TE AsylGH Beschluss 2012/4/25 B5 409733-2/2012

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Veröffentlicht am 25.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B5 409.733-2/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, FZ. 12 04.210-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, FZ. 12 04.210-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. Nr. I 100/2005 i.d.g.F., rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, i.d.g.F., rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und war zuletzt in der Gemeinde XXXX wohnhaft. Am 10.03.2009 stellte er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und war zuletzt in der Gemeinde römisch 40 wohnhaft. Am 10.03.2009 stellte er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung am 10.03.2009 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er 2007 Albanern erlaubt habe, geschmuggelte Gewehre bei ihm zu Hause zu verstecken. Er sei jedoch verraten worden und nach einer Hausdurchsuchung durch die Polizei hätten diese die Gewehre beschlagnahmt. Zu den Polizeibeamten habe er gesagt, dass die Waffen aus dem Krieg stammten, weshalb er auch eine viermonatige Bewährungsstrafe erhalten habe. Die Albaner hätten aber das Geld für die Waffen verlangt und EUR 10.000,- gefordert. Der Beschwerdeführer befürchte von ihnen getötet zu werden, sollte er nicht zahlen. Zur Polizei könne er deshalb nicht gehen, da er angegeben habe, dass die Waffen aus dem Krieg stammten.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 29.05.2009 beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Seine Eltern, sein Bruder und zwei seiner Schwestern lebten nach wie vor in seinem Herkunftsort. In Österreich wohnten zwei seiner Cousins. Seine Familie besitze im Kosovo eine Landwirtschaft und einen Wald. Der Beschwerdeführer habe den Beruf des Elektroinstallateurs gelernt und auch als Kellner gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit Männern aus Albanien gehabt habe, weil er ihnen erlaubt habe, Waffen bei ihm zu verstecken. Er habe die zwei ihm unbekannten Männer zufällig im Wald getroffen und sie hätten ihm Waffen zur Aufbewahrung übergeben. Nach zwei oder drei Tagen hätten sie die Waffen wieder abholen wollen. Davon habe eigentlich niemand gewusst, doch der Beschwerdeführer vermute, jemand von seiner Familie habe dies der Polizei gesagt. Denn Polizisten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Er habe sich dann bei der Polizei gemeldet und sei dort über Nacht angehalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich 30 Tage lang täglich bei der Polizei melden müssen. Schließlich sei er wegen illegalen Waffenbesitzes angeklagt und bedingt freigesprochen worden. Die Waffen seien von der Polizei konfisziert worden. Als die Albaner wieder zu ihm gekommen seien, hätten sie ihn beschuldigt, die Polizei verständigt zu haben. Sie hätten von ihm EUR 10.000,- verlangt, andernfalls würden sie ihn töten. Die Albaner seien einmal im Monat zu ihm gekommen und hätten ihn bedroht. Die Polizei sei nicht in der Lage, ihn zu schützen.

Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 02.10.2009, FZ. 09 02.956-BAT, wurde dieser Antrag gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG in die Republik Kosovo ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der vorgebracht habe, von dritten Personen bedroht worden zu sein, die Möglichkeit habe, sich an die Polizei zu wenden, die jedenfalls willens und in der Lage sei, ihm Schutz zu gewähren. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, die auf eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen oder eine gegen ihn persönlich gerichtete, staatliche Verfolgung hindeute. Weiters stünden einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers keine Gründe entgegen. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 02.10.2009, FZ. 09 02.956-BAT, wurde dieser Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in die Republik Kosovo ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der vorgebracht habe, von dritten Personen bedroht worden zu sein, die Möglichkeit habe, sich an die Polizei zu wenden, die jedenfalls willens und in der Lage sei, ihm Schutz zu gewähren. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, die auf eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen oder eine gegen ihn persönlich gerichtete, staatliche Verfolgung hindeute. Weiters stünden einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers keine Gründe entgegen. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.12.2009, Zl. B 15 409.733-1/2009/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Der Bescheid wie auch das Erkenntnis wurden rechtskräftig.

Am 08.04.2012 stellte der Beschwerdeführer, nachdem er im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.04.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er Österreich seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht verlassen habe. Seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens habe sich nichts geändert. Er werde weiterhin von den Männern in seinem Herkunftsland gesucht und verfolgt. Seine (bereits vorgebrachten) Asylgründe würden weiterhin bestehen. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer von den Männern getötet, für die er Waffen in Verwahrung genommen habe und die nun Geld von ihm forderten. Von seinem Bruder habe er gehört, dass er von den Männern noch immer gesucht werde. Von staatlicher Seite befürchte er keine Sanktionen. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz habe er wegen seiner Anhaltung gestellt.

Dem Beschwerdeführer wurde durch Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Dem Beschwerdeführer wurde durch Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach durchgeführter Rechtsberatung und im Beisein eines Dolmetschers und des Rechtsberaters, am 18.04.2012 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit elf Tagen in Hungerstreik sei und Beruhigungsmittel einnehme. Die Lage im Kosovo beschrieb er als "ganz anders als hier". Sein Herkunftsort liege an der albanischen Grenze und die nächste Polizeistation sei zwölf Kilometer entfernt. Sollte er Hilfe brauchen, benötige die Polizei drei bis vier Stunden bis sie zu ihm gelange. Er sei zwei bis drei Mal in der Nacht von unbekannten Menschen mit Waffen bedroht worden. Der österreichischen Polizei gegenüber habe er sich mit einem verfälschten Dokument ausgewiesen, für das er einem Albaner EUR 1.000,- bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen. Der Grund für die erneute Antragstellung liege darin, dass sein Leben im Kosovo in Gefahr sei. Er werde von unbekannten Leuten gesucht, die eine große Summe Geld von ihm verlangten. Sie hätten seinem Bruder mitgeteilt, dass er (gemeint: sein Bruder) umgebracht werde, sollte er nicht bezahlen. Dort wo er herkomme seien bereits viele Personen umgebracht worden. Seine Fluchtgründe hätten sich dahingehend geändert, als er mit seinem Bruder telefoniert habe und noch immer von den Personen gesucht werde. Nachdem dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Kenntnis gebracht wurden, gab dieser an, dass die wirkliche Lage "ganz anders" sei. In der Schweiz und in Deutschland hielten sich Cousins und Onkel des Beschwerdeführers auf. In Wien lebten zwei Cousinen. Dem Beschwerdeführer wurde erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er gewusst habe, dass es so kommen werde, er aber die Wahrheit sage. Der anwesende Rechtsberater verzichtete auf die Möglichkeit, Fragen oder Anträge zu stellen.Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach durchgeführter Rechtsberatung und im Beisein eines Dolmetschers und des Rechtsberaters, am 18.04.2012 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit elf Tagen in Hungerstreik sei und Beruhigungsmittel einnehme. Die Lage im Kosovo beschrieb er als "ganz anders als hier". Sein Herkunftsort liege an der albanischen Grenze und die nächste Polizeistation sei zwölf Kilometer entfernt. Sollte er Hilfe brauchen, benötige die Polizei drei bis vier Stunden bis sie zu ihm gelange. Er sei zwei bis drei Mal in der Nacht von unbekannten Menschen mit Waffen bedroht worden. Der österreichischen Polizei gegenüber habe er sich mit einem verfälschten Dokument ausgewiesen, für das er einem Albaner EUR 1.000,- bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen. Der Grund für die erneute Antragstellung liege darin, dass sein Leben im Kosovo in Gefahr sei. Er werde von unbekannten Leuten gesucht, die eine große Summe Geld von ihm verlangten. Sie hätten seinem Bruder mitgeteilt, dass er (gemeint: sein Bruder) umgebracht werde, sollte er nicht bezahlen. Dort wo er herkomme seien bereits viele Personen umgebracht worden. Seine Fluchtgründe hätten sich dahingehend geändert, als er mit seinem Bruder telefoniert habe und noch immer von den Personen gesucht werde. Nachdem dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Kenntnis gebracht wurden, gab dieser an, dass die wirkliche Lage "ganz anders" sei. In der Schweiz und in Deutschland hielten sich Cousins und Onkel des Beschwerdeführers auf. In Wien lebten zwei Cousinen. Dem Beschwerdeführer wurde erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er gewusst habe, dass es so kommen werde, er aber die Wahrheit sage. Der anwesende Rechtsberater verzichtete auf die Möglichkeit, Fragen oder Anträge zu stellen.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung aufrecht sei, er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt und sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich auf die im ersten Verfahren behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage im Kosovo noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich geändert habe, bestehe an der Zulässigkeit der Ausweisung kein Zweifel und drohe ihm auch keine Verletzung iSd § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG.Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung aufrecht sei, er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt und sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich auf die im ersten Verfahren behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage im Kosovo noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich geändert habe, bestehe an der Zulässigkeit der Ausweisung kein Zweifel und drohe ihm auch keine Verletzung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG.

2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG:2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG:

2.1. Laut § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.2.1. Laut Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.

Wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß § 12 a Abs. 1 AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß § 12 a Abs 2 leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs.2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.2. Im vorliegenden Fall liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2009, FZ. 09 02.956-BAT, bestätigt durch das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009, Zl. B15 409.733-1/2009/2E, eine Ausweisung ausgesprochen, die nach wie vor aufrecht ist.2.2. Im vorliegenden Fall liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2009, FZ. 09 02.956-BAT, bestätigt durch das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009, Zl. B15 409.733-1/2009/2E, eine Ausweisung ausgesprochen, die nach wie vor aufrecht ist.

Weiters ist angesichts des Akteninhaltes und insbesondere der Einvernahmeprotokolle der Argumentation des Bundesasylamts zu folgen, wonach vom Beschwerdeführer im vorliegenden Folgeantragsverfahren keine entscheidungswesentlichen Änderungen in seinem Vorbringen erstattet wurden.

Es liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann wie bereits vom Bundesasylamt im Einklang mit dem aktuellen Erhebungsstand des Asylgerichtshofes (vgl. zB. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011) nicht erkannt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Hinblick auf Art. 8 EMRK hindeuten würden.Es liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann wie bereits vom Bundesasylamt im Einklang mit dem aktuellen Erhebungsstand des Asylgerichtshofes vergleiche zB. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011) nicht erkannt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Hinblick auf Artikel 8, EMRK hindeuten würden.

Somit liegen aber insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG nicht durchzuführen.Somit liegen aber insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG nicht durchzuführen.

3. Bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.3. Bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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