TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/27 A1 406302-1/2009

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Veröffentlicht am 27.04.2012
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Spruch

A1 406.302-1/2009/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, FZ. 08 13.272-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, FZ. 08 13.272-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 29.12.2008 internationalen Schutz. Am 31.12.2008 wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer folgendes an:

Er sei Kurde und hätte keine Rechte in Syrien. Obwohl er studiert hätte, fände er keine Arbeit. Ein guter Freund von ihm sei durch die Polizei getötet worden, weil sie das kurdische Neujahr gefeiert hätten. Sein Militärdienst rücke näher, aber er wolle nicht zum Militär. Er habe aus diesen Gründen seine Heimat verlassen.

Am 24.03.2009 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Nach der Matura habe er sich auf einem Kolleg eingeschrieben, um seinen Wehrdienst aufzuschieben. Er möchte nicht zum Militär. Die Kurden hätten in Syrien keine Rechte. Ein Freund von ihm sei nach den Feierlichkeiten des Newroz-Festes getötet worden. Ausreisegrund sei aber, dass er nicht zum Heer wolle; es sei zwar nicht so, dass er überhaupt nicht dienen möchte, aber für Kurden sei der Militärdienst schwieriger, als für Nicht-Kurden. Kurden würden im Heer diskriminiert. Wehrdienstverweigerer müssten ins Gefängnis.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 13.272-BAG vom 27.04.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 13.272-BAG vom 27.04.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt ging aufgrund der Vorlage des Personalausweises des Beschwerdeführers von dessen Identität aus.

Hinsichtlich des Vorbringens, die Ableistung des Wehrdienstes betreffend, sei dem Länderdokumentationsmaterial zu entnehmen, dass eine "systematische unterschiedliche Behandlung von Rekruten auf der Basis ethnischer oder religiöser Herkunft nicht bekannt ist".

Zu Syrien stellte das Bundesasylamt unter anderem noch folgenden Sachverhalt fest:

"Es besteht allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatsangehörigen. Eine systematisch unterschiedliche Behandlung von Rekruten auf der Basis ethnischer oder religiöser Herkunft ist nicht bekannt. Männer im Alter zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Wehrdienst in Frage. Nach der Registrierung für den Militärdienst erhalten die jungen Männer ein Dokument mit allen Details über ihren Dienst, inklusive ob sie zur Verschiebung (des Wehrdienstes) berechtigt sind. Sie müssen dieses Dokument immer bei sich haben,

damit die Behörden jederzeit ihre Angaben überprüfen können... Das

Mindesalter für die Wehrpflicht ist 19 Jahre... Mindestens 6 Kurden

wurden 2004 getötet, während sie ihren Militärdienst ableisteten. Nach Kenntnis von Ammesty International haben keine Untersuchungen zur Aufklärung dieser Tötungen stattgefunden. Die Möglichkeit zur Kriegsdienstverweigerung besteht ebenso wenig wie Möglichkeiten, Ersatzdienst zu leisten. Verweigerung des Militärdienstes stellt einen Straftatbestand dar. Die Strafandrohungen sind unterschiedlich: Wehrdienstverweigerung wird mit bis zu 6 Monaten Gefängnis, Kriegsdienstverweigerung mit Gefängnis, bzw. Internierung bis zu 5 Jahren bestraft. Bei Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entzogen haben, kann eine Bestrafung dadurch erfolgen, dass die Dienstzeit bei Wiedereinreise nach Syrien verdoppelt wird. Die Wehrpflicht wurde im Januar 2005 von zweieinhalb auf zwei Jahre verkürzt. Gleichzeitig würden die Auslösesummen für die Freistellung vom Wehrdienst neu geregelt; danach können sich im Ausland geborene Syrier, die bis zum Erreichen des Wehrdienstalters im Ausland gelebt haben, für 2.000 US Dollar freikaufen; Syrier, die vor erreichen des 11. Lebensjahres ins Ausland verzogen sind und dort mindestens 15 Jahre leben, für 5.000

US Dollar. ... Militärstrafverfahren sind die Ausnahme. Seit Anfang

2001 gestattet der syrische Staat - sofern vor der Einreise mit den syrischen Botschaften abgeklärt - die besuchsweise Einreise dauerhaft im Ausland lebender Syrer, ohne den Strafanspruch zu vollstrecken. .. Im Jahre 2007 wurden die Auslösesummen für die Freistellung vom Wehrdienst neu definiert. Diese betrifft in erster Linie Syrier, aber auch Palästinenser, die im Ausland leben, aber wieder zurückkommen wollen. Syrer, die im Ausland geboren sind und bis zum Erreichen des Wehrdienstalters im Ausland gelebt haben, müssen 2.000 US Dollar als Auslösesumme bezahlen.; 5.000 US Dollar, die Syrien vor dem 11. Lebensjahr verlassen haben und mindestens 15

Jahre im Ausland gelebt haben... Wer sich dem Wehrdienst durch die

Ausreise ins Ausland entzieht, wird mit einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und einer zusätzlichen Buße bestraft."

Ebenso an anderer Stelle unter Nennung einer anderen Quelle:

"Das Verlassen des Landes zur Vermeidung des Militärdienstes kann zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten, bis zu 2 Jahren, bis zu zusätzlich zu Geldstrafen führen. Für die Durchführung der entsprechenden Gerichtsurteile sind Militärgerichte zuständig, ausgesprochene Strafen müssen dementsprechend in Militärgefängnissen abgeleistet werden. Dazu, ob Folter in Militärgefängnissen häufiger angewendet wird, als in nicht-militärischen Einrichtungen, liegen uns keine Informationen vor."

Das Bundesasylamt führte nachfolgend in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstelle, ebenso wenig eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder Desertion drohende, auch strenge Bestrafung. Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, könne nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten würden, die die Annahme rechtfertigen würde, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der in Art. 1 Abschnitt 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei, oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion als anderen Staatsangehörigen drohe.Das Bundesasylamt führte nachfolgend in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstelle, ebenso wenig eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder Desertion drohende, auch strenge Bestrafung. Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, könne nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten würden, die die Annahme rechtfertigen würde, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der in Artikel eins, Abschnitt 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei, oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion als anderen Staatsangehörigen drohe.

In Bezug auf die Behandlung nach der Rückkehr führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

"Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten erfasst. Rückgeführte Personen werden über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund für ihre Abschiebung befragt. Diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt sind für sich allein kein Grund für Verhaftung oder längerfristige Repressalien."

Feststellungen über die Menschenrechtssituation in Syrien fehlen jedoch gänzlich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus:

Im Herbst 2008 sei er beim Newroz-Fest für Kurden kurzfristig von der Polizei verhaftet worden. Freigelassen worden sei er, weil er etwas unterschrieben habe. Ein normales Leben in Syrien sei für ihn als Kurde nicht möglich, weil ihm seine Grund- und Menschenrechte verweigert würden.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines am 19.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Antrages gemäß § 75 Abs. 16 iVm mit § 66 AsylG 2005 idgF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines am 19.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Antrages gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit mit Paragraph 66, AsylG 2005 idgF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2011 gab der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis zu seiner rechtsfreundlichen Vertretung bekannt und legte zur Bescheinigung seiner exilpolitischen Tätigkeit und Integration in Österreich ein Urkundenkonvolut vor.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2012 ersuchte der Beschwerdeführer, ehestmöglich eine Beschwerdeverhandlung auszuschreiben, bzw. eine zurückverweisende Entscheidung an die erste Instanz zu treffen.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Urkundenkonvolut vor.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit der Menschenrechtssituation in Syrien, ohne die eine Prüfung der Frage, ob ein Asylbegeheren begründet ist oder nicht, lässt den Bescheid des Bundesasylamtes mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet erscheinen, der die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme unabdingbar macht.

Die Auseinandersetzung mit der Menschenrechtssituation in Syrien wäre gegenständlich umso eher geboten gewesen, als das Bundesasylamt in seinen Länderfeststellungen zur Wehrdienstentziehung offensichtlich selbst davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe drohen könnte - siehe Zitierungen der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im Rahmen des Verfahrensganges.

Diesen Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer mit einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren zu rechnen.

Dass der Beschwerdeführer sich im wehrfähigen Alter befindet, ergibt sich gleichfalls aus den Länderfeststellungen, welche die Wehrpflicht zwischen einem Lebensalter zwischen 18 und 40 Jahren statuiert.

Gerade weil das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der Vollziehung der Haftstrafe ausführt, "ob Folter in Militärgefängnissen häufiger angewendet wird als in nicht-militärischen Einrichtungen, liegen uns keine Informationen vor", was bereits indiziert, dass das Bundesasylamt selbst von der Anwendung von Folter ganz allgemein ausgeht, wären Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen zur Menschenrechtssituation angezeigt gewesen.

Da das Bundesasylamt die Wehrpflicht des Beschwerdeführers im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht problematisierte, hat es aufbauend darauf sich umfassend mit der Menschenrechtssituation im Allgemeinen und den Haftbedingungen im Besonderen auseinanderzusetzen und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Auch wenn den Länderfeststellungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - siehe bereits oben - dass keine Informationen über Haftbedingungen in Militärstrafgefängnissen vorliegen, hat das Bundesasylamt nochmals Ermittlungsbemühungen auch in diese Richtung anzustellen; etwa durch Einschaltung des Vertrauensanwaltes.

Hinzuweisen ist darauf, dass die gegenständliche Entziehung vom Militärdienst unter dem Blickwinkel der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine, wenn auch nur kurzfristige Inhaftierung den syrischen Behörden bereits ins Auge gestochen ist, zu sehen ist.

Das den Länderfeststellungen zu entnehmende Ermittlungsergebnis "Eine systematisch unterschiedliche Behandlung von Rekruten auf der Basis ethnischer oder religiöser Herkunft ist nicht bekannt." kann nicht ohne weitere Prüfung zur Schlussfolgerung führen, dass auch eine entsprechende Bestrafung undifferenziert erfolgt.

Gegenständlich ist auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ins Ausland begab, ins Kalkül zu ziehen. Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang auch in Prüfung zu nehmen, ob dem Beschwerdeführer durch diese Auserlandesbegebung eine oppositionelle Gesinnung - unabhängig von seiner Volksgruppenzugehörigkeit - unterstellt wird, und ihm aus diesem Umstand heraus eine strengere Bestrafung droht, als jemandem, der sich dem Wehrdienst entzieht, der sich in Syrien aufhält.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Menschenrechtssituation, Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Wehrdienstverweigerung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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