Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C12 425.013-1/2012/8E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 14.434-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 14.434-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 28.11.2011 illegal im Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Er wurde dazu am 30.11.2011 von einem Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat niederschriftlich erstbefragt.
2. Am 07.12.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Flughafen, zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. In der Folge wurde ihm aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens im Flughafenverfahren die Einreise gestattet und der Beschwerdeführer der Erstaufnahmestelle Ost vorgeführt. Am 20.01.2012 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.
3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Heimatstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Heimatstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Nach einem erfolglosen RSa-Zustellversuch am 31.01.2012 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers, XXXX, wurde der gegenständliche Bescheid vom Zustellorgan beim Zustellpostamt hinterlegt und ab dem 01.02.2012 zur Abholung bereitgehalten. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde laut Rückschein im Hausbrieffach hinterlassen.Nach einem erfolglosen RSa-Zustellversuch am 31.01.2012 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde der gegenständliche Bescheid vom Zustellorgan beim Zustellpostamt hinterlegt und ab dem 01.02.2012 zur Abholung bereitgehalten. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde laut Rückschein im Hausbrieffach hinterlassen.
4. Am 27.02.2012 brachte der Beschwerdeführer dagegen schriftlich eine Beschwerde ein.
5. Mit Schreiben des Asylgerichthofes vom 05.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Beschwerde nach Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Der beschwerdegegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes sei ihm laut vorliegendem Rückschein am 01.02.2012 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt worden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist sei daher am 15.02.2012 abgelaufen. Die vorliegende Beschwerde sei jedoch erst am 27.02.2012 per Telefax eingebracht worden. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Vorhalts dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
6. Am 16.04.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass ihm der beschwerdegegenständliche Bescheid bereits am 01.02.2012 zugestellt worden sei. Er kontrolliere an jedem Werktag an der Adresse "Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" seine Post und habe dort erst am 13.02.2012 eine Hinterlegungsanzeige der Post vorgefunden. Er habe sich am selben Tag unverzüglich zu der auf der Hinterlegungsanzeige aufscheinenden Adresse begeben. Der Bescheid sei ihm von der Post ausgehängt worden und er habe innerhalb der Frist eine Beschwerde eingebracht.
7. Einem aktuellen ZMR-Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 10.01.2012 bis 24.02.2012 an der Adresse "XXXX" gemeldet war und seit dem 24.02.2012 an der Adresse "Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" als obdachlos gemeldet ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß Art. 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzugs über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzugs über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Wie oben unter Punkt I.3. ausgeführt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012 gemäß den §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung in seinen Heimatstaat Indien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Das Zustellorgan der Post hat entsprechend der Zustellverfügung am 31.01.2012 einen erfolglosen Zustellversuch an der zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Wohnadresse unternommen und den Bescheid in der Folge beim Zustellpostamt hinterlegt. Dort wurde er ab dem 01.02.2012 zur Abholung bereitgestellt. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde laut Rückschein im Hausbrieffach hinterlassen.Wie oben unter Punkt römisch eins.3. ausgeführt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012 gemäß den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung in seinen Heimatstaat Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. Das Zustellorgan der Post hat entsprechend der Zustellverfügung am 31.01.2012 einen erfolglosen Zustellversuch an der zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Wohnadresse unternommen und den Bescheid in der Folge beim Zustellpostamt hinterlegt. Dort wurde er ab dem 01.02.2012 zur Abholung bereitgestellt. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde laut Rückschein im Hausbrieffach hinterlassen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist ein derart hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist ein derart hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei ergibt, hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bis einschließlich 24.02.2012 in der XXXX gemeldet, wo entsprechend der Zustellverfügung der erfolglose Zustellversuch am 31.01.2012 erfolgte. Das Zustellorgan hinterließ in der Folge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach und hinterlegte den Bescheid beim Zustellpostamt, wo er ab dem 01.02.2012 für den Beschwerdeführer zur Abholung bereit gehalten wurde.Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei ergibt, hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bis einschließlich 24.02.2012 in der römisch 40 gemeldet, wo entsprechend der Zustellverfügung der erfolglose Zustellversuch am 31.01.2012 erfolgte. Das Zustellorgan hinterließ in der Folge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach und hinterlegte den Bescheid beim Zustellpostamt, wo er ab dem 01.02.2012 für den Beschwerdeführer zur Abholung bereit gehalten wurde.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer an dieser Abgabestelle zur maßgeblichen Zeit nicht mehr regelmäßig aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer hat auf den diesbezüglichen Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes lediglich vorgebracht, dass er die Hinterlegungsanzeige erst am 13.02.2012 an der Adresse "Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" vorgefunden habe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht nachvollziehbar, da an dieser Adresse weder ein Zustellversuch unternommen, noch die Hinterlegungsanzeige zurückgelassen wurde, da er dort erst ab 24.02.2012 gemeldet war.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann demnach gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG am 01.02.2012 zu laufen und endete mit Ablauf des 15.02.2012. Die schließlich erst am 27.02.2011 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde erweist sich damit jedenfalls als verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann demnach gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG am 01.02.2012 zu laufen und endete mit Ablauf des 15.02.2012. Die schließlich erst am 27.02.2011 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde erweist sich damit jedenfalls als verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden ausreichend geklärt war, konnte im Gegenstand eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Abgabestelle, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, ZustellungZuletzt aktualisiert am
07.05.2012