Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 410.338-1/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, FZ. 09 02.388-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, FZ. 09 02.388-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Er habe mazedonische Wurzeln. Sein Vater sei 1955 mit vielen anderen von Mazedonien vertrieben worden. Er sei in Damaskus auf die Welt gekommen. Die syrische Regierung wolle "sie" jedoch nicht anerkennen. die mazedonische Regierung nehme "sie" ebenfalls nicht auf. Er wisse daher nicht, wo er hingehöre. Aus diesem Grund hätte er flüchten müssen. Er habe keine richtige Heimat, daher könne er nirgends hingehen. Gewohnt habe er in Damaskus. Verlassen habe er den Herkunftsstaat auf illegale Weise, er besitze keinen Reisepass.
Am 24.02.2009 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Er habe seine Wohnadresse im Februar 2009 verlassen. Seine Mutter sei Araberin, sein Vater habe mazedonische Wurzeln. Er habe für Syrien seit seiner Geburt eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Auch sein Vater habe nur eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Er dürfe in Syrien nicht arbeiten, nur als Schwarzarbeiter. Er sei kein syrischer Staatsangehöriger, auch Mazedonien erkenne ihn nicht als Staatsbürger an.
Im Jahre 2004 im Zuge der Ereignisse von Qamishli seien sein Vater, sein Bruder und er von der Polizei festgenommen und einvernommen worden. Man habe ihn auch an der Hand verbrannt. Nach zwei Wochen sei er wieder entlassen worden. Seit 2004 sei er aber niemals mehr verhaftet worden. Syrien habe er verlassen, weil dieses "wie ein Gefängnis ist".
Der Beschwerdeführer legte beim Bundesasylamt einen Auszug aus dem Zivilregister vor, dieser weist den Beschwerdeführer als Staatenlosen aus.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 02.388-BAG vom 19.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §3 AsylG 2005 idgF abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß §8 AsylG 2005 idgF kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß §10 AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt ging in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser staatenlos ist. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes in Syrien - der Beschwerdeführer sei in Damaskus geboren und aufgewachsen - sei Syrien der Herkunftsstaat
.
Das Bundesasylamt erachtete das Fluchtvorbringen als asylirrelevant - der Beschwerdeführer habe Syrien letztlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen - und traf zur Situation in Syrien unter anderem folgende Feststellungen:
"Die Ein- und Ausreisekontrollen in Syrien seien effektiv. Jede Ein- und Ausreise werde mit allen wesentlichen Daten erfasst. Rückgeführte Personen würden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel würde jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen würde der Betroffene für die folgende Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland könnten bei der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände der Verbreitung falscher und übertriebener Informationen im Ausland unter Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland kommen hier zur Anwendung."
Es fehlen gänzlich jegliche Sachverhaltsfeststellungen zur Menschenrechtssituation; weiters Sachverhaltsfeststellungen zur Aufenthaltssituation Staatenloser und deren Möglichkeiten eine Lebensgrundlage im Falle der Rückkehr nach Syrien vorzufinden. Das Bundesasylamt stellte in diesem Zusammenhang lediglich ganz allgemein fest "die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist in Syrien gewährleistet."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Das Verfahren sei schwer mangelhaft, damit sei der Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund von Rechtswidrigkeit aufzuheben. Er habe anlässlich seiner Einvernahme nicht nur seine Meldebescheinigung als Staatenloser als Dokument vorgewiesen, sondern auch zwei Kopien seiner alten Aufenthaltsberechtigungskarten. Das Bundesasylamt habe es aber verabsäumt, sich mit diesen Beweismitteln auseinanderzusetzen. Er lege daher alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente nochmals vor und führe dazu aus:
Bis zum Jahre 2007 sei ihm von den syrischen Behörden ohne Probleme immer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung und ein dazugehöriger Fremdenausweis ausgestellt worden. Mit diesem Status habe er in Syrien Geschäft führen, außer im Staatsdienst überall arbeiten und Eigentum erwerben können. Im Mai 2007 sei seine Aufenthaltserlaubnis plötzlich nur mehr für ein Jahr bewilligt worden; darüber hinaus hätten ihm die syrischen Behörden ein Arbeitsverbot erteilt. Im Mai 2008 sei ihm auch dieser Aufenthaltsstatus ohne Begründung nicht mehr erteilt worden. Er sei daher ohne legalen Aufenthalt in Syrien; vor allem habe er keinen Ausweis mehr und könne bei einer Personenkontrolle nur mehr eine Meldebestätigung vorlegen. Dies würde für ihn konkret nicht nur eine Herabstufung seines Aufenthaltsrechtes ohne jeden Grund bedeuten, als Fremder ohne Ausweis würde er im Falle einer Polizeikontrolle sicherlich verhaftet und angehalten werden. Dabei sei aber zu befürchten, dass ihn die syrischen Polizeikräfte bei solchen Anhaltungen wieder misshandeln würden, wie sie es schon im Jahre 2004 getan hätten.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Verfahren sind dem Bundesasylamt mehrere wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen, die die Wiederholung und Durchführung einer neuen Verhandlung/Einvernahme unabdingbar machen:
Wenn das Bundesasylamt in Bescheiden aus dem gleichen Zeitraum umfassend auf die zum Teil sehr schlechte Menschenrechtssituation - unter anderem wird in diesem Verfahren ausführlich die Anwendung von Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam dargelegt - eingeht, lässt es jegliche Auseinandersetzung mit diesem asylrechtlichen Kernbereich vermissen.
Ohne ausführliche Auseinandersetzung mit der Menschenrechtssituation und der schlüssigen Darlegung im Rahmen von Sachverhaltsfeststellungen ist die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keiner asylrelevanten menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist, nicht möglich.
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt seine Staatenlosigkeit ins Treffen geführt und ging das Bundesasylamt im Rahmen der Feststellungen von diesem Vorbringen aus; der Beschwerdeführer hat gleichfalls dargelegt, dass er nur als Schwarzarbeiter tätig werden kann. Das Bundesasylamt hätte sich daher im Zusammenhang mit der Staatenlosigkeit umfassend mit dem Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Syrien und dessen Auswirkungen auf die Möglichkeiten, eine Lebensgrundlage vorzufinden, auseinandersetzen müssen. Die Sachverhaltsfeststellung "die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist in Syrien gewährleistet" greift wesentlich zu allgemein und nimmt keinen Bezug zum gegenständlichen Fall, insbesondere zum Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat offensichtlich Syrien - zumal er als Staatenloser über keine Reisedokumente verfügt - illegal verlassen. Darauf aufbauend hätte das Bundesasylamt die Rückkehrsituation nicht unter bloß allgemeinen Gesichtspunkten ermitteln und feststellen dürfen, sondern sich eingehend, bezogen auf den gegenständlichen Fall des illegalen Verlassens Syriens damit auseinandersetzen müssen, welche Behandlung derartige Personen im Falle der Rückkehr zu gewärtigen haben.
Da der mögliche Entzug der Lebensgrundlage vor dem Hintergrund der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu sehen ist, hat die Behebung nicht nur Spruchpunkt II und Spruchpunkt III des Bescheides zu erfassen, sondern sich auch auf Spruchpunkt I zu beziehen.Da der mögliche Entzug der Lebensgrundlage vor dem Hintergrund der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu sehen ist, hat die Behebung nicht nur Spruchpunkt römisch zwei und Spruchpunkt römisch drei des Bescheides zu erfassen, sondern sich auch auf Spruchpunkt römisch eins zu beziehen.
Das Bundesasylamt hat der im zweiten Rechtsgang umfassend
den rechtlichen Status des Beschwerdeführers in Syrien zu ermitteln - der Beschwerdeführer bietet in der Beschwerde selbst nochmals bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt - behauptetermaßen - angebotene Dokumente als Bescheinigungsmittel an -
und
die menschenrechtliche Situation ganz allgemein und im Besonderen in Bezug auf Staatenlose
sowie
die Rückkehrsituation von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers zu ermitteln und in schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu kleiden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
15.05.2012