RS Vwgh 2005/9/29 2003/11/0164

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §1 Abs1;
HGG 2001 §2 Abs2 Z3;
HGG 2001 §23 Abs1;

Rechtssatz

Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs. 1 HGG 2001, nach der Anspruchsberechtigter nach diesem Bundesgesetz nur ist, wer Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, kann § 2 Abs. 2 Z. 3 HGG 2001 nur so verstanden werden, dass der dort genannte Fortbestand des Anspruchs auf Familienunterhalt und auf Wohnkostenbeihilfe für nicht als Dienstzeiten geltende Zeiten ebenfalls nur für jene Personen gilt, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten. Dies ergibt sich auch aus § 23 Abs. 1 HGG 2001, der die Gewährung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nur für die Dauer des dort näher bezeichneten Wehrdienstes vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110164.X01

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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