TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/27 A1 411273-1/2010

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Veröffentlicht am 27.04.2012
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Spruch

A1 411.273-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, FZ. 09 00.579-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, FZ. 09 00.579-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 15.01.2009 internationalen Schutz. Am 16.01.2009 erfolgte durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache seine Erstbefragung. Bei dieser gab er im Wesentlichen folgendes an:

Er sei Christ und sei im Irak von Moslems verfolgt worden. Sie hätten mehrere Kirchen angezündet und Priester getötet. Sein Cousin sei von Moslems getötet worden und deswegen habe er die Heimat verlassen.

Am 23.10.2009 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme. Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er habe aus Angst, abgeschoben zu werden, bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung eine falsche Identität angegeben.

Am 27.12.2008 sei er legal und offiziell mit einem Autobus von Syrien in die Türkei gereist und habe auch das erforderliche Visum gehabt. Der Reisepass sei ihm am 23.11.2008 ausgestellt worden.

Syrien habe er verlassen, da er mit seinem Freund, mit dem er nach Österreich gekommen sei, einen Soldaten kennen gelernt habe und sie von diesem Patronen bzw. Munition gekauft hätten. Diese hätten sie dann etwas teurer weiterverkauft. Es habe sich um ungefähr 500 Stück Munition beim ersten Kauf gehandelt. Zwei bis vier Wochen nach diesem Kauf hätten sie einen Anruf von diesem Soldaten erhalten, dass sie jede Art von Waffen kaufen könnten. Den Namen dieses Soldaten kenne er nicht. Er sei eine so Art Unteroffizier gewesen. Näheres wisse er nicht. Sein Freund, der XXXX heiße, sei festgenommen worden. Der erste Munitionskauf habe im Jahre 2007 stattgefunden, ungefähr im Mai/Juni des Jahres 2007. Er und sein Freund, der mit ihm nach Österreich gekommen sei, hätten an XXXX das Geld übergeben, welcher dann die Munition gekauft habe und in weiterer Folge an sie überbracht habe. Mit dem Unteroffizier habe er niemals persönlichen Kontakt gehabt. Eine große Patrone habe zehn Pfund gekostet, die kleine ungefähr 20 Pfund. Die Patronen seien dann bei seinem Freund, der mit ihm nach Österreich gekommen sei, versteckt und an Bekannte verkauft worden. Grund für den Einstieg in den Patronenhandel sei "Gier" gewesen. Als sie dann das Angebot erhalten hätten, auch jede Art von Waffen kaufen zu können, hätten sie Angst bekommen bzw. seien sie davon ausgegangen, dass dabei mit gestohlenen Waffen gehandelt würde. So hätten sie damit aufgehört. Sie hätten vermutet bzw. seien davon ausgegangen, dass diese Waffen vom Militär gestohlen würden und hätten sie deshalb keine weiteren Geschäfte machen wollen. In weiterer Folge seien sie von XXXX informiert worden, dass es beim Militär zu einer Inventur gekommen sei und hätten sie befürchtet, dass das Fehlen der Munition aufkomme und der Unteroffizier verhaftet würde. Diese Information hätten sie im November 2008 erhalten. Zwischen Sommer 2007 und November 2008 hätten sie keinerlei Schwierigkeiten aufgrund des Patronenkaufes gehabt. Der Unteroffizier sei dann auch festgenommen worden und hätte bei seiner Festnahme auch den Namen von XXXX angegeben, der dann im März des Jahres 2009 festgenommen worden sei. Er sei sich sicher, dass dieser Unteroffizier festgenommen worden sei, zumal in weiterer Folge auch XXXX festgenommen worden sei. Von der Benachrichtigung, dass XXXX festgenommen worden sei, habe er über das Internet Kenntnis erhalten. Aus diesem Grund hätten er und sein Freund beschlossen, Syrien zu verlassen. Zwischen November und dem 27./28. Dezember 2008 sei überhaupt nichts vorgefallen. Der Beschwerdeführer bejahte dann die an ihn gerichtete Frage, dass es sich bei der Ausreise um eine Vorsichtsmaßnahme aufgrund der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen handle.Syrien habe er verlassen, da er mit seinem Freund, mit dem er nach Österreich gekommen sei, einen Soldaten kennen gelernt habe und sie von diesem Patronen bzw. Munition gekauft hätten. Diese hätten sie dann etwas teurer weiterverkauft. Es habe sich um ungefähr 500 Stück Munition beim ersten Kauf gehandelt. Zwei bis vier Wochen nach diesem Kauf hätten sie einen Anruf von diesem Soldaten erhalten, dass sie jede Art von Waffen kaufen könnten. Den Namen dieses Soldaten kenne er nicht. Er sei eine so Art Unteroffizier gewesen. Näheres wisse er nicht. Sein Freund, der römisch 40 heiße, sei festgenommen worden. Der erste Munitionskauf habe im Jahre 2007 stattgefunden, ungefähr im Mai/Juni des Jahres 2007. Er und sein Freund, der mit ihm nach Österreich gekommen sei, hätten an römisch 40 das Geld übergeben, welcher dann die Munition gekauft habe und in weiterer Folge an sie überbracht habe. Mit dem Unteroffizier habe er niemals persönlichen Kontakt gehabt. Eine große Patrone habe zehn Pfund gekostet, die kleine ungefähr 20 Pfund. Die Patronen seien dann bei seinem Freund, der mit ihm nach Österreich gekommen sei, versteckt und an Bekannte verkauft worden. Grund für den Einstieg in den Patronenhandel sei "Gier" gewesen. Als sie dann das Angebot erhalten hätten, auch jede Art von Waffen kaufen zu können, hätten sie Angst bekommen bzw. seien sie davon ausgegangen, dass dabei mit gestohlenen Waffen gehandelt würde. So hätten sie damit aufgehört. Sie hätten vermutet bzw. seien davon ausgegangen, dass diese Waffen vom Militär gestohlen würden und hätten sie deshalb keine weiteren Geschäfte machen wollen. In weiterer Folge seien sie von römisch 40 informiert worden, dass es beim Militär zu einer Inventur gekommen sei und hätten sie befürchtet, dass das Fehlen der Munition aufkomme und der Unteroffizier verhaftet würde. Diese Information hätten sie im November 2008 erhalten. Zwischen Sommer 2007 und November 2008 hätten sie keinerlei Schwierigkeiten aufgrund des Patronenkaufes gehabt. Der Unteroffizier sei dann auch festgenommen worden und hätte bei seiner Festnahme auch den Namen von römisch 40 angegeben, der dann im März des Jahres 2009 festgenommen worden sei. Er sei sich sicher, dass dieser Unteroffizier festgenommen worden sei, zumal in weiterer Folge auch römisch 40 festgenommen worden sei. Von der Benachrichtigung, dass römisch 40 festgenommen worden sei, habe er über das Internet Kenntnis erhalten. Aus diesem Grund hätten er und sein Freund beschlossen, Syrien zu verlassen. Zwischen November und dem 27./28. Dezember 2008 sei überhaupt nichts vorgefallen. Der Beschwerdeführer bejahte dann die an ihn gerichtete Frage, dass es sich bei der Ausreise um eine Vorsichtsmaßnahme aufgrund der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen handle.

Militärdienst selbst habe er von 2006 bis 2008 abgeleistet.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, Zl. 09 00.579-BAE vom 12.01.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf Syrien keinen subsidiären Schutz zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, Zl. 09 00.579-BAE vom 12.01.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf Syrien keinen subsidiären Schutz zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien aus.

Das Bundesasylamt traf zur Situation in Syrien unter anderem folgende Feststellungen:

"Syrien ist der Verfassung nach eine Republik mit einer sehr starken

Stellung des Präsidenten sowie demokratischen und rechtsstaatlichen

Elementen. In der Praxis handelt es sich jedoch um ein von

Sicherheitsapparaten militärgeprägtes autoritäres Regime. ...... Die

Sicherheitsapparate sind verantwortlich für willkürliche

Verhaftungen, Folter und Isolationshaft. ... ... Neben einer

staatlichen Werbekampagne für innere Einheit gegen Einmischung von

außen, die erstmals in dieser Form auch religiöse Bezüge aufwies,

machte der Präsident in mehreren Reden unmissverständlich deutlich,

dass innere Opposition unter den gegebenen Umständen keinesfalls

toleriert werde. ... ... Die syrischen Behörden sind generell

effektiv in der Unterdrückung, Infiltrie und der heimischen

islamistischen Oppositionsgruppen. Potentielle Rebellen werden auch

durch das Beispiel der Ereignisse von Hama im Jahr 1982

abgeschreckt, bei welchem Regierungstruppen den islamistischen

Widerstand der Stadt niederschlugen und 10 000 bis 20 000 Tote

hinterließen. ... ...

Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effektiv. Jede Ein-

und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten erfasst. ... ... Das

syrische Gesetz sieht für jeglichen Fluchtversuch in ein anderes

Land oder für eine illegale Ausreise eine Strafverfolgung vor. ...

... Auch für das Jahr 2007 wird von verschiedener Seite berichtet,

dass Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten, häufig sind. Das US-Departement of State berichtet im März 2008, dass das syrische Gesetz die Strafverfolgung von Personen erlaubt, die versucht haben, einer Strafe in Syrien zu entgehen und deshalb

im Ausland um Asyl angesucht haben. ... ... SHRC berichtet, das sich

während den letzten Sommerferien viele Besucher und Rückkehrer beklagt haben, dass sie bei der Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt wurden. Ohne die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen Damaskus international nicht verlassen. Über all diesen Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass nicht allein Bedeutung ist, was eine Person tatsächlich getan hat, sondern auch, was von ihr behauptet wird. Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Personen während Verhören in Syrien aufgefordert wurden, exilpolitisch aktive Kurden entweder auf Fotos zu identifizieren oder aber solche zu benennen. Es ist durchaus möglich, dass eine Person, selbst wenn sie nur ein einziges Mal an einer Demonstration oder Veranstaltung teilgenommen hat, in einer solchen Situation genannt wird - weil dem Verhörten unter Druck niemand anderes einfällt oder aber weil er gezielt eine Person nennt, die weniger oder gar nicht aktiv war, in der Annahme, die Ernennung sei insgesamt ungefährlicher."

Aufgrund des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers ging das Bundesasylamt von der im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt behaupteten Identität desselben aus.

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens führte das Bundesasylamt dessen Asylirrelevanz aus rein rechtlichen Gründen aus, da das Vorbringen "grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet". Dem Vorbringen fehle es schon "manifesterweise" an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen. Bei den vom Beschwerdeführer befürchteten Maßnahmen würde es sich rein bzw. ausschließlich um Maßnahmen im Sinne der Strafrechtspflege handeln. So müsse man z.B. auch in Österreich mit behördlichen Ermittlungen bzw. mit einem Gerichtsverfahren rechnen, wenn man illegal mit Waffen bzw. mit Munition/Patronen handle.

Der Beschwerdeführer würde sich in seinem Vorbringen ausschließlich auf Vermutungen und Spekulationen berufen, welche er durch keine etwaige bereits gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen und/oder Vorlage von Bescheinigungsmitteln zu belegen und/oder zu untermauern in der Lage gewesen sei, sodass eine Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei.

Im Übrigen seien die Ausführungen über den angeblichen illegalen Munitions/Patronenhandel auch zu oberflächlich und zu allgemein gehalten, um davon ausgehen zu können, dass er den Handel tatsächlich betrieben hätte.

Der Beschwerdeführer hätte die im Verfahren vorgebrachte Verfolgungsgefahr schon anlässlich seiner Asylantragstellung ins Treffen geführt, wenn er Verfolgung tatsächlich befürchte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte im Wesentlichen aus:

Die Beweiswürdigung der Behörde sei "äußerst dürftig", es lasse sich nicht erkennen, weshalb die Behörde seinem Vorbringen nicht glaube, insbesondere, da er sich auch nicht in Widersprüche verwickelt habe. Die Ausführungen der Behörde, er wolle lediglich mit allen Mitteln, z. B. in finanzieller oder wirtschaftlicher Hinsicht, in einem europäischen Land eine bessere Zukunft erhalten, beruhe lediglich auf Mutmaßungen der Behörde und weise auch auf eine mögliche Befangenheit des Organwalters hin bzw. auf eine stereotype Vorstellung von diesem generell Asylwerber gegenüber. Warum er vorerst falsche Daten angegeben habe, hätte er erläutert. Bei dem, was er bei seiner Rückkehr in seine Heimat fürchte, müsste dies für die Behörde auch nachvollziehbar sein, er habe dann seine Daten und Angaben auch berichtigt.

Zudem seien die Länderfeststellungen der Behörde mangelhaft, da sie sich nicht auf seine spezielle Situation, sondern lediglich auf die allgemeine Situation in Syrien bezögen und zudem äußerst kurz gehalten seien.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Zunächst ist anzumerken, dass sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes lediglich kursorisch darstellt und in sich nicht schlüssig ist:

Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Vorbringen, den illegalen Munitions/Patronenhandel selbst betreffend, widerspruchsfrei ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht unplausibel dargelegt, warum er im Rahmen der Erstbefragung eine gänzlich andere Identität ins Treffen geführt und im Zusammenhang damit ein abweichendes Fluchtvorbringen erstattet habe.

Die Erwägungen des Bundesasylamtes tragen insofern einen Wertungswiderspruch in sich, als es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Identität die ursprünglich im Rahmen der Erstbefragung getätigten unwahren Angaben nachsieht, das Fluchtvorbringen betreffend die gleichfalls wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen der Erstbefragung zum Vorwurf macht, ohne diesbezüglich sachlich zu differenzieren:

Aufgrund der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Bescheinigungsmittel im Verwaltungsverfahren kommt einer schlüssigen, widerspruchsfreien und plausiblen Aussage kein geringerer Beweiswert zu, als der Vorlage unbedenklicher Dokumente. In diesem Sinne hätte also das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung nachfolgenden Einvernahme auf seine Widerspruchsfreiheit, Plausibilität und Detailliertheit überprüfen müssen und erst dann diese Aussage mit den Angaben im Rahmen der Erstbefragung in Relation setzen und die Rechtfertigung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner unwahren Angaben ins Kalkül ziehen müssen.

Nicht mit der Aktenlage, insbesondere mit dem Einvernahmeprotokoll in Einklang zu bringen ist die Erwägung des Bundesasylamtes, das Vorbringen hinsichtlich des behaupteten Munitionshandels sei zu oberflächlich vorgetragen. Der Beschwerdeführer hat im Detail die an ihn gerichteten Fragen beantwortet und - wie dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist - in einem vorgebracht.

Das Bundesasylamt hat sohin im zweiten Rechtsgang eine umfassende unter dem Gesichtspunkt der Plausibilität, Widerspruchsfreiheit, Detailliertheit, Ausführlichkeit, stichhältige Beweiswürdigung, das Fluchtvorbringen betreffend, neu vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist auch ein Mangel in der rechtlichen Beurteilung zu konstatieren:

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise noch keine Verfolgungshandlungen erlitten hat, relativiert einen Anspruch auf internationalen/subsidiären Schutz insofern nicht, als für die Asylgewährung/Einräumung von Refoulementschutz eine Zukunftsprognose abzugeben ist. Es kann von einem Asylwerber nicht verlangt werden, dass er Verfolgungshandlungen abwartet, um allenfalls danach zu versuchen, zu flüchten.

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer also noch keine Verfolgungshandlungen zu erdulden hatte, kann sohin nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht bzw. er in eine ausweglose Gefährdungslage geraten würde. Insofern ist der Bescheid des Bundesasylamtes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Zwar ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es ausführt, dass illegaler Waffenhandel grundsätzlich keinem der in der GFK angeführten Gründe zu unterstehen ist, im gegenständlichen Fall jedoch ist eine Subsumition unter die in der GFK angeführten taxativen Gründe vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst getroffenen Länderfeststellungen nicht auszuschließen:

Das Bundesaylamt geht in seinen Länderfeststellungen selbst von einem äußerst repressiven totalitären Staat aus und sollte die Beschwerdebehauptung zutreffen, dass Munition vom Militär entwendet wurde, ist nicht auszuschließen, dass das syrische Regime diesen Akt als Ausdruck oppositionellen Handelns ansieht.

In diesem Sinne war daher nicht nur Spruchpunkt II. des Bescheides der Verwaltungsbehörde einer Behebung zuzuführen, sondern erfasste die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch Spruchpunkt I.In diesem Sinne war daher nicht nur Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Verwaltungsbehörde einer Behebung zuzuführen, sondern erfasste die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch Spruchpunkt römisch eins.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang oben angeführte Maßnahmen durchzuführen und in Ergänzung dazu entsprechend dem Beschwerdevorbringen und den Anträgen in der Beschwerde, die in der Beschwerde genannten Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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