Norm
ARHG §13Spruch
E8 415.740-1/2010-18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2010, FZ. 10 00.044-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2010, FZ. 10 00.044-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2010, FZ. 10 00.044-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2010, FZ. 10 00.044-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheids bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängigen Auslieferungsverfahrens gem. § 38 AVG ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheids bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 anhängigen Auslieferungsverfahrens gem. Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 04.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2010 (AS. 25 ff) gab der BF eingangs zu seinen Personalien an, er stamme aus H. in K. (in Südostanatolien), wo nach wie vor seine Mutter, seine Frau, sein Sohn, seine drei Töchter sowie zahlreiche Geschwister leben würden. In Deutschland sei weiters ein Bruder aufhältig, wobei er zu diesem Bruder keine näheren Angaben machen könne. Seinen Lebensunterhalt habe er in der Türkei von 1988 bis 1999 auf der elterlichen Landwirtschaft als Feldarbeiter sowie von 2000 bis 2008 in A. sowie in Zypern als Hilfsarbeiter am Bau verdient. Seinen Militärdienst habe er von März 1993 bis September 1994 in Zypern abgeleistet.
Nach Österreich sei er illegal auf einem Lkw versteckt gelangt.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, in der Türkei sei sein Leben nicht mehr sicher gewesen; es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, es gehe dabei um Verleumdung und Blutrache; genauere Einzelheiten werde er bei seiner Einvernahme vor dem BAA erzählen (AS. 35). Andere Fluchtgründe habe er nicht; er habe nur sein Leben retten und nicht im Gefangenenhaus landen wollen (AS. 35). Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, wenn ihn der Staat erwischen würde, müsste er in das Gefängnis oder würde umgebracht werden (AS. 37). Im Übrigen bestehe ein Haftbefehl gegen ihn und könne er auch Beweismittel liefern (AS. 37).
2. Am 21.01.2010 langte beim BAA eine Vertreterbekanntgabe ein und wird weiters darauf hingewiesen, dass der BF aus der Türkei geflohen sei, da gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei; diesem Haftbefehl liege ein auf Blutrache zurückzuführender Konflikt zu Grunde. Beigelegt wurde dem Schriftsatz ein Konvolut von Dokumenten in türkischer Sprache (in Kopie), wobei der Vertreter des BF diesbezüglich ausführt, bei dem ersten beiliegenden Dokumente handle es sich um einen Haftbefehl; der Inhalt der übrigen beiden Dokumente sei dem Vertreter nicht bekannt; es werde bezüglich aller vorgelegter Dokumente um amtswegige Übersetzung ersucht (AS. 91). Diese Dokumente wurden vom BAA im weiteren Verlauf des Verfahrens einer Übersetzung zugeführt (AS. 437 ff).
3. Am 05.03.2010 langte eine Stellungnahme des Vertreters des BF beim BAA ein (AS. 207 ff). Darin wird ausgeführt, dass der BF Verfolgungshandlungen seitens der Mitglieder einer verfeindeten Familie befürchte; es komme immer wieder zu blutigen Auseinandersetzungen, weshalb eine Versöhnung der rivalisierenden Familien undenkbar sei. Im Folgenden wurden unter Hinweis auf diverse Berichte sowie eine Entscheidung des AsylGH und eine weitere Entscheidung des UBAS allgemeine Ausführungen zum Thema Blutrache und Ehrenmord in der Türkei getätigt.
4. Am 08.03.2010 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen (AS 267 ff). Auf die eingangs gestellte Frage, ob er sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt habe, legte der BF seinen Nüfus vor, den er mittlerweile von seinem Bruder mit der Post erhalten habe; sonstige Dokumente habe er nicht bei sich (AS. 271).
Sodann gab der BF eingangs auf die Frage nach seiner Person und seinen Lebensumständen an, er sei im Jahr XXXX (Anmerkung des AsylGH: in Südostanatolien) geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse Mittelschule besucht und habe er dann angefangen, auf der Landwirtschaft seines Vaters zu arbeiten; im Jahr 1999 habe er seine Frau traditionell und später standesamtlich geheiratet. Im Jahr 2000 habe er als Maurer auf verschiedenen Baustellen zu arbeiten begonnen und habe teilweise auch in A. und in Zypern gearbeitet. Seiner Ehe würden vier Kinder entstammen und würde seine Familie weiterhin im Dorf K. K. leben, wo der BF ein Haus besitze und wo er auch bis zu seiner Ausreise gemeldet gewesen sei, wobei er sich zuletzt allerdings dort nicht mehr aufgehalten, sondern nur noch seine Familie hin und wieder besucht habe (AS. 171).Sodann gab der BF eingangs auf die Frage nach seiner Person und seinen Lebensumständen an, er sei im Jahr römisch 40 (Anmerkung des AsylGH: in Südostanatolien) geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse Mittelschule besucht und habe er dann angefangen, auf der Landwirtschaft seines Vaters zu arbeiten; im Jahr 1999 habe er seine Frau traditionell und später standesamtlich geheiratet. Im Jahr 2000 habe er als Maurer auf verschiedenen Baustellen zu arbeiten begonnen und habe teilweise auch in A. und in Zypern gearbeitet. Seiner Ehe würden vier Kinder entstammen und würde seine Familie weiterhin im Dorf K. K. leben, wo der BF ein Haus besitze und wo er auch bis zu seiner Ausreise gemeldet gewesen sei, wobei er sich zuletzt allerdings dort nicht mehr aufgehalten, sondern nur noch seine Familie hin und wieder besucht habe (AS. 171).
Auf die Frage, wann er sich entschlossen habe, die Türkei zu verlassen, gab der BF an, dies sei gewesen, nachdem er ein rechtskräftiges Urteil vom Gericht bekommen habe (AS. 271). Ausgereist sei er im Übrigen ohne Dokumente (AS. 273).
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, am XXXX habe es einen Streit zwischen zwei kurdischen Stämmen gegeben; ein Stamm sei für die kurdischen Rechte und der andere Stamm für die türkische Regierung gewesen; diese beiden Stämme hätten zwei Felder nebeneinander gehabt. Am XXXX, als es zum Streit gekommen sei, habe er zufällig auf dem Feld gearbeitet; da er und seine Familie pro-kurdisch eingestellt gewesen sein, seien sie "automatisch" im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung beschuldigt und in die Angelegenheit hineingezogen worden, sodass er noch am selben Tag gemeinsam mit anderen Personen festgenommen worden sei. Konkret sei gemeinsam mit dem BF auch sein Bruder festgenommen worden und seien sie sechs Monate und zehn Tage lang in Haft gewesen. Es habe dann immer wieder Gerichtsverhandlungen gegeben; bis zum XXXXhabe es kein "endgültiges" Gerichtsurteil gegeben; schließlich seien der BF und sein Bruder an diesem Tag vom XXXX verurteilt worden, wogegen sie beim "Verwaltungsgerichtshof" eine Beschwerde eingebracht hätten, die jedoch abgewiesen und wodurch das Urteil am XXXX rechtskräftig geworden sei. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren verurteilt worden und habe sich aus Angst vor dem anderen Stamm bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten bzw. habe er deshalb ab und zu sogar in Zypern gearbeitet (AS. 273). Eigentlich habe er sich bereits vom XXXX an bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten, die Situation sei jedoch erst seit XXXX "ernsthaft" geworden (AS. 275). Er habe Angst vor dem gegnerischen Stamm und vor einer Festnahme; er sei nicht schuldig und wolle nicht bestraft werden (AS. 275). Der vom BF erwähnte Bruder lebe im Übrigen zurzeit in Deutschland; andere "Kollegen" würden in Österreich leben (AS. 273). Auf die Frage, welche Dokumente die von ihm vorgelegten Schriftstücke seien und wo sich die Originale befinden würden, gab der BF an, es handle sich um ein Urteil des XXXX sowie um das Urteil des "Verwaltungsgerichtshofs"; die Originalurteile würden sich bei seinem Rechtsanwalt in der Türkei befinden (AS. 275).Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, am römisch 40 habe es einen Streit zwischen zwei kurdischen Stämmen gegeben; ein Stamm sei für die kurdischen Rechte und der andere Stamm für die türkische Regierung gewesen; diese beiden Stämme hätten zwei Felder nebeneinander gehabt. Am römisch 40 , als es zum Streit gekommen sei, habe er zufällig auf dem Feld gearbeitet; da er und seine Familie pro-kurdisch eingestellt gewesen sein, seien sie "automatisch" im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung beschuldigt und in die Angelegenheit hineingezogen worden, sodass er noch am selben Tag gemeinsam mit anderen Personen festgenommen worden sei. Konkret sei gemeinsam mit dem BF auch sein Bruder festgenommen worden und seien sie sechs Monate und zehn Tage lang in Haft gewesen. Es habe dann immer wieder Gerichtsverhandlungen gegeben; bis zum XXXXhabe es kein "endgültiges" Gerichtsurteil gegeben; schließlich seien der BF und sein Bruder an diesem Tag vom römisch 40 verurteilt worden, wogegen sie beim "Verwaltungsgerichtshof" eine Beschwerde eingebracht hätten, die jedoch abgewiesen und wodurch das Urteil am römisch 40 rechtskräftig geworden sei. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren verurteilt worden und habe sich aus Angst vor dem anderen Stamm bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten bzw. habe er deshalb ab und zu sogar in Zypern gearbeitet (AS. 273). Eigentlich habe er sich bereits vom römisch 40 an bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten, die Situation sei jedoch erst seit römisch 40 "ernsthaft" geworden (AS. 275). Er habe Angst vor dem gegnerischen Stamm und vor einer Festnahme; er sei nicht schuldig und wolle nicht bestraft werden (AS. 275). Der vom BF erwähnte Bruder lebe im Übrigen zurzeit in Deutschland; andere "Kollegen" würden in Österreich leben (AS. 273). Auf die Frage, welche Dokumente die von ihm vorgelegten Schriftstücke seien und wo sich die Originale befinden würden, gab der BF an, es handle sich um ein Urteil des römisch 40 sowie um das Urteil des "Verwaltungsgerichtshofs"; die Originalurteile würden sich bei seinem Rechtsanwalt in der Türkei befinden (AS. 275).
Auf die Frage, wie er im Jahr 1999 heiraten und seine Familie finanziell versorgen konnte, wo er doch seit XXXX Probleme in der Türkei gehabt habe, gab der BF an, er habe im Heimatdorf nicht arbeiten können und habe deshalb in Zypern und in Istanbul gearbeitet, wobei auch die Familie seiner Frau und seine Brüder die Familie unterstützt hätten.Auf die Frage, wie er im Jahr 1999 heiraten und seine Familie finanziell versorgen konnte, wo er doch seit römisch 40 Probleme in der Türkei gehabt habe, gab der BF an, er habe im Heimatdorf nicht arbeiten können und habe deshalb in Zypern und in Istanbul gearbeitet, wobei auch die Familie seiner Frau und seine Brüder die Familie unterstützt hätten.
Die Frage nach einem allfälligen Haftbefehl bejahte der BF und gab diesbezüglich an, am 13.05.2009 seien Gendarmen zu seiner Familie im Dorf gekommen; aus diesem Grund habe er gewusst, dass er gesucht werde und habe ihm auch sein Rechtsanwalt gesagt, dass das Gerichtsurteil nun rechtskräftig sei und er verhaftet werde, egal, wo man ihn finde (AS. 275).
Allfälligen amtswegigen Erhebungen vor Ort sowie der Überprüfung des von ihm vorgelegten Nüfus stimmte der BF ausdrücklich zu (AS. 275). Auf die Frage nach den näheren Umständen der bei seiner Erstbefragung erwähnten Blutrache gab der BF an, bei der Auseinandersetzung hätten Männer aus seinem Stamm einige andere Männer aus dem gegnerischen Stamm getötet und sei es deshalb klar, dass die Angehörigen des anderen Stamms den Männern des Stamms des BF etwas antun möchten (AS. 275/277). Seit dem Vorfall vom Juni XXXX bis zu seiner Ausreise hätten ihm die Angehörigen des anderen Stamms nichts antun können, da sich der BF die ganze Zeit versteckt gehalten habe (AS. 277). Allerdings hätten die Frauen des anderen Stamms zu seiner Frau gesagt, dass sich der BF stellen solle, widrigenfalls er getötet würde; seine Frau sei im Übrigen ständig bedroht worden (AS. 277). Auf die Frage, wie er dann seit XXXX bis zu seiner Ausreise seine Familie besuchen konnte, gab der BF an, er habe diese immer in der Nacht besucht; als Vorsichtsmaßnahme habe er in seinem Wohnzimmer unter einem Schrank ein Versteck gebaut, sodass er sich verstecken konnte, wenn die Polizei kam (AS. 277). Konkret werde ihm Mord und versuchter Mord vorgeworfen, er habe jedoch niemanden getötet (AS. 277). Vor dem Vorfall im Jahr XXXX habe der BF niemals Probleme mit den Behörden in der Türkei gehabt und sei die Festnahme vom XXXX auch die einzige Festnahme seines Lebens gewesen (AS. 277).Allfälligen amtswegigen Erhebungen vor Ort sowie der Überprüfung des von ihm vorgelegten Nüfus stimmte der BF ausdrücklich zu (AS. 275). Auf die Frage nach den näheren Umständen der bei seiner Erstbefragung erwähnten Blutrache gab der BF an, bei der Auseinandersetzung hätten Männer aus seinem Stamm einige andere Männer aus dem gegnerischen Stamm getötet und sei es deshalb klar, dass die Angehörigen des anderen Stamms den Männern des Stamms des BF etwas antun möchten (AS. 275/277). Seit dem Vorfall vom Juni römisch 40 bis zu seiner Ausreise hätten ihm die Angehörigen des anderen Stamms nichts antun können, da sich der BF die ganze Zeit versteckt gehalten habe (AS. 277). Allerdings hätten die Frauen des anderen Stamms zu seiner Frau gesagt, dass sich der BF stellen solle, widrigenfalls er getötet würde; seine Frau sei im Übrigen ständig bedroht worden (AS. 277). Auf die Frage, wie er dann seit römisch 40 bis zu seiner Ausreise seine Familie besuchen konnte, gab der BF an, er habe diese immer in der Nacht besucht; als Vorsichtsmaßnahme habe er in seinem Wohnzimmer unter einem Schrank ein Versteck gebaut, sodass er sich verstecken konnte, wenn die Polizei kam (AS. 277). Konkret werde ihm Mord und versuchter Mord vorgeworfen, er habe jedoch niemanden getötet (AS. 277). Vor dem Vorfall im Jahr römisch 40 habe der BF niemals Probleme mit den Behörden in der Türkei gehabt und sei die Festnahme vom römisch 40 auch die einzige Festnahme seines Lebens gewesen (AS. 277).
Die Frage, ob er jemals wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Gesinnung verfolgt wurde, verneinte der BF; allerdings wolle er schon sagen, dass die Kurden in der Türkei von staatlicher Seite unterdrückt und schlecht behandelt würden (AS. 279). Auf die Frage nach seinen konkreten Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er habe in der Türkei keine persönliche Sicherheit; es liege ein rechtskräftiges Urteil vor und er müsste in der Türkei seine Strafe absitzen (AS. 279).
Im Anschluss daran wurden vom BAA aktuelle Berichte zur Lage in der Türkei in das Verfahren eingebracht und wurde dem Vertreter des BF eine zweiwöchige Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Auf die Frage nach seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, er lebe von der Grundversorgung und erhalte 40 Euro Taschengeld; einmal habe ihm auch sein Onkel, der in Deutschland lebe, Geld geschickt. Tagsüber sehe er Fern und besuche "ab und zu" einen Deutschkurs; manchmal besuche er mit Freunden die Stadt I. (in Österreich) und gehe spazieren (AS. 281). Im Übrigen sei er kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Auf die Frage nach allfälligen Verwandten und Angehörigen in Österreich gab der BF an, ein Cousin seines Vaters lebe hier, wobei er zu diesem keine enge Beziehung habe, sonst habe er niemanden (AS. 281). Allerdings habe der BF Freunde aus der Türkei, von denen einige anerkannte Flüchtlinge seien (AS. 281).Auf die Frage nach seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, er lebe von der Grundversorgung und erhalte 40 Euro Taschengeld; einmal habe ihm auch sein Onkel, der in Deutschland lebe, Geld geschickt. Tagsüber sehe er Fern und besuche "ab und zu" einen Deutschkurs; manchmal besuche er mit Freunden die Stadt römisch eins. (in Österreich) und gehe spazieren (AS. 281). Im Übrigen sei er kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Auf die Frage nach allfälligen Verwandten und Angehörigen in Österreich gab der BF an, ein Cousin seines Vaters lebe hier, wobei er zu diesem keine enge Beziehung habe, sonst habe er niemanden (AS. 281). Allerdings habe der BF Freunde aus der Türkei, von denen einige anerkannte Flüchtlinge seien (AS. 281).
5. Am 08.03.2010 tätigte das BAA eine Botschaftsanfrage hinsichtlich der Echtheit der vom BF vorgelegten Gerichtsurteile sowie hinsichtlich der Frage, ob der BF von den Behörden in der Türkei gesucht werde und ersuchte das BAA weiters um Beantwortung der Frage, aus welchem konkreten Grund der BF allenfalls gesucht werde und welche Strafe er in der Türkei zu erwarten hätte (AS. 311 ff).
6. Am 22.03.2010 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein (AS. 315 ff). Darin wird ausgeführt, dass die vom BF in Kopie vorgelegten Gerichtsurteile echt seien; der BF werde in der Türkei mittels Haftbefehl gesucht, da er vom XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 36 Jahren wegen vollendeten Mordes in mehreren Fällen und versuchten Mordes verurteilt worden sei; dem Urteil liege eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen zwei verfeindeten kurdischen Gruppierungen im Streit um das Betreten eines Grundstücks zugrunde, wobei der Streit sich über einen längeren Zeitraum hingezogen habe und schließlich in den Morden eskaliert sei. Insgesamt seien mehrere Personen verurteilt worden, es habe auch mehrere Tote und zahlreiche Verletzte gegeben. Die vom BF begangene Tat sei nicht politisch motiviert und werde er auch nicht wegen politischer Aktivitäten gesucht; die Tat sei eine rein kriminelle Handlung gewesen bzw. sei das Recht von ihm in Form der Selbstjustiz persönlich in die Hand genommen worden.6. Am 22.03.2010 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein (AS. 315 ff). Darin wird ausgeführt, dass die vom BF in Kopie vorgelegten Gerichtsurteile echt seien; der BF werde in der Türkei mittels Haftbefehl gesucht, da er vom römisch 40 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 36 Jahren wegen vollendeten Mordes in mehreren Fällen und versuchten Mordes verurteilt worden sei; dem Urteil liege eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen zwei verfeindeten kurdischen Gruppierungen im Streit um das Betreten eines Grundstücks zugrunde, wobei der Streit sich über einen längeren Zeitraum hingezogen habe und schließlich in den Morden eskaliert sei. Insgesamt seien mehrere Personen verurteilt worden, es habe auch mehrere Tote und zahlreiche Verletzte gegeben. Die vom BF begangene Tat sei nicht politisch motiviert und werde er auch nicht wegen politischer Aktivitäten gesucht; die Tat sei eine rein kriminelle Handlung gewesen bzw. sei das Recht von ihm in Form der Selbstjustiz persönlich in die Hand genommen worden.
7. Mit Schreiben vom 22.03.2010 wurde dem Vertreter des BF die Anfragebeantwortung übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt (AS. 321).
8. Mit Schreiben vom 08.04.2010 ersuchte der BF um Fristerstreckung hinsichtlich der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (AS. 329); diese Fristerstreckung wurde ihm vom BAA gewährt (AS. 333).
9. Am 15.04.2010 langte beim BAA ein Untersuchungsbericht den vom BF vorgelegten Nüfus betreffend ein, aus dem hervor geht, dass dieser echt ist (AS. 335 ff).
10. Am 19.04.2010 langte eine Stellungnahme des Vertreters des BF ein (AS. 343 ff). Darin werden zunächst allgemeine, rechtliche Ausführungen dahingehend getätigt, wann eine Auslieferung der ständigen Rechtssprechung des OGH zufolge eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention darstelle, wobei hier besonders auf die Haftbedingungen abgestellt wird. In weiterer Folge werden verschiedene Berichte zitiert, wonach es in der Türkei nach wie vor Menschrechtsverletzungen und Fälle von Folter sowie Misshandlungen durch Sicherheitskräfte gebe; die Haftbedingungen hätten sich zwar verbessert, seien aber weiterhin mangelhaft. Konkret drohe dem BF die Gefahr einer Verletzung seiner ihm gem. Artikel 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte, da nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei und der damit einhergehenden Verbüßung von 35 Jahren Freiheitsstrafe nicht der Folter bzw. grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der BF als Angehöriger der kurdischen Minderheit und als "Regimekritiker" sogar einem erhöhten Risiko und somit asylrechtlich relevanten Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt wäre. Hinzu komme, dass die Verurteilung des BF auf einem unfairen Strafprozess beruhe, der den in Artikel 6 EMRK dargelegten Standards an ein faires Verfahren nicht genüge; der BF habe tatsächlich mit der Familienfehde, die zum Tod einiger Menschen geführt habe, nichts zu tun, aufgrund seiner politischen Einstellung und aufgrund seines Eintretens für die Rechte der kurdischen Minderheit sei er aber bereits mehrfach im Visier der türkischen Sicherheitskräfte gestanden. Konkret sei auch ein ermittelnder Polizeibeamter ein Verwandter der Familie gewesen, die den BF der Täterschaft bezichtigt hätte, sodass der BF keinen fairen Prozess im Sinne von
Artikel 6 EMRK erhalten habe.
11. Zu einem im Akt nicht vermerkten Datum langten die Übersetzungen der vom BF vorgelegten Urteile ein (AS. 397 ff und AS. 437 ff). Aus den Übersetzungen folgt, dass es sich bei dem einen Urteil um das Urteil des "XXXX handelt. Bei dem anderen Urteil handelt es sich um ein Urteil des XXXX. Aus dem erstgenannten Urteil geht hervor, dass der BF - neben einer Reihe von anderen Angeklagten - wegen des Mordes, des versuchten Mordes sowie des unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt wurde. Konkret seien bei einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Personen am XXXX drei Personen ermordet worden, wobei der BF - wie auch viele andere Angeklagte - von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht habe. Aufgrund diverser Strafzumessungsregelungen im Hinblick auf die Tötung mehrerer Personen sowie diverser Strafverschärfungs- und Milderungsgründe ergebe sich für den BF - wie auch für die übrigen Angeklagten - eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Jahren (Übersetzung AS. 509). Aus dem erwähnten Urteil des XXXX geht hervor, dass das Ersturteil den BF betreffend bestätigt wurde; das XXXX führte diesbezüglich aus, es habe zwar nicht festgestellt werden können, ob alle Beschuldigten gemeinsam auf die Opfer geschossen hätten; es hätten sich jedoch alle Beschuldigten - bis auf eine Person, die freigesprochen wurde - an der Tathandlung beteiligt (Übersetzung AS. 399).11. Zu einem im Akt nicht vermerkten Datum langten die Übersetzungen der vom BF vorgelegten Urteile ein (AS. 397 ff und AS. 437 ff). Aus den Übersetzungen folgt, dass es sich bei dem einen Urteil um das Urteil des "XXXX handelt. Bei dem anderen Urteil handelt es sich um ein Urteil des römisch 40 . Aus dem erstgenannten Urteil geht hervor, dass der BF - neben einer Reihe von anderen Angeklagten - wegen des Mordes, des versuchten Mordes sowie des unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt wurde. Konkret seien bei einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Personen am römisch 40 drei Personen ermordet worden, wobei der BF - wie auch viele andere Angeklagte - von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht habe. Aufgrund diverser Strafzumessungsregelungen im Hinblick auf die Tötung mehrerer Personen sowie diverser Strafverschärfungs- und Milderungsgründe ergebe sich für den BF - wie auch für die übrigen Angeklagten - eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Jahren (Übersetzung AS. 509). Aus dem erwähnten Urteil des römisch 40 geht hervor, dass das Ersturteil den BF betreffend bestätigt wurde; das römisch 40 führte diesbezüglich aus, es habe zwar nicht festgestellt werden können, ob alle Beschuldigten gemeinsam auf die Opfer geschossen hätten; es hätten sich jedoch alle Beschuldigten - bis auf eine Person, die freigesprochen wurde - an der Tathandlung beteiligt (Übersetzung AS. 399).
12. Mit Bescheid vom 21.09.2010, Zl. 10 00.044-BAI, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS. 533 ff).12. Mit Bescheid vom 21.09.2010, Zl. 10 00.044-BAI, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.); gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS. 533 ff).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, es sei glaubwürdig, dass der BF in der Türkei rechtskräftig zu 36 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; glaubwürdig sei weiters, dass deshalb nach ihm in der Türkei aktuell gesucht werde. Diese Umstände würden sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, den von ihm vorgelegten Urteilen sowie der getätigten Botschaftsanfrage ergeben. Dem BF sei es jedoch nicht gelungen, die Verdachtsmomente und Beweise aus der Anklageschrift des XXXX auch nur in Ansätzen zu entkräften. Verwiesen wurde diesbezüglich auch auf umfangreiches - vom BAA in das Verfahren eingebrachtes - Berichtsmaterial, wonach aufgrund der intensiven Reformtätigkeit in der Türkei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werde können, dass der BF - wie er vorbringt - jahrelang unschuldig inhaftiert würde. Auch sei im Fall des BF ein ordentliches Gerichtsverfahren über mehrere Jahre hinweg durchgeführt worden, was gerade nicht dafür spreche, dass seine Verurteilung eine vom Staat willkürlich veranlasste Maßnahme gewesen sei. Ausgehend vom aktuellen Berichtsmaterial, welches vom BAA in das Verfahren eingebracht wurde sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.03.2010 sei im Übrigen davon auszugehen, dass in der Türkei die Durchführung eines fairen Strafverfahrens unter Einhaltung der Menschenrechte gewährleistet sei, und zwar unabhängig von der ethnischen Abstammung des Angeklagten. In rechtlicher Hinsicht führte das BAA diesbezüglich zu Spruchpunkt I. aus, die vom BF befürchteten Verfolgungsmaßnahmen stünden lediglich im Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung; ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall allerdings nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um die Bestrafung wegen eines allgemeinen strafbaren Deliktes handelt; es würden im Fall des BF auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er aus einem der im Asylgesetz angeführten Gründe zu einer gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessen überhöhten Strafe verurteilt wurde. Im Übrigen könne auch das Vorbringen des BF, er sei fälschlich beschuldigt worden, die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen, da es jedem Bürger eines jeden Staates jederzeit widerfahren könne, wegen eines falschen Verdachts in ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren einbezogen zu werden. Zusammenfassend betonte das BAA nochmals, dass hinter der strafrechtlichen Verfolgung des BF keinerlei GFK-relevante Motive zu erkennen seien; vielmehr seien sämtliche gegen den BF gesetzte Maßnahmen nur zum Zwecke der Strafrechtspflege erfolgt. Verurteilungen eines Asylwerbers in seiner Heimat wegen allgemein krimineller Handlungen, die auch in Österreich mit Strafe bedroht sind, seien kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling.Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, es sei glaubwürdig, dass der BF in der Türkei rechtskräftig zu 36 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; glaubwürdig sei weiters, dass deshalb nach ihm in der Türkei aktuell gesucht werde. Diese Umstände würden sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, den von ihm vorgelegten Urteilen sowie der getätigten Botschaftsanfrage ergeben. Dem BF sei es jedoch nicht gelungen, die Verdachtsmomente und Beweise aus der Anklageschrift des römisch 40 auch nur in Ansätzen zu entkräften. Verwiesen wurde diesbezüglich auch auf umfangreiches - vom BAA in das Verfahren eingebrachtes - Berichtsmaterial, wonach aufgrund der intensiven Reformtätigkeit in der Türkei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werde können, dass der BF - wie er vorbringt - jahrelang unschuldig inhaftiert würde. Auch sei im Fall des BF ein ordentliches Gerichtsverfahren über mehrere Jahre hinweg durchgeführt worden, was gerade nicht dafür spreche, dass seine Verurteilung eine vom Staat willkürlich veranlasste Maßnahme gewesen sei. Ausgehend vom aktuellen Berichtsmaterial, welches vom BAA in das Verfahren eingebracht wurde sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.03.2010 sei im Übrigen davon auszugehen, dass in der Türkei die Durchführung eines fairen Strafverfahrens unter Einhaltung der Menschenrechte gewährleistet sei, und zwar unabhängig von der ethnischen Abstammung des Angeklagten. In rechtlicher Hinsicht führte das BAA diesbezüglich zu Spruchpunkt römisch eins. aus, die vom BF befürchteten Verfolgungsmaßnahmen stünden lediglich im Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung; ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall allerdings nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um die Bestrafung wegen eines allgemeinen strafbaren Deliktes handelt; es würden im Fall des BF auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er aus einem der im Asylgesetz angeführten Gründe zu einer gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessen überhöhten Strafe verurteilt wurde. Im Übrigen könne auch das Vorbringen des BF, er sei fälschlich beschuldigt worden, die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen, da es jedem Bürger eines jeden Staates jederzeit widerfahren könne, wegen eines falschen Verdachts in ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren einbezogen zu werden. Zusammenfassend betonte das BAA nochmals, dass hinter der strafrechtlichen Verfolgung des BF keinerlei GFK-relevante Motive zu erkennen seien; vielmehr seien sämtliche gegen den BF gesetzte Maßnahmen nur zum Zwecke der Strafrechtspflege erfolgt. Verurteilungen eines Asylwerbers in seiner Heimat wegen allgemein krimineller Handlungen, die auch in Österreich mit Strafe bedroht sind, seien kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling.
Zu Spruchpunkt II. verwies das BAA zunächst auf die in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen insbesondere zum Thema der Haftbedingungen in der Türkei. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass das BAA zwar nicht verkenne, dass es in der Türkei in der Vergangenheit in Einzelfällen zu Menschenrechtsverletzungen bei der Exekutive und in türkischen Gefängnissen gekommen sei, unter Berücksichtigung vergangener und gegenwärtiger intensiver Reformtätigkeiten in der Türkei - sowohl in der Rechtssprechung als auch in der Vollzugspraxis - und der Garantieerklärung der türkischen Justiz, alle Rechte entsprechend der EMRK zu wahren, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass konkret der BF im Falle seiner Rückkehr in die Türkei generell einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die Lage in den Gefängnissen dem Berichtsmaterial zufolge nicht immer als befriedigend darstellte und die Haftanstalten zum Teil überfüllt seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Haftinsassen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dermaßen schlimmen Haftbedingungen konfrontiert wären, dass dadurch die Schwelle des Artikel 3 oder gar des Artikel 2 EMRK überschritten würde. Abgesehen von diesen Erwägungen führt das BAA aus, dass angesichts der dem BF zur Last gelegten Verbrechen (Mord in mehreren Fällen) auch nicht zu erkennen sei, dass die ihm drohende Strafe von 36 Jahren als unverhältnismäßig und somit unmenschlich im Sinne des Artikels 3 EMRK zu qualifizieren wäre. Im Übrigen verwies das BAA nochmals auf die bereits im Rahmen der Asylentscheidung getätigten Ausführungen, wonach davon auszugehen sei, dass Strafverfahren in der Türkei grundsätzlich unter Einhaltung der Menschenrechte durchgeführt würden und habe auch nicht erkannt werden können, dass das konkret gegen den BF durchgeführte Strafverfahren rechtsstaatlichen Gründsätzen nicht entsprochen hätte. Der BF habe seinen eigenen Angaben zufolge im Strafverfahren in der Türkei einen Verteidiger gehabt und habe er gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben, was ebenfalls gegen eine Verletzung der dem BF gem. Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte spreche.Zu Spruchpunkt römisch zwei. verwies das BAA zunächst auf die in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen insbesondere zum Thema der Haftbedingungen in der Türkei. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass das BAA zwar nicht verkenne, dass es in der Türkei in der Vergangenheit in Einzelfällen zu Menschenrechtsverletzungen bei der Exekutive und in türkischen Gefängnissen gekommen sei, unter Berücksichtigung vergangener und gegenwärtiger intensiver Reformtätigkeiten in der Türkei - sowohl in der Rechtssprechung als auch in der Vollzugspraxis - und der Garantieerklärung der türkischen Justiz, alle Rechte entsprechend der EMRK zu wahren, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass konkret der BF im Falle seiner Rückkehr in die Türkei generell einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die Lage in den Gefängnissen dem Berichtsmaterial zufolge nicht immer als befriedigend darstellte und die Haftanstalten zum Teil überfüllt seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Haftinsassen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dermaßen schlimmen Haftbedingungen konfrontiert wären, dass dadurch die Schwelle des Artikel 3 oder gar des Artikel 2 EMRK überschritten würde. Abgesehen von diesen Erwägungen führt das BAA aus, dass angesichts der dem BF zur Last gelegten Verbrechen (Mord in mehreren Fällen) auch nicht zu erkennen sei, dass die ihm drohende Strafe von 36 Jahren als unverhältnismäßig und somit unmenschlich im Sinne des Artikels 3 EMRK zu qualifizieren wäre. Im Übrigen verwies das BAA nochmals auf die bereits im Rahmen der Asylentscheidung getätigten Ausführungen, wonach davon auszugehen sei, dass Strafverfahren in der Türkei grundsätzlich unter Einhaltung der Menschenrechte durchgeführt würden und habe auch nicht erkannt werden können, dass das konkret gegen den BF durchgeführte Strafverfahren rechtsstaatlichen Gründsätzen nicht entsprochen hätte. Der BF habe seinen eigenen Angaben zufolge im Strafverfahren in der Türkei einen Verteidiger gehabt und habe er gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben, was ebenfalls gegen eine Verletzung der dem BF gem. Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte spreche.
Zusammenfassend führte das BAA diesbezüglich aus, dass in der dem BF drohenden Strafverfolgung jedenfalls kein asylrelevantes Motiv zu erkennen sei und auch in Anbetracht der Höhe der Strafdrohung oder der dokumentierten Haftbedingungen von keiner realen Gefahr einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung gesprochen werden könne.
Schließlich führte das BAA noch aus, dass auch die Berücksichtigung individueller Faktoren wie das Alter des BF, sein Bildungsgrad, seine bisherigen Erwerbstätigkeiten, seine Volksgruppe oder sonstige Anknüpfungspunkte in der Türkei nicht zu dem Schluss führen, dass er in der Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde und habe der BF weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnliche Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen könnte.
Zu Spruchpunkt III. führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung des BF in die Türkei mangels Familienangehöriger in Österreich sowie mangels sonstiger, relevanter privater Bindungen in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung des BF in die Türkei mangels Familienangehöriger in Österreich sowie mangels sonstiger, relevanter privater Bindungen in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.
13. Mit Schriftsatz vom 06.10.2010 erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 629 ff). Darin wird bemängelt, dass das BAA in seinem sehr umfangreichen Bescheid im Grunde gar nicht auf das Wesentliche Fluchtvorbringen des BF eingegangen sei. So habe der BF mehrfach angegeben, dass er vom XXXX zu Unrecht verurteilt worden sei und der Verurteilung ein unfaires Strafverfahren zugrunde gelegen sei. Das BAA habe zwar die Übersetzung des vom BF vorgelegten strafgerichtlichen Urteils veranlasst, sei aber im Bescheid mit keiner Silbe auf den Inhalt eingegangen und habe jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob das durchgeführte Strafverfahren den in Artikel 6 EMRK normierten Anforderungen an ein faires Verfahren genügt, unterlassen. So sei völlig unklar geblieben, warum die den BF belastenden Zeugenaussagen für wahr befunden wurden, während die Aussagen der Beschuldigten gänzlich als unwahr bezeichnet wurden. Auch ergebe sich aus dem Urteil, dass gegen den BF außer ihn belastenden Zeugenaussagen keinerlei weitere Beweismittel vorgelegen seien. Zudem habe der BF dargelegt, dass die polizeilichen Ermittlungen von einem Verwandten der Opfer geführt worden seien. Dem Urteil des XXXX mangle es an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, sodass erhebliche Zweifel aufkommen würden, ob es sich beim durchgeführten Strafverfahren um ein "fair trial" im Sinne des Artikel 6 EMRK handelte. Im Übrigen vermöge auch die Feststellung, dass Strafverfahren in der Türkei aktuell den Ansprüchen eines "fair trial" genügen würden, nicht die Asylrelevanz des Vorbringens des BF in Abrede zu stellen, zumal das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren bereits abgeschlossen sei.13. Mit Schriftsatz vom 06.10.2010 erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 629 ff). Darin wird bemängelt, dass das BAA in seinem sehr umfangreichen Bescheid im Grunde gar nicht auf das Wesentliche Fluchtvorbringen des BF eingegangen sei. So habe der BF mehrfach angegeben, dass er vom römisch 40 zu Unrecht verurteilt worden sei und der Verurteilung ein unfaires Strafverfahren zugrunde gelegen sei. Das BAA habe zwar die Übersetzung des vom BF vorgelegten strafgerichtlichen Urteils veranlasst, sei aber im Bescheid mit keiner Silbe auf den Inhalt eingegangen und habe jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob das durchgeführte Strafverfahren den in Artikel 6 EMRK normierten Anforderungen an ein faires Verfahren genügt, unterlassen. So sei völlig unklar geblieben, warum die den BF belastenden Zeugenaussagen für wahr befunden wurden, während die Aussagen der Beschuldigten gänzlich als unwahr bezeichnet wurden. Auch ergebe sich aus dem Urteil, dass gegen den BF außer ihn belastenden Zeugenaussagen keinerlei weitere Beweismittel vorgelegen seien. Zudem habe der BF dargelegt, dass die polizeilichen Ermittlungen von einem Verwandten der Opfer geführt worden seien. Dem Urteil des römisch 40 mangle es an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, sodass erhebliche Zweifel aufkommen würden, ob es sich beim durchgeführten Strafverfahren um ein "fair trial" im Sinne des Artikel 6 EMRK handelte. Im Übrigen vermöge auch die Feststellung, dass Strafverfahren in der Türkei aktuell den Ansprüchen eines "fair trial" genügen würden, nicht die Asylrelevanz des Vorbringens des BF in Abrede zu stellen, zumal das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren bereits abgeschlossen sei.
Darüber hinaus habe sich das BAA nicht ausreichend mit den Haftbedingungen in der Türkei auseinandergesetzt. So habe der BF im Zuge seiner Stellungnahme vom 19.04.2010 verschiedene Berichte vorgelegt, aus denen folge, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei während der Verbüßung der im auferlegten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Jahren der Gefahr von Folter bzw. grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung bzw. Strafe ausgesetzt wäre, zumal die Haftbedingungen wegen Unterfinanzierung der Haftanstalten, deren Überbelegung und wegen der schlechten Ausbildung des Wachpersonals derart schlecht seien, dass es neben Fällen von Erkrankungen und mangelnder Gesundheitsversorgung immer noch zu Übergriffen und Misshandlungen bis hin zu Folter von Gefangenen komme.
Darüber hinaus habe der BF auch dargelegt, dass den gewalttätigen Auseinandersetzungen eine längjährige Fehde zweier Großfamilien zugrunde liege; auf die Blutrachethematik sei das BAA im bekämpften Bescheid jedoch nicht eingegangen. Aufgrund des Blutrachekonflikts würden dem BF jedoch auch Verfolgungshandlungen seitens der Angehörigen der verfeindeten Familie drohen. Da die Sicherheitskräfte ihn schon einmal zu Unrecht einer Gewalttat bezichtigt hätten und dabei offenbar auch einseitig für die andere Familie Partei ergriffen hätten, könne er diesbezüglich auch keinen Schutz durch die Sicherheitsbehörden erwarten.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. werden in der Beschwerde zunächst allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt und wird sodann bemängelt, dass es das BAA verabsäumt habe, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem BF im Falle seiner Rückkehr in die Türkei "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit drohe", da es in der Türkei insbesondere während der Anhaltung in Haft immer noch zu Menschenrechtsverletzungen und der willkürlichen Anwendungen von Gewalt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure komme.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. werden in der Beschwerde zunächst allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt und wird sodann bemängelt, dass es das BAA verabsäumt habe, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem BF im Falle seiner Rückkehr in die Türkei "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit drohe", da es in der Türkei insbesondere während der Anhaltung in Haft immer noch zu Menschenrechtsverletzungen und der willkürlichen Anwendungen von Gewalt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure komme.
Zu Spruchpunkt III. (Ausweisung des BF) enthält die Beschwerde keine Ausführungen.Zu Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung des BF) enthält die Beschwerde keine Ausführungen.
14. Am 09.06.2011 langte beim AsylGH ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz ein, wonach gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft I. (Österreich) ein Auslieferungsverfahren zwecks Auslieferung an die Türkei zur Vollstreckung einer mit Urteil des XXXX wegen teils vollendeten, teils versuchten Mordes verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Jahren anhängig sei.14. Am 09.06.2011 langte beim AsylGH ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz ein, wonach gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft römisch eins. (Österreich) ein Auslieferungsverfahren zwecks Auslieferung an die Türkei zur Vollstreckung einer mit Urteil des römisch 40 wegen teils vollendeten, teils versuchten Mordes verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Jahren anhängig sei.
Weiters wies das Bundesministerium für Justiz darauf hin, dass den von türkischer Seite als Komplizen des BF gesuchten Brüdern S. und A. S., gegen welche ebenfalls ein Auslieferungsverfahren eingeleitet worden sei, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft K. (Österreich) bereits rechtskräftig Asyl zuerkannt worden sei (OZ 6).
15. Ebenfalls am 09.06.2011 langte beim AsylGH auf Anfrage der österreichische Strafakt (im Auslieferungsverfahren) den BF betreffend ein, in welchem sich abgesehen von dem Auslieferungsersuchen der Türkei keine Informationen befinden, welche über den bisher geschilderten Verfahrensgang hinausgehen.
16. Am 10.10.2011 langte beim AsylGH ein weiteres Schreiben des Bundesministeriums für Justiz ein, in welchem nochmals darauf hingewiesen wird, dass gegen den BF ein Auslieferungsverfahren anhängig sei. Beigeschlossen ist diesem Schreiben weiters ein Schreiben des BAA, Außenstelle Innsbruck, vom 27.06.2011 an das Bundesministerium für Justiz, wonach seitens des BAA nicht mitgeteilt werden könne, aus welchem Grunde den angeblichen Mittätern, welche der BF im Zuge seines Verfahrens niemals erwähnt habe, Asyl zuerkannt wurde, da deren Verfahren nicht beim Bundesasylamt Innsbruck, sondern beim Bundesasylamt Graz durchgeführt worden seien. Dem BF sei jedenfalls kein Asyl gewährt worden, da seinem Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz zugekommen und er nicht Flüchtling im Sinne der GFK, sondern ein flüchtiger Straftäter sei (OZ 7).
17. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 14.12.2011 wurde dem BF auf Antrag ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BF.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwenden.2.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz2.2. Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, Asylgesetz
2.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVmDas Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht vergleiche hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
2.2.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage umfangreichen und aktuellen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an.
2.2.3. Zunächst sind die vom BAA getätigten Feststellungen, dass der BF in der Türkei wegen Mordes und versuchten Mordes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Jahren verurteilt wurde, nicht zu beanstanden. So legte der BF zwei Urteile vor und wurden auch Erhebungen in der Türkei getätigt, die diesen Sachverhalt bestätigten. Insofern ist mit dem BAA auch davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehrverbringung seine Freiheitsstrafe wird verbüßen müssen, wobei auch das an Österreich gestellte Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden deren tatsächliches Interesse an der Person des BF aufzeigt.
2.2.4. Zutreffend hat das BAA nach Ansicht des AsylGH zunächst dargelegt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der erfolgten Verurteilung des BF asylrelevante Motive zugrunde liegen bzw. die dem BF drohende Inhaftierung als asylrelevante Verfolgung anzusehen sei. Dazu ist zunächst auszuführen, dass dem BF Mord und versuchter Mord zur Last gelegt wurde und die Ahndung derartiger Delikte an sich eine legitime Strafverfolgung darstellt. Freilich verkennt der AsylGH - wie auch bereits das BAA - nicht, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Strafverfolgung sehr wohl GFK-relevant werden kann; dies wäre verkürzt ausgedrückt etwa dann der Fall, wenn Strafverfahren nur vorgeschoben werden, um auf die politische Gesinnung oder religiöse Überzeugung der betroffenen Person abzuzielen, wenn es sich generell um ein "politisches Delikt" handelt oder wenn die betroffene Person wegen ihrer politischen Einstellung, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion etc. unverhältnismäßig schwer bestraft werden würde. Relevant können auch massive Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren sein (siehe z. B. Huber/Öllinger/Steiner-Pauls, Asylrecht, 2004), wobei diese nach Ansicht des AsylGH wohl nur dann asylrelevant sind, wenn sie etwa konkret mit den Konventionsgründen (z.B. wie der politischen Einstellung oder der Volksgruppenzugehörigkeit) in Zusammenhang stehen, widrigenfalls sie nur im Rahmen der Refoulemententscheidung aufzugreifen sind.
Konkret sind im Verfahren des BF aber keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass seine Verfolgung in Zusammenhang mit einem politischen Delikt oder etwa mit seiner politischen Einstellung oder Volksgruppenzugehörigkeit steht. Der BF hat diesbezüglich nämlich keinerlei Angaben getätigt, sondern vorgebracht, bei dem von ihm geschilderten Vorfall in der Türkei seien zwei verfeindete kurdische Stämme aneinander geraten und sei geschossen worden, wenngleich er selbst unschuldig sei. Er selbst sei politisch nie tätig gewesen und habe vor dem Vorfall im Jahr XXXX auch keinerlei Probleme mit den Behörden in der Türkei gehabt. Der AsylGH verkennt zwar nicht, dass der BF an einer Stelle ergänzend angab, die beiden kurdischen Stämme seien auch deshalb verfeindet gewesen, da der eine pro-kurdisch und der andere für die türkische Regierung gewesen sei (AS. 273). Dies ändert aber nach Ansicht des AsylGH nichts daran, dass es sich bei den dem BF zur Last gelegten Morden im Rahmen der am XXXX auf dem Feld ad hoc entstandenen und mit Schusswaffen ausgetragenen Auseinandersetzung typischerweise um ein nicht-politisches Delikt handelt. Insofern ist die Ahndung dieser Straftaten aus dem Blickwinkel des Asylrechts nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten. Auch ist das Strafausmaß von 36 Jahren Haft bei einer Verurteilung wegen Mordes nicht unverhältnismäßig hoch, würde doch beispielsweise in Österreich bei diesem Sachverhalt eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen.Konkret sind im Verfahren des BF aber keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass seine Verfolgung in Zusammenhang mit einem politischen Delikt oder etwa mit seiner politischen Einstellung oder Volksgruppenzugehörigkeit steht. Der BF hat diesbezüglich nämlich keinerlei Angaben getätigt, sondern vorgebracht, bei dem von ihm geschilderten Vorfall in der Türkei seien zwei verfeindete kurdische Stämme aneinander geraten und sei geschossen worden, wenngleich er selbst unschuldig sei. Er selbst sei politisch nie tätig gewesen und habe vor dem Vorfall im Jahr römisch 40 auch keinerlei Probleme mit den Behörden in der Türkei gehabt. Der AsylGH verkennt zwar nicht, dass der BF an einer Stelle ergänzend angab, die beiden kurdischen Stämme seien auch deshalb verfeindet gewesen, da der eine pro-kurdisch und der andere für die türkische Regierung gewesen sei (AS. 273). Dies ändert aber nach Ansicht des AsylGH nichts daran, dass es sich bei den dem BF zur Last gelegten Morden im Rahmen der am römisch 40 auf dem Feld ad hoc entstandenen und mit Schusswaffen ausgetragenen Auseinandersetzung typischerweise um ein nicht-politisches Delikt handelt. Insofern ist die Ahndung dieser Straftaten aus dem Blickwinkel des Asylrechts nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten. Auch ist das Strafausmaß von 36 Jahren Haft bei einer Verurteilung wegen Mordes nicht unverhältnismäßig hoch, würde doch beispielsweise in Österreich bei diesem Sachverhalt eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen.
2.2.5. Vom AsylGH wird freilich nicht das Vorbringen des BF sowie seines Vertreters verkannt, dass der BF die ihm zur Last gelegten Taten in Wahrheit nicht begangen habe und dass seine Verurteilung auf einem unfairen Verfahren beruht habe. Konkret bemängelt wurde etwa die angebliche Befangenheit eines ermittelnden Polizeibeamten in der Türkei sowie die Beweiswürdigung im Urteil des XXXX; so beruhe die Verurteilung des BF lediglich auf ihn belastenden Zeugenaussagen und seien sonst keine weiteren Beweismittel aufgenommen worden. Dazu ist zunächst zu sagen, dass nach Ansicht des AsylGH nur massive Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren in gegenständlichem Asylverfahren relevant sein können. Der BF hatte aber eigenen Angaben zufolge während des gesamten Strafverfahrens in der Türkei einen anwaltlichen Vertreter, der gegen das erstinstanzliche Urteil auch ein Rechtsmittel erhob, wobei das zuständige XXXX bestätige. Insofern kann doch davon ausgegangen werden, dass der Vertreter des BF in der Türkei im Strafverfahren die rechtlichen Interessen des BF wahrte, was sich auch in der Erhebung eines Rechtsmittels zeigte. Auch folgt aus den vom BAA in das Verfahren eingebrachte Länderfeststellungen, dass Strafverfahren in der Türkei grundsätzlich nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt werden. Mit dem Einwand, dies möge zwar aktuell gelten, nicht jedoch für das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des BF, ist für den Vertreter des BF nach Ansicht des AsylGH im Übrigen nichts zu gewinnen, da zwar das erstinstanzliche Urteil aus dem Jahr XXXX, die höchstgerichtliche Bestätigung allerdings erst aus dem Jahr XXXX und somit letztere doch aus einer Zeit stammt, auf die sich auch die vom BAA in das Verfahren eingebrachten Berichte beziehen. Da jedenfalls in formeller Hinsicht die Kriterien eines rechtsstaatlichen Verfahrens offensichtlich gegeben waren - so liegen zwei Urteile mit Begründung einschließlich Beweiswürdigung vor, wobei das zweite Urteil im Instanzenzug ergangen ist - kann es nicht Aufgabe des AsylGH sein, diese Urteile im Einzelnen auf ihre Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt auch für den Einwand des Vertreters des BF, ein ermittelnder Polizeibeamter sei Angehöriger eines Opfers gewesen, wobei selbst bei Zutreffen dieses Umstands wohl noch nicht von einer massiven Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gesprochen werden könnte, wurde die Entscheidung doch durch das Gericht getroffen.2.2.5. Vom AsylGH wird freilich nicht das Vorbringen des BF sowie seines Vertreters verkannt, dass der BF die ihm zur Last gelegten Taten in Wahrheit nicht begangen habe und dass seine Verurteilung auf einem unfairen Verfahren beruht habe. Konkret bemängelt wurde etwa die angebliche Befangenheit eines ermittelnden Polizeibeamten in der Türkei sowie die Beweiswürdigung im Urteil des römisch 40 ; so beruhe die Verurteilung des BF lediglich auf ihn belastenden Zeugenaussagen und seien sonst keine weiteren Beweismittel aufgenommen worden. Dazu ist zunächst zu sagen, dass nach Ansicht des AsylGH nur massive Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren in gegenständlichem Asylverfahren relevant sein können. Der BF hatte aber eigenen Angaben zufolge während des gesamten Strafverfahrens in der Türkei einen anwaltlichen Vertreter, der gegen das erstinstanzliche Urteil auch ein Rechtsmittel erhob, wobei das zuständige römisch 40 bestätige. Insofern kann doch davon ausgegangen werden, dass der Vertreter des BF in der Türkei im Strafverfahren die rechtlichen Interessen des BF wahrte, was sich auch in der Erhebung eines Rechtsmittels zeigte. Auch folgt aus den vom BAA in das Verfahren eingebrachte Länderfeststellungen, dass Strafverfahren in der Türkei grundsätzlich nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt werden. Mit dem Einwand, dies möge zwar aktuell gelten, nicht jedoch für das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des BF, ist für den Vertreter des BF nach Ansicht des AsylGH im Übrigen nichts zu gewinnen, da zwar das erstinstanzliche Urteil aus dem Jahr römisch 40 , die höchstgerichtliche Bestätigung allerdings erst aus dem Jahr römisch 40 und somit letztere doch aus einer Zeit stammt, auf die sich auch die vom BAA in das Verfahren eingebrachten Berichte beziehen. Da jedenfalls in formeller Hinsicht die Kriterien eines rechtsstaatlichen Verfahrens offensichtlich gegeben waren - so liegen zwei Urteile mit Begründung einschließlich Beweiswürdigung vor, wobei das zweite Urteil im Instanzenzug ergangen ist - kann es nicht Aufgabe des AsylGH sein, diese Urteile im Einzelnen auf ihre Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt auch für den Einwand des Vertreters des BF, ein ermittelnder Polizeibeamter sei Angehöriger eines Opfers gewesen, wobei selbst bei Zutreffen dieses Umstands wohl noch nicht von einer massiven Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gesprochen werden könnte, wurde die Entscheidung doch durch das Gericht getroffen.
Vor allem aber ist auch in Zusammenhang mit diesen dargestellten, umfassenden Überlegungen zu betonen, dass es den vom BF behaupteten Verfahrensmängeln an Asylrelevanz fehlt. So wurde in keiner Weise substantiiert vorgebracht, dass das Strafverfahren in der Türkei aufgrund asylrelevanter Motive wie etwa der Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Einstellung zu Lasten des BF mangelhaft geführt wurde, sodass dieser Themenbereich ohnedies allenfalls nur im Rahmen der Refoulemententscheidung eine Rolle spielen könnte. In seiner Stellungnahme vom 19.04.2010 führt der Vertreter des BF zwar lapidar und ohne Begründung aus, der BF sei aufgrund seiner politischen Einstellung und aufgrund seines Eintretens für die Rechte der kurdischen Minderheit bereits mehrfach im Visier der türkischen Sicherheitskräfte gestanden (AS. 383); dies steht jedoch in klarem Widerspruch zu den expliziten, eigenen Angaben des BF vor dem BAA und bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Verfolgung des BF in der Türkei.
2.2.6. Was das Vorbringen des BF anbelangt, er fürchte im Falle einer Rückverbringung auch die Blutrache seitens der Angehörigen der Opfer der Auseinandersetzung von XXXX, so mangelt es diesem nach Ansicht des AsylGH ebenfalls an Asylrelevanz. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die dem BF allenfalls drohende Blutrache diesen wegen seiner unmittelbaren Täterschaft und nicht etwa wegen der Täterschaft eines Familienangehörigen treffen würde, sodass der ansonsten möglicherweise in Betracht kommende Anknüpfungspunkt der "sozialen Gruppe" jedenfalls ausscheidet. Asylrelevanz könnte bei dieser Konstellation nach Ansicht des AsylGH nur mehr dann gegeben sein, wenn man - wieder unter der Annahme, dass dem BF überhaupt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr seitens der Opfer bzw. deren Angehörigen droht - davon ausgehen müsste, dass der BF etwa wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Einstellung keinen ausreichenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden erhalten würde. Eine derartige Differenzierung im Hinblick auf die Schutzwilligkeit ist aber dem vom BAA in das Verfahren eingebrachten Berichtsmaterial nicht zu entnehmen und zielt auch das Vorbringen des BF bzw. seines Vertreters lediglich darauf ab, dass der türkische Staat bei Fällen von drohender Blutrache generell nicht schutzfähig sei. Insofern ist auch dieser Themenbereich eine Frage der Refoulemententscheidung. Der Vollständigkeit halber muss aber darauf hingewiesen werden, dass sich der BF seit dem Mordfall bis zu seiner Ausreise 13 Jahre lang in der Türkei aufhielt, was schon - ohne die behaupteten Drohungen seiner Frau gegenüber und ohne den Umstand, dass sich der BF in dieser Zeit auch versteckt haben will, zu verkennen - ein gewichtiges Indiz gegen ein maßgebliches Verfolgungsinteresse der Opfer bzw. der Angehörigen der Opfer darstellt. Zudem zeigt die Verurteilung des BF selbst auf, dass Straftaten wie Morde in der Türkei sehr wohl gerichtlich verfolgt werden.2.2.6. Was das Vorbringen des BF anbelangt, er fürchte im Falle einer Rückverbringung auch die Blutrache seitens der Angehörigen der Opfer der Auseinandersetzung von römisch 40 , so mangelt es diesem nach Ansicht des AsylGH ebenfalls an Asylrelevanz. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die dem BF allenfalls drohende Blutrache diesen wegen seiner unmittelbaren Täterschaft und nicht etwa wegen der Täterschaft eines Familienangehörigen treffen würde, sodass der ansonsten möglicherweise in Betracht kommende Anknüpfungspunkt der "sozialen Gruppe" jedenfalls ausscheidet. Asylrelevanz könnte bei dieser Konstellation nach Ansicht des AsylGH nur mehr dann gegeben sein, wenn man - wieder unter der Annahme, dass dem BF überhaupt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr seitens der Opfer bzw. deren Angehörigen droht - davon ausgehen müsste, dass der BF etwa wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Einstellung keinen ausreichenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden erhalten würde. Eine derartige Differenzierung im Hinblick auf die Schutzwilligkeit ist aber dem vom BAA in das Verfahren eingebrachten Berichtsmaterial nicht zu entnehmen und zielt auch das Vorbringen des BF bzw. seines Vertreters lediglich darauf ab, dass der türkische Staat bei Fällen von drohender Blutrache generell nicht schutzfähig sei. Insofern ist auch dieser Themenbereich eine Frage der Refoulemententscheidung. Der Vollständigkeit halber muss aber darauf hingewiesen werden, dass sich der BF seit dem Mordfall bis zu seiner Ausreise 13 Jahre lang in der Türkei aufhielt, was schon - ohne die behaupteten Drohungen seiner Frau gegenüber und ohne den Umstand, dass sich der BF in dieser Zeit auch versteckt haben will, zu verkennen - ein gewichtiges Indiz gegen ein maßgebliches Verfolgungsinteresse der Opfer bzw. der Angehörigen der Opfer darstellt. Zudem zeigt die Verurteilung des BF selbst auf, dass Straftaten wie Morde in der Türkei sehr wohl gerichtlich verfolgt werden.
2.2.7. Auch das vom BF bzw. seinem Vertreter erstattete Vorbringen, dem BF drohe aufgrund der schlechten Haftbedingungen in der Türkei unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, vermag keine Asylrelevanz zu entfalten. So legte der Vertreter des BF in seiner Stellungnahme vom 19.04.2010 ein umfassendes Konvolut von Berichtsmaterial zu den Haftbedingungen in der Türkei vor; darin wird jedoch die Lage in den türkischen Gefängnissen generell kritisiert, etwa im Hinblick auf Überbelegung, Raummangel, Mangel an Hygiene, Unterfinanzierung und Misshandlungen von Häftlingen. Aus keinem dieser Berichte geht jedoch hervor, dass Häftlinge gezielt nach GFK-relevanten Motiven - wie etwa vor allem ihrer Volksgruppenzugehörigkeit - derartigen Missständen ausgesetzt würden, sondern beziehen sich diese auf die Lage generell aller Häftlinge. Aber auch aus dem vom BAA in das Verfahren eingebrachten Berichtsmaterial geht nicht hervor, dass bei den Haftbedingungen gezielt nach GFK-relevanten Motiven differenziert würde, wobei nochmals betont werden muss, dass auch vom selbst BF selbst derartiges nie vorgebracht wurde. Als bloße Behauptung, die in Anbetracht der klaren Angaben des BF nicht weiter zu beachten ist, ist im Übrigen der lapidare und nicht begründete Satz des Vertreters des BF zu werten, wonach der BF "als Angehöriger der kurdischen Minderheit und als Regimekritiker" (AS. 379) einem erhöhten Misshandlungsrisiko ausgesetzt sei, hat der BF selbst doch nie angegeben, irgendwie politisch, geschweige denn regimekritisch, tätig gewesen zu sein und sind dem Berichtsmaterial gerade keine Differenzierungen bei den Haftbedingungen etwa im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit zu entnehmen. Insofern sind die Haftbedingungen im gegenständlichen Fall eine Frage der Refoulemententscheidung.
2.2.8. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass im Beschwerdeverfahren auch hervorkam, dass zwei andere Personen, die an der Auseinandersetzung zwischen den beiden kurdischen Stämmen im Jahr XXXX teilgenommen haben sollen und die in diesem Zusammenhang ebenfalls verurteilt wurden, bereits im Jahr XXXX in Österreich einen Asylantrag gestellt hatten, wobei ihnen von einer anderen Außenstelle des Bundesasylamtes in erster Instanz Asyl gewährt wurde (S. A. und S. S., Zahlen: 0611.015 und 0908.806). Unabhängig davon, dass diesen Bescheiden aufgrund der Asylgewährung eine Begründung fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Personen ein Vorbringen erstatteten, welches deutlich über die bloße Verurteilung im besagten Strafverfahren hinausgeht; diese Personen haben vielmehr bereits von Problemen vor dem besagten Vorfall im Jahr XXXX berichtet; so habe insbesondere eine dieser Personen (es handelt sich um ein Brüderpaar) eine starke Nahebeziehung zur PKK gehabt und sei deshalb auch mehrmals festgenommen worden. Insofern unterschieden sich diese Verfahren deutlich von gegenständlichem Verfahren und können daraus somit keine weiteren Rückschlüsse gezogen werden.2.2.8. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass im Beschwerdeverfahren auch hervorkam, dass zwei andere Personen, die an der Auseinandersetzung zwischen den beiden kurdischen Stämmen im Jahr römisch 40 teilgenommen haben sollen und die in diesem Zusammenhang ebenfalls verurteilt wurden, bereits im Jahr römisch 40 in Österreich einen Asylantrag gestellt hatten, wobei ihnen von einer anderen Außenstelle des Bundesasylamtes in erster Instanz Asyl gewährt wurde (S. A. und S. S., Zahlen: 0611.015 und 0908.806). Unabhängig davon, dass diesen Bescheiden aufgrund der Asylgewährung eine Begründung fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Personen ein Vorbringen erstatteten, welches deutlich über die bloße Verurteilung im besagten Strafverfahren hinausgeht; diese Personen haben vielmehr bereits von Problemen vor dem besagten Vorfall im Jahr römisch 40 berichtet; so habe insbesondere eine dieser Personen (es handelt sich um ein Brüderpaar) eine starke Nahebeziehung zur PKK gehabt und sei deshalb auch mehrmals festgenommen worden. Insofern unterschieden sich diese Verfahren deutlich von gegenständlichem Verfahren und können daraus somit keine weiteren Rückschlüsse gezogen werden.
2.2.9. Das BAA geht im Sinne einer Gesamtbetrachtung daher zu Recht davon aus, dass der BF keine maßgebliche, asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte, sodass eine Asylgewährung nicht in Betracht kommt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids abzuweisen war.2.2.9. Das BAA geht im Sinne einer Gesamtbetrachtung daher zu Recht davon aus, dass der BF keine maßgebliche, asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte, sodass eine Asylgewährung nicht in Betracht kommt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids abzuweisen war.
2.3. Zur Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheids2.3. Zur Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheids
2.3.1. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.2.3.1. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 38 AVG folgt, dass das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 38, AVG folgt, dass das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.
2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft I. unter der Zahl 2 St 102/10m ein Auslieferungsverfahren wegen der oben beschriebenen Delikte anhängig. Zum Verhältnis von Auslieferungs- und Asylverfahren ist zunächst anzumerken, dass sich nach Ansicht des AsylGH aus den einzelnen gesetzlichen Regelungen relativ klar ergibt, dass - vereinfacht ausgedrückt - das Auslieferungsverfahren eine Art Vorrang vor dem Asylverfahren genießt. In diesem Sinne führte der OGH etwa zuletzt aus, der bloßen "Stellung als Asylwerber" könne im Auslieferungsverfahren keine besondere Bedeutung beigemessen werden, "weil weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat garantiert" (OGH 08.07.2008, 14 Os 67/08x; siehe auch OGH 01.04.2008, 11 Os 46/08m). Daraus folgt auch, dass nach Ansicht des OGH selbst der Status des Asylberechtigten nicht eine Entscheidung im Auslieferungsverfahren präjudiziert, geht es im Auslieferungsverfahren doch primär - wenn auch nicht ausschließlich (§ 19 Z 3 ARHG) - um die gemäß der EMRK gewährleisteten Rechte. Dieser Vorrang des Auslieferungsverfahrens spiegelt sich auch sehr deutlich in der Regelung des § 13 ARHG wieder, wonach es unzulässig ist, einen Ausländer, gegen den ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder eingeleitet werden wird, auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen - gemeint sind damit offensichtlich asyl- und fremdenrechtliche Regelungen - außer Landes zu bringen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem AsylGH wohl verwehrt, eine Person vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens in den ersuchenden Staat auszuweisen, würde dadurch ja die dem Gericht zukommende Auslieferungsentscheidung faktisch vorweggenommen werden. Andererseits könnte das für die Auslieferung zuständige Gericht seine Entscheidung ohne Bindung an allenfalls bereits ergangene Entscheidungen der Asylbehörden treffen bzw. könnte die Auslieferung auch während eines anhängigen Asylverfahrens bewilligen, wobei sich das Gericht im ersten Fall allerdings wohl mit der Argumentation der Asylbehörden auseinandersetzen müsste.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft römisch eins. unter der Zahl 2 St 102/10m ein Auslieferungsverfahren wegen der oben beschriebenen Delikte anhängig. Zum Verhältnis von Auslieferungs- und Asylverfahren ist zunächst anzumerken, dass sich nach Ansicht des AsylGH aus den einzelnen gesetzlichen Regelungen relativ klar ergibt, dass - vereinfacht ausgedrückt - das Auslieferungsverfahren eine Art Vorrang vor dem Asylverfahren genießt. In diesem Sinne führte der OGH etwa zuletzt aus, der bloßen "Stellung als Asylwerber" könne im Auslieferungsverfahren keine besondere Bedeutung beigemessen werden, "weil weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat garantiert" (OGH 08.07.2008, 14 Os 67/08x; siehe auch OGH 01.04.2008, 11 Os 46/08m). Daraus folgt auch, dass nach Ansicht des OGH selbst der Status des Asylberechtigten nicht eine Entscheidung im Auslieferungsverfahren präjudiziert, geht es im Auslieferungsverfahren doch primär - wenn auch nicht ausschließlich (Paragraph 19, Ziffer 3, ARHG) - um die gemäß der EMRK gewährleisteten Rechte. Dieser Vorrang des Auslieferungsverfahrens spiegelt sich auch sehr deutlich in der Regelung des Paragraph 13, ARHG wieder, wonach es unzulässig ist, einen Ausländer, gegen den ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder eingeleitet werden wird, auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen - gemeint sind damit offensichtlich asyl- und fremdenrechtliche Regelungen - außer Landes zu bringen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem AsylGH wohl verwehrt, eine Person vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens in den ersuchenden Staat auszuweisen, würde dadurch ja die dem Gericht zukommende Auslieferungsentscheidung faktisch vorweggenommen werden. Andererseits könnte das für die Auslieferung zuständige Gericht seine Entscheidung ohne Bindung an allenfalls bereits ergangene Entscheidungen der Asylbehörden treffen bzw. könnte die Auslieferung auch während eines anhängigen Asylverfahrens bewilligen, wobei sich das Gericht im ersten Fall allerdings wohl mit der Argumentation der Asylbehörden auseinandersetzen müsste.
Aufgrund der dargestellten Erwägungen wurde im gegenständlichen Fall das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheids bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens ausgesetzt. Im Auslieferungsverfahren sind nämlich im Wesentlichen die Kriterien zu prüfen, die auch der Refoulemententscheidung zugrunde zu legen sind (insbesondere Art 3 EMRK, wobei im Auslieferungsverfahren ein weiterer Fokus auf Art 6 EMRK hinzukommt), sodass die diesbezügliche - "Vorrang" genießende - Auslieferungsentscheidung des Gerichts nach Ansicht des AsylGH in gegenständlichem Verfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt; eine Entscheidung des AsylGH, den BF in den ersuchenden Staat auszuweisen, würde wohl gar eine iSd § 13 ARHG unzulässige, faktische Vorwegnahme der Auslieferungsentscheidung bedeuten, sodass auch in dieser Hinsicht das Verfahren auszusetzen war. Hingegen hegt der AsylGH in Anbetracht der dargestellten Judikatur des OGH, wonach der Asylstatus der betroffenen Person das Auslieferungsverfahren nicht zu präjudizieren vermag bzw. in Anbetracht der in der Judikatur des OGH vorgenommenen Betonung, dass die EMRK eben kein Recht auf politisches Asyl im Konventionsstaat garantiere (so etwa OGH 08.07.2008, 14 Os 67/08x und OGH 01.04.2008, 11 Os 46/08m), keine Bedenken daran, die Asylentscheidung selbständig und ohne Abwarten der Auslieferungsentscheidung zu treffen.Aufgrund der dargestellten Erwägungen wurde im gegenständlichen Fall das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheids bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens ausgesetzt. Im Auslieferungsverfahren sind nämlich im Wesentlichen die Kriterien zu prüfen, die auch der Refoulemententscheidung zugrunde zu legen sind (insbesondere Artikel 3, EMRK, wobei im Auslieferungsverfahren ein weiterer Fokus auf Artikel 6, EMRK hinzukommt), sodass die diesbezügliche - "Vorrang" genießende - Auslieferungsentscheidung des Gerichts nach Ansicht des AsylGH in gegenständlichem Verfahren eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellt; eine Entscheidung des AsylGH, den BF in den ersuchenden Staat auszuweisen, würde wohl gar eine iSd Paragraph 13, ARHG unzulässige, faktische Vorwegnahme der Auslieferungsentscheidung bedeuten, sodass auch in dieser Hinsicht das Verfahren auszusetzen war. Hingegen hegt der AsylGH in Anbetracht der dargestellten Judikatur des OGH, wonach der Asylstatus der betroffenen Person das Auslieferungsverfahren nicht zu präjudizieren vermag bzw. in Anbetracht der in der Judikatur des OGH vorgenommenen Betonung, dass die EMRK eben kein Recht auf politisches Asyl im Konventionsstaat garantiere (so etwa OGH 08.07.2008, 14 Os 67/08x und OGH 01.04.2008, 11 Os 46/08m), keine Bedenken daran, die Asylentscheidung selbständig und ohne Abwarten der Auslieferungsentscheidung zu treffen.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die vom VfGH jüngst mit Erkenntnis vom 25.02.2011, Zahl: U 1789/09, gebilligte Vorgangsweise des AsylGH, das Verfahren (gänzlich) abzuschließen und lediglich eine allfällige Ausweisung in analoger Anwendung des § 10 Abs 3 AsylG bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens aufzuschieben, in gegenständlichem Fall nicht in Betracht kommt: So lag dem erwähnten Verfahren vor dem VfGH ein "Dublin-Fall" zugrunde, sodass sich die asylbehördliche Prüfung der Zulässigkeit der Rückverbringung lediglich auf den Dublin-Staat bezog und erfolgte die - aufgeschobene - Ausweisung ebenfalls in den Dublin-Staat, wodurch das Auslieferungsverfahren und das Asylverfahren keinerlei Überschneidungen hatten und nur die Ausweisung in den Dublin-Staat aufgrund des in § 13 ARHG normierten Vorrangs des Auslieferungsverfahrens zunächst aufzuschieben war. Im vorliegenden Fall geht es jedoch sowohl im Asyl- als auch im Auslieferungsverfahren um die Rückverbringung in ein- und denselben Staat.Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die vom VfGH jüngst mit Erkenntnis vom 25.02.2011, Zahl: U 1789/09, gebilligte Vorgangsweise des AsylGH, das Verfahren (gänzlich) abzuschließen und lediglich eine allfällige Ausweisung in analoger Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens aufzuschieben, in gegenständlichem Fall nicht in Betracht kommt: So lag dem erwähnten Verfahren vor dem VfGH ein "Dublin-Fall" zugrunde, sodass sich die asylbehördliche Prüfung der Zulässigkeit der Rückverbringung lediglich auf den Dublin-Staat bezog und erfolgte die - aufgeschobene - Ausweisung ebenfalls in den Dublin-Staat, wodurch das Auslieferungsverfahren und das Asylverfahren keinerlei Überschneidungen hatten und nur die Ausweisung in den Dublin-Staat aufgrund des in Paragraph 13, ARHG normierten Vorrangs des Auslieferungsverfahrens zunächst aufzuschieben war. Im vorliegenden Fall geht es jedoch sowohl im Asyl- als auch im Auslieferungsverfahren um die Rückverbringung in ein- und denselben Staat.
3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer Verhandlung
3.1. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß § 23 AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des3.1. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß Paragraph 23, AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des
B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556). Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem AsylGH verwehrt, durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zahl 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. dazu auch das obzitierte Erkenntnis VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339). Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577). Bezogen auf die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel daher nur dann vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der AsylGH im Falle einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil er beispielsweise auf Grund des dadurch vom BF gewonnen persönlichen Eindrucks dessen Vorbringen zur Gänze als glaubwürdig erachtet hätte (vgl. dazu zB. VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird vergleiche dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556). Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem AsylGH verwehrt, durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zahl 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers vergleiche dazu auch das obzitierte Erkenntnis VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339). Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können vergleiche dazu zB. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577). Bezogen auf die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel daher nur dann vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der AsylGH im Falle einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil er beispielsweise auf Grund des dadurch vom BF gewonnen persönlichen Eindrucks dessen Vorbringen zur Gänze als glaubwürdig erachtet hätte vergleiche dazu zB. VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).
3.2. Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Der BF ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.3.2. Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Der BF ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auslieferungsverfahren, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit, VorfrageZuletzt aktualisiert am
11.05.2012