Norm
AVG §66 Abs4Spruch
B13 313.768-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA: Rep. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 1. 2009, Zl 09 00.475-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Rep. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 1. 2009, Zl 09 00.475-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 iVm § 66 Abs 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin reiste am 9. 10. 2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10. 10. 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. 7. 2007, Zl 06 10.796-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihr gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Überdies wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. 7. 2007, Zl 06 10.796-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Überdies wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. 7. 2007 Beschwerde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. 8. 2007, Zl 313.768-1/2E-XVIII/59/07, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. 8. 2007, Zl 313.768-1/2E-XVIII/59/07, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerdeführerin stellte am 13. 1. 2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 1. 2009, Zl 09 00.475-EWEST, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 1. 2009, Zl 09 00.475-EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. 2. 2009 Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 12. 2010, Zl 2007/01/0980-14, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Verfahrensgegenständlich ist somit nunmehr die Beschwerde gegen den im Zweitverfahren ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem das Bundesasylamt den zweiten Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte.Verfahrensgegenständlich ist somit nunmehr die Beschwerde gegen den im Zweitverfahren ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem das Bundesasylamt den zweiten Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz erst am 13. 1. 2009 gestellt wurde, ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz erst am 13. 1. 2009 gestellt wurde, ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Durch die Behebung der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. 8. 2007, Zl 313.768-1/2E-XVIII/59/07, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 12. 2010 ergibt sich die (neuerliche) Anhängigkeit des ersten Antrages beim Bundesasylamt. Mangels rechtskräftiger Entscheidungen bezüglich des Erstantrages ist hinsichtlich des Zweitantrages nunmehr festzustellen, dass die Voraussetzung für die Zurückweisung der Zweitanträge, nämlich die "entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG, nicht mehr gegeben ist. Die Zurückweisung des Zweitantrages wegen "res iudicata" erweist sich (nunmehr) somit als unzulässig.Durch die Behebung der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. 8. 2007, Zl 313.768-1/2E-XVIII/59/07, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 12. 2010 ergibt sich die (neuerliche) Anhängigkeit des ersten Antrages beim Bundesasylamt. Mangels rechtskräftiger Entscheidungen bezüglich des Erstantrages ist hinsichtlich des Zweitantrages nunmehr festzustellen, dass die Voraussetzung für die Zurückweisung der Zweitanträge, nämlich die "entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG, nicht mehr gegeben ist. Die Zurückweisung des Zweitantrages wegen "res iudicata" erweist sich (nunmehr) somit als unzulässig.
Der Bescheid des Bundesasylamtes war somit ersatzlos zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
27.04.2012