Norm
AVG §68 Abs2Spruch
E13 424.579-1/2012-15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zl. 12 00.812-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zl. 12 00.812-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, Zl. E13 424.579-1/2012-7E, wird, soweit mit diesem über die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zl. 12 00.812-BAT, entschieden wurde, gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, Zl. E13 424.579-1/2012-7E, wird, soweit mit diesem über die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zl. 12 00.812-BAT, entschieden wurde, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (nachfolgend "Pakistan" genannt), brachte am 18.01.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (nachfolgend "Pakistan" genannt), brachte am 18.01.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 25.01.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 25.01.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.3.2012, GZ. E13 424.579-1/2012/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.3.2012, GZ. E13 424.579-1/2012/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Die Zustellung dieses Erkenntnisses wurde am 05.04.2012 über die PI Traiskirchen veranlasst.
I.1.5. Mit Schriftsatz vom 05.04.2012 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. In dieser Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass sich die bP vom 27.2.2012 bis 4.3.2012 und vom 12. bis 19.3.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung im Landesklinikum Mödling befunden hatte. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die bP an Hepatitis A sowie an Lymphknoten-Tuberkulose leidet.römisch eins.1.5. Mit Schriftsatz vom 05.04.2012 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. In dieser Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass sich die bP vom 27.2.2012 bis 4.3.2012 und vom 12. bis 19.3.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung im Landesklinikum Mödling befunden hatte. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die bP an Hepatitis A sowie an Lymphknoten-Tuberkulose leidet.
I.1.6. Am 12.4.2012 wurde vom Asylgerichtshof an die Staatendokumentation des BAA ein Erhebungsersuchen über die Behandelbarkeit der bei der bP diagnostizierten Krankheitsbilder sowie über die Verfügbarkeit der entsprechenden Medikamente in Pakistan veranlasst.römisch eins.1.6. Am 12.4.2012 wurde vom Asylgerichtshof an die Staatendokumentation des BAA ein Erhebungsersuchen über die Behandelbarkeit der bei der bP diagnostizierten Krankheitsbilder sowie über die Verfügbarkeit der entsprechenden Medikamente in Pakistan veranlasst.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.1.2. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).
2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, ist der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 29.3.2012, GZ. E13 424.579-1/2012/7E, irrigerweise davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei keinerlei gesundheitliche Probleme habe, zumal es auch bis zur Erlassung der Entscheidung im gesamten Verfahren keine Hinweise auf medizinisch bedingte Probleme seitens der beschwerdeführenden Partei gegeben hatte. Da jedoch der Asylgerichtshof am selben Tag der Veranlassung der Zustellung der Entscheidung Kenntnis von den oa. Krankheitsbildern der bP erlangt hatte, war es dem Asylgerichtshof zum damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich, bezüglich der Entscheidung über die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA, meritorisch abzusprechen und war das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.3.2012, GZ. E13 424.579-1/2012/7E, soweit es sich gegen die Spruchpunkte II. und III. des o.a. Bescheides richtete gemäß § 68 Abs. 2 AVG zu beheben.2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, ist der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 29.3.2012, GZ. E13 424.579-1/2012/7E, irrigerweise davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei keinerlei gesundheitliche Probleme habe, zumal es auch bis zur Erlassung der Entscheidung im gesamten Verfahren keine Hinweise auf medizinisch bedingte Probleme seitens der beschwerdeführenden Partei gegeben hatte. Da jedoch der Asylgerichtshof am selben Tag der Veranlassung der Zustellung der Entscheidung Kenntnis von den oa. Krankheitsbildern der bP erlangt hatte, war es dem Asylgerichtshof zum damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich, bezüglich der Entscheidung über die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA, meritorisch abzusprechen und war das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.3.2012, GZ. E13 424.579-1/2012/7E, soweit es sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides richtete gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu beheben.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann von keinem mängelfreien Sachverhalt ausgegangen werden, da keine konkreten Ermittlungsergebnisse zur Behandelbarkeit der diagnostizierten Krankheiten bzw. der Verfügbarkeit der entsprechenden Medikamente in Pakistan vorliegen.
Der beschwerdeführenden Partei selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit die Beschwerde abgewiesen wurde. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Der beschwerdeführenden Partei selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit die Beschwerde abgewiesen wurde. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.
Schlagworte
Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
08.05.2012