilgenommen haben, als auch Personen, die, etwa im Internet, regimekritische Positionen vertreten haben. Da in diesem Gutachten insbesondere die Frage interessiert, inwieweit die Teilnahme an Demonstrationen bei einer Rückkehr zu Repressionen führen kann, sollen im Folgenden diejenigen Fälle repetiert werden, in denen Aktivisten geltend machen, dass sie bei Protesten gefilmt bzw. fotografiert wurden und im Anschluss Repressionen erlebten.

Ein Aktivist aus Washington etwa berichtete, dass sich während der verschiedenen regimekritischen Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Washington Regimeanhänger unter die Demonstranten gemischt und Anweisungen erteilt hätten, wer unter den Regimekritikern zu filmen sei. Ebenfalls aus Washington wird ein Fall berichtet, in dem Botschaftsangehörige Demonstranten gezielt ansprachen, in die Botschaft baten und dort Fotos anfertigen. Ein weiterer, in Washington lebender Kurde aus Syrien, der den Gutachtern persönlich bekannt ist, erklärte gegenüber Amnesty, dass er während einer Demonstration vor der syrischen Botschaft zunächst von einem Botschaftsbeamten gefragt worden sei, ob er fotografiert werden dürfe. Als er dies ablehnte, seien aus der Botschaft heraus Fotos von ihm gemacht worden. Nur wenige Tage später hätte seine in Syrien lebende Familie Besuch vom Militärischen Nachrichtendienst erhalten, der mit Repressalien gedroht hätte, sollte er seine regimekritischen Aktivitäten fortsetzen.8

Neben den USA werden auch Fälle aus Spanien berichtet, in denen aus der Botschaft heraus Fotos von Demonstranten gemacht wurden - u. a. hatten dies betroffenen Personen später Probleme, durch die Botschaft Formalitäten regeln zu lassen, wurden zu Hause sowie an ihrem Arbeitsplatz von Anhängern des syrischen Regimes beleidigt und ihre Familien in Syrien wurden bedroht.9 Schließlich werden auch aus Schweden und Großbritannien Fälle berichtet, in denen Protestierende vor der Botschaft aufgenommen wurden.10 Ein Teil der als regimekritisch identifizierten Personen wurden zudem von Botschaftsvertretern insofern bedroht, als ihnen im Falle ihrer eigenen Rückkehr nach Syrien Repressionen angedroht wurden, etwa die Todesstrafe11, oder aber ihnen angedroht wurde, nicht mehr nach Syrien zurückkehren zu können.12

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Syrer - unter ihnen auch Kurden - gezielt registriert werden, wenn sie an regimekritischen Protesten teilnehmen oder aus anderen Gründen als oppositionell eingeschätzt werden. Zum zweiten wird deutlich, dass diese Registrierung und Identifizierung nicht folgenlos bleibt. Identifizierte Personen und ihre Familien sind diversen Repressionen ausgesetzt. Insofern muss auch davon ausgegangen werden, dass Personen, die von Seiten der syrischen Regierung als regimekritisch identifiziert worden sind, bei einer Rückkehr nach Syrien hierfür zur Rechenschaft gezogen, d. h. festgenommen und ggf. gefoltert werden. Die Wahrscheinlichkeit, nach einer Festnahme Folter ausgesetzt zu sein, ist dabei nur schwer zu prognostizieren. Richtwert ist einerseits die Wahrscheinlichkeit, mit der aus Syrien stammende Kurden festgenommen und gefoltert werden. Diese liegt laut KurdWatzh Statistik bei um die 30 Prozent (173 Folterfälle von 517 Verhaftungen seit 2011). Die sicherlich recht hohe Dunkelziffer ist hier unberücksichtigt gelassen. Betrachtet man als zweiten Richtwert die von KurdWatch in den Jahren 2011, 2009 und 2001/2/3 recherchierten Fälle festgenommener, aus Deutschland stammender Kurden (insgesamt 6, siehe oben), so stellt man fest, dass sämtliche von ihnen gefoltert wurden. Eine Ausnahme stellt hier allein der Fall von Ismail Abdi dar: Der deutsche Staatsbürger kurdischer Herkunft war nach einem Familienbesuch in Syrien am 23. August 2010 bei der Ausreise am Flughafen Aleppo aufgrund seiner politischen Tätigkeit in Deutschland festgenommen und in verschiedenen Gefängnissen monatelang inhaftiert worden - erst ein Jahr später konnte er nach Deutschland zurückkehren.13 Abdi selbst erlitt keine Folter (möglicherweise aufgrund seiner Doppelstaatangehörigkeit) - seinen Angaben gegenüber KurdWatch zufolge werden jedoch nahezu alle Gefangenen - politische wie nicht politische - gefoltert. Er beschrieb unter anderem, dass Gefangene gezwungen werden, barfuß durch einen Raum, dessen Boden vollständig mit Olivenkernen bedeckt war, zu gehen bzw. auf den Kernen zu knien, bzw. dass Gefangenen lebendige Katzen unter T-Shirt und Hemd gestopft wurden, damit die Tiere ihnen den Körper zerkratzen. So lange er sich in Untersuchungshaft befand, habe er jeden Tag bzw. jede Nacht stundenlanges Schreien und Weinen Gefolterter gehört.14 Wir gehen vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, als abgeschobener Asylbewerber in Syrien gefoltert zu werden, bei mindestens 50 Prozent, eher höher, liegt."

Im Übrigen wurde in dieser Anfragebeantwortung ausgeführt, dass KurdWatch für seit dem Jahr 2009 insgesamt 517 Fälle von Verhaftungen recherchiert habe, in 172 von ihnen Folter angewandt worden sei, wobei bei beiden Werten von einer vergleichsweise hohen Dunkelziffer auszugehen sei. Unter den bislang für das Jahr 2011 dokumentierten Fällen seien allein zwei, in denen es sich bei den Festgenommenen um Flüchtlinge aus Europa handle. Die geringe Zahl recherchierter Fälle - zwei - hänge vermutlich weniger mit einer besonders hohen Dunkelziffer zusammen - selbst wenn diese 100 Prozent betrüge, wäre die Gesamtzahl der Abgeschobenen, die Folter erlitten haben, niedrig - sondern damit, dass - zumindest aus der Bundesrepublik Deutschland, wo besonders viele Kurden aus Syrien leben - seit Beginn der Unruhen im März nahezu keine Kurden abgeschoben worden seien. Auch zuvor sei ihre Zahl eher klein gewesen - insofern könne nicht verwundern, dass auch die absolute Zahl der Inhaftierten bzw. die absolute Zahl der Inhaftierten, die gefoltert worden seien, klein gewesen sei. Da zudem die Gesamtzahl der aus Europa Abgeschobenen unbekannt sei, könne sie nicht zur Zahl der Abgeschobenen, die inhaftiert wurden, in Beziehung gesetzt werden - insofern seien auch keine Aussagen zum Verhältnis von Abgeschobenen Flüchtlingen, die inhaftiert wurden, und abgeschobenen Flüchtlingen, die nicht inhaftiert wurden, mithin zur prozentualen Inhaftierungswahrscheinlichkeit, möglich. Unabhängig davon falle auf, dass die Flüchtlinge in beiden recherchierten Fällen zu ihren exilpolitischen Aktivitäten in Europa befragt bzw. augrund dieser inhaftiert worden seien bzw. dass in beiden Fällen Folter angewandt worden sei.

Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Frage, ob sich in Bezug auf die Rückkehrgefährdung von Kurden nach Syrien, insbesondere, wenn sie im Ausland für die Rechte der Kurden demonstriert haben, durch die Ereignisse der letzten Wochen in Syrien, eine Gefährdungserhöhung ergeben hat, nicht wirklich substantiiert beantworten lasse - es gebe nahezu keine Referenzfälle.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der 1.-Beschwerdeführer ein Konvolut an Farbfotos vor, die ihn sowie die beiden mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnen bei der Teilnahme an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen, konkret u. a. am 3.3.2012 in XXXX, zeigen.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der 1.-Beschwerdeführer ein Konvolut an Farbfotos vor, die ihn sowie die beiden mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnen bei der Teilnahme an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen, konkret u. a. am 3.3.2012 in römisch 40 , zeigen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie syrische Staatsangehörige sind. Die Beschwerdeführer haben sich zum Verlassen Syriens entschlossen, da der 1.-Beschwerdeführer infolge der Teilnahme an einer durch die Polizei letztlich gewaltsam aufgelösten Demonstration am 2.11.2008, die anlässlich des Erlasses eines kurdenfeindlichen Gesetzes in Damaskus stattgefunden hat, insgesamt sechs Mal durch Mitarbeiter des Geheimdienstes inhaftiert und mehrmals misshandelt worden ist, wobei er zuletzt am 12.3.2009 für insgesamt sechs Tage inhaftiert worden ist.

Der 1.-Beschwerdeführer sowie die beiden mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnen haben an verschiedenen Demonstrationen im Bundesgebiet, so zuletzt am 3.3.2012 in XXXX, die sich gegen das syrische Regime gerichtet haben, teilgenommen.Der 1.-Beschwerdeführer sowie die beiden mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnen haben an verschiedenen Demonstrationen im Bundesgebiet, so zuletzt am 3.3.2012 in römisch 40 , die sich gegen das syrische Regime gerichtet haben, teilgenommen.

Diese individuellen, die Personen der Beschwerdeführer betreffenden Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers bzw. der 2.-Beschwerdeführerin und des 3.-Beschwerdeführers in Verbindung mit den Angaben der beiden Erstgenannten in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Beweismitteln (Fotos betreffend das politische Engagement der Beschwerdeführer in Österreich sowie die vorgelegten Bestätigungen betreffend die Mitgliedschaft des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin in der Organisation "XXXX"). Die Angaben des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen sind deckungsgleich und ist der geschilderte Lebenssachverhalt vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse in Syrien objektiv betrachtet nachvollziehbar und glaubhaft.

Der 1.-Beschwerdeführer vermochte vor beiden Instanzen zu den von ihm ins Treffen geführten Inhaftierungen sowohl in chronologischer als auch inhaltlicher Hinsicht übereinstimmende Angaben zu erstatten, weiters finden sich in seinem Vorbringen auch sogenannte Realkennzeichen (wie etwas die Aussage, dass ihm die Flucht anlässlich der Demonstration am 2.11.2008 gelungen sei, indem er "zur Busgarage gelaufen" sei, AGH-Prot., Seite 5; die Aussage im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch den Geheimdienst, dass er "das Leben an dieser Stelle satt gehabt" habe, AGH-Prot., Seite 7, die Aussage, dass die letzte Verhaftung erfolgt wäre, als er "die schwarze Fahne gehisst" habe, AGH-Prot., Seite 6 u.v.a.) finden, sodass der Eindruck der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens gerade durch diese Anreicherung seiner Angaben mit derartigen scheinbar unwesentlichen Details nur vollends bestätigt wird. Die weiteren Erwägungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des 1.-Beschwerdeführers erweisen sich als bloße Gegenvermutungen, die nicht geeignet sind, seinem Vorbringen schlüssig entgegenzutreten. So etwa die Ausführungen, wie es sein könne, "dass jemand, der seit Monaten von der Behörde mit dem Einsperren bedroht wird, nun, wie sich offenbar ein Grund für eine Inhaftierung bietet [...] nach sechs Tagen bereits wieder freigelassen wird", Seite 45 des angefochtenen Bescheides des 1.-Beschwerdeführers), sodass die Erwägungen des Bundesasylamtes nicht den Gesamteindruck der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu entkräften vermögen.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien ergeben sich - wie bereits angeführt - aus jenen Quellen, die jeweils unter den entsprechenden Absätzen angeführt sind, wobei sich insgesamt aus den verschiedenen Quellen ein einheitliches Gesamtbild ergibt, sodass an der Richtigkeit des Inhaltes der einzelnen Quellen keine Zweifel bestehen. Beispielhaft ergibt sich dies etwa zum Themenkreis der völligen Willkür bei Verhaftungen oder sonstigen Verfolgungshandlungen nicht nur aus einer Quelle, sondern übereinstimmend aus Berichten des Auswärtigen Amtes der BRD, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, ACCORD, EZKS und dem US Department of State. Gleiches gilt etwa auch insbesondere für die Feststellung, dass sich die syrische Regierung regelmäßig für exilpolitische Betätigungen von Auslandssyrern interessiert und diese gezielt beobachtet, was sich aus Berichten des Auswärtigen Amtes der BRD, des Bundesamtes für Migration, EZKS und der Taz bzw. dem dort angeführten Bericht von amnesty international ergibt.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassung des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassung des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Syrien, dass der 1.-Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:

Im Hinblick auf die aktuelle Lage in Syrien erscheint jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich, dass der 1.-Beschwerdeführer, der bereits im Heimatland ins Blickfeld des Geheimdienstes geraten, festgenommen und misshandelt worden ist, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien erneut von Geheimdienstmitarbeitern verfolgt würde. Wegen der Vorverfolgung im Heimatland muss angesichts der in der Berichtslage dargestellten Vorgangsweise der syrischen Sicherheitsdienstes bei den Einreisekontrollen damit gerechnet werden, dass der 1.-Beschwerdeführer bei seiner Einreise in Syrien Verfolgungshandlungen zu erleiden hätte.

Den Feststellungen lässt sich auch entnehmen, dass der 1-Beschwerdeführer im Falle einer Verfolgung Eingriffe in seine körperliche Integrität zu befürchten hätte, die auch von ihrer Eingriffsintensität her asylerheblich sind. Es ist sohin glaubhaft, dass dem 1.-Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen, nämlich aufgrund seiner politischen Gesinnung in Zusammenhalt mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden droht. Eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des 1.-Beschwerdeführers würde sich daher zu Recht vor einer Rückkehr nach Syrien und der damit verbundenen realen Gefahr einer Verfolgung und Misshandlung fürchten, sodass die subjektive Furcht des 1.-Beschwerdeführers auch objektiv nachvollziehbar und damit wohlbegründet iSd Genfer Flüchtlingskonvention ist.

Vor dem Hintergrund, dass obigen Länderfeststellungen zufolge in Syrien befindliche Familienangehörige von regimekritisch exilpolitisch tätigen Personen verhört, festgenommen oder sogar gefoltert werden, liegt bezüglich des volljährigen Sohnes des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin, dh. des 3.-Beschwerdeführers, zweifellos ein gefährdungserhöhender Faktor seine eigene Person betreffend vor, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Bezüglich der (so wie der 1.-Beschwerdeführer ebenfalls unbescholtenen) 2.-Beschwerdeführerin sowie der mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnen ergibt sich weiters aus § 34 Abs. 2 und 4 AsylG, dass ihnen der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist, wie dem 1.-Beschwerdeführer, ihnen in casu somit gem. § 34 Abs. 2 leg.cit. der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem 1.-Beschwerdeführer in einem anderen Staat möglich wäre.Bezüglich der (so wie der 1.-Beschwerdeführer ebenfalls unbescholtenen) 2.-Beschwerdeführerin sowie der mj. 4.- und 5.-Beschwerdeführerinnen ergibt sich weiters aus Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG, dass ihnen der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist, wie dem 1.-Beschwerdeführer, ihnen in casu somit gem. Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem 1.-Beschwerdeführer in einem anderen Staat möglich wäre.

Es liegt auch keiner der in §§ 6 und 7 AsylG genannten Ausschluss- oder Aberkennungsgründe vor und besteht kein Anhaltspunkt, dass für den Beschwerdeführern eine inländische Fluchtalternative offen stünde. Den Beschwerden der Beschwerdeführer ist daher stattzugeben, den Beschwerdeführern gem. § 3 Abs. 1AsylG Asyl zu gewähren und dies gem. § 3 Abs. 5 leg.cit. mit der Feststellung, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.Es liegt auch keiner der in Paragraphen 6 und 7 AsylG genannten Ausschluss- oder Aberkennungsgründe vor und besteht kein Anhaltspunkt, dass für den Beschwerdeführern eine inländische Fluchtalternative offen stünde. Den Beschwerden der Beschwerdeführer ist daher stattzugeben, den Beschwerdeführern gem. Paragraph 3, Absatz eins A, s, y, l, G, Asyl zu gewähren und dies gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. mit der Feststellung, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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