TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/26 A2 421887-2/2011

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A2 421.887-1/2011/4E

A2 421.887-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. unbekannt (alias Zimbabwe), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 10 00.710-BAW WE und 23.07.2010, Zl. 10 00.710-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. unbekannt (alias Zimbabwe), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 10 00.710-BAW WE und 23.07.2010, Zl. 10 00.710-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde vom 07.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, 10 00.710-BAW WE, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 07.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, 10 00.710-BAW WE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde vom 22.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2010, Zl. 10 00.710-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 22.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2010, Zl. 10 00.710-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller brachte am 24.01.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2010, Zl. 10 00.710-BAG gemäß §§ 3, 8 Abs 6, 10 AsylG abgewiesen wurde, der Antragsteller wurde in einem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1. Der Antragsteller brachte am 24.01.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2010, Zl. 10 00.710-BAG gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz 6, 10, AsylG abgewiesen wurde, der Antragsteller wurde in einem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Im Verwaltungsverfahren war - auf Basis verschiedener ärztlicher Begutachtungen (siehe auch schon As. 61, wo ein Betreuer des Beschwerdeführers dessen Minderjährigkeit anzweifelte) - hervorgekommen, dass die Altersangabe des Beschwerdeführers, er sei am XXXX geboren, falsch war. Es ergab sich für den 21.05.2010 (Datum der letzten Untersuchung) ein Mindestalter von 19 Jahre; auf Basis dieses Ergebnisses nahm das Bundesasylamt als (fiktives) Geburtsdatum den XXXX an.Im Verwaltungsverfahren war - auf Basis verschiedener ärztlicher Begutachtungen (siehe auch schon As. 61, wo ein Betreuer des Beschwerdeführers dessen Minderjährigkeit anzweifelte) - hervorgekommen, dass die Altersangabe des Beschwerdeführers, er sei am römisch 40 geboren, falsch war. Es ergab sich für den 21.05.2010 (Datum der letzten Untersuchung) ein Mindestalter von 19 Jahre; auf Basis dieses Ergebnisses nahm das Bundesasylamt als (fiktives) Geburtsdatum den römisch 40 an.

Im erwähnten Bescheid wird ferner ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels vorgelegter Dokumente und infolge qualifizierten Unwissens über Herkunftsort und Lebensumstände in Zimbabwe nicht aus diesem Land komme; da das tatsächliche Herkunftsland nicht feststellbar gewesen sei, komme die Bestimmung des § 8 Abs 6 AsylG 2005 zur Anwendung.Im erwähnten Bescheid wird ferner ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels vorgelegter Dokumente und infolge qualifizierten Unwissens über Herkunftsort und Lebensumstände in Zimbabwe nicht aus diesem Land komme; da das tatsächliche Herkunftsland nicht feststellbar gewesen sei, komme die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zur Anwendung.

In Spruchpunkt IV dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 38 AsylG (wegen bewusster Täuschung über Identität und Staatsbürgerschaft) aberkannt.In Spruchpunkt römisch vier dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, AsylG (wegen bewusster Täuschung über Identität und Staatsbürgerschaft) aberkannt.

2. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Bescheides war der Beschwerdeführer an einer Privatadresse im XXXX gemeldet. Bis April 2010 war er in Grundversorgung des Landes XXXX gewesen, um sich dann aus eigenem nach Wien zu begeben. Das Bundesasylamt unternahm daher den Versuch einer polizeilichen Zustellung im Sinn des für diese Zustellung (da Anwendungsfall des § 38 AsylG) maßgeblichen § 23 Abs 3 AsylG: Einem Bericht der BPD XXXX vom XXXX zufolge ergab aber eine Auskunft eines Nachbarn, dass die betreffende Wohnung seit 2 Monaten leer stehe und die amtliche Abmeldung veranlasst werde (As. 329-331 BAA).2. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Bescheides war der Beschwerdeführer an einer Privatadresse im römisch 40 gemeldet. Bis April 2010 war er in Grundversorgung des Landes römisch 40 gewesen, um sich dann aus eigenem nach Wien zu begeben. Das Bundesasylamt unternahm daher den Versuch einer polizeilichen Zustellung im Sinn des für diese Zustellung (da Anwendungsfall des Paragraph 38, AsylG) maßgeblichen Paragraph 23, Absatz 3, AsylG: Einem Bericht der BPD römisch 40 vom römisch 40 zufolge ergab aber eine Auskunft eines Nachbarn, dass die betreffende Wohnung seit 2 Monaten leer stehe und die amtliche Abmeldung veranlasst werde (As. 329-331 BAA).

In der Folge versuchte das Bundesasylamt den Bescheid an der Adresse der (vom Beschwerdeführer in einer Einvernahme genannten; Adresse auch im GVS ersichtlich) Freundin des Beschwerdeführers in Wien zuzustellen. Entsprechende polizeiliche Erhebungen ergaben jedoch, dass der Beschwerdeführer auch dort nicht wohnte (As. 373 BAA).

Anschließend veranlasste die Verwaltungsbehörde am 24.08.2010 die Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG.Anschließend veranlasste die Verwaltungsbehörde am 24.08.2010 die Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG.

3. Am 17.05.2011 meldete sich der Beschwerdeführer an einer neuen Privatadresse in Wien an. Am 03.08.2011 langte ein Schreiben des nunmehrigen (in einem vorgelegte Vollmacht datiert vom selben Tag) Vertreters des Antragstellers beim Bundesasylamt ein, womit um Auskunft bezüglich des Verfahrensstandes ersucht wurde. Die Verwaltungsbehörde erteilte am 10.08.2011 die Auskunft, dass das Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei.

4. Am 22.08.2011 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, gemeinsam mit der (prima facie verspäteten) Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages und einem Antrag auf Beigehung eines Rechtsberaters für das "Asylgerichtshofsverfahren", auf dem Faxweg ein.4. Am 22.08.2011 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, gemeinsam mit der (prima facie verspäteten) Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages und einem Antrag auf Beigehung eines Rechtsberaters für das "Asylgerichtshofsverfahren", auf dem Faxweg ein.

Der Antragsteller habe nie eine negative Entscheidung erhalten, obwohl er als rechtsunkundiger Flüchtling und "Neuling" in Österreich sich nach bestem Wissen und Bemühen um sein Asylverfahren gekümmert habe. Der Antragsteller wisse jedoch, dass er in der Vergangenheit Probleme gehabt hätte, da die Unterkunftsgeber nicht bereit gewesen wären, ihn zu beherbergen.

Aus eigener Initiative habe er schließlich seinen nunmehrigen Vertreter aufgesucht und sich nach seinem Asylverfahren erkundigt. Das Bundesasylamt habe per E-Mail dem Vertreter des Antragstellers lediglich mitgeteilt, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei, weitere Informationen seien jedoch "gänzlich unterblieben".

In Ermangelung näherer Informationen habe der Antragsteller auch nicht näher recherchieren können, wie es zu dem Fristversäumnis gekommen sei, beziehungsweise, ob eine Zustellung tatsächlich vorliege.

Jedenfalls habe der Antragsteller ein "Höchstmaß an Kooperation und Sorgfalt" im Asylverfahren gezeigt, weshalb ihm höchstens ein geringes Maß an Verschulden am Fristversäumnis treffe. Weitere Ausführungen zum Fristversäumnis finden sich in dem Antrag gemäß § 71 AVG nicht.Jedenfalls habe der Antragsteller ein "Höchstmaß an Kooperation und Sorgfalt" im Asylverfahren gezeigt, weshalb ihm höchstens ein geringes Maß an Verschulden am Fristversäumnis treffe. Weitere Ausführungen zum Fristversäumnis finden sich in dem Antrag gemäß Paragraph 71, AVG nicht.

5. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 AVG abgewiesen.5. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Antragsteller am 24.08.2010 rechtmäßig zugestellt worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen sei.

Der Antragsteller habe weder Wiedereinsetzungsgründe dargetan noch taugliche Bescheinigungsmittel vorlegt.

Der Antragsteller sei in seinem Asylverfahren durch Merk- und Informationsblätter sowie Orientierungsinformationen über den Gang des Verfahrens voll informiert worden. Er wäre auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Rechtsberatern, Flüchtlingsberatern, Vertretern und Vertrauenspersonen habe.

Es hätte für ihn so ein Leichtes sein müssen, sich rechtlicher Unterstützung zu bedienen. Er verfüge auch über Schulbildung, sodass sich keine besondere Schutzbedürftigkeit in diesen Angelegenheiten ergebe.

Er habe sich zudem über ein volles Jahr weder bei der ihn suchenden Fremdenbehörde, noch bei der Asylbehörde gemeldet und habe auch keine einzige Handlung gesetzt, um "auch nur irgendwie" am Verfahren in Österreich mitzuwirken.

Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzen. Sein Verhalten stelle im Ergebnis eine gröbliche Sorgfaltsverletzung dar.

Der Antragsteller habe (zusammenfassend) weder einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht noch taugliche Bescheinigungsmittel vorgelegt. Somit treffe den Antragsteller bezüglich der Nichtbekanntgabe einer Kontaktstelle/Meldeadresse ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden.

6. Gegen diesen am 23.09.2011 zugestellten Bescheid brachte der Vertreter des Antragstellers eine Beschwerde ein. Der Antragsteller habe seine Wiedereinsetzungsgründe deutlich dargelegt, weshalb seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben sei; nähere Ausführungen finden sich dazu nicht mehr.

7. Die Beschwerdevorlagen der beiden zu verbindenden Rechtssachen (Beschwerde gegen die negative meritorische Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) an den erkennenden Gerichtshof erfolgten am 17.10.2011.

Mit Beschluss vom 18.10.2011, GZ. A2 421.887-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß § 66 AsylG 2005 idgF (es liege eine dem Anwendungsbereich des § 75 Abs 16 AsylG 2005 idF BGBL. 38/2011 gleichzuhaltende Konstellation vor) einen Rechtsberater für das hiergerichtliche Verfahren. Der Bestellungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2011 und seiner gewillkürten Vertretung am 21.10.2011 zugestellt.Mit Beschluss vom 18.10.2011, GZ. A2 421.887-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF (es liege eine dem Anwendungsbereich des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. 38 aus 2011, gleichzuhaltende Konstellation vor) einen Rechtsberater für das hiergerichtliche Verfahren. Der Bestellungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2011 und seiner gewillkürten Vertretung am 21.10.2011 zugestellt.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.

2. Zu Spruchpunkt I (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages):2. Zu Spruchpunkt römisch eins (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages):

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

2.2. Zunächst ist auf Basis des in der Verfahrenserzählung des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellten Verfahrensganges festzuhalten, dass an der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung am 24.08.2010 keine Zweifel bestehen. Bereits in diesem Kontext war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte; nachdem er zunächst aus eigenem seine Unterkunft der Grundversorgung in der XXXX verlassen hatte, wäre es seine (ihm im Verfahren kommunizierte) Verpflichtung gewesen, der Verwaltungsbehörde eine tatsächliche Zustelladresse bekanntzugeben oder sich zumindest regelmäßig nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, was er aber über längere Zeit (aus im Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgeführten) Gründen unterlassen hat.2.2. Zunächst ist auf Basis des in der Verfahrenserzählung des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellten Verfahrensganges festzuhalten, dass an der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung am 24.08.2010 keine Zweifel bestehen. Bereits in diesem Kontext war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte; nachdem er zunächst aus eigenem seine Unterkunft der Grundversorgung in der römisch 40 verlassen hatte, wäre es seine (ihm im Verfahren kommunizierte) Verpflichtung gewesen, der Verwaltungsbehörde eine tatsächliche Zustelladresse bekanntzugeben oder sich zumindest regelmäßig nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, was er aber über längere Zeit (aus im Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgeführten) Gründen unterlassen hat.

2.3. Zum Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist festzuhalten, dass der Antragsteller dieselbige im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG belegt hat, wenn er darauf hinweist, am 10.08.2011 über den rechtskräftig negativen Verfahrensabschluss durch die Verwaltungsbehörde informiert worden zu sein, womit ihm jedenfalls - auch ohne jederzeit mögliche Akteneinsicht (insofern ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu folgen) - der Ablauf der Beschwerdefrist klar sein musste. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb von 2 Wochen nach diesem Datum eingebracht.2.3. Zum Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist festzuhalten, dass der Antragsteller dieselbige im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG belegt hat, wenn er darauf hinweist, am 10.08.2011 über den rechtskräftig negativen Verfahrensabschluss durch die Verwaltungsbehörde informiert worden zu sein, womit ihm jedenfalls - auch ohne jederzeit mögliche Akteneinsicht (insofern ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu folgen) - der Ablauf der Beschwerdefrist klar sein musste. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb von 2 Wochen nach diesem Datum eingebracht.

2.4. Inhaltlich führt der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht zum Erfolg:

2.4.1. Insoweit der Antragsteller versucht darzulegen, dass ihn an der Fristversäumung nur ein minderer Grad des Versehens treffe, da er sich als rechtsunkundiger Flüchtling und "Neuling" in Österreich nach bestem Wissen und Bemühen um sein Asylverfahren gekümmert habe, er aber in der Vergangenheit Probleme mit seinen Unterkunftsgebern gehabt hätte, weil diese nicht bereit gewesen wären ihn zu beherbergen, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass das Verhalten des Antragstellers dennoch einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt.

So wurde der Antragsteller während seines Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt mehrmals nicht nur über seine Pflicht zur Bekanntgabe einer Adressänderung sondern auch über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtshilfe in Kenntnis gesetzt. Der Antragsteller wurde erstmals im Zuge seiner Asylantragstellung am 25.01.2010 über seine diesbezüglichen Rechte und Pflichten durch ein Merkblatt in seiner Muttersprache informiert; am 29.01.2010 wurde er ausdrücklich auf die verschiedenen Möglichkeiten der Erlangung rechtlicher Unterstützung aufmerksam gemacht (As. 31 BAA). Weiters wurde der Antragsteller über die Pflicht der Bekanntgabe von Adressänderungen auch bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 29.01.2010 und am 24.06.2010 (siehe zuletzt As. 211 BAA) ausdrücklich belehrt. Somit musste dem Antragsteller augrund dieser wiederholten Belehrung bewusst sein, dass er eine mögliche Adressänderung bekanntzugeben hat. Die pauschale Ausführung des Antragstellers, dass seine Unterkunftsgeber nicht bereit gewesen wären, ihn zu beherbergen, vermag somit die unterlassene Mitwirkung am Verfahren nicht zu rechtfertigen beziehungsweise zu begründen, insbesondere auch nicht die Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme mit den Asylinstanzen, für einen, ein Jahr übersteigenden, Zeitraum.

Somit konnte der Antragsteller weder in seinem Antrag gemäß § 71 AVG noch im weiteren Verfahren dazu, plausibel darlegen, dass er aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten.Somit konnte der Antragsteller weder in seinem Antrag gemäß Paragraph 71, AVG noch im weiteren Verfahren dazu, plausibel darlegen, dass er aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten.

2.4.2. Zum hier relevanten Sorgfaltsmaßstab hat der VfGH in seinem Beschluss vom 14.03.2012 zu Zahl U 1391/11 wie folgt erwogen:

"Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre (vgl. VfSlg. 13.878/1994).""Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre vergleiche VfSlg. 13.878 aus 1994,)."

Der Kern dieser verfassungsgerichtlichen Erwägungen ist vollinhaltlich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

2.4.3. Zusammengefasst ergibt sich aus dem (primär relevanten) verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 71 AVG kein auch nur ansatzweise hinreichend konkretisierter tauglicher Wiedereinsetzungsgrund. Auch im späteren Verfahren wurde ein solcher nicht dargelegt oder wurden entsprechende Bescheinigungsmittel angeboten, auch nicht als Reaktion auf die Argumentation des hier angefochtenen Bescheides gemäß § 71 Abs 1 AVG vom 21.09.2011.2.4.3. Zusammengefasst ergibt sich aus dem (primär relevanten) verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 71, AVG kein auch nur ansatzweise hinreichend konkretisierter tauglicher Wiedereinsetzungsgrund. Auch im späteren Verfahren wurde ein solcher nicht dargelegt oder wurden entsprechende Bescheinigungsmittel angeboten, auch nicht als Reaktion auf die Argumentation des hier angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG vom 21.09.2011.

2.4.4. Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass ein vom Asylgerichtshof aufzugreifendes Rechtsschutzdefizit für den Beschwerdeführer ebenso wenig erkennbar ist. Auch im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren bestand nicht nur ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis, sondern auch die beantragte Unterstützungsmöglichkeit durch eine Rechtsberatung.

Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung in der Sache als unbegründet abzuweisen und somit dem Bundesasylamt in seinem rechtlichen Ergebnis beizupflichten.

3. Zu Spruchpunkt II - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz3. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Antragsteller rechtswirksam am 24.08.2010 zugestellt (siehe dazu auch die obigen rechtlichen Erwägungen unter 2.2.). Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 07.09.2010, 24:00. beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 22.08.2011 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als (weit) verspätet zurückzuweisen war.

4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch jene zu Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch eine etwaige unionsrechtliche Verpflichtung, in einem Wiedereinsetzungsverfahren (wenn auch in einem engen Konnex zu einer Asylsache stehend) immer eine mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen, besteht nicht. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Vollständigkeitshalber ist dazu noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 07.12.2011 (also während des gerichtsanhängigen Beschwerdeverfahrens) wiederum über keine Meldung im ZMR mehr verfügt, ohne dass irgendeine Information/Erklärung diesbezüglich an die Asylinstanzen ergangen wäre.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG; vergleiche auch jene zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch eine etwaige unionsrechtliche Verpflichtung, in einem Wiedereinsetzungsverfahren (wenn auch in einem engen Konnex zu einer Asylsache stehend) immer eine mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen, besteht nicht. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Vollständigkeitshalber ist dazu noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 07.12.2011 (also während des gerichtsanhängigen Beschwerdeverfahrens) wiederum über keine Meldung im ZMR mehr verfügt, ohne dass irgendeine Information/Erklärung diesbezüglich an die Asylinstanzen ergangen wäre.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung in beiden anhängigen Beschwerdesachen spruchgemäß zu entscheiden. Die negative verwaltungsbehördliche meritorische Asylentscheidung ist sohin weiter rechtskräftig, die darin ausgesprochene Ausweisung im Sinne des § 8 Abs 6 AsylG (die den Beschwerdeführer zur sofortigen Ausreise verpflichtet) ist nach wie vor durchführbar (schon infolge des Ausspruchs nach § 38 AsylG).Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung in beiden anhängigen Beschwerdesachen spruchgemäß zu entscheiden. Die negative verwaltungsbehördliche meritorische Asylentscheidung ist sohin weiter rechtskräftig, die darin ausgesprochene Ausweisung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG (die den Beschwerdeführer zur sofortigen Ausreise verpflichtet) ist nach wie vor durchführbar (schon infolge des Ausspruchs nach Paragraph 38, AsylG).

Schlagworte

Fristen, Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VfGH, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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