TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/23 A1 416575-1/2010

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Veröffentlicht am 23.04.2012
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Spruch

A1 416.575-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, FZ. 10 06.590-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, FZ. 10 06.590-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 27.07.2010 internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache erfolgte am selben Tag.

Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er stamme aus Syrien, sei staatenlos, gehöre der Volksgruppe der Kurden an.

Am 17.07.2010 habe er den Herkunftsstaat illegal verlassen.

Er habe gelegentlich als PKW-Fahrer gearbeitet und habe ihm ein Freund Geld bezahlt, damit er ihn in die Stadt XXXX bringe. Dort habe er kurdische, politische Zeitungen und Broschüren verteilt. Dieser Freund sei anschließend weggegangen, und er habe sich zu seiner Tante begeben. Dort habe ihn seine Mutter angerufen und ihm erzählt, dass der syrische Geheimdienst bei seiner Wohnadresse gewesen sei. Sie hätten seinen Vater mitgenommen. Er habe mit seinem Onkel telefoniert und sei dieser nach einer Stunde zu ihm gekommen, habe ihn in sein Dorf gebracht und ihm geraten, Syrien zu verlassen. Später habe ihm die Mutter erzählt, dass der Freund, welcher die Zeitungen verteilt habe, auch festgenommen worden sei.Er habe gelegentlich als PKW-Fahrer gearbeitet und habe ihm ein Freund Geld bezahlt, damit er ihn in die Stadt römisch 40 bringe. Dort habe er kurdische, politische Zeitungen und Broschüren verteilt. Dieser Freund sei anschließend weggegangen, und er habe sich zu seiner Tante begeben. Dort habe ihn seine Mutter angerufen und ihm erzählt, dass der syrische Geheimdienst bei seiner Wohnadresse gewesen sei. Sie hätten seinen Vater mitgenommen. Er habe mit seinem Onkel telefoniert und sei dieser nach einer Stunde zu ihm gekommen, habe ihn in sein Dorf gebracht und ihm geraten, Syrien zu verlassen. Später habe ihm die Mutter erzählt, dass der Freund, welcher die Zeitungen verteilt habe, auch festgenommen worden sei.

Am 30.07.2010 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch-Kurmanci durch einen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser gab der Beschwerdeführer unter anderem an:

Er sei staatenloser Kurde, aus Syrien stammend, und habe niemals einen Reisepass besessen, "sie" bekämen keine Reisedokumente.

Sein Freund sei "politischer Kurde" und auch er als Kurde habe dem Freund durch seine Fahrten nach XXXX indirekt dabei geholfen, weswegen auch nach ihm gesucht würde.Sein Freund sei "politischer Kurde" und auch er als Kurde habe dem Freund durch seine Fahrten nach römisch 40 indirekt dabei geholfen, weswegen auch nach ihm gesucht würde.

Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass "sie" eine Hauskontrolle durchgeführt hätten und nach ihrem Auto gefragt hätten. Dies sei am 16.07.2010 gewesen. Zu dieser Zeit habe er sich noch in der Stadt XXXX, im Haus seiner Tante, aufgehalten. Nachdem er mit seinem Freund fertig gewesen sei, sie dieser weggegangen und habe er seine Tante besucht und zu Mittag gegessen. Nach dem Telefonat mit seiner Mutter habe er sofort den Onkel angerufen und ihm von seiner Mutter berichtet. Diese sei dann zu seiner Wohnadresse gekommen, retour gefahren und habe ihn dann von der Tante in XXXX abgeholt.Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass "sie" eine Hauskontrolle durchgeführt hätten und nach ihrem Auto gefragt hätten. Dies sei am 16.07.2010 gewesen. Zu dieser Zeit habe er sich noch in der Stadt römisch 40 , im Haus seiner Tante, aufgehalten. Nachdem er mit seinem Freund fertig gewesen sei, sie dieser weggegangen und habe er seine Tante besucht und zu Mittag gegessen. Nach dem Telefonat mit seiner Mutter habe er sofort den Onkel angerufen und ihm von seiner Mutter berichtet. Diese sei dann zu seiner Wohnadresse gekommen, retour gefahren und habe ihn dann von der Tante in römisch 40 abgeholt.

Als sie zu ihrer Wohnadresse gekommen seien, hätten sie nicht nur nach dem Auto gefragt, sie hätten auch seinen Vater mitgenommen. Er habe sich stellen wollen, der Onkel habe ihn aber gewarnt, dass sie ihn für zwei Jahre einsperren würden. Der Onkel habe dann die Reisekosten bezahlt und habe er daraufhin Syrien verlassen.

Am 23.08.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich, unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch, von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er habe keine Staatsbürgerschaft, die Häuser der staatenlosen Kurden seien nicht auf dessen Namen angemeldet, ebenso nicht andere Besitztümer. Als staatenloser Kurde habe er keine Zukunft in Syrien. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der Geheimdienst nach seinem Reisepass fragen und wie er ausgereist sei und sie würden ihn auch wegen "seines Problems" befragen und festnehmen.

Den Vater habe man wegen ihm am 17.07.2010 festgenommen. Dies habe er von seiner Mutter erfahren, er habe sich gerade im Haus seiner Tante aufgehalten.

Auslöser für das Verlassen des Herkunftsstaates seien die Probleme mit dem Geheimdienst wegen Verteilung von politischer Broschüren bzw. Zeitungen gewesen. Nachdem sein Vater festgenommen worden sei, habe ihm der Onkel mitgeteilt, dass er Syrien verlassen müsse. Am 16.07.2010 sei er zu Hause gewesen und um circa 9 Uhr sei sein Freund XXXX zu ihm gekommen. Er habe ihn gefragt, ob er ihn in die Stadt XXXX führen könne. Dann seien sie dorthin gefahren. Er habe diese prokurdischen Broschüren in Kuverts gehabt und sie ausgeteilt. Er sei bei Häusern stehen geblieben und sein Freund sei hineingegangen. Sie seien ungefähr bei 10 bis 15 Häusern gewesen. Dann sei es circa 12 Uhr Mittag geworden und habe der Freund gesagt, dass er weiter alleine zum Basar gehe. Er selbst sei zu seiner Tante gefahren. Er besuche diese öfter. Mit ihr und deren Kindern habe er Mittag gegessen. Es sei dann zwischen 16 und 17 Uhr gewesen, als seine Mutter angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass der Geheimdienst bei ihnen zu Hause gewesen sei und nach Ihrem Auto gefragt habe. Ihr Vater habe ihnen gesagt, dass er, der Beschwerdeführer, mit dem Auto unterwegs sei. Trotzdem hätten sie den Vater mitgenommen. Die Mutter habe weiter mitgeteilt, dass sie das Haus durchsucht hätten. Danach habe er seinen Onkel angerufen und ihm erzählt, worüber ihn seine Mutter informiert habe. Der Onkel habe ihm geraten, im Haus seiner Tante zu bleiben. Er habe sich stellen wollen, damit der Vater frei komme. Der Onkel habe ihm aber die Folgen - drei Jahre Gefängnis - vor Augen geführt und ihm gesagt, dass sie den Vater nicht so schlimm bestrafen würden. Der Onkel habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Am selben Abend habe dieser einen Schlepper organisiert, der Schlepper habe ihn am 17.07.2010 um circa 22 Uhr über die Grenze in die Türkei gebracht. Der Freund sei Mitglied bei der Al Dimokrati Al Parti. Was mit dem Freund geschehen sei, wisse er nicht genau; vielleicht habe ihn aber dieser verraten. Vielleicht sei er auch geflüchtet. Seine Mutter habe ihm anlässlich des letzten Telefonates erzählt, dass der Geheimdienst auch in dessen Haus gewesen sei.Auslöser für das Verlassen des Herkunftsstaates seien die Probleme mit dem Geheimdienst wegen Verteilung von politischer Broschüren bzw. Zeitungen gewesen. Nachdem sein Vater festgenommen worden sei, habe ihm der Onkel mitgeteilt, dass er Syrien verlassen müsse. Am 16.07.2010 sei er zu Hause gewesen und um circa 9 Uhr sei sein Freund römisch 40 zu ihm gekommen. Er habe ihn gefragt, ob er ihn in die Stadt römisch 40 führen könne. Dann seien sie dorthin gefahren. Er habe diese prokurdischen Broschüren in Kuverts gehabt und sie ausgeteilt. Er sei bei Häusern stehen geblieben und sein Freund sei hineingegangen. Sie seien ungefähr bei 10 bis 15 Häusern gewesen. Dann sei es circa 12 Uhr Mittag geworden und habe der Freund gesagt, dass er weiter alleine zum Basar gehe. Er selbst sei zu seiner Tante gefahren. Er besuche diese öfter. Mit ihr und deren Kindern habe er Mittag gegessen. Es sei dann zwischen 16 und 17 Uhr gewesen, als seine Mutter angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass der Geheimdienst bei ihnen zu Hause gewesen sei und nach Ihrem Auto gefragt habe. Ihr Vater habe ihnen gesagt, dass er, der Beschwerdeführer, mit dem Auto unterwegs sei. Trotzdem hätten sie den Vater mitgenommen. Die Mutter habe weiter mitgeteilt, dass sie das Haus durchsucht hätten. Danach habe er seinen Onkel angerufen und ihm erzählt, worüber ihn seine Mutter informiert habe. Der Onkel habe ihm geraten, im Haus seiner Tante zu bleiben. Er habe sich stellen wollen, damit der Vater frei komme. Der Onkel habe ihm aber die Folgen - drei Jahre Gefängnis - vor Augen geführt und ihm gesagt, dass sie den Vater nicht so schlimm bestrafen würden. Der Onkel habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Am selben Abend habe dieser einen Schlepper organisiert, der Schlepper habe ihn am 17.07.2010 um circa 22 Uhr über die Grenze in die Türkei gebracht. Der Freund sei Mitglied bei der Al Dimokrati Al Parti. Was mit dem Freund geschehen sei, wisse er nicht genau; vielleicht habe ihn aber dieser verraten. Vielleicht sei er auch geflüchtet. Seine Mutter habe ihm anlässlich des letzten Telefonates erzählt, dass der Geheimdienst auch in dessen Haus gewesen sei.

Am 23.09.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zunächst zu seiner wirtschaftlichen Situation in Syrien befragt, und gab er weiters an, dass er zuletzt sieben bis acht Tage vor der Einvernahme Kontakt mit seiner Familie gehabt habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass der Vater im Moment im Gefängnis sei. Dies wegen des von ihm verursachten Problems. Der Onkel teilte ihm mit, dass er sich um die Sache kümmern werde, vielleicht würde der Vater bald freikommen, vielleicht aber auch nicht. Im Falle der Abschiebung würde er inhaftiert werden, er gelte nicht als syrischer Staatsbürger. Er habe seinen Freund mit dem Auto befördert und in circa. 15 Häusern hätten sie Prospekte in XXXX verteilt.Am 23.09.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zunächst zu seiner wirtschaftlichen Situation in Syrien befragt, und gab er weiters an, dass er zuletzt sieben bis acht Tage vor der Einvernahme Kontakt mit seiner Familie gehabt habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass der Vater im Moment im Gefängnis sei. Dies wegen des von ihm verursachten Problems. Der Onkel teilte ihm mit, dass er sich um die Sache kümmern werde, vielleicht würde der Vater bald freikommen, vielleicht aber auch nicht. Im Falle der Abschiebung würde er inhaftiert werden, er gelte nicht als syrischer Staatsbürger. Er habe seinen Freund mit dem Auto befördert und in circa. 15 Häusern hätten sie Prospekte in römisch 40 verteilt.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, 10 06.590-BAL vom 12.11.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, 10 06.590-BAL vom 12.11.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus.

Im Rahmen des Verfahrensganges stellt das Bundesasylamt die vom 30.07.2010 stattgefunden habende Einvernahme eines anderen um internationalen Schutz ansuchenden Antragstellers -statt jener des Beschwerdeführers - dar und gibt dessen Aussage im Rahmen seiner Einvernahme vom 30.07.2010 wörtlich wider (Akt, Seite 190-194, bzw. Seite 2-6 des Bescheides).

Aufgrund der vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers ging es von der behaupteten Identität desselben aus, sprach dem Beschwerdeführer aber die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgebrachten Fluchtgrund ab. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert und auch keinerlei Details nennen können, wie etwa zur politischen Tätigkeit seines Freundes.

Zur Situation im Herkunftsstaat traf das Bundesasylamt unter anderem folgende Feststellungen:

"Folter ist sowohl durch die Verfassung als auch strafrechtlich

verboten. ... Gleichwohl wenden Polizei, Justiz, Vollzugsorgane und

Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt.

... In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr

körperlicher und seelischer Misshandlung noch größer. ... Lokale

Menschenrechtsorganisationen zitierten weiterhin zahlreiche Fälle von Sicherheitsbehörden, die laut Berichten Gefangene misshandelten und folterterten.

... Nicht nur für Medienschaffende, auch für andere Aktivisten ist

Kritik gefährlicher geworden. Während früher klar war, was vom Staat toleriert wird, herrscht heute große Willkür. Dies zeigt sich auch sehr deutlich in einem Bericht von "Danish Immigration Service" vom Jahr 2007. Verschiedene Auskunftspersonen, vor allem Menschenrechtsaktivisten und politisch aktive Kurden, beschreiben die enorme Willkür bei Verhaftungen. So könne zum Beispiel ein Kurde, der ein politisches Flugblatt liest, verhaftet werden, während derjenige, der es publiziert hat, nicht belangt wird. Unisono wurde erläutert, dass es kein Muster für Verhaftungen gebe, und es sei nicht voraussehbar, wer für welche Aktivitäten belangt wird. Die Wahrscheinlichkeit, ein Opfer von Folter zu werden, war laut Amnesty International in den Gefängnissen der Sicherheitsdienste am größten. Gerichte verwendeten systematisch "Geständnisse", welche unter Zwang entstanden als Beweise. Nach der Verhaftung wird die Person zu einer Polizeistation gebracht und bleibt bis zur Festsetzung eines Termins für ein Gerichtsverfahren in Haft.

... Das Notstandsgesetz von 1963 ermöglicht es der Regierung,

präventive Verhaftungen vorzunehmen und setzt Gesetze der Verfassung und des Strafgesetzes gegen willkürliche Verhaftungen und Haft, inklusive der Notwendigkeit von Haftbefehlen außer Kraft.

... Es gab auch zahlreiche Berichte von

Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitsbehörden Bürger verhafteten, welche anscheinend nicht in politische Aktivitäten involviert waren.

...Die Haftbedingungen in Syrien sind schlecht ... Da weder

Botschaften, noch das IKRK Zugang zu syrischen Gefängnissen erhalten, sind Informationen über Dritte zu erlangen. Die "National Organisation for Human Rights" in Syrien spricht von Gemeinschaftsschlafräumen von durchschnittlich knapp 50 m² für 20 Gefangene mit teilweise deutlich höherer Belegung. Dies wird von Angehörigen bestätigt. Die Nahrungsversorgung entspricht nicht westlichen Mindeststandards. Die Inhaftierten sind oft auf die Versorgung mit Kleidung und Lebensmitteln durch Freunde und Verwandte angewiesen.

300.000 syrischen Kurden wird immer noch die syrische Staatsbürgerschaft verweigert. Ajanib und Maktumin haben kein Anrecht auf die syrische Staatsbürgerschaft, kein Wahlrecht und dürfen kein Land, keine Immobilien und kein Geschäft besitzen oder erwerben. Die Folgen der Staatenlosigkeit sind weitreichend und betreffe nicht nur den Zugang von Kurden zu Leistungen wie Gesundheit und Bildung, sondern auch ihre Möglichkeit, ins Ausland zu reisen, ...

Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. ... In der

Regel erfolgt nach der Einreise zurückgeführter Personen eine

Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die

Sicherheitsdienste. In manchen Fällen werden die Betroffenen für die

folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. ... Nadim

Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, gab an, dass zurückkehrende ehemalige Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bis hin zur Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt), oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt.

Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene Asylwerber bei ihrer Rückkehr schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den

Sicherheitsdiensten verhört. ... Ein bekannter, hochrangiger

kurdischer Politiker betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstatte, ansonsten wird er inhaftiert.

Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Dies umfasst in manchen Fällen eine Internierung in einen der Anhaltezentrum der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei

Wochen nicht übersteigt.... Nach Angabe der Quelle hat ihr Land in

den vergangenen drei Monaten vier syrische Staatsbürger zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei.

Zur illegalen Ein- und Ausreise ist festzustellen, dass gemäß Art. 4 des Gesetzes 42 vom 30.12.1995 die Ein- und Ausreise aus/nach Syrien nur an vom syrischen Innenministerium festgesetzten Stellen zu erfolgen hat. Bei Übertretzungen dieser Bestimmungen sind gemäß Art. 12 dieses Gesetzes Gefängnisstrafen bis zu maximal 3 Monaten vorgesehen, oder eine Geldstrafe von 500 bis 1500 syrischen Pfund."Zur illegalen Ein- und Ausreise ist festzustellen, dass gemäß Artikel 4, des Gesetzes 42 vom 30.12.1995 die Ein- und Ausreise aus/nach Syrien nur an vom syrischen Innenministerium festgesetzten Stellen zu erfolgen hat. Bei Übertretzungen dieser Bestimmungen sind gemäß Artikel 12, dieses Gesetzes Gefängnisstrafen bis zu maximal 3 Monaten vorgesehen, oder eine Geldstrafe von 500 bis 1500 syrischen Pfund."

Das Bundesasylamt führte im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall, bezogen auf letztere Ausführungen zur Ländersituation, ausdrücklich aus:

"Sollten Sie nunmehr tatsächlich aufgrund Ihrer illegalen Einreise im Falle der Rückkehr einer derartigen Bestrafung ausgesetzt seien, so würde diese nicht unter die Bestimmungen des § 50 FPG zu subsumieren sein, zumal es sich dabei um keine Rückkehrgefährdung, wie in der zitierten Gesetzesstelle taxaktiv aufgezählt, handelt.""Sollten Sie nunmehr tatsächlich aufgrund Ihrer illegalen Einreise im Falle der Rückkehr einer derartigen Bestrafung ausgesetzt seien, so würde diese nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 50, FPG zu subsumieren sein, zumal es sich dabei um keine Rückkehrgefährdung, wie in der zitierten Gesetzesstelle taxaktiv aufgezählt, handelt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer firstgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus:

Die Behörde bezöge sich in ihren Feststellungen zur Glaubwürdigkeit auf Diskrepanzen zu den Einvernahmen bei der PI Hauptbahnhof Linz und bei der EAST-West (Seite 58 des Bescheides). Beide Einvernahmen, bzw. die relevanten Aussagen, seien aber im Bescheid der Behörde nicht abgedruckt; stattdessen sei auf den Seiten 2-6 "meines" Bescheides die Einvernahme eines anderen Asylwerbers abgedruckt. Die Behörde habe somit nicht nur zwei voneinander unabhängige Verfahren miteinander vermischt, sie habe ihren Spruch und den Feststellungen unrechtmäßigerweise Aussagen von Vernehmungen eines anderen Asylwerbers, bzw. von Vernehmungen zugrunde gelegt, die im Bescheid nicht abgedruckt, und deshalb von "mir" nicht auf ihre Richtigkeit überprüfbar seien. Es liege somit ein grober Verfahrensfehler vor.

In der Folge zitierte der Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Menschenrechtssituation aus dem erstinstanzlichen Bescheid und schlussfolgerte daraus "deshalb bin ich - zusätzlich zu meinem bereits oben geltend gemachten tatsächlich bestehenden Fluchtgrund - der realen Gefahr der Verfolgung, Verhaftung und Folter aufgrund meiner - auch von der Behörde festgestellten - Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden ausgesetzt, weshalb mir die Behörde auch aus diesem Grund den Status eines des Asylberechtigten zuerkennen hätte müssen."

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen im Rahmen der von ihm fristgerecht eingebrachten Beschwerde mehrere wesentliche Verfahrensmängel im Bescheid des Bundesasylamtes aufzuzeigen, welche die Wiederholung/Durchführung einer Verhandlung/Einvernahme unabdingbar machen:

Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Glaubwürdigkeitsprüfung des Bundesasylamtes aufgrund des Bescheides nicht nachvollziehbar ist, da im Verfahrensgang die den Beschwerdeführer betreffende Einvernahme vom 30.07.2010 nicht dargestellt wird, sondern stattdessen wortgetreu die Aussage eines anderen Asylwerbers im Rahmen einer Einernahme vom selben Tag wiedergegeben wurde.

Damit zeigt der Beschwerdeführer einen wesentlichen Begründungsmangel auf.

Zutreffend moniert die Beschwerde weiters durch Anführung von im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen im Zusammenhang mit der die Person des Beschwerdeführers betreffenden Feststellung, dass dieser staatenloser Kurde sei, einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel:

Das Bundesasylamt listet nämlich zunächst bloß Einschätzungen einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf, die zum Teil gänzlich unterschiedlicher Ansichten zum Ausdruck bringen und ist nicht ersichtlich, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und darauf aufbauend eine schlussfolgernde Sachverhaltsfeststellung zu treffen. Die zum Themenkreis Rückkehrsituation zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes, inklusive der Strafbestimmung wegen illegalen Verlassens Syriens, lassen jedoch entsprechende Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich daher als unmöglich, aus der Aktenlage zu erkennen, ob eine Person wie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hat, bzw. in eine sonstige Gefährdungslage geraten könnte.

Sohin ist im gegenständlichen Fall, ausgehend von dem vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen, wonach der Gruppe Staatenloser keine Reisedokumente ausgestellt würden, die illegale Ausreise im Zusammenhang mit der Rückkehrsituation besonders zu berücksichtigen. Beachtlich erscheint aber auch, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Falle der Rückkehr eine asylrelevante schlechtere Behandlung zu erwarten hat, als ein zwar illegal Ausgereister, aber der arabischen Mehrheit angehörender Rückkehrer.

In diesem Zusammenhang ist dem Bundesasylamt weiters auch insofern ein Begründungsmangel unterlaufen, als es zwar gesetzliche Bestimmungen für das illegale Verlassen Syriens feststellt, diese Strafnorm(en) jedoch - nicht nachvollziehbar - mit der illegalen Einreise in Österreich und § 50 FPG verknüpft, indem es ausführt "Sollten Sie nunmehr tatsächlich aufgrund Ihrer illegalen Einreise im Falle der Rückkehr einer derartigen Bestrafung ausgesetzt seien, so würde diese nicht unter die Bestimmungen des § 50 FPG zu subsumieren sein".In diesem Zusammenhang ist dem Bundesasylamt weiters auch insofern ein Begründungsmangel unterlaufen, als es zwar gesetzliche Bestimmungen für das illegale Verlassen Syriens feststellt, diese Strafnorm(en) jedoch - nicht nachvollziehbar - mit der illegalen Einreise in Österreich und Paragraph 50, FPG verknüpft, indem es ausführt "Sollten Sie nunmehr tatsächlich aufgrund Ihrer illegalen Einreise im Falle der Rückkehr einer derartigen Bestrafung ausgesetzt seien, so würde diese nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 50, FPG zu subsumieren sein".

Zufolge der zitierten Strafbestimmungen des Art. 13 hätte der Beschwerdeführer mit einer Gefängnisstrafe von max. 3 Monaten, bzw. einer Geldstrafe von 500 bis 1500 syrischen Pfund zu rechnen.Zufolge der zitierten Strafbestimmungen des Artikel 13, hätte der Beschwerdeführer mit einer Gefängnisstrafe von max. 3 Monaten, bzw. einer Geldstrafe von 500 bis 1500 syrischen Pfund zu rechnen.

Es bleibt nach den Ausführungen des Bundesasylamtes offen, welche Konsequenzen der Beschwerdeführer im Falle zur Rückkehr zu gewärtigen hat. Sollte das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang zu dem Schlusse kommen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefängnisstrafe erhielte, so wäre diese im Zusammenhalt mit den vom Bundesasylamt selbst getroffenen Feststellungen zur Menschenrechtssituation - insbesondere zu Folter und Misshandlungen während Anhaltungen und Inhaftierungen - zu sehen.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang

eine nachvollziehbar schlüssige Begründung für die Glaubwürdigkeit/Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers darzulegen;

umfassend die Rückkehrsituation von staatenlosen Kurden, welche sich illegal ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Volksgruppenzugehörigkeit, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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