TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/18 A1 413180-1/2010

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Veröffentlicht am 18.04.2012
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Spruch

A1 413.180-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2009 (richtig: 27.04.2010), FZ. 09 12.053-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2009 (richtig: 27.04.2010), FZ. 09 12.053-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 01.10.2009 internationalen Schutz. Am 05.10.2009 wurde er unter Zuziehung eines Dolmetschers für kurdische Sprache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe am 08.07.2009 den Herkunftsstaat illegal verlassen. Reisepass habe er keinen.

Er habe heimlich Geldspenden für arme Leute organisiert und den Kurden in Syrien und in Beirut geholfen. In Beirut hätten ihn die Schiiten verfolgt und habe es einen Festnahmebefehl gegen ihn durch die Polizei in Beirut gegeben. Er sei nach Syrien zurückgeflüchtet. Am 14.11.2004 sei er in Amode von der Polizei festgenommen worden und am 20.04.2005 wieder entlassen worden. Sein Vater habe ihn bei der Polizei gegen Bezahlung einer Geldsumme ausgelöst. Wegen seiner Tätigkeiten für die Kurden habe es noch mehrere Festnahmebefehle gegeben, festgenommen sei er jedoch nicht mehr geworden. Ständig sei er aber kontrolliert und zur Polizeistation mitgenommen und befragt worden. Er habe sich oft im Libanon/Beirut aufgehalten, damit er nicht ständig verfolgt würde. Als er immer wieder zurück in seine Heimat gekommen sei, hätten ihm die Nachbarn mitgeteilt, dass die Polizei öfters bei seiner Familie gewesen sei. Sein Vater habe mehrmals eine Geldsumme an die Polizei bezahlt, damit Ruhe sei.

Am 08.07.2009 sei er mit einem PKW von Amode aus bis zur Grenze von Syrien/Türkei gefahren. Bis zum 25.09.2009 habe er sich in den Bergen in der Türkei aufgehalten. Dann sei er über Izmir mit einem öffentlichen Bus nach Istanbul. Am 27.09.2009 sei er in einem LKW von Istanbul direkt nach Österreich.

Am 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme erwähnte er unter anderem wiederum, dass er, nachdem er nach dem Aufstand der Kurden in der Stadt XXXX vom 12.03.2004 in den Libanon geflohen sei und am 14.11.2004 wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, festgenommen und für fünf Monate in Haft gewesen sei. Als Kranker hätte man ihn aus dem Gefängnis entlassen und habe er zu Hause drei Monate liegen müssen. Dies sei ihm passiert, da er nämlich aus dem After geblutet habe und sei diese Erkrankung immer noch nicht ganz geheilt.Am 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme erwähnte er unter anderem wiederum, dass er, nachdem er nach dem Aufstand der Kurden in der Stadt römisch 40 vom 12.03.2004 in den Libanon geflohen sei und am 14.11.2004 wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, festgenommen und für fünf Monate in Haft gewesen sei. Als Kranker hätte man ihn aus dem Gefängnis entlassen und habe er zu Hause drei Monate liegen müssen. Dies sei ihm passiert, da er nämlich aus dem After geblutet habe und sei diese Erkrankung immer noch nicht ganz geheilt.

Der Beschwerdeführer führte in weiterer Folge wiederum im Wesentlichen aus, dass er nach seiner Haftentlassung mehrmals in den Libanon reiste, von dort aus von ihm organisierte Spendengelder nach Syrien geschickt habe, um damit arme Kurden zu unterstützen, woraufhin er im Libanon von Mitgliedern der Hizbullah bedroht worden sei. Aufgrund dieser Bedrohungssituation habe er sich wiederum nach Syrien begeben, den Herkunftsstaat in der Folge jedoch aus Angst vor weiterer Inhaftierung verlassen.

Am 21.01.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich befragt und legte zur Bescheinigung seiner Identität neben einem syrischen Personalausweis noch zahlreiche ihn betreffende persönliche Dokumente im Original bzw. in Kopie vor.

Bei dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er sich aktuell bei einem Arzt in XXXX in Behandlung befände; er sei in Österreich im Krankenhaus in XXXX vor ungefähr einem Monat operiert worden und habe sich für vier Tage stationär im Krankenhaus aufhalten müssen.Bei dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er sich aktuell bei einem Arzt in römisch 40 in Behandlung befände; er sei in Österreich im Krankenhaus in römisch 40 vor ungefähr einem Monat operiert worden und habe sich für vier Tage stationär im Krankenhaus aufhalten müssen.

Der Beschwerdeführer bejahte ausdrücklich die Frage, dass er in Syrien, und zwar im Jahre 2004, in Haft genommen wurde und dass er nachfolgend sich in den Libanon begeben habe, von wo er über die nach Sammlung von Spendengeldern arme kurdische Familien in Syrien unterstützt habe. Er habe daraufhin im Libanon Schwierigkeiten mit der Hizbollah-Partei bekommen, sich daraufhin wieder nach Syrien begeben, von wo er letztlich aus Angst vor weiterer Inhaftierung geflüchtet sei.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 12.053-BAI, vom 27.04.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 12.053-BAI, vom 27.04.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus.

Aufgrund der vorgelegten Dokumente ging das Bundesasylamt von der vorgebrachten Identität des Beschwerdeführers aus, sprach dem Beschwerdeführer jedoch hinsichtlich seines Vorbringens, warum er den Herkunftsstaat verlassen habe, die Glaubwürdigkeit ab, da es vom Vorliegen von Widersprüchen in Bezug auf seine diesbezüglichen Angaben während der mit ihm durchgeführten Befragungen/Einvernahmen ausging.

Das Bundesasylamt konzentrierte sich bei seinen Erwägungen auf die Zeit nach der behaupteten Inhaftierung von November 2004 bis April 2005 und schloss aufgrund dieser Erwägungen auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, sohin auch bezüglich der vorgebrachten Inhaftierung und führte aus:

"Sie haben sich bereits bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derartig unterschiedlich darstellt, so kann auf allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen."

In Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

"Folter ist sowohl durch die Verfassung als auch strafrechtlich

verboten,....... gleichwohl wenden Polizei, Justiz, Vollzugsorgane

und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im

gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der

Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird

physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt.

... ... Lokale Menschenrechtsorganisationen zitieren weiterhin

zahlreiche Fälle von Sicherheitsbehörden, die laut Berichten

Gefangene misshandelten und folterten. Sie klagten an, dass viele

Fälle von Misshandlungen unberichtet bleiben. Die

Wahrscheinlichkeit, ein Opfer von Folter zu werden, war laut Amnesty

International in den Gefängnissen der Sicherheitsdienste am größten.

.......

Die Haftbedingungen in Syrien sind schlecht, für weibliche

Inhaftierte etwas besser. ......

Die Nahrungsversorgung entspricht nicht westlichen Mindeststandards.

Die Inhaftierten sind oft auf die Versorgung mit Kleidung und

Lebensmitteln durch Freunde und Verwandte angewiesen. ......

Für politische Häftlinge sind die Haftbedingungen insbesondere

während der Untersuchungshaft besonders schwer. ......

Die Zustände in den Gefängnissen waren generell schlecht und

erreichten nicht internationalen Standards für Gesundheit und

Hygiene. ......

Laut lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen waren

Gefangene und Strafgefangene ohne adäquate medizinische Versorgung

und einigen Gefangenen mit bedeutenden Gesundheitsproblemen wurde

laut Berichten die medizinische Behandlung verwehrt.

...... Syriens Diskriminierung der kurdischen Minderheit zeigt sich

deutlich in viel tolerantem Umgang mit anderen kleinen ethnischen

Minderheiten. Die Überwachung und Bespitzelung durch die

Sicherheitsdienste gilt besonders in den von Kurden bewohnten

Gebieten als groß. ......

Die Sicherheitsdienste verhafteten hunderte kurdische Bürger in

laufe des Jahres, und das SSSC verfolgte diese in den meisten Fällen

strafrechtlich unter dem Vorwurf, den Anschluss eines Teils Syriens

an ein anderes Land zu suchen.

...... Die im Anschluss an ein Fußballspiel in der kurdisch

geprägten Stadt Kamishli ausgebrochenen Unruhen im März 2004, die sich rasch im Nordosten Syriens ausbreiteten, führten zu zahlreichen Verletzten, Verhafteten und auch Toten.

...... Während früher klar war, was vom Staat toleriert wird,

herrscht heute große Willkür. ...... So könne z.B. ein Kurde, der

ein politisches Flugblatt liest, verhaftet werden, während derjenige, der es publiziert hat, nicht belangt wird. Unisono wurde erläutert, dass es kein Muster für Verhaftungen gäbe, und es sei nicht voraussehbar, wer für welche Aktivitäten belangt wird. Auch bezüglich der Aktivitäten der Kurden ist nicht klar, wo die roten Linien sind. Verschiedene Informanten berichten, dass es keine Muster gäbe, wer für welche Tatbestände verhaftet werde. Oft werden die politischen Führer wegen der internationalen Wirkung nicht belangt.

Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zu Verhör bestellt.

...... Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in

Deutschland können nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände der "Verbreitung falscher und übertriebener Informationen im Ausland" unter Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland kommen hier zur Anwendung.

Dissidenten, die während Jahren im Exil gelebt haben, wurden bei ihrer Rückkehr verhaftet. Der syrische Kurde Berzani Karro soll während der drei Monate, die er ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten wurde, gefoltert worden sein. Man hat ihn festgenommen, nachdem er im Juni 2009 aus Zypern abgeschoben worden war. Am 10. November erhob ein Militärgericht Anklage gegen Berzani Karro wegen versuchter Abspaltung von syrischem Territorium und dessen Angliederung an einen anderen Staat sowie Mitgliedschaft in einer nicht genehmigten Organisation. Diese Vorwürfe werden häufig gegen Kurden erhoben, die die Behörden als politisch engagiert und regierungskritisch einstufen.

Xalid Mio Kinco war am 01. September 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien abgeschoben, dort inhaftiert und unter Berufung auf Artikel 287 Strafgesetzbuch wegen wissentlicher Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland angeklagt worden.

Der Fall von Kanjo, einem 31-jährigen Kurden ursprünglich aus dem armen Nordosten Syriens, ist nur einer von einer Anzahl von Menschen in den letzten Monaten, welche von Deutschland abgeschoben wurden und von den syrischen Behörden in Haft genommen wurden oder von dieser gefährdet sind.

Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylwerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist (formal) Beschwerde, bekämpfte sowohl Spruchpunkt I, II und III wegen "inhaltlicher Fehler und Verfahrensfehler" und führte - lediglich - aus:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist (formal) Beschwerde, bekämpfte sowohl Spruchpunkt römisch eins, römisch zwei und römisch drei wegen "inhaltlicher Fehler und Verfahrensfehler" und führte - lediglich - aus:

"Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bin ich asylrelevant verfolgt. Dies habe ich bei meiner Einvernahme auch detailliert und glaubwürdig angegeben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde mir also den Asylstatus zusprechen müssen."

Mit Schriftsatz vom 28.06.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 06.07.2011, gab der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis zu seinem rechtsfreundlichen Vertreter bekannt.

Diese Vollmachtsbekanntgabe wiederholte der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 21.07.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 22.07.2011, und ergänzte die Beschwerde unter anderem, entscheidungswesentlich, wie folgt:

Das Bundesasylamt hätte keine Gesundheitsbeeinträchtigung feststellen können, weil der Beschwerdeführer keine genauen Angaben über seine gesundheitlichen Probleme machen hätte können und offenbar über keine Arztunterlagen verfüge. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass er in Syrien im Gefängnis gewesen sei und dass er aufgrund der schlechten Zustände im Gefängnis erkrankt sei. Diese decke sich auch mit den Länderfeststellungen. Allein aufgrund dieser Behauptungen im Zusammenschau mit den Länderfeststellungen hätte das Bundesaylamt von Amts wegen ein medizinisches Gutachten einholen müssen und hätte sie so Feststellungen zu den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers treffen können.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung erweist sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, insbesondere gemessen an den selbst getroffenen Länderfeststellungen zur Rückkehrsituation, als nicht stichhältig:

Das Bundesasylamt konzentrierte sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf die Zeit nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft und schlussfolgerte unzulässigerweise aus der Annahme von Widersprüchlichkeiten in Bezug auf diesen Vorbringensteil auf die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Inhaftierung.

Zutreffend wird in der Beschwerdeergänzung aufgezeigt, dass sich die Inhaftierung nicht unplausibel darstellt. Ein Widerspruch in Bezug auf diesen Vorbringensteil wurde vom Bundesasylamt selbst nicht konstatiert.

Vom als unglaubwürdig angenommen Vorbringungsteil hinsichtlich der Zeit nach der Inhaftierung kann jedoch nicht ohne weiteres, wie das Bundesasylamt ausführt - siehe oben - auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, die Inhaftierung betreffend, geschlossen werden.

Da der Beschwerdeführer im Zuge der mit ihm durchgeführten Befragungen/Einvernahmen vor dem Bundesasylamt seinen schlechten gesundheitlichen Zustand auf die Zeit der Inhaftierung stützte, hätte das Bundesasylamt - wie in der Beschwerde zutreffend moniert - ein entsprechendes medizinisches Gutachten einholen müssen, um einen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und seiner Inhaftierung auszuschließen, bzw. die medizinischen Unterlagen - der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus gewesen zu sein, von Amts wegen anzufordern und diese in die Erwägungen miteinfließen zu lassen. Der behaupteten Inhaftierung kommt insofern besondere Bedeutung zu, selbst wenn man vom Vorliegen von Widersprüchen und Ungereimtheiten in Bezug auf den nachfolgenden Vorbringensteil ausgehen sollte, als der Beschwerdeführer, sollten seine Angaben, die Inhaftierung betreffend, zutreffen, damit offensichtlich den syrischen Behörden ins Auge gestochen ist. Dies hätte möglicherweise - asylrelevante - Auswirkungen im Falle der Rückkehr, gemessen an den eigenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation, da der Beschwerdeführer offensichtlich Syrien illegal verlassen hat. Das Pendeln zwischen Syrien und dem Libanon mittels Personalausweis wurde vom Bundesasylamt nicht problematisiert, und ist sohin nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu Folter und zur Behandlung nach Rückkehr - Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Auslandsaufenthaltes sowie der Asylantragstellung, sofern letztere den syrischen Behörden bekannt würde, im Zusammenhang mit der bereits erfolgten seinerzeitigen Inhaftierung zu gewärtigen hat.

Als weiterer wesentlicher Verfahrensmangel sind die Ermittlungen und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation ganz allgemein zu konstatieren:

Einerseits geht das Bundesasylamt lediglich davon aus, dass keine generelle Rückkehrgefährdung besteht, andererseits listet es mehrere Fälle von abgeschobenen/zurückgekehrten Kurden auf, aus deren beschriebenen Profil sich jedoch die vom Bundesasylamt gezogene allgemeine Schlussfolgerung des Nichtbestehens einer generellen Rückkehrgefährdung nicht ableiten lässt.

Diese Unschlüssigkeit belastet den Bescheid des Bundesasylamtes mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Beide Verfahrensmängel sind so gravierend, dass die Durchführung und/oder Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme unabdingbar ist.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang

umfassend die Frage der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2004/2005 zu ermitteln, insbesondere vor dem Hintergrund der in Österreich bestehenden medizinischen Grundlagen, hilfsweise selbst ein medizinisches Gutachten einzuholenumfassend die Frage der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2004 aus 2005, zu ermitteln, insbesondere vor dem Hintergrund der in Österreich bestehenden medizinischen Grundlagen, hilfsweise selbst ein medizinisches Gutachten einzuholen

ebenso

umfassend die Rückkehrsituation insbesondere abgeschobener/zurückgekehrter illegal ausgereister Kurden mit Herkunftsstaat Syrien - unter Bedachtnahme, sollte dieser Umstand zutreffen einer bereits im Herkunftsstaat erfolgten Inhaftierung -

In Bezug auf letzteren Punkt hat das Bundesasylamt aufbauend auf den zu ergänzenden Ermittlungen nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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