Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 408.260-1/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2004, FZ. 09 04.730-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2004, FZ. 09 04.730-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 21.04.2009 internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser gab er im Wesentlichen folgendes an:
Die Araber in Syrien hätten ihn geschlagen, weil er Kurde sei. Sein Vater habe ihn in die Schule geschickt und er habe nichts gelernt, da er Probleme mit der Sprache gehabt habe. Dokumente habe er keine gehabt; sein Vater habe ihm gesagt, dass er nach Europa gehen und dort leben soll. Im Falle der Rückkehr nach Syrien habe er Angst, von Arabern geschlagen zu werden.
Am 02.06.2009 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch durch einen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser gab er in Bezug auf seinen Fluchtgrund im Wesentlichen folgendes an:
Araber hätten ihn zwingen wollen, in der Schule den Koran zu lernen, und wenn er und andere es nicht getan hätten, dann seien sie geschlagen worden. Er habe vor den Arabern Angst, daher sei er geflüchtet. Ganz am Anfang sei er zweimal in der Schule gewesen; man hätte aus dem Koran vorgelesen und hätten sie nachsprechen müssen. Man habe ihm nichts anderes beigebracht.
Er sei Maktumin und besitze keine syrische Staatsbürgerschaft. Ausgereist sei er, da er einmal von Arabern, als er und andere gerade gearbeitet hätten und man ihm etwas auf Arabisch befohlen habe, was er nicht verstanden habe, circa 10 bis 15 Minuten lang geschlagen worden sei, bis sein Vater dazugekommen sei. Sein Vater habe ihn genommen und ihn dann weiter geschlagen, weil er Angst gehabt habe. Wenn er ihm, dem Beschwerdeführer, keine Ohrfeige gegeben hätte, dann hätten die Araber ihn, den Vater, geschlagen. Der Vorfall habe sich zugetragen, als er 18 Jahre alt gewesen sei. Er sei nicht eher ausgereist, da sein Vater ihm gesagt habe, dass er erst Geld und einen Schlepper beschaffen müsste.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 04.730-BAL, vom 23.07.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 04.730-BAL, vom 23.07.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus Österreich nach Syrien aus.
Es ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Bevölkerungsgruppe zugehörig sei und aus Syrien stamme.
Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sprach das Bundesasylamt keine Asylrelevanz zu und erachtete dieses auch als unplausibel, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, seit seiner Kindheit bei Arabern gearbeitet zu haben und seiner Arbeit bis zu seiner Ausreise nachgegangen sei.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Schreibens, er sei Maktumin, führte das Bundesasylamt aus, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, welches aufgrund der Kopie keiner Echtheitsprüfung zugeführt werden könne.
Zu Syrien traf das Bundesasylamt unter anderem folgende Feststellungen:
Willkürliche Verhaftungen und Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit
kommen weiterhin vor... Es gab während des Jahres 2007 Berichte von
Verschwundenen aufgrund politischer Motive.
... aufgrund ihres Mangels an Status und damit an Identitäts- und
Reisedokumenten, waren die geschätzten 300.000 Kurden in Syrien nicht in der Lage, legal das Land zu verlassen, oder nach illegaler Ausreise wieder nach Syrien einzureisen.
Obwohl die syrische Verfassung, als auch das syrischen Strafrecht Folter verbieten und Syrien das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justiz und Vollzugsorgane und Geheimdienste weiterhin systematisch Gewalt an. Es soll weiterhin vereinzelt zu folterbedingten Todesfällen kommen. Angaben von Menschenrechtsaktivisten zu Folge soll im April 2006 ein Inhaftierter an den Folgen von Folter gestorben sein. ... Schon im normalen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug werden physische und psychische Gewalt im erheblichen Ausmaß eingesetzt.
... Die Volkszählung von 1962 machte viele Kurden staatenlos, was zu
einer derzeitigen Bevölkerung von etwa 300.000 Kurden geführt hat,
denen die syrische Staatsbürgerschaft fehlt. Die Spannungen zwischen
Arabern und Kurden halten an. ... Die Folgen der Staatenlosigkeit
sind weitreichend und betreffen nicht nur den Zugang von Kurden zu Leistungen wie Gesundheit und Bildung, sondern auch ihre Möglichkeit ins Ausland zu reisen, Besitz zu erwerden und Firmen, Autos und sogar Heiraten und Geburten zu registrieren. Aufgrund ihres Mangels an Status und damit an Identitäts- und Reisedokumenten waren die geschätzten 300.000 Kurden in Syrien nicht in der Lage legal das Land zu verlassen oder nach illegaler Ausreise wieder nach Syrien einzureisen. Da sie keine Reisedokumente erhalten, bleibt ihnen als einzige Möglichkeit, das Land zu verlassen, falsche Papiere oder Schlepper zu verwenden. Dies führt zu dauerhaftem Exil oder zu dem Risiko bei Abschiebung nach Syrien, wo Gefängnisstrafen von Monaten oder Jahren wo eventuelle Misshandlung oder Folter sie erwarten könnten.
Zur Behandlung nach der Rückkehr - ganz allgemein - stellte das Bundesasylamt noch folgendes fest:
"Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen."
"Auch für das Jahr 2007 wird von verschiedener Seite berichtet, dass Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, häufig sind. Das US Department of State berichtet im März 2008, dass das syrische Gesetz die Strafverfolgung von Personen erlaubt, die versucht haben, einer Strafe in Syrien zu entgehen und deshalb im Ausland um Asyl angesucht haben. Dissidenten, die während Jahren im
Exil gelebt haben, wurden bei ihrer Rückkehr verhaftet. ... SHRC
berichtet, dass sich während den letzten Sommerferien viele Besucher und Rückkehr beklagt haben, dass sie bei der Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt wurden. Ohne die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen Damaskus international nicht verlassen. Bei all diesen Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass nicht allein von Bedeutung ist, was eine tatsächlich getan hat, sondern auch, was von ihr behauptet wird. Es sind zahlreiche Fälle bekannt, bei denen Personen während Verhören in Syrien aufgefordert wurden, exilpolitisch aktive Kurden entweder auf Fotos zu identifizieren, oder aber solche zu nennen. Es ist durchaus möglich, dass eine Person, selbst wenn sie nur ein einziges Mal an einer Demonstration oder Veranstaltung teilgenommen hat, in einer solchen Situation genannt wird - weil dem Verhörten unter Druck niemand anderes einfällt, oder weil er gezielt eine Person nennt, die weniger oder gar nicht aktiv war, in der Annahme, deren Nennung sei insgesamt ungefährlicher."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
Er habe angegeben, der Volksgruppe der Maktumin anzugehören und hätte dazu am 17.05.2009 eine Kopie der Identitätskarte aus seinem Heimatdorf vorgelegt. Indem das Bundesasylamt ausführe, dass diese Karten generell nicht zum Beweis der Identität geeignet sein sollen, würde ihm zum Vorwurf gemacht, dass er das Originaldokument nicht vorgelegt habe und es daher keine Echtheitsüberprüfung unterzogen werden könne. Diese Darstellung gereiche ihm schwerwiegend zum Nachteil, da die Tatsache, dass er den Maktumin angehöre, der zentrale Ausgangspunkt seines Asylvorbringens sei. Es sei für ihn ohne weiteres möglich gewesen, dass er das Originaldokument vorlege, wenn dies die Behörde verlangt hätte. Dadurch, dass die Behörde nicht die erforderlichen Schritte gesetzt habe, das Dokument im Original anzufordern und anschließend einer Echtheitsüberprüfung zu unterziehen, habe sie ihre Manuduktionspflicht nicht gewahrt und ihre Ermittlungspflicht grob verletzt.
Die Behörde wäre in diesem Fall bei ordentlicher Ermittlung jedenfalls zu dem Schluss gekommen, dass ihm als Maktumin asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat drohe.
In der Folge habe sich das Bundesasylamt auch nicht ausreichend mit der Lage der Maktumin in Syrien auseinandergesetzt. Diese würden "im Ergebnis von der arabischen Mehrheit wie Vieh gehalten und regelmäßig misshandelt".
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Dem Bundesasylamt ist insofern ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die nochmalige Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme notwendig macht, unterlaufen, als es unschlüssig die in Kopie vorgelegte Maktumin-Bestätigung von vornherein, also ohne weiteres Ermittlungsverfahren, als Gefälligkeitsschreiben beurteilte und offen ließ, ob der Beschwerdeführer zur staatenlosen Gruppe der Maktumin gehört.
Das Bundesasylamt hätte daher den Beschwerdeführer auffordern müssen, das Original in Vorlage zu bringen, bzw. durch eine Vorortüberprüfung ermitteln müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Volksgruppe der Maktumin zugehört.
Dieser Frage kommt insofern entscheidungsrelevante Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich der Volksgruppe der Maktumin angehören, das Land Syrien aufgrund des Fehlens von Reisedokumenten illegal verlassen hat, was - geht man von den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes selbst aus - die Gefahr maßgeblicher asylrelevanter Verfolgung aufgrund dieser Sachverhaltselemente bergen könnte - insbesondere gemessen an den auf Seite 26 des Bescheides des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen "dies führt zu dauerhaftem Exil oder dem Risiko der Abschiebung nach Syrien, wo Gefängnisstrafen von Monaten oder Jahren mit eventueller Misshandlung oder Folter sie erwarten könnten."
Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer ein staatenloser Kurde ist und welche Rückkehrgefährdung ihn aufgrund dieser Eigenschaft trifft.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Volksgruppenzugehörigkeit, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
15.05.2012