RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0210

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §122 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;

Rechtssatz

Verwendungszulagen nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 (Leiterzulage) oder Verwendungsabgeltungen aus diesem Titel (bei bloß vorübergehender Wahrnehmung einer Leitungsfunktion) nach § 122 GehG 1956 sind keine Nebengebühren. Die Verwendungszulage ist nach § 3 Abs. 2 GehG 1956 ein Bezugsbestandteil; die Verwendungsabgeltung, deren Gebührlichkeit und Bemessung abschließend in § 122 GehG 1956 geregelt ist, ist im Katalog der Nebengebühren nach § 15 Abs. 1 GehG 1956 nicht enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120210.X02

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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